Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 262/04
22. September 2005 in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsvorgängers des Beklagten verneint, rechtfertigen die Zulassung nicht, da es jedenfalls an einem entscheidungserheblichen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO fehlt.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 51.432,51 €
Dressier
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari