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BGH · VII ZR 263/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 263/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Der Senat hat keine Bedenken, dass eine ausreichende Sicherstellung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV vorliegt, wenn die Freistellungserklärung einem Notar übergeben wird, der diese treuhänderisch für den Erwerber verwahrt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 3 MaBV § 544 ZPO
DüsseldorfZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 263/08
vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat keine Bedenken, dass eine ausreichende Sicherstellung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV vorliegt, wenn die Freistellungserklärung einem Notar übergeben wird, der diese treuhänderisch für den Erwerber verwahrt. Von einer solchen Treuhand geht das Berufungsgericht aus. Eine Divergenz zur Entscheidung des OLG Celle, BauR 2004, 1007 liegt nicht vor, weil das OLG Celle eine treuhänderische Bindung nicht festgestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Von den Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger 48 % und die Beklagten 52 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger 27 % und die Beklagten 73 % (§ 97 Abs. 1 ZPO einerseits, entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO andererseits).
Gegenstandswert: 139.630,08 €
(Streitwert der NZB der Kläger:	37.814,58	€
Streitwert der NZB der Beklagten: 101.815,50 €)
Kniffka	Kuffer	Safari	Chabestari
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.08.2007 -17 0 380/01 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 -1-23 U 36/08 -
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.08.2007 - 17 0 380/01 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 -1-23 U 36/08 -