Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte erklärte sich jedoch zur Herausgabe der Akzepte an Dr. nur bereit, wenn ihr die Firma RöflHB einen anderen Finanzierungsvertrag in entsprechender Höhe bringe. Dezember 1955 schrieb die Firma Röfl|HBwahr-heitswidrig an die Beklagte, der Kläger habe bei ihr Geräte und Einrichtungsgegenstände für etwa 32.000 DM gekauft und wolle den Restkaufpreis von 25.000 DM in Höhe von 10.000 DM über die Beklagte finanzieren lassen. Peter Röthlein reichte für die Firma RöflHV je ein Stück des Darlehensantrags und dazu jeweils eine Licfer-empfangsbestätigung und eine Reihe von Wechseln des Klägers, welche die Firma indossiert hatte, sowohl bei der Beklagten, als auch bei zwei weiteren Teilzahlungs-Finanzie-rungobanken ein. Januar 1956, sandte sie aber nicht an die Beklagte, sondern an die Firma RöJHB* Der Beklagten teilte er am 21. Januar 1956 mit, es sei "wegen der Bezeichnung eines Artikels noch eine Rückfrage bei RöJHB erforderlich", er werde .der Beklagten "die unterschriebene vorbereitete Abnahmeerklärung und die Bestätigung Uber die Anzahlung durch Herrn RöflHH baldmöglichst zugehen" lassen. März 1956 fälligen Wechsel ein, focht den Vertrag mit der Firma Hö£HP wegen arglistiger Täuschung an und ließ die beiden nächsten Wechsel zu Protest gehen. Mit der gegenwärtigen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Herausgabe der weiteren 21 Wechsel, hilfsweise die Feststellung, daß der Beklagten aus den genannten "Wechseln Ansprüche gegen ihn nicht zustehen. 1) Die Revision meint, der Darlehensvertrag sei deswegen nicht zustande gekommen, weil die Beklagte "die Wechsel des Klägers dazu benutzte, die .... Vielmehr sollte nach dem Willen der Beteiligten die Auszahlung des Darlehens an die Firma lediglich dazu dienen, den Kaufpreisanspruch dieser Firma gegen den Kläger zu tilgen. Dieser Zweck ist erreicht worden; denn die Firma Röfl^ /BKDwar unstreitig damit einverstanden, daß ihre Kaufpreisforderung gegen den Kläger auf dem Verreohnungswege erfüllt wurde. Die Firma RöflHBist durch diese Verrechnung auch nicht wirtschaftlich geschwächt worden; denn sie durfte jetzt das ihr im Zusammenhang mit dem Geschäft Dr. Kaiser von der Beklagten zugeflossene Geld behalten, obwohl sie an Dr. KflHP keine entsprechende Warenlieferung mehr zu machen brauchte. 2) Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger habe zwar den Kaufvertrag mit der Pirma Röfmp wegen arglistiger Täuschung angefochten. a) Die Revision meint, eine Anfechtungserklärüng des Käufers gegenüber dem Verkäufer genüge, um den Darlehensver-trag mit zu Pall zu bringen. Sogar bei einem einheitlichen Vertrag, aus dem ein Dritter unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Anfechtungserklärung an den Dritten zu richten (§§ 143 Abs. 2, 123 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der (z.T. unveröffentlichte) Tatbestand jenes Urteils ergibt, daß der dortige Käufer/Darlehensnehmor dem Darlehensgeber gegenüber Erklärungen abgegeben hatte, die als rechtzeitige Anfechtung des Darlehens aufgefaßt wurden (so ersichtlich auch BGHZ 20, 36, 38 unten). Im Übrigen befassen sich die Entscheidungsgründe des Urteils im wesentlichen nur mit der Präge, ob der Verkäufer “Dritter” i.S. des §123 Abs. 2 BGB ist, enthalten aber keine Ausführungen, die die Auffassung der Revision stützen könnten. Dort war unstreitig, daß der Beklagte (jetziger Kläger) nicht nur den Kaufvertrag gegenüber.dem Verkäufer, sondern auch den Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensgeber angefochten hatte (S. b) Die Revision macht geltend: Es sei unklar, woraus dao Berufungsgericht entnommen habe, der Kläger habe nur den Kaufvertrag angefochten, nicht aber den Darlehensvertrag. 22 der Berufungsbegründung) ausgoführt, den Darlehensvertrag habe er auch durch die Verweigerung der Wechscleinlösung und durch sein Vorbringen im Vorprozeß vor dem Landgericht in Hamburg angefochten. Es besteht daher die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat (Verstoß gegen § 286 ZPO), ob nicht das Vorbringen des Klägers im Vorprozeß eine rechtzeitige Anfechtung des Darlehenovertrages durch ihn gegenüber der Beklagten enthält, die auch damals, sein Prozeßgegner war. Darin könnte (angesichts des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der beiden Verträge) zugleich die Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten gefunden werden, er fechte auch seinen Darlehensvertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung durch RqBHV an. 309—511 dargelegt hat, bei dem es sich (außer der Beklagten) um dieselben Beteiligten und die gleichen Vorgänge wie hier handelt. Der Umstand, daß die Beklagte mit dem Kläger auch unmittelbar in Verbindung getreten ist, um von ihm eine Empfangsbestätigung zu erhalten, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich. 3) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle für einen Bereicherungoanspruch ■ de3 Klägers an der Unmittelbarkeit der VermögensVerschiebung. Die Beklagte hat zwar die Wechselansprüche gegen den Kläger nicht schon mit der Unterschrift dos Klägers, sondern erst dadurch erworben, daß die Firma (Ausstellerin) Das gilt z.B. in den Fällen der sogenannten "unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung", bei denen der Rechtsgrund für die tatsächliche Leistung nicht in Rechtsbeziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu finden ist, sondern in den jeweiligen Rechtsbeziehungon dieser beiden zu einem Dritten (Valuta- und Deckungoverhältnis; vgl. Der Grund dafür, daß die Beklagte die Wechsel nicht selbst auf den Klüger gezogen, sondern die Firma RöflIH) als Ausstellerin eingeschaltet hat, liegt darin, daß die Beklagte sich auch die Firma Ira Verhältnis der Parteien ändert diese technische wechsclrechtliche Handhabung aber nichts daran, daß sich nach dem Willen der Beteiligten die VermögensvcrSchiebung, soweit es sich um den Wechselanspruch der Beklagten gegen den Kläger als Akzeptanten handelt, unmittelbar zwischen den Parteien vollziehen sollte und vollzogen hat. Art. 17 WG behandelt den Pall, daß der Wechselanspruch seinen Rechtsgrund nicht in unmittelbaren Beziehungen zwischen Wechselinhaber und Wechselschuldner findet, sondern in Beziehungen des Wechselschuldners zu dem Aussteller oder einem früheren Wechselinhaber. In einem solchen Pall kann der Yfcchsclschuldner dem jetzigen Y/echselinhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Y/cchsclinhaber gründen, es sei denn, daß der jetzige Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zu dem Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Denn hier macht der Kläger, indem er sich auf das Nichtsu-standekommen oder die Anfechtung des DarlehensVertrages beruft, Einwendungen geltend, die sich auf seine (den Rechtsgrund seiner Wechselschuld bildenden) unmittelbaren Bezie- Bas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen begründet ist. 24 des Urteils), daß die Beklagte bei Abschluß des Barlehensvertragcs mit dem Kläger bereits von betrügerischen Machenschaften Rö(H^ gegenüber 5 Kunden gewußt habe. 3) Eine Haftung der Beklagten für Verschulden bei Vertragsverhandlungen wiirde allerdings ausscheiden, wenn der Kläger mit RöfHHB^n arglistiger Weise zu dem Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hätte; dann wäre Röthlein auch nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten (vgl. 1) Einem Bereicherungsanspruch des Klägers könnte die Beklagte gegebenenfalls entgegenhalten, er sei ihr schadens-ersatzpflichtig und dürfe daher seinen Bereicherungsanspruch gegen sie aus diesem Grunde ganz oder teilweise nicht geltend machen. Die Abweisung des Hauptklageantrags auf Herausgabe der Wechsel kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Dieser Antrag könnte allerdings dann keinen Erfolg haben, wenn der Beklagten aus den Y/ech-seln noch weitere Ansprüche zuständcn als die gegen den Kläger.
■V-H- ZR -261/60 Verkündet am 7. Mai 1962 2225 077 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dr. med. Hans Ulrich I ^weg •, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die straße und Dr. __ Kundenkreditbank'eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand \7a Werner HeflB, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions bekla, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von :t hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7. Mai 1962 unter Mitwirkung des Sc-natspräoidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Hoimann Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27. April I960 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein aus der Sowjetzone geflüchteter Arzt, beabsichtigte Anfang 1956, sich in der Bundesrepublik eine Praxis einzurichten. Er kam in Verbindung mit der Firma M. Rö^HHPKG in bei München, die damals ärztliche Geräte und Praxiseinrichtungen vertrieb. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Firma war Frau Rö|Hfc Geschäftsführer und Prokurist ihr Ehemann Peter RöflHB. Die Firma RöfHB is-t inzwischen vermögenslos geworden, gegen Peter RÖ^HHIhaben mehrere Betrugsverfahren geschwebt. Die Firma arbeitete damals seit mehreren Jah- ren mit der Beklagten, einer Teilzahlungsbank, zusammen und hatte mit dieser bereits über 70 Teilzahlungsfinanzierungeh abgewiekelt. Bei einem dieser Geschäfte war es Ende 1955 zu Streitigkeiten zwischen der Firma RöflH^^und dem Kunden Dr. Kfl|gekommen. Dieser weigerte sich, weitere Zahlungen an die Beklagte zu leisten. Die Firma Rö^HHV vereinbarte mit Dr. KaiBor, er solle seine in der Hand dor Beklagten befindlichen Wechselakzepte zurückorhalten. Die Beklagte erklärte sich jedoch zur Herausgabe der Akzepte an Dr. nur bereit, wenn ihr die Firma RöflHB einen anderen Finanzierungsvertrag in entsprechender Höhe bringe. Am 23. Dezember 1955 schrieb die Firma Röfl|HBwahr-heitswidrig an die Beklagte, der Kläger habe bei ihr Geräte und Einrichtungsgegenstände für etwa 32.000 DM gekauft und wolle den Restkaufpreis von 25.000 DM in Höhe von 10.000 DM über die Beklagte finanzieren lassen. Die Beklagte schrieb darauf dem Kläger am 24. Dezember 1955, sie bitte ihn, "zur Vorprüfung des Geschäfts auf beiliegender Abnahmeerklärung zu bestätigen", daß er "die Gesamtleistung ordnungsgemäß öbgenomraen und in Besitz genommen" habe. Dieses Schreiben ließ der Kläger unbeantwortet. Am 7. Januar 1956 schloß er mit der Firma Röthiein einstmalig einen Vertrag. Danach sollte er insgesamt 28.000 DM Darlehen erhalten. Davon waren 12.354 DM zur Bezahlung ärztlicher Geräte und Einriehtungsgegenstände bestimmt, die er am selben Tage bei der Firma RöflHP bestellte. 8.000 DM sollten zur Anschaffung eines Personenkraftwagens, 5.000 DM als Baukostenzuschuß und 3.000 DM als "Betriebsmittelstütze" dienen. i • In Durchführung dieses Vertrages Unterzeichnete der Kläger ara-7-. Januar 1956 drei formularmäßige Darlehensanträge, die ihm Peter R^|[^HP vorlegte. In jedem dieser Anträge erklärte er, bei der Firma Röthiein am 28. November 1955 für 12.354 DM "med. Einrichtungen und lVirtschaftsgüter" gekauft und eine Anzahlung geleistet zu haben, die er in dem Antrag, den später die Beklagte erhielt, mit 3.345 DU angab. Für den Restkaufpreis beantragte er in allen drei Anträgen einen ratonweise rückzahlbaren Kredit sowie dessen Überweisung "in Höhe der Restkaufsumme an die Verkäuferfirma bzw. an die von dieser genannte Adresse". Der an die Beklagte gelangte Antrag enthält auch den Satz: "Die gekauften Gegenstände befinden sich in meiner Praxis." Das Formular der Darlehensanträge enthält auf der Rückseite die Kreditbedingungen. Darin heißt es unter anderem: "Gegenüber der Bank kann der Darlehensnehmer Einwendungen nur aus dem Dariehonavertrag erheben. Die Geltendmachung anderer Einwendungen, z.B. aus dem Kaufvertrag wegen Mängelrügen, Nichtlieferung der gekauften Gegenstände usw. ist ausdrücklich ausgeschlossen". Zugleich mit den drei Darlehensanträgen Unterzeichnete und übergab der Kläger an Peter drei gleichlauten- de lieferempfangsbestätigungen auf drei besonderen von den Darlehensanträgen getrennten Blättern. Darin bescheinigte er, bestimmte ärztliche Instrumente und Einrichtungsgegenstände, die in den Empfangsbestätigungen im einzelnen unter Preisangabe und mit einem Gesamtpreis von jeweils 12.354 DM aufgeführt waren, ”in Besitz genommen” zu haben. Schließlich übergab er Peter Rö^HP eine Anzahl von ihm, dem Kläger, akzeptierter Wechsel über insgesamt rund 36.000 DM, welche von der Firma Röthleinlän eigene Order ausgestellt waren. Die Empfangsbestätigungen des Klägers waren inhaltlich unwahr. Die Firma RöflHV hatte ihm am 7. Januar 1956 auf seine erst an diesem Tage aufgegebene Bestellung in Höhe von nur einmal 12.354 DM noch nichts geliefert. Unwahr war auch die Angabe des Klägers in den Darleihensanträgen über die geleistete Anzahlung. In Wirklichkeit hatte er nichts angezahlt. Peter Röthlein reichte für die Firma RöflHV je ein Stück des Darlehensantrags und dazu jeweils eine Licfer-empfangsbestätigung und eine Reihe von Wechseln des Klägers, welche die Firma indossiert hatte, sowohl bei der Beklagten, als auch bei zwei weiteren Teilzahlungs-Finanzie-rungobanken ein. Die Beklagte erhielt mit Schreiben der Firma RöJ vom 14. Januar 1956 die genannten Unterlagen und 24 Wech-selakzepto des Klägers Uber insgesamt 11.324,16 DM. t 5. Die Beklagte schrieb darauf am 16. Januar 1956 an den Kläger: "Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 24- Dezember 1955 und übersenden Ihnen in der Anlage eine vorbereitete Abnahmeerklärung für das uns zur Finanzierung eingereichte TZ-Geschäft über 12.554 DM mit der Bitte, sie nach Überprüfung der Ordnungsnäßigkeit zu unterzeichnen und uns postwendend zurückzugeben. Ferner bitten wir Sie, uns nochmals zu bestätigen, daß die im Darlehensantrag ausgewiesenc Anzahlung in Höhe von 3-345 DM von Ihnen in bar geleistet wurde." Der Kläger Unterzeichnete die dem Schreiben beiliegen de "Abnahmeerklärung" am 20. Januar 1956, sandte sie aber nicht an die Beklagte, sondern an die Firma RöJHB* Der Beklagten teilte er am 21. Januar 1956 mit, es sei "wegen der Bezeichnung eines Artikels noch eine Rückfrage bei RöJHB erforderlich", er werde .der Beklagten "die unterschriebene vorbereitete Abnahmeerklärung und die Bestätigung Uber die Anzahlung durch Herrn RöflHH baldmöglichst zugehen" lassen. Eine Bestätigung über die Anzahlung erteilte er in der Folge jedoch nicht. Am 30. Januar 1956 übersandte die Firma RbflHP der Beklagten die Abnahmeerklärung des Klägers vom 20, Januar 1956. Darauf gab die Beklagte am 2. Februar 1956 Akzepte des Dr. Kaiser in Höhe von insgesamt 13.431 DM an dessen Anwälte heraus. Am 3. Februar 1956 bestätigte sie dem Kläger die Annahme seines Finanzierungsantrags und teilte ihm die Fälligkeitsdaten seiner Wechselakzepte mit. Die Firma belieferte den Kläger in der Folge- zeit nur mit Waren für rund 2.600 - 2.700 DM. Der Klüger löste deswegen nur den ersten, am 1. März 1956 fälligen Wechsel ein, focht den Vertrag mit der Firma Hö£HP wegen arglistiger Täuschung an und ließ die beiden nächsten Wechsel zu Protest gehen. In einem Vorprozeß vor dem Amtsgericht und Landgericht in Hamburg ist er zur Bezahlung dieser beiden Wechsel rechtskräftig verurteilt worden. Mit der gegenwärtigen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Herausgabe der weiteren 21 Wechsel, hilfsweise die Feststellung, daß der Beklagten aus den genannten "Wechseln Ansprüche gegen ihn nicht zustehen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Jede der Parteien macht der Gegenpartei zu dem Vorwurf, sie habe mit der Firma Rö^HIBzu dem Nachteil ihres Vertragspartners zusammengearbeitet und mindestens fahrlässig ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten diesem gegenüber verletzt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Aus dem gleichen Sachverhalt sind Prozesse zwischen dem Kläger und den beiden anderen Teilzahlungsbanken entstanden, an welche RöfHIi Akzepte des Klägers weitergegeben hat. In einem dieser Prozesse ist das Urteil des Senats BGHZ 35» 302 ergangen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht prüft die Klage unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Es führt aus, Rechtsgrund für die Wechselbegebung an die Beklagte sei der Darlehensvertrag zwischen den Parteien. Dieser sei wirksam zustande gekommen und auch nicht angefochten. Daran scheitere die Klage. Darüber hinaus fehle es auch an der Unmittelbarkeit der VermögensVerschiebung. 1) Die Revision meint, der Darlehensvertrag sei deswegen nicht zustande gekommen, weil die Beklagte "die Wechsel des Klägers dazu benutzte, die .... zurückgegebenen Wechsel Dr. Kaiser zu ersetzen." Die Rüge ist nicht begründet. Die Parteien und Röthlein hatten nicht vereinbart, daß der Darlehensbetrag nach Abschluß des Vertrages an die Firma RöflHHi bar ausgc zahlt werden müßte, etwa, um damit die Kaufgegenstände onzuschaffen. Vielmehr sollte nach dem Willen der Beteiligten die Auszahlung des Darlehens an die Firma lediglich dazu dienen, den Kaufpreisanspruch dieser Firma gegen den Kläger zu tilgen. Dieser Zweck ist erreicht worden; denn die Firma Röfl^ /BKDwar unstreitig damit einverstanden, daß ihre Kaufpreisforderung gegen den Kläger auf dem Verreohnungswege erfüllt wurde. Die Firma RöflHBist durch diese Verrechnung auch nicht wirtschaftlich geschwächt worden; denn sie durfte jetzt das ihr im Zusammenhang mit dem Geschäft Dr. Kaiser von der Beklagten zugeflossene Geld behalten, obwohl sie an Dr. KflHP keine entsprechende Warenlieferung mehr zu machen brauchte. Im einzelnen wird auf die Ausführungen verwiesen, die der Senat zu dieser Präge in dem ähnlich liegenden Pall 33, 302, 306-307 gemacht hat. 2) Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger habe zwar den Kaufvertrag mit der Pirma Röfmp wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er habe aber selbst nicht behauptet, daß er der Beklagten gegenüber eine gleiche Erklärung wegen des vom Kaufverträge rechtlich unabhängigen Darlehensvertrages abgegeben habe, und könne dies wegen Zeitablaufs auch nicht mehr tun. __ a) Die Revision meint, eine Anfechtungserklärüng des Käufers gegenüber dem Verkäufer genüge, um den Darlehensver-trag mit zu Pall zu bringen. Dem kann nicht gefolgt werden. Sogar bei einem einheitlichen Vertrag, aus dem ein Dritter unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Anfechtungserklärung an den Dritten zu richten (§§ 143 Abs. 2, 123 Abs. 2 Satz 2 BGB). Umso weniger könnte hier, wo es sich um zwei, wenn auch wirtschaftlich eng zusammenhängende Verträge handelt, eine nur an den Verkäufer gerichtete und sich nur auf den Kaufvertrag beziehende Anfecht ungserklörung dos Käufers ohno weiteres den Darlehens-vertrag mitergreifen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil BGHZ 20, 36. Der (z.T. unveröffentlichte) Tatbestand jenes Urteils ergibt, daß der dortige Käufer/Darlehensnehmor dem Darlehensgeber gegenüber Erklärungen abgegeben hatte, die als rechtzeitige Anfechtung des Darlehens aufgefaßt wurden (so ersichtlich auch BGHZ 20, 36, 38 unten). Im Übrigen befassen sich die Entscheidungsgründe des Urteils im wesentlichen nur mit der Präge, ob der Verkäufer “Dritter” i.S. des §123 Abs. 2 BGB ist, enthalten aber keine Ausführungen, die die Auffassung der Revision stützen könnten. Dasselbe gilt für das Urteil BGHZ 33, 302. Dort war unstreitig, daß der Beklagte (jetziger Kläger) nicht nur den Kaufvertrag gegenüber.dem Verkäufer, sondern auch den Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensgeber angefochten hatte (S. 308 oben aaO). b) Die Revision macht geltend: Es sei unklar, woraus dao Berufungsgericht entnommen habe, der Kläger habe nur den Kaufvertrag angefochten, nicht aber den Darlehensvertrag. Das Berufungsgericht habe den engen wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Verträge nicht genügend beachtet. Es habe nicht bedacht, daß es für den Käufer wichtiger sei, den Darlehensvertrag zu beseitigen,aus dem Zahlungsansprüche gegen ihn hergeleitet werden, als den Kaufvertrag. Es hätte die Anfechtungserklärung des Klägers daher nur dahin auslegen können, daß er das gesamte Vertragswerk angefochten habe. Die Rüge greift durch. Der Kläger hatte im vorliegenden Rechtsstreit (S. 22 der Berufungsbegründung) ausgoführt, den Darlehensvertrag habe er auch durch die Verweigerung der Wechscleinlösung und durch sein Vorbringen im Vorprozeß vor dem Landgericht in Hamburg angefochten. Das ist auch die Auffassung der Revision. In der Tat enthalten die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zu diesem Punkte keine Ausführungen. Es besteht daher die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat (Verstoß gegen § 286 ZPO), ob nicht das Vorbringen des Klägers im Vorprozeß eine rechtzeitige Anfechtung des Darlehenovertrages durch ihn gegenüber der Beklagten enthält, die auch damals, sein Prozeßgegner war. Das erscheint nicht fernliegend. Der Kläger hatte im Vorprozeß an den von der Revision angeführten Stellen der Schriftsätze vom 1. September 1956 (S. 6) und vom 22. Juni 1957 (S. 5) dem Anspruch der Beklagten entgegengehalten, er habe die Vereinbarung mit RöBHB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Darin könnte (angesichts des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der beiden Verträge) zugleich die Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten gefunden werden, er fechte auch seinen Darlehensvertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung durch RqBHV an. Diese Anfechtung wäre, jedenfalls im September 1956, noch rechtzeitig gev/esen (§ 124 BGB). Der Punkt bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. c) Das Berufungsgericht meint, RöflHIBsei hier "Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Das trifft nicht zu, wie der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil BGHZ 33, 302, 309—511 dargelegt hat, bei dem es sich (außer der Beklagten) um dieselben Beteiligten und die gleichen Vorgänge wie hier handelt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Der Umstand, daß die Beklagte mit dem Kläger auch unmittelbar in Verbindung getreten ist, um von ihm eine Empfangsbestätigung zu erhalten, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich. Dadurch wird die Tatsache nicht berührt, daß die Beklagte im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäfts- ■». Verbindung sich der Firma RöflHB bedient hat, um den Dar- * lehensantrag des Klägers heroinzuholen. 3) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle für einen Bereicherungoanspruch ■ de3 Klägers an der Unmittelbarkeit der VermögensVerschiebung. 11 Die Beklagte hat zwar die Wechselansprüche gegen den Kläger nicht schon mit der Unterschrift dos Klägers, sondern erst dadurch erworben, daß die Firma (Ausstellerin) die Wechsel mit ihrem Indossament versah und der Beklagten übergab (Art. 11, H WG). Die Frage der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung ist aber nicht nach Wechselrecht zu beantworten, sondern beurteilt sich nach den Vereinbarungen der Beteiligten, welche den Rechtsgrund für die wechsel-rechtlichen Vorgänge bilden. Die unmittelbare Vermögensverschiebung im Rechtssinne (§812 BGB) vollzieht sich nicht notwendigerweise zwischen denselben Personen, .zwischen denen sich der tatsächliche Übergang des Vermögensstücks abspielt. Das gilt z.B. in den Fällen der sogenannten "unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung", bei denen der Rechtsgrund für die tatsächliche Leistung nicht in Rechtsbeziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu finden ist, sondern in den jeweiligen Rechtsbeziehungon dieser beiden zu einem Dritten (Valuta- und Deckungoverhältnis; vgl. BGHZ 5, 281; Entscheidung des Senats vom 24. März I960 BB 1961, 1295). Den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten kommt daher ausschlaggebende Bedeutung dafür zu, zwischen welchen Personen sich die Leistung im Rechtssinne "unmittelbar" vollzogen hat. Das gilt auch hier. Im vorliegenden Fall waren die Parteien sowie Röthlein darüber einig, daß die Wechselansprüche der Beklagten gegen den Kläger ihren Rechtsgrund in dem Darlehensanspruch der Beklagten gegen den Kläger finden sollten. Der Grund dafür, daß die Beklagte die Wechsel nicht selbst auf den Klüger gezogen, sondern die Firma RöflIH) als Ausstellerin eingeschaltet hat, liegt darin, daß die Beklagte sich auch die Firma - lü ' RöflIHP wochseimäßig verpflichten v/ollte. (Es entspricht der Übung, daß bei Teilzahlungsfinanzierungen, auch soweit sie ohne Wechsel durchgeführt werden, die Kreditinstitute sich in der Regel der Mithaftung der Verkäufer für die Darlehen versichern.) Ira Verhältnis der Parteien ändert diese technische wechsclrechtliche Handhabung aber nichts daran, daß sich nach dem Willen der Beteiligten die VermögensvcrSchiebung, soweit es sich um den Wechselanspruch der Beklagten gegen den Kläger als Akzeptanten handelt, unmittelbar zwischen den Parteien vollziehen sollte und vollzogen hat. II. Das Berufungsgericht prüft die Klage weiter unter dem Gesichtspunkt dos Art. 17 WG. Seine Ausführungen dazu liegen neben der Sache. Art. 17 WG behandelt den Pall, daß der Wechselanspruch seinen Rechtsgrund nicht in unmittelbaren Beziehungen zwischen Wechselinhaber und Wechselschuldner findet, sondern in Beziehungen des Wechselschuldners zu dem Aussteller oder einem früheren Wechselinhaber. In einem solchen Pall kann der Yfcchsclschuldner dem jetzigen Y/echselinhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Y/cchsclinhaber gründen, es sei denn, daß der jetzige Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zu dem Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Um einen derartigen Pall handelt es sich hier nicht. Denn hier macht der Kläger, indem er sich auf das Nichtsu-standekommen oder die Anfechtung des DarlehensVertrages beruft, Einwendungen geltend, die sich auf seine (den Rechtsgrund seiner Wechselschuld bildenden) unmittelbaren Bezie- - M - hungern zur Beklagten als jetziger Wechselinhaberin beziehen. Solche Einwendungen kann er unabhängig von Art. 17 WG und ohne die dort genannten besonderen Voraussetzungen geltend machen. III. Bas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen begründet ist. Bas beanstandet die Revision mit Recht. 1) Bie Beklagte haftet gemäß § 278 BGB für ein Vorschulden Röthleins als ihres Erfüllungsgehilfen bei Vortragsverhandlungen. Benn Rd^Hl war von ihr im Rahmen eines Bauerverhältnisses damit betraut, Barlehenoanträgc für sic hereinzuholen, im Zusammenhang damit die Kunden bei der Ausfüllung der Formulare zu beraten und ihnen behilflich zu sein. V/enn RÖthlein dabei schuldhaft handelte, so müß die Beklagte dafür nach § 278 BGB einstehen. Bas hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen BGHZ 33, 293, 299-301 und BGHZ 33, 302, 311-313 näher auageführt. Barauf wird verwiesen. Bas Berufungsgericht muß den Fall auf dieser Grundlage neu prüfen. 2) Bas Berufungsgericht unterstellt (S. 24 des Urteils), daß die Beklagte bei Abschluß des Barlehensvertragcs mit dem Kläger bereits von betrügerischen Machenschaften Rö(H^ gegenüber 5 Kunden gewußt habe. Es nimmt nicht endgültig zu der Frage Stellung, ob eine eigene leichte Fahrlässigkeit der Beklagten zu verneinen sei (S. 27 des Urteils). Unter diesen Umständen bedarf cs der Prüfung, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus eigenem Verschulden der Beklagten bei Vcrtragsvorhandlungen in Betracht kommt. n - 3) Eine Haftung der Beklagten für Verschulden bei Vertragsverhandlungen wiirde allerdings ausscheiden, wenn der Kläger mit RöfHHB^n arglistiger Weise zu dem Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hätte; dann wäre Röthlein auch nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten (vgl. BGHZ 33, 302, 313). Das Berufungsgericht durfte diesen Punkt daher ebenfalls nicht dahinstchen lassen. IV. Sowohl für einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, als auch für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden der Beklagten oder ihres Erfüllungsgehilfen Rö£HH^ej- Vertrags Verhandlungen ist ein etwaiges eigenes Verschulden des Klägers von Bedeutung. 1) Einem Bereicherungsanspruch des Klägers könnte die Beklagte gegebenenfalls entgegenhalten, er sei ihr schadens-ersatzpflichtig und dürfe daher seinen Bereicherungsanspruch gegen sie aus diesem Grunde ganz oder teilweise nicht geltend machen. Gegenüber diesem gegen den Kläger gerichteten Schadensersatzanspruch der Beklagten könnte dann v/iederum der Kläger sich auf Grund der §§ 254, 278 BGB auf ein Mitverschulden der Beklagten berufen, wie es aus den zu III behandelten Gründen in Betracht kommt. 2) Einem Schadensersatzanspruch des Klägers könnte die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGBi entgegenhalten (vgl. BGHZ 33, 302, 313-314; BGHZ 33, 293, 301-302). I 15 - V. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Abweisung des Hauptklageantrags auf Herausgabe der Wechsel kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Dieser Antrag könnte allerdings dann keinen Erfolg haben, wenn der Beklagten aus den Y/ech-seln noch weitere Ansprüche zuständcn als die gegen den Kläger. Denn zur Geltendmachung derartiger Ansprüche wäre die Beklagte zu dem Besitz der Wechsel berechtigt. Als solche weiteren-Ansprüche kommen die Rückgriffsansprüche dor Beklagten gegen die Pirmä RöflHP als Ausstellerin der Wechsel in Betracht (Art. 43 WG). Es steht aber bisher nicht fest, ob der Beklagten noch Rückgriffsansprüche g^ai die Eirüa susteben oder ob sic tie mangels Protestes der Y/cchccl verloren hat (Art. 53 WG). Das muß das Berufungsgericht ebenfalls noch klären. Glanzmann Heimann-Trosion Erbel Meyer Dr, Vogt