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BGH · VII ZR 261/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 261/05

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen (§§ 97 Abs.1, 101 ZPO). Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenDressierWiebelZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 261/05
9. November 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Köln-Az. 11 U 170/03 vom 19.10.2005; LG Aachen - Az. 8 0 146/02 vom 17.10.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen (§§ 97 Abs. 1,
 101 ZPO).
Gegenstandswert: 55.966,51 €
Dressier
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kniffka