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BGH · VII ZR 263/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 263/56

Satz 2 des Vertrags ein höheres Honorar, weil sich sowohl der Umfang des Werkes als auch seine eigenen Leistungen durch Maßnahmen der Beklagten geändert hätten. Unter dem Umfang des Werkes will der Kläger nicht dessen räumliche Ausmasse, sondern die Bausumme verstanden wissen, die man ursprünglich mit 1 000 000 BM angenommen, die sich aber auf fast das Doppelte erhöht habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sich der Kläger unter Verzicht auf alle Nachforderungen mit dem vereinbarten Pauschale von 25 000 DM einverstanden erklärt habe» Pas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die mit seinem Hauptantrag begehrte Auskunft über die Höhe der endgültigen Baukosten von der Beklagten dann verlangen kann, wenn seine auf § 3 Ziffer 2 Hatz 2 des Vertrags vom 14c Juni 1950 gestützte Honorarnachforderung sich nach den ttBaukostenw und nicht nach dem “Umfang des Bauwerks1* bemifit* Eine solche Abhängigkeit der Honorarforderung von der Höhe der Baukosten hat das Berufungsgericht als von den Parteien nicht gewollt erachtete 2-) Unter Würdigung des Inhalt der Erklärung und der außerhalb der Vertragurkunde liegenden Umstände, insbesondere der Vorverhandlungen zwischen dem Baurat und dem Kläger, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Parteien eine Erhöhung des Pauschalhonorare für den Pall vorgesehen hatten, daß sich der Umfang des Werkes in Abweichung von dem Bauplan volumenmäßig ändere und daß beide demgemäß in § 3 Ziffer 2 des Vertrags unter dem ”Umfang des Werkes” nicht die Baukosten, sondern die räumlichen Ausmaße des Werkes verstanden haben. iiai 1950 die Honorierung des Auftrags nach den Bestimmungen der GOA 1937 verlangt, was zur Polge gehabt haben würde, daß sich sein Honorar nach der Herstellungssumme richtete, Diesen Vorschlag habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16, Mai 1950 abgelehnt, weil sie vor Baubeginn die genaue Höhe des Architektenhonorars habe wissen wollen. Die jetzt von ihm erstrebte Gleichstellung der Begriffe "Baukosten" und "Umfang des Werkes" würde zur Folge haben, daß das Architektenhonorar durch jede Steigerung der Baukosten erhöht worden v/äre und damit von einem alle Leistungen des Klägers einschließlich bestimmter Auslagen ausgleichenden Pauschalhonorar keine Bede mehr sein könnte, Sie haben sich vielmehr, was das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt hat, in eingehenden Vorverhandlungen über die Berechnung und Festlegung und die mögliche spätere .Änderung des Honorars des Klägers geeinigt und damit einen Vertrag zur Regelung einer ganz bestimmten Angelegenheit abgeschlossen (RGZ 134, 82; RG JW 1934? Derartige Rechtsverstöße des Berufungsgericht bei der Prüfung, was die Parteien unter dem Begriff "Umfang des Werkes" verstanden haben, sind, entgegen der Ansicht der Revision, nicht ersichtlich? Die Annahme‘des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die ursprünglich vorgesehenen Baukostensumme bei der Ermittlung des Pauschalhonorars berücksichtigt, einer späteren erheblichen Abweichung der endgültigen Baukosten aber keine Bedeutung für die Höhe des Honorars beigemessen, verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vorgesehene Baukostensumme von 1 000 000 DM lediglich ein Mittel war, um die von der Beklagten gewünschte Pauschalgebühr angemessen zu berechnen, daß sie aber nicht Grundlage des Vertrages geworden ist oder darin Berücksichtigung gefunden hat. b) Der Bekundung des Zeugen Baurat daß er den von ihm formulierten Wortlaut des § 3 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrags nicht mit dem Kläger besprochen habe, brauchte das Berufungsgericht keine Bedeutung beizu demessen (§ 286 ZPO) * Die j.Bestimmung des § 3 Ziffer 2 Satz 2 entsprach der zwischen den.Parteien in dem voraufgegangenen Schriftwechsel zustandegekommenen Einigung über das Architektenhonorah, und der Kläger hat den Vertrag unterschriebene Entgegen der Ansicht der Revision läßt es auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen, wenn das Berufungsgericht den in dem Schreiben der Beklagten vom 23* Mai 1950 verlangten Ausschluß von Bachforderungen nicht auf die Auslagen des Klägers, sondern auf das Honorar selbst bezogen hat* Es kann ferner der Revision nicht zugegeben werden, daß der vom Kläger seinem Schreiben vom 26« Mai 1950 in Klammern hinzugesetzte Vermerks "Umbauter Raum: 25 800 cbm" mit Sicherheit nur den Schluß zulasse, daß der Kläger damit den raummäßigen Ausgangspunkt für die Berechnung der Gesamtbausumme habe festhalten wollen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger dadurch die Erhöhung seines Honorars von etwaigen räumlichen Änderungen abhängig gemacht habe, widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, liegt vielmehr im Rahmen der freien richterlichen-Beweiswürdigung: Aus dem Inhalt der in dem Schreiben der Klägerin vom 26 * Mai 1950 erwähnten Anlage, auf die die Revision in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ergibt sich nur, daß die vorgesehene Gesamtbausumme von 1 000 000 DM die Grundlage für die Berechnung des Pauschalhonorars war, nicht aber, daß sich das Honorar mit jeder Kostensteigerung erhöhen sollte« d) Die vom Kläger während der Vorverhandlungen verlangte Vergütung nach den Grundsätzen der GOA 1957 hätte bedeutet, daß sich sein Honorar nach der Höhe der Herstellungssumme und nach der Bauklasse der Schule gerichtet hätte § 2 GOA 1937) .Gerade dieses Verlangen des Klägers hat die Beklagte abgelehnt und statt dessen auf dem Pauschalhonorar bestanden? 4- Da die Parteien eine Änderung des Architektenhono-rars des Klägers nicht von einer Erhöhung der Baukosten, sondern von einer Änderung des Umfangs des Werkes oder der Bei-stungen des Klägers abhängig gemacht haben, kann keine Hede ciavon sein, daß sich mit der zu dem Teil durch Preissteigerungen bedingten Erhöhung der Baukosten die Geschäftsgrundlage, von der die Parteien ausgegangen sind, geändert*habe. Sind somit die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Parteien unter dem Umfang des Werkes im Sinne des Architektenvertrages nicht die Baukosten verstanden haben, unbegründet, so ist damit doch noch nicht die Folgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, der Kläger könne keinerlei Auskunft über die Höhe der Baukosten verlangen, 1.) Bas Berufungsgericht hat festgestellt; daß während der Bauausführung auf Wunsch der Beklagten gegenüber dem den Yertragsverhandlungen zugrunde gelegten Vorentwurf vom Juni 1948 nicht unerhebliche Umgestaltungen vorgenommen worden sind. 2,) Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht die in der Gleitklausel des Vertrags vorgesehenen Möglichkeiten für eine Erhöhung des Pauschalhonorars nicht erschöpfend berücksichtigt hat. Dicht nur bei einer Änderung des Umfangs des Werkes, sondern ebenso bei Änderungen der Leistungen des Architekten sieht die Gleitklausel eine entsprechende Änderung des Pauschalhonorars vor- Das hat das Berufungsgericht zwar nicht übersehen. Es liegt nahe, und das Berufungsgericht hätte hierzu Stellung nehmen müssen, auch in den vom Xläger entworfenen und durchgeführten nachträglichen Umgestaltungen des Schulbaues eine Änderung der Architektenleistungen zu erblicken, Damit., daß das Berufungsgericht die 950 cbm ausmachende räumliche Erweiterung des Schulbaues als eine das Pauschalhonorar erhöhende Änderung.des Umfangs des Werkes angesehen hat, hat es, soviel ersichtlich, nur einen ü?eil der zusätzlichen Architektenleistungen des Klägers berücksichtigt. Denn auch in diesem Palle würden sich die im § 2 des Vertrages genannten Architektenleistungen des Klägers, so wie sie das Berufungsgericht versteht, nicht geändert haben, und auch eine Änderung des Umfangs des Werkes läge nicht, vor. Anderenfalls würde dem Umstand, daß die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart und dadurch die Höhe des Architektenhonorars von der Höhe der endgültigen Baukosten gelöst haben, nicht mehr Rechnung getragen. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist somit nicht von vornherein und in vollem Umfange zu verneinen- In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, zu dem Vorbringen der Revision Stellung zu nehmen, mit den nachträglich gezahlten 2 000 DM hätte das dem Kläger in RM-Währung gezahlte Entgelt für den Vorentwurf aufgefüllt werden sollen, weshalb sie nicht auf die Honorarnachforderung angerechhet werden könnten.-

Zitierte Normen: § 286 ZPO
vorgesehenHöheÄnderungBerufungsgerichtBaukostenUmfangKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 263/56 Verkündet
 am 11* Februar 1957 YiOitschek, Justizobersekr0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
r
2334 009
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Diplomingenieurs und Architekten Gottfried D
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt

von
 gegen
die Stadt	vertreten durch den Stadtrat,
 dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr Winkelmann, Erbel und Ho Meyer
 für Recht erkannt$
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlanflesgerichts in Bsrr.b'rg' vom 21, Oktober-1955 aufgehoben uid-die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, "auch Uber die Kosten dee>Revision; an dao Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestands
 Der Kläger hatte vor der WährungsUmstellung der Be? klagten Vorentwürfe für den Bau einer Volksschule in S<
angefertigt und war hierfür in RM-Währung entlohnt worden c Im Frühjahr 1950 trat die Beklagte an den Klarer v/egen der Ausarbeitung der endgültigen Baupläne und Ausführungs-zeichnungen heran. Nachdem man sich zunächst wegen der Höhe der vom Kläger verlangten Gebühren nicht hatte einigen können, schlossen die Parteien am 14. Juni 1950 einen Vertrag, worin die Beklagte dem Kläger die gesamte Bearbeitung der Pläne, nämlich die Ausarbeitung des Entwurfs, die Anfertigung der Bauvorlagen sowie der Ausführungs- und Teilzeichnungen und ferner die künstlerische und technische Oberleitung der Bauausführung übertrug (§ 2). über das Honorar des Klägers wurde in § 3 des Vertrags vereinbartt
”1c Der Architekt erhält für seine Leistungen einschließlich den anfallenden Auslagen ein Gesamthonorar als Pauschale von DM 25 000-
2c Grundlage der vereinbarten Pauschale sind der bei . Abschluß des Vertrags vorliegende Umfang des Werkes und die in § 2 vereinbarten Leistungen des Architekten. Ändern sich Umfang des Werkes oder Leistungen des Architekten durch Maßnahmen des Bauherrn oder mit seinem Einverständnis, so ändert sich das Honorar entsprechende!*
In § 4 war geregelt, welche Auslagen des Klägers mit der PauschalVergütung abgegolten sein sollten«
Die Schule ist in den Jahren 1950/1951 mit Abweichungen von dem den VertragsVerhandlungen zugrunde gelegten Vorentwurf vom Juni 1948 gebaut worden. Die Beklagte hat dem Kläger das vereinbarte Honorar von 25 000 DM und darüber hinaus freiwillig weitere ? 000 IM gezahlt.
Der Kläger verlangt unter Berufung auf § 3 Ziffer 2
 
Satz 2 des Vertrags ein höheres Honorar, weil sich sowohl der Umfang des Werkes als auch seine eigenen Leistungen durch Maßnahmen der Beklagten geändert hätten. Unter dem Umfang des Werkes will der Kläger nicht dessen räumliche Ausmasse, sondern die Bausumme verstanden wissen, die man ursprünglich mit 1 000 000 BM angenommen, die sich aber auf fast das Doppelte erhöht habe. Um die sich daraus ergebende Erhöhung seines Honorars errechnen zu können, müsse er die endgültige Bausumme kennen. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, unter Einsichtgewährung in ihre Unterlagen ihm die Baukosten anzugebenc Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen«
1-unter Vorlage einer Aufstellung und der Belege Auskunft über die entstandenen Baukosten zu erteilen,
2 an den Kläger als Honorarnachforderung einen Betrag zu zahlen, dessen Benennung der Höhe nach Vorbehalten bleibe, bis die geforderte Rechnungslegung erfolgt sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sich der Kläger unter Verzicht auf alle Nachforderungen mit dem vereinbarten Pauschale von 25 000 DM einverstanden erklärt habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zu Ziffer 2 seines erstinstanzlichen Antrags hilfsweise beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, unter Vorlage einer Aufstellung und der Belege Auskunft darüber zu erteilen, welche räumlichen Änderungen bei dem Bau der Schule '.nachträglich vorgenommen worden sind und welche Mehrkosten hierauf ent fallen
 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie- •
•
 
sen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Haupt- und Hilfsanspruch weiter*.
Entscheidungsgründe s
_	m—i mimH*
I.
Pas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die mit seinem Hauptantrag begehrte Auskunft über die Höhe der endgültigen Baukosten von der Beklagten dann verlangen kann, wenn seine auf § 3 Ziffer 2 Hatz 2 des Vertrags vom 14c Juni 1950 gestützte Honorarnachforderung sich nach den ttBaukostenw und nicht nach dem “Umfang des Bauwerks1* bemifit* Eine solche Abhängigkeit der Honorarforderung von der Höhe der Baukosten hat das Berufungsgericht als von den Parteien nicht gewollt erachtete
1.0 Es hat dahingestellt gelassen, ob, wie der Kläger behauptet, Baufachleute unter dem Ausdruck “Umfang des Werkes” in dem § 3 Ziffer 2 der Gebührenordnung für Architekten vom 15» Juli 1935/ 7» Mai 1937 (GOA 1937) die Höhe der Baukosten verstehen. Zwar stimmt der § 3 Ziffer 2 des von dem Stadtbaurat	der	Beklagten entworfenen Vertrags vom
14» Juli 1950 fast wörtlich mit jener Bestimmung der Gebührenordnung überein» Mit Recht hat aber das Berufungsgericht unabhängig von einem etwaigen Sprachgebrauch in erster Linie darauf abgestellt, was die Parteien gewollt haben. Denn solange sich der wirkliche, übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermitteln läßt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGH LM BGB Nr 1 § 157 (B)5 BGH VI ZR 336/54 vom H. März 1956? VersR 1956, 301; VRS 10, 403; Betrieb 1956, 445, 500) und kommt es nicht darauf an, ob die Erklärungen objektiv
•k.
eine andere Bedeutung haben und unbefangene Dritte ihnen einen anderen Sinn beilegen (RG HRR 1938, 365? RG DR 1942, 38).
2-) Unter Würdigung des Inhalt der Erklärung und der außerhalb der Vertragurkunde liegenden Umstände, insbesondere der Vorverhandlungen zwischen dem Baurat	und	dem
 Kläger, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Parteien eine Erhöhung des Pauschalhonorare für den Pall vorgesehen hatten, daß sich der Umfang des Werkes in Abweichung von dem Bauplan volumenmäßig ändere und daß beide demgemäß in § 3 Ziffer 2 des Vertrags unter dem ”Umfang des Werkes” nicht die Baukosten, sondern die räumlichen Ausmaße des Werkes verstanden haben.
Von Anfang an habe die Höhe des Architektenhonorafcs bei den Verhandlungen des Baurats	mit	dem	Kläger eine we-
sentliche Rolle gespielt: Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 9. iiai 1950 die Honorierung des Auftrags nach den Bestimmungen der GOA 1937 verlangt, was zur Polge gehabt haben würde, daß sich sein Honorar nach der Herstellungssumme richtete, Diesen Vorschlag habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16, Mai 1950 abgelehnt, weil sie vor Baubeginn die genaue Höhe des Architektenhonorars habe wissen wollen. Hierauf habe sie den Kläger in ihrem Schreiben vom 23. Mai 1950 hingewiesen und zugleich ein Pauschalhonorar von 25 000 DK für dessen Leistungen einschließlich seiner Auslagen unter Verzicht auf Nachforderungen vorgeschlagen. Diesen Vorschlag habe der Kläger in seinem Schreiben vom 26. Mai 1950 angenommen, in dem es heißti
”Ich erkläre mich mit Ihrem Vorschlag in diesem Schreiben einverstanden und bitte, die vorgeschlagene Pauschale von IM 25 000 für die gesamten Leistungen, entsprechend der unlängst-formulierten «Ab-
 
grenzung (s. Anlage), und die neuerdings inbe-• griffene Auslagenerstattung nach dem Wortlaut Ihres Schreibens in den noch zu schließenden Vertrag aufzunehmen. Dabei muß selbstverständliche Voraussetzung für meinen Verzicht auf Nachforderungen sein, daß sich der vereinbarte Umfang des Werkes nicht ändert (Umbauter Baum 25 800 cbm),"
Die GOA 1937 habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in ihrem § 3 - im Gegensatz zur GOA 1950 - die Vereinbarung einer Gebührenpauschalsumme vorgesehen. Der Kläger habe klar erkannt, daß die Beklagte jede Nachforderung - bei gleichbleibendem räumlichem Umfang der Schule - habe ausschließen wollen. Durch seinen Hinweis auf den im Bauplan vorgesehenen umbauten Baum von 25 800 cbm habe er selbst den Begriff "Umfang des Werkes" erläutert. Die jetzt von ihm erstrebte Gleichstellung der Begriffe "Baukosten" und "Umfang des Werkes" würde zur Folge haben, daß das Architektenhonorar durch jede Steigerung der Baukosten erhöht worden v/äre und damit von einem alle Leistungen des Klägers einschließlich bestimmter Auslagen ausgleichenden Pauschalhonorar keine Bede mehr sein könnte,
3. Zu Unrecht meint die Revision zunächst, es handle sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag um einen sog. typischen Vertrag, der der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliege. Wenn auch der Baurat P^f^ den Vertrag in Anlehnung an die Bestimmungen der GOA 1937 entworfen und namentlich dessen § 3 fast wörtlich dem § 3 GOA 1937 angepaßt hat; so reicht das nicht aus, um dem * 3 des Vertrages die Eigenschaft einer revisiblen Norm beizulegen. Die Parteien haben sich nicht der GOA 1937 oder einzelnen ihrer Bestimmungen und damit einer fertig vorhandenen Hechtsordnung unterworfen, die ohne Rücksicht auf die beson-
deren Umstände und die Belange beider Parteien ir. einzelnen Palle die Gebührenansprüche der Architekten gegen die Bauherrn allgemein gleichartig regeln soll. Sie haben sich vielmehr, was das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt hat, in eingehenden Vorverhandlungen über die Berechnung und Festlegung und die mögliche spätere .Änderung des Honorars des Klägers geeinigt und damit einen Vertrag zur Regelung einer ganz bestimmten Angelegenheit abgeschlossen (RGZ 134, 82; RG JW 1934? 2761). Die Feststellungen des Tatrichters über den Inhalt solcher individuellen Vereinbarungen können im Revisionsrechts zug nur darauf geprüft werden, ob gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, ErfährungsSätze oder - soweit ausdrücklich gerügt - gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist. Derartige Rechtsverstöße des Berufungsgericht bei der Prüfung, was die Parteien unter dem Begriff "Umfang des Werkes" verstanden haben, sind, entgegen der Ansicht der Revision, nicht ersichtlich?
a). Die Annahme‘des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die ursprünglich vorgesehenen Baukostensumme bei der Ermittlung des Pauschalhonorars berücksichtigt, einer späteren erheblichen Abweichung der endgültigen Baukosten aber keine Bedeutung für die Höhe des Honorars beigemessen, verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vorgesehene Baukostensumme von 1 000 000 DM lediglich ein Mittel war, um die von der Beklagten gewünschte Pauschalgebühr angemessen zu berechnen, daß sie aber nicht Grundlage des Vertrages geworden ist oder darin Berücksichtigung gefunden hat. Die in der Gleitklausel des § 3 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrags vorgesehene Änderung des Architektenhonorars sollte nach dem Willen der Parteien gerade von der "Herstellungssumme" (§2 GOA 1937) unabhängig sein *.
b)	Der Bekundung des Zeugen Baurat	daß er
 den von ihm formulierten Wortlaut des § 3 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrags nicht mit dem Kläger besprochen habe, brauchte das Berufungsgericht keine Bedeutung beizu demessen (§ 286 ZPO) * Die j. Bestimmung des § 3 Ziffer 2 Satz 2 entsprach der zwischen den.Parteien in dem voraufgegangenen Schriftwechsel zustandegekommenen Einigung über das Architektenhonorah, und der Kläger hat den Vertrag unterschriebene
 Entgegen der Ansicht der Revision läßt es auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen, wenn das Berufungsgericht den in dem Schreiben der Beklagten vom 23* Mai 1950 verlangten Ausschluß von Bachforderungen nicht auf die Auslagen des Klägers, sondern auf das Honorar selbst bezogen hat* Es kann ferner der Revision nicht zugegeben werden, daß der vom Kläger seinem Schreiben vom 26« Mai 1950 in Klammern hinzugesetzte Vermerks "Umbauter Raum: 25 800 cbm" mit Sicherheit nur den Schluß zulasse, daß der Kläger damit den raummäßigen Ausgangspunkt für die Berechnung der Gesamtbausumme habe festhalten wollen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger dadurch die Erhöhung seines Honorars von etwaigen räumlichen Änderungen abhängig gemacht habe, widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, liegt vielmehr im Rahmen der freien richterlichen-Beweiswürdigung: Aus dem Inhalt der in dem Schreiben der Klägerin vom 26 * Mai 1950 erwähnten Anlage, auf die die Revision in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ergibt sich nur, daß die vorgesehene Gesamtbausumme von 1 000 000 DM die Grundlage für die Berechnung des Pauschalhonorars war, nicht aber, daß sich das Honorar mit jeder Kostensteigerung erhöhen sollte«
c)	Die Ansicht der Revision, die Parteien hätten sich durch die Vereinbarung des Pauschalhonorars nur über die Vergütung der Auslagen des Klägers, über die Bauklasse der Schule und den Prozentsatz der Gesamtbausumme sowie darüber ge-
 
einigt; wie die vereinbarungsgemäß zwischen dem Kläger und dem Bauamt der beklagten Stadt aufgeteilten Architektenleistungen zu bewerten seien, entbehrt jeder Grundlage, Bs ist nicht ersichtlich, wie eine derartige Vereinbarung in einem bezifferten Pauschalbetrag ihren Ausdruck hätte finden können - Baß der vereinbarte Pauschalbetrag keine endgültige Begrenzung des Honorars bedeutete, das Honorar sich vielmehr bei einer Ausweitung des Bauvorhabens in räumlicher Hinsicht erhöhen sollte, hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen zu dem Hilfsantrag des Klägers ergeben, durchaus nicht verkannt.
d)	Die vom Kläger während der Vorverhandlungen verlangte Vergütung nach den Grundsätzen der GOA 1957 hätte bedeutet, daß sich sein Honorar nach der Höhe der Herstellungssumme und nach der Bauklasse der Schule gerichtet hätte § 2 GOA 1937) .Gerade dieses Verlangen des Klägers hat die Beklagte abgelehnt und statt dessen auf dem Pauschalhonorar bestanden? Hamit hat sich der Kläger, wie feststeht, einverstanden erklärt. Infolgedessen -brauchte das Berufungsgericht auf das anfängliche Verlangen des Klägers, nach Sätzen der GOA bezahlt zu werden, bei der Auslegung der in dem schriftlichen Vertrag niedergelegten Vereinbarung ■ nicht abzustellen. Die vertragliche Vereinbarung stellt eine Sonderregelung außerhalb der Bestimmungen der GOA 1937 in dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 26c Mai 1950 gemeinten Sinne dar.
4- Da die Parteien eine Änderung des Architektenhono-rars des Klägers nicht von einer Erhöhung der Baukosten, sondern von einer Änderung des Umfangs des Werkes oder der Bei-stungen des Klägers abhängig gemacht haben, kann keine Hede ciavon sein, daß sich mit der zu dem Teil durch Preissteigerungen bedingten Erhöhung der Baukosten die Geschäftsgrundlage, von der die Parteien ausgegangen sind, geändert*habe. Zudem sind
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die höheren Baukosten anscheinend überwiegend durch die von dem ursprünglichen Bauplan abweichende räumliche Gestaltung der Schule bedingt.
II.
Sind somit die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Parteien unter dem Umfang des Werkes im Sinne des Architektenvertrages nicht die Baukosten verstanden haben, unbegründet, so ist damit doch noch nicht die Folgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, der Kläger könne keinerlei Auskunft über die Höhe der Baukosten verlangen,
1.) Bas Berufungsgericht hat festgestellt; daß während der Bauausführung auf Wunsch der Beklagten gegenüber dem den Yertragsverhandlungen zugrunde gelegten Vorentwurf vom Juni 1948 nicht unerhebliche Umgestaltungen vorgenommen worden sind. Abgesehen von sonstigen kleineren Änderungen wurde die Turn-und Pesthalle gänzlich unterkellert. In dem Keller (ob in dem erweiterten oder schon-von Anfang an vorgesehenen, geht aus dem Urteil nicht hervor) wurde eine öffentliche Badeanstalt mit Wannen- und Brausebädern, ein Aufenthaltsraum, eine Kasse und ein Fahrradabstellraum eingebaut, .Ferner wurde eine Außentreppe mit größeren als ursprünglich vorgesehenen Fahrradrampen errichtet, im Innenhof ein Kohlenbunker gebaut, in das Kellergeschoß eine Hausmeisterwohnung eingebaut und der für das Kellergeschoß vorgesehene Lichtspielraum in das Bachgeschoß verlegt. Soweit diese nachträglichen Änderungen zu einer räumlichen Ausweitung des Bauvorhabens gegenüber dem Vorentwurf geführt haben, soll der Kläger nach der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer entsprechenden Erhöhung seines Architektenhonorars nach Maßgabe der Gleitklausel des
 it. .
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§ 3 Ziffer 2 des Vertrags berechtigt sein. Den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft hat das Berufungsgericht trotzdem verneint, weil der Kläger selbst sämtliche Änderungen entworfen und gezeichnet habe und er deshalb das räumliche Ausmaß dieser Veränderungen auch selbst zu errechnen vermöge. Die räumliche Ausweitung umfasse nach der nicht ernsthaft bestrittenen Behauptung der Beklagten 950 cbm umbauten Raum. Rach der Formel «vereinbarter Umfang des Werkes (25 800 cbm)s räumlicher Ausweitung (950 cbm) - vereinbartes Pauschalhonorar (25 000 DM) i Honorarnaehforderung" ergebe sich somit noch ein zusätzlicher Honoraranspruch des Klägers von 925 EM, der aber durch die freiwillig von der Beklagten nachgezahlten 2 000 EM getilgt sei,
2,) Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht die in der Gleitklausel des Vertrags vorgesehenen Möglichkeiten für eine Erhöhung des Pauschalhonorars nicht erschöpfend berücksichtigt hat. Dicht nur bei einer Änderung des Umfangs des Werkes, sondern ebenso bei Änderungen der Leistungen des Architekten sieht die Gleitklausel eine entsprechende Änderung des Pauschalhonorars vor- Das hat das Berufungsgericht zwar nicht übersehen. Es hat aber den Begriff der «Leistungen« beschränkt auf die in § 2 des Vertrages allgemein umschriebenen, vom Kläger übernommenen Architektenleistungen, nämlich auf die Ausarbeitung des Entwurfs, die Anfertigung der Bauvorlagen sowie die Ausführungs- und TeiZeichnungen und ferner die künstlerische und technische Oberleitung der Bauausführung. Dementsprechend würde das Oberlandesgericht eine Änderung dieser Leistungen nur dann für gegeben halten, wenn der Kläger weitere der in der Gebührenordnung vorgesehenen Architektenleistungen, wie etwa die Aufstellung von Massen- und Kostenberechnungen oder die Örtliche Bauaufsicht übernommen hätte; das ist jedoch nicht geschehen.
•v*.
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Gegen diese enge Auslegung des Begriffs der Leistungen, zu der der Wortlaut des § 3 Abs 2 des Vertrags keineswegs zwingt, bestehen rechtliche Bedenken. Es liegt nahe, und das Berufungsgericht hätte hierzu Stellung nehmen müssen, auch in den vom Xläger entworfenen und durchgeführten nachträglichen Umgestaltungen des Schulbaues eine Änderung der Architektenleistungen zu erblicken, Damit., daß das Berufungsgericht die 950 cbm ausmachende räumliche Erweiterung des Schulbaues als eine das Pauschalhonorar erhöhende Änderung.des Umfangs des Werkes angesehen hat, hat es, soviel ersichtlich, nur einen ü?eil der zusätzlichen Architektenleistungen des Klägers berücksichtigt. Dessen übrige zusätzliche Leistungen, die keine räumliche Erweiterung, sondern ausschließlich innere Umgestaltungen des Schulbaues betreffen, hat es dabei außer acht gelassen. So wie das Berufungsgericht den ^ertrag ausgelegt hat, müßte es zu der kaum zu billigenden Folgerung kommen, daß der Kläger sogar dann an das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden bliebe, wenn er etwa den Bauplan für die Schule, ohne die Größe des umbauten Raumes zu ändern, auf Wunsch der Beklagten grundlegend umgestaltet hätte. Denn auch in diesem Palle würden sich die im § 2 des Vertrages genannten Architektenleistungen des Klägers, so wie sie das Berufungsgericht versteht, nicht geändert haben, und auch eine Änderung des Umfangs des Werkes läge nicht, vor. Das Berufungsgericht wird deshalb erneut im Wege der Auslegung zu ermitteln haben, welchen Einfluß die auf Wunsch der Beklagten erfolgten nachträglichen Änderungen deß Bauplans auf die Höhe des Architektenhonorars des Klägers habenc
3c) In welcher Weise das Honorar des Klägers für abzugeltende Mehrleistungen gegebenenfalls zu berechnen wäre, bleibt' nocht zu prüfen. Mit der vom Berufungsgericht aufge-stellten Formel ließe sich die Honorarerhöhung jedenfalls nicht errechnen. Die darin verwandte Größe "räumliche Aus-
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weitung" deckt allenfalls die zusätzlichen Leistungen des Klägers, die zu einer Erweiterung des umbauten Baumes geführt haben; die bloßen räumlichen Umgestaltungen kommen darin nicht zu dem Ausdruck- Um auch sie berücksichtigen zu können, wird kein anderer Weg bleiben, als auf die durch die zusätzlichen Arbeiten des Klägers entstandenen Mehrkosten des Schulbaues abzustellen. Jedoch nur auf diese kann es ankom-men, nicht auch auf die auf - sonstigen Gründen (Preissteigerungen u.a») beruhenden, die vorgesehenen Baukosten übersteigenden Mehrkosten. Anderenfalls würde dem Umstand, daß die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart und dadurch die Höhe des Architektenhonorars von der Höhe der endgültigen Baukosten gelöst haben, nicht mehr Rechnung getragen. Da der veranschlagte Kostenbetrag von 1 000 000 UM für die Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars von 25 000 UM maßgebend war, müßten nunmehr mit den vorgesehenen Baukosten von 1 000 000 LM die durch die baulichen Umgestaltungen bedingten Mehrkosten verglichen werden. Im gleichen Verhältnis wie dieser Mehrbetrag zu den vorgesehenen Baukosten von 1 000 000 DM steht, würde sich die dem'Kläger für seine Mehrleistung zustehende Honorarerhöhung zu dem vereinbarten Pauschalhonorar verhalten.
Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist somit nicht von vornherein und in vollem Umfange zu verneinen- In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, zu dem Vorbringen der Revision Stellung zu nehmen, mit den nachträglich gezahlten 2 000 DM hätte das dem Kläger in RM-Währung gezahlte Entgelt für den Vorentwurf aufgefüllt werden sollen, weshalb sie nicht auf die Honorarnachforderung angerechhet werden könnten.-
mr.
Das angefochtene Urteil ist somit auf die Revision
 
V
des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann
 Erbel
Rietschel	Dr.	Winkelmenn
 Meyer

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