* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 262/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 262/64

Nach dem Tode des Vaters verlangte die Arbeitsgemeinschaft den Rechnungsbetrag vom Beklagten als Erben. Januar 1953 laufende 2-jährige Frist des § 196 Abs. 1 BGB durch ein Anerkenntnis des Vaters am 23* September 1954 unterbrochen worden ist, so lief sofort von diesem Tag und nicht erst vom Schluß des Jahres 1954 an eine neue 2-jährige Frist. 2.) Daß die Werklohnforderung der Arbeitsgemeinschaft durch eine Vereinbarung mit dem Vater des Beklagten in eine Darlehensforderung umgewandelt worden ist (§ 607 Abs. 2 BGB) - die in 30 Jahren verjähren würde (§ 195 BGB) - hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Die - vom Berufungsgericht im einzelnen behandelten - Umstände und das Verhalten der Arbeitsgemeinschaft ließen vielmehr darauf schließen, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. a) Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß es im Schreiben des Vaters des Beklagten vom 23. Diese Behauptung des Vaters in dem Schreiben genügt dem Berufungsgericht, wie es im angefochtenen Urteil (Bl. 10) ausführt, nicht als Beweis, weil in dem Schreiben noch weitere Vereinbarungen behauptet seien, die der Kläger aber bestreite. Die von der Revision aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23. b) Die Ansicht der Revision, der Beklagte selbst habe keine einleuchtende Erklärung zu geben vermocht, wie das Schreiben vom 23. c) Dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel entnimmt das Berufungsgericht, daß die Werklohnforderung noch nicht in ein Darlehen umgewandelt v/ar. Zu dieser Folgerung konnte das Berufungsgericht gelangen, auch wenn in den einzelnen Schreiben nicht ausdrücklich gesagt ist, die Umwandlung sei noch nicht erfolgt. Die bloße Tatsache, daß darin von einer Umwandlung der Werklohnforderung in eine Darlehensschuld keine Rede ist, konnte das Berufungsgericht als gegen die Behauptung des Klägers sprechend berücksichtigen. Auch wenn keine echte Umsehaffung der Werklbhn-forderung in ein Darlehen (Novation) beabsichtigt war, die frühere Schuld vielmehr inhaltich abgeändert weiter bestehen sollte, durfte das Berufungsgericht dem Umstand daß die von dem Kläger behauptete Umwandlung der Werklohnforderung außer in dem Schreiben des Vaters dos Beklagten vom 23. e) Die Folgerung der Revision, die Arbeitsgemeinschaft sei mit der Umwandlung der Werklohnforderung in eine Darlehensschuld einverstanden gewesen, weil sie dem Schreiben des Vaters des Beklagten vom 23. Die Arbeitsgemeinschaft hat auch nicht vom Vater des Beklagten oder vom Beklagten selbst verlangt, daß die Darlehensschuld entsprechend der vom Kläger behaupteten Vereinbarung in jährlichen Raten zurückgezahlt wurde. f) Da nicht feststeht, daß die Arbeitsgemeinschaft das Schreiben des Vatefs des Beklagten vom 23. September 1954 dahin verstanden hatfdie Werklohnforderung sei in eine Darlehensforderung umgewandelt, ist der Beklagte:, auch nicht, wie die Revision; meint, nach Treu und Glauben gehindert, sieh auf die Verjährung zu berufen. Das gilt umso mehr, als die Arbeitsgemeinschaft von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Einspruchs nicht dadurch abgehalten worden ist, daß in dem Schreiben von einem Darlehen die Rede ist. Sie ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, selbst davon ausgegangen, daß nicht die 30-jährige Verjährung in Betracht kam; denn andernfalls hätte sie sich in den Jahren 1956 und 1958 nicht vom Beklagten die eine Unterbrechung der Verjährung bezweckenden schriftlichen Erklärungen geben lassen.

Zitierte Normen: § 7e EStG § 196 BGB § 97 ZPO
VaterVerjährungBerufungsgerichtArbeitsgemeinschaftSchreibenKlägerDarlehenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*•083 OlR
IM NAMEN DES VOLKES	'ö
VII ZR 262/64	URTEIL	Verkündet	am
28. April 1966 Horn,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Installateurmeisters Heinrich Bfj^^traße f,
Bad G
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Br. jur^/alter B flHHHHf > 0* St. cflU (S.et 0.), Frankreich,
 Pare de la
*
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Kietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15* Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Vater des Beklagten, der Architekt Walter bHHH (sen.), ließ sich in den Jahren 1951/52 ein Haus bauen. Die Arbeitsgemeinschaft	KÄB®
( = Kläger), KrJHP” erstellte die Heizung und die sanitären Anlagen. Im April 1952 bezog der Vater das Haus.
Am 11. Januar 1954 erteilte die Arbeitsgemeinschaft dem Vater eine Rechnung Uber 9*217,65 DM. Als sie ihn am 11. September 1954 mahnte, antwortete er mit Schreiben vom 23. September 1954 u.a.: ”es war weiter vereinbart, daß der endgültige Rechnungsbetrag in Form eines Darlehens n??ch § 7 e EStG als hingegeben angesehen und in sieben gleichen Jahresraten getilgt werden sollte”.
Nach dem Tode des Vaters verlangte die Arbeitsgemeinschaft den Rechnungsbetrag vom Beklagten als Erben.
 
Dieser bestätigte auf deren Wunsch in Schreiben vom 29. Dezember 1956 und 27. Dezember 1958, daß die Rechnung über 9.217,65 DM noch nicht abgerechnet sei. In beiden Schreiben heißt es weiter, mit der Bestätigung solle die Unterbrechung der Verjährung bewirkt werden, sofern die Verjährung nicht bereits eingetreten sei, auf deren Geltendmachung nicht verzichtet werde.
Am 23. Januar 1961 reichte der Kläger auf Grund einer Abtretungserklärung der Arbeitsgemeinschaft vom 8. Mai 1957 Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrags nebst Zinsen ein; sie wurde dem Beklagten am 7. März 1961 zugestellt.
M
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Verjährungseinrede für begründet.
1.) Die 2-jährige Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB habe, so führt es aus, am 1. Januar 1953 au laufen begonnen, weil die Forderung im Jahre 1952 fällig gewesen sei (§ 201 BGB). Ob das Schreiben des Vaters des Beklagten vom 23. April 1954 ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB) enthalten habe, könne dahin-stehen. Denn das Schreiben des Beklagten vom 29. Dezember 1956, das die nächste Unterbrechung habe bewirken sollen, sei zu spät angefordert worden. Die gemäß § 217 BGB nach einer Unterbrechung anlaufende neue Verjährungsfrist
 beginne nicht gemäß § 2(Kl BGB erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Unterbrechung eintrete, vielmehr lasse die Unterbrechung unmittelbar eine neue volle Verjährungsfrist beginnen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (RGZ. 120, 355» 362 mit Nachweisen). Palls die ab 1. Januar 1953 laufende 2-jährige Frist des § 196 Abs. 1 BGB durch ein Anerkenntnis des Vaters am 23* September 1954 unterbrochen worden ist, so lief sofort von diesem Tag und nicht erst vom Schluß des Jahres 1954 an eine neue 2-jährige Frist. Als der Beklagte am 29. Dezember 1956 zwecks Unterbrechung der Verjährung die Forderung bestätigte, war die Fri*:t bereits abgelaufen.
Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an.
2.) Daß die Werklohnforderung der Arbeitsgemeinschaft durch eine Vereinbarung mit dem Vater des Beklagten in eine Darlehensforderung umgewandelt worden ist (§ 607 Abs. 2 BGB) - die in 30 Jahren verjähren würde (§ 195 BGB) - hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen.
Zwar habe, so führt es aus, der Vater im Schreiben vom 23. September 1954 selbst diese Auffassung vertreten. Das allein erlaube aber noch nicht den Schluß, daß die Parteien auch wirklich die Umwandlung in ein Darlehen vereinbart hätten. Die - vom Berufungsgericht im einzelnen behandelten - Umstände und das Verhalten der Arbeitsgemeinschaft ließen vielmehr darauf schließen, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei.
 
Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a)	Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß es im Schreiben des Vaters des Beklagten vom 23. September 1954 heißt, "es war vereinbart", daß der endgültige Rechnungsbetrag in Form eines Darlehens nach § 7 c EStG als hingegeben angesehen und in sieben gleichen Jahresraten getilgt werden sollte. Diese Behauptung des Vaters in dem Schreiben genügt dem Berufungsgericht, wie es im angefochtenen Urteil (Bl. 10) ausführt, nicht als Beweis, weil in dem Schreiben noch weitere Vereinbarungen behauptet seien, die der Kläger aber bestreite.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23. September 1954 hergeleiteten Folgerungen entfallen damit.
b)	Die Ansicht der Revision, der Beklagte selbst habe keine einleuchtende Erklärung zu geben vermocht, wie das Schreiben vom 23. September 1954 anders als nach seinem Wortlaut auszulegen sei, ist nicht gerechtfertigt. In der BerufungsBegründung vom 31. Dezember 1961 (S. 4) hat der Beklagte vorgetragen, die Erklärung seines Vaters besage nur, es sei abgesprochen worden, erst nach näherer Abstimmung über die Höhe der Forderung die Umwandlung in ein Darlehen zu vereinbaren.
c)	Dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel entnimmt das Berufungsgericht, daß die Werklohnforderung noch nicht in ein Darlehen umgewandelt v/ar.
Darin liegt kein Hechtsfehler. Zu dieser Folgerung konnte das Berufungsgericht gelangen, auch wenn in den einzelnen Schreiben nicht ausdrücklich gesagt ist, die Umwandlung sei noch nicht erfolgt. Die bloße Tatsache, daß darin von einer Umwandlung der Werklohnforderung in eine Darlehensschuld keine Rede ist, konnte das Berufungsgericht als gegen die Behauptung des Klägers sprechend berücksichtigen.
d)	Zwar kann ein Vereinbarungsdarlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) in der Weise festgelegt werden, daß die frühere Schuld fortbesteht und nur in bestimmter Hinsicht, wie Verzinsung, Tilgung oder Verjährung Darlehens grundsätze gelten sollen. Deshalb muß aber nicht die Fol gerung, die das Berufungsgericht aus dem Schriftwechsel zieht, wie die Revision meint, offensichtlich verfehlt sein. Auch wenn keine echte Umsehaffung der Werklbhn-forderung in ein Darlehen (Novation) beabsichtigt war, die frühere Schuld vielmehr inhaltich abgeändert weiter bestehen sollte, durfte das Berufungsgericht dem Umstand daß die von dem Kläger behauptete Umwandlung der Werklohnforderung außer in dem Schreiben des Vaters dos Beklagten vom 23. September 1954 in dem Schriftwechsel nicht erwähnt worden ist, entnehmen, daß es nicht zu einer Vereinbarung über die Umwandlung gekommen ist.
e)	Die Folgerung der Revision, die Arbeitsgemeinschaft sei mit der Umwandlung der Werklohnforderung in eine Darlehensschuld einverstanden gewesen, weil sie dem Schreiben des Vaters des Beklagten vom 23. September 1954 nicht widersprochen habe, ist nicht zwingend, auch nicht einmal naheliegend. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Arbeitsgemeinschaft das Schreiben so aufgefaßt hätte, wie der Kläger es heute verstanden haben will. Das nimmt aber das Berufungsgericht gerade des-
 
halb nicht an, weil im weiteren Schriftwechsel davon keine Rede ist. Die Arbeitsgemeinschaft hat auch nicht vom Vater des Beklagten oder vom Beklagten selbst verlangt, daß die Darlehensschuld entsprechend der vom Kläger behaupteten Vereinbarung in jährlichen Raten zurückgezahlt wurde. Der Umstand, daß sie sich vom Beklagten zwecks Unterbrechung der Verjährung der beiden Bestätigungen vom 29. Dezember 1956 und 27. Dezember 1958 hat geben lassen, spricht ebenfalls eindeutig gegen die Annahme, sie sei von einer Schuldumwandlung ausgegangen.
f)	Da nicht feststeht, daß die Arbeitsgemeinschaft das Schreiben des Vatefs des Beklagten vom 23. September 1954 dahin verstanden hatfdie Werklohnforderung sei in eine Darlehensforderung umgewandelt, ist der Beklagte:, auch nicht, wie die Revision; meint, nach Treu und Glauben gehindert, sieh auf die Verjährung zu berufen. Das gilt umso mehr, als die Arbeitsgemeinschaft von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Einspruchs nicht dadurch abgehalten worden ist, daß in dem Schreiben von einem Darlehen die Rede ist. Sie ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, selbst davon ausgegangen, daß nicht die 30-jährige Verjährung in Betracht kam; denn andernfalls hätte sie sich in den Jahren 1956 und 1958 nicht vom Beklagten die eine Unterbrechung der Verjährung bezweckenden schriftlichen Erklärungen geben lassen.
/«*/
- 8 ~
3.) Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Trosien	Rietschel
 Vogt
Pinke
 Erbel