* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 261/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 261/08

Bedenken gegen die unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse darlegen, von welchen anrechenbaren Kosten die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen seien, um eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung schlüssig darzulegen, rechtfertigen die Zulassung nicht. Diese Rüge bezieht sich nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zur Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung, sondern allgemein auf die Anforderungen an Schlüssigkeit und Substantiierung. Es hat fehlerhafte Voraussetzungen für eine Mindestsatzunterschreitung angenommen und deshalb die Darlegung nicht für ausreichend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DarlegungRügeMindestsatzunterschreitungKoblenzSubstantiierungBerufungsgerichtsAnforderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 261/08
vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse darlegen, von welchen anrechenbaren Kosten die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen seien, um eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung schlüssig darzulegen, rechtfertigen die Zulassung nicht. Die Beschwerde rügt, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des klägerischen Vorbringens beziehungsweise auf dem unrichtigen Obersatz, die Schlüssigkeit und hinreichende Substantiierung der Klage setze stets die Darlegung näherer Einzelheiten voraus. Diese Rüge bezieht sich nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zur Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung, sondern allgemein auf die Anforderungen an Schlüssigkeit und Substantiierung. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat fehlerhafte Voraussetzungen für eine Mindestsatzunterschreitung angenommen und deshalb die Darlegung nicht für ausreichend erachtet.
Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Die Rügen zu der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht vor Vereinbarung des Pauschalhonorars geschlossen worden, sind unerheblich, weil es auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Mindestsatzunterscheitung sei nicht dargelegt, darauf nicht entscheidend ankommt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
-4-
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 218.403,93 €
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2008 -40 220/06 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2008 - 10 U 125/08 -