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BGH · VII ZR 263/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 263/15

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Rechtsanwalt Dr. N., der für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Der Kläger hat vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. 3 a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 9. 5 b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 20. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zu dem 29.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 26 EGZPO § 78b ZPO
RechtsanwaltNichtzulassungsbeschwerdeBeiordnungBundesgerichtshofunzulässigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 263/15
vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.000 €
Gründe:
I.
1	Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklag-
ten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger
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macht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
2	1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
3	a)	Voraussetzung	für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass
 die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
4	Dies	ist	hier	der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aus-
sichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben des Klägers auf 10.000 € geschätzt und entsprechend festgesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Um-
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stände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe übereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 -1 ZR 160/11 Rn. 3).
5	b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
6	2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der
 vom Vorsitzenden zuletzt bis zu dem 29. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Eick
 Halfmeier
Kartzke
 Jurgeleit
Sacher
 Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2015 -20 1394/14 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15 -