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BGH · VII ZR 263/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 263/02

Mai 2003 in dem Rechtsstreit Abwasserzweckverband "Fuhne", vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Ripperger und den Geschäftsführer Eckhard Scheler, An der Vogtei 1, Löbejün, Beklagte und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
12KufferGmbHZPO^Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 263/02
vom 8. Mai 2003 in dem Rechtsstreit
 Abwasserzweckverband "Fuhne", vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Ripperger und den Geschäftsführer Eckhard Scheler, An der Vogtei 1, Löbejün,
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kortüm -
gegen
RA H. P. Burghardt, Engerstraße 147, Herford, als Konkursverwalter über das Vermögen der Bauunion Wasserbehandlung GmbH & Co. KG, vormals Steinmann & Ittig GmbH & Co. KG,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Keller	-
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 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 2.513.713,60 €
Thode		Wiebel		Kuffer
	Kniffka		Bauner