IG deren Rechnungen nach Abstimmung mit dem Architekten aus den bei ihr eingehenden Geldern der Eheleute begleichen sollte; eine persönliche Haftung der BflB IG für die Porderungen der Nebenunternehmer wurde ausgeschlossen. Den weiteren Betrag von 6.220 DM nebst Zinsen hat sie gegen die Beklagten und die Eheleute als Gesamt- Als er der Klägerin den Auftrag erteilt habe, sei von einer Veräußerung des Grundstücks an die Eheleute E^I^^B noch nichts bekannt gewesen. Durch den Architektenvertrag sei er auch zur Vergabe der Arbeiten an die Klägerin befugt gewesen. 1.) Die Revision rügt» das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Architekt KRB seiner Bekundung, er habe der Klägerin den Auftrag namens und in Vollmacht der Beklagten erteilt, einschränkend hinzugefügt habe, die IG habe es gegenüber den Beklagten übernommen, den Bau schlüsselfertig auszuftihren; er, KflR, habe aber das Recht gehabt, die Handwerker auszu-wählen. Damit will die Revision anscheinend darauf hinaus, der Architekt Kflfe habe die Klägerin lediglich als Unternehmer ausgesucht, den Auftrag aber im Namen der BQR IG erteilt. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Bekundung des Zeugen Kim, er habe den Auftrag namens und in Vollmacht der Beklagten vergeben, den urkundlich erwiesenen Sachverhalt entspreche., Auch in dem Vertrag der BB IG mit den Eheleuten E^^BR vom 7. August 1959 nicht die Beklagte erwähnt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß diese als Auftraggeber nicht in Betracht kämen» Schon in dem von dem Architekten K^B eingeholten Kostenanschlag der Klägerin ist nur vom "Bauvorhaben P^m^straße IW die Hede. 3. ) Die Behauptung der Eheleute EflIHB im Berufungs-Verfahren, der Architekt K^B sei nach den Vertrag von Schon deshalb kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe diese Behauptung übergangen. Dafür, daß er bereits nach dem Architektenvertrag auch den Beklagten gegenüber Generalunternehmer gewesen v/äre, spricht nichts, und das haben die Beklagten auch nicht behauptet. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagten nachträglich aus dem Vertrag mit der Klägerin entlassen worden seien. September 1959 - eine befreiende Schuldübernahne durch letztere gewollt, es fehle aber an der zur Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung der Klägerin als Gläubigerin (§ 415 Abc. 1 BGB), Diese lasse 3ich auch nicht aus dem Verhalten der Klägerin entnehmen, vielmehr ergebe sich daraus das Gegenteil, denn sie habe die Beklagten und die Eheleute EflMB als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Dieses Geschehen spricht entscheidend gegen die Ansicht der Revision, die Klägerin habe "nur" den Eheleuten die Rechnung geschickt und damit die zwischen den Beklagten und den Eheleuten EflHHl vereinbarte befreiende Schuldübernahne durch schlüssiges Verhalten genehmigt (§ 415 Abs. 1 BGB). Von einer sich aus § 648 BGB ergebenden Verdinglichung der Bauhandwerkerforderung, die nach Ansicht der Revision für die Genehmigung der Schuldübernähme durch die Klägerin sprechen soll, kann keine Rede sein. Baß die Klägerin, wie die Revision behauptet, nur mit dem Architekten Krön verhandelt, ihm gegenüber den Auftrag bestätigt und sich auch nicht um die wirtschaftlichenVerhältnissc der Beklagten gekümmert hat, gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu der Annahme, die Klägerin habe die von den Beklagten und den Eheleuten beabsichtigte be- Die Beklagten schulden nach Ansicht des Berufungsgerichts auch den Werklohn für die infolge von Änderungs-Wünschen der Eheleute von der Klägerin ausgeführten Arbeiten. Es sei nicht erwiesen, daß KflB die nachträglichen Änderungen namens der Eheleute EflBHl bestellt habe. Sclbat wenn der Klägerin bekannt gewesen sein sollte, daß die Ändorungs-wünsche von den Eheleuten EflHB auagingen, so sei das für sie nichts anderes als der Y/unoch eines Dritten, wie z.B. eines Mieters dös Hauses, gewesen,' den der Architekt durch Beauftragung der Klägerin entsprochen habe. Da der Klägerin weder das Erlöschen der Vollmacht noch der \7echscl der Bauherrschaft bekannt gewesen sei, habe sie davon ausgohen können, daß der ihr wirksam im Kamen der Beklagten erteilte Auftrag fortbestehe und die geäußerten Änderungswünsche sich in Rahnen dieses Auftrags hielten. 1. ) Nicht gefolgt werden kann der von der Klägerin in der Revioionsverhandlung vertretenen Ansicht, durch die von der BB IG aus Mitteln der Eheleute E^BB geleistete Zahlung von-15«000 DM sei gemäß § 366 Abs. 2 BGB die den Eheleuten iÜflBB lästigere Schuld aus den von ihnen verem-laßtcn zusätzlichen Arbeiten getilgt worden, so daß die ein-geklagtcn 6.220 DM die Arbeiten au3 dem ursprünglichen Vertrag beträfen. Selbst wenn man die Bestimmung des § 366 Abs. 2 BG3 auf Teile einer einheitlichen Forderung entsprechend anwenden wollte, wäre nicht einsu-oehen, daß der auf die nachträglichen Arbeiten entfallende Teil der Werklohnforderung für die Eheleute EBIIHB die lästigere Schuld gewesen sein sollte, denn nach ihrer Vereinbarung mit den Beklagten waren sie diesen gegenüber verpflichtet, die ganze Forderung zu begleichen. 2. ) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, daß K^B die Klägerin über den Wechsel der Bauherrschaft unterrichtet und ihr-die Anderungswünsche der Eheleute EBHHk mitge-tcilt habe. Die Beklagten haben zwar in der Berufungobegründung (Bl. 4-) vorgetragen, die Klägerin habe spätestens.bei Beginn der Ausführung des Auftrags auf Grund der ihr von den Architekten Kfl| gegebenen Information gewußt, daß nunmehr alleinige Bauherren die Eheleute gewesen seien und infolgedessen alle ihr danach zur Kenntnis gelangten Aufträge nichts mehr mit den Beklagten zu tun haben konnten. Es hält für möglich, daß die Vollmacht, die die Beklagten dem KBB zusammen mit dem Architektenvertrag erteilt hatten, zu diesem Zeitpunkt fortbestand, neigt aber mehr der Auffassung zu, die Beklagten hätten diese Vollmacht anläßlich des notariellen Vertrags.von Es ist jedoch nicht festgestcllt, daß die Beklagten die Vollmacht für durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung gegenüber der Klägerin erteilt hätten. Das hat die Klägerin, soweit ersichtlich, auch nicht behauptet, Die Vollmacht, die Baulciotungen und Baülieferungen zu vergeben, hatten die Beklagten KSfc in Architektenvertrag (IV, 2) erteilt. Zwar kann die Haftung de3 Vertretenen aus den Gesichtspunkte der Anscheinsvollraacht auch beim Weiterhandeln des Vertreters nach erloschener Vollmacht bestehen (Staudingcr-V.'eber Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, weil ihr weder das Erlöschen der Vollnacht noch der \7echsel des Bauherrn bekannt gewesen sei, davon ausgehen können, daß die verlangten Änderungen sich in Rahmen des ihr von dem Beklagten erteilten Auftrags hielten, .genügt aber nicht für eine Haftung der Beklagten aus Anscheinsvollraacht. Zum anderen muß der Gcochäftc-gegner auf Grund des Verhaltens des Vertretenen mit Recht darauf vertraut haben, daß dieser das Handeln des Vertreters kenne und damit einverstanden sei (u.a. LH BGB § 164 Hr. 9; § 167 Hr. 4, 8, 10, 13; BGH VII ZR 283/56 = WH 1957, 926). Da nicht feötsteht, wie weit die noch offenetehende Heotforderung der Klägerin von 6.220 DM auf die nachträglich in Auftrag gegebenen Arbeiten entfällt, war das angefochtenc Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der -Revision, an das Berufungsgericht zurück-zuvorweißen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII 2R 260/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Februar 1967 Jodas, Jus tizariges teilt er als UrkundBbeamter der Geschäftsstelle 1. Heina S 2. dessen Ehefrau_Helma' beide Fl geb. Bl Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Hans Sch KG, Holzverarbeitungo- werkstütten, Fenster-Türen, Holakonstruktionen, vertreten durch ihrer^eroönlich haftenden Gesellschafter Hans Sch^j^P, , K^mstr. V, Klägerin, Berufungobeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt 2 1} J4 i» . - '■&A t Dez’ VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 20. April 1964 eugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberland eagerichts in Frankfurt am Main aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen, Tatbestand; Burch Vertrag vom 14. Januar 1959 beauftragten die Beklagten den Architekten KflB mit der Planung und Bau-- i , 1 leitung eines mehrgeschossigen Wohnhauses auf ihrem Grund- I, stück in FSH^ftgstr. ■%. Am 9. März 1959 schlossen sie ui it der Bauges ell schaf t BV IG einen Bauvertrag über I die schlüsselfertige Errichtung des Hauses zu dem Pauschal- | preis von 196.240 BM; sie behielten sich vor, einzelne i Arbeiten Nebenunternehmern zu übertragen mit der Folge, i ' _ } daß sich die Paucchalforderung der B^A IG entsprechend •5. I ermäßige. ■ft 6 t . i ,t+ i ■ $ Mit den Bauarbeiten wurde alsbald begonnen. Die Schreiner- und Glaserarbeiten wurden auf Grund eines Kostenanschlags über 15.804 DM an die Klägerin vergeben, die den Auftrag mit einem an den Architekten gerichteten Schreiben vom 28. August 1959 bestätigte. Durch notariellen Vertrag vom 10. September 1959 verkauften die Beklagten das Grundstück den Eheleuten In einem weiteren notariellen Vertrag vom 18. September 1959 traten die Beklagten ihre Rechte aus dem Architekten- und dem Bauvertrag an die Eheleute ab. Der Architekt erklärte sich darin mit der Abtretung ein- verstanden und verpflichtete sich gegenüber den Eheleuten den Bau für 310.000 DM - den Kaufpreis von 135.000 DM einbegriffen - herstellen zu lassen. Zugleich wurden gewisse Abweichungen von dem bisherigen Plan vereinbart, die aber auf die Baukosten keinen Einfluß haben sollten. Durch eine weitere schriftliche Vereinbarung der Eheleute mit der B£| IG vom 7. Oktober 1959 traten die Eheleute an Stelle der Beklagten in den Bauvertrag ein und wurden die Beklagten aus jeglicher Haftung aus dem Bauvertrag entlassen. Hinsichtlich der von den Beklagten beauftragten Hachunternehmer wurde vereinbart, daß die IG deren Rechnungen nach Abstimmung mit dem Architekten aus den bei ihr eingehenden Geldern der Eheleute begleichen sollte; eine persönliche Haftung der BflB IG für die Porderungen der Nebenunternehmer wurde ausgeschlossen. Die Klägerin hat die Schreiner- und Glaserarbeiten auogeführt und hierüber die Rechnung von 31. Dezenter I960 ausgestellt. Hierauf hat die Bfl IG aua den bei ihr eingegangenen Geldern der Eheleute 15.000 DM gezahlt. Den weiteren Betrag von 6.220 DM nebst Zinsen hat sie gegen die Beklagten und die Eheleute als Gesamt- schuldner eingeklagt. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt und die Klage gegen die Eheleute abgewiesen. Das Oberlandes- gericht hat die Berufung der. Klägerin gegen die Klagab-weisung gegenüber dgn Eheleuten und die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt,, die Revision zurückzu-v/eisen. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht stellt fest, der Architekt KMB habe der Klägerin die Schreiner- und Glaserarbeiten im Hainen und im Auftrag der Beklagten übertragen. Das habe er al3 Zeuge klar und eindeutig erklärt. Als er der Klägerin den Auftrag erteilt habe, sei von einer Veräußerung des Grundstücks an die Eheleute E^I^^B noch nichts bekannt gewesen. Durch den Architektenvertrag sei er auch zur Vergabe der Arbeiten an die Klägerin befugt gewesen. 1.) Die Revision rügt» das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Architekt KRB seiner Bekundung, er habe der Klägerin den Auftrag namens und in Vollmacht der Beklagten erteilt, einschränkend hinzugefügt habe, die IG habe es gegenüber den Beklagten übernommen, den Bau schlüsselfertig auszuftihren; er, KflR, habe aber das Recht gehabt, die Handwerker auszu-wählen. Die Revision meint, die Aussage, in prozeß-ordnungsgemäßer Weise vollständig gewürdigt, lasse es völlig offen, ob der Architekt KBR seine Erklärung gegenüber der Klägerin im Namen der Beklagten abgegeben habe. Damit will die Revision anscheinend darauf hinaus, der Architekt Kflfe habe die Klägerin lediglich als Unternehmer ausgesucht, den Auftrag aber im Namen der BQR IG erteilt. Darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Bekundung des Zeugen Kim, er habe den Auftrag namens und in Vollmacht der Beklagten vergeben, den urkundlich erwiesenen Sachverhalt entspreche., Im Bauvertrag mit der BB IG sei den Beklagten ausdrücklich Vorbehalten gewesen, selbst Ifebenunternehmer zu beauftragen. Es sei deshalb keineswegs ungewöhnlich, daß trotz des Pauschalvertrags namens der Beklagten noch Aufträge an Hebenuntornehmer vergeben worden seien. Das habe dem von Anfang an geäußerten Wunsch der Beklagten entsprochen. Auch in dem Vertrag der BB IG mit den Eheleuten E^^BR vom 7. Oktober 1959 sei von den Aufträgen die Rede, die die Beklagten als bisherige Bauherren an Hebenunternehmer erteilt hätten. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Richtigkeit ■ 6 spricht zusätzlich, daß die Beklagten in Bauvertrag mit der BS IG vereinbart hatten, die vereinbarte Pauschalvergütung solle sich entsprechend den von den Beklagten selbst an hebenunternehmer vergebenen Aufträgen ermäßigen. Dennach wollten die Beklagten selbst mit diesen Neben-unternehnorn in vertragliche Beziehungen treten und sie bezahlen. 2. ) Daraus, daß die Klägerin in ihren an den Architekten KBfc gerichteten Auftragsbestätigungsschreiben vom ■ 28. August 1959 nicht die Beklagte erwähnt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß diese als Auftraggeber nicht in Betracht kämen» Schon in dem von dem Architekten K^B eingeholten Kostenanschlag der Klägerin ist nur vom "Bauvorhaben P^m^straße IW die Hede. Es spricht nichts dafür, daß der Architekt etwaroelbst hätte Vertragsgegner der Klägerin werden sollen oder wollen und daß die Klägerin damit gerechnet hätte. 3. ) Die Behauptung der Eheleute EflIHB im Berufungs-Verfahren, der Architekt K^B sei nach den Vertrag von 18. September 1959 Generalunternehmer gewesen, haben sich die Beklagten in den Vorinstanzen nicht zu eigen gemacht. Schon deshalb kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe diese Behauptung übergangen. Zudem hatte KBB der Klägerin den Auftrag schon vor dem 18. September 1959. erteilt. Dafür, daß er bereits nach dem Architektenvertrag auch den Beklagten gegenüber Generalunternehmer gewesen v/äre, spricht nichts, und das haben die Beklagten auch nicht behauptet. II. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagten nachträglich aus dem Vertrag mit der Klägerin entlassen worden seien. Die Beklagten und die Eheleute hätten zwar - im notariellen Vertrag vom IQ. September 1959 - eine befreiende Schuldübernahne durch letztere gewollt, es fehle aber an der zur Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung der Klägerin als Gläubigerin (§ 415 Abc. 1 BGB), Diese lasse 3ich auch nicht aus dem Verhalten der Klägerin entnehmen, vielmehr ergebe sich daraus das Gegenteil, denn sie habe die Beklagten und die Eheleute EflMB als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. 1. ) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Klägerin ihre Rechnung von 51. Dezember I960 nur an die Eheleute EflMB gerichtet habe. Sie verweist jedoch selbst darauf, daß die Klägerin zunächst von den Beklagten Zahlung verlangt hat, dann aber von den Architekten Kfli an die Eheleilte ver- wiesen worden ist und darauf diesen die Rechnung geschickt hat. Dieses Geschehen spricht entscheidend gegen die Ansicht der Revision, die Klägerin habe "nur" den Eheleuten die Rechnung geschickt und damit die zwischen den Beklagten und den Eheleuten EflHHl vereinbarte befreiende Schuldübernahne durch schlüssiges Verhalten genehmigt (§ 415 Abs. 1 BGB). 2. Die Ansicht der Revision, beim Wechsel des Bauherrn während der Bauzeit könne regelmäßig angenommen werden, daß der Bauhandwerker einen zwischen bisherigem und neuem Bauherrn vereinbarten Schuldübergang damit genehmige, daß er - 8 letzterem die Rechnung schicke, ist durch nichts gerechtfertigt. . Hieraus braucht sich nur zu ergeben, daß der Unternehmer auch den neuen Bauherrn als Schuldner in Anspruch nehmen will. Von einer sich aus § 648 BGB ergebenden Verdinglichung der Bauhandwerkerforderung, die nach Ansicht der Revision für die Genehmigung der Schuldübernähme durch die Klägerin sprechen soll, kann keine Rede sein. § 648 BGB gewährt, wie der Wortlaut ergibt, nur einen persönlichen Anspruch gegen den Besteller auf Hypothokcnbe-otellung, aber keine gesetzliche Hypothek. Veräußert der Besteller das Baugrundotück, so kann der Handwerker wegen einer diesem gegenüber begründeten Bauforderung dem Erwerber gegenüber nicht die Bestellung einer Sicherungs-hypothek durchsetzen, es sei denn, daß auch der Erwerber für diese Forderung persönlich hafte. In übrigen verkennt die Revision nicht, daß die Gläubigergenehmigung gemäß § 4-15 Abs, 'i BGB klar und eindeutig erfolgen muß. Baß die Klägerin, wie die Revision behauptet, nur mit dem Architekten Krön verhandelt, ihm gegenüber den Auftrag bestätigt und sich auch nicht um die wirtschaftlichenVerhältnissc der Beklagten gekümmert hat, gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu der Annahme, die Klägerin habe die von den Beklagten und den Eheleuten beabsichtigte be- freiende Schuldübernahme genehmigt. III. Die Beklagten schulden nach Ansicht des Berufungsgerichts auch den Werklohn für die infolge von Änderungs-Wünschen der Eheleute von der Klägerin ausgeführten Arbeiten. Es sei nicht erwiesen, daß KflB die nachträglichen Änderungen namens der Eheleute EflBHl bestellt habe. Pest stehe nur, daß er den Auftrag hatte, deren Änderungswünscho an die Klägerin weiteraugeben, und daß er dies auch getan habe. Die Klägerin behaupte, von Eigentumswechsel nichts gewußt zu haben. Sclbat wenn der Klägerin bekannt gewesen sein sollte, daß die Ändorungs-wünsche von den Eheleuten EflHB auagingen, so sei das für sie nichts anderes als der Y/unoch eines Dritten, wie z.B. eines Mieters dös Hauses, gewesen,' den der Architekt durch Beauftragung der Klägerin entsprochen habe. Die Beklagten behaupteten selbst nicht, daß 3ie in diesen Zeitpunkt die Kflj erteilte Vollmacht ausdrücklich widerrufen gehabt hätten. Dies könne allerdings den Umständen nach stillschweigend geschehen sein, denn im notariellen Zusatzvertrag von 18. September 1959 hätten die Beklagten ihre Hechte und Ansprüche gegen an die Eheleute EflHH abgetreten und KB| sei selbst bei den Vertragsvcrhandlun-gen dabei gewesen. Aber auch wenn KBs Vollmacht mit Abschluß des Zusatzvertrags vom 18. September 1959 erloschen und er deshalb danach nicht mehr befugt gewesen sei, namens der Beklagten Aufträge zu erteilen, so sei er doch inner noch in den Augen der Klägerin der Bevollmächtigte der Beklagten gewesen. Die Beklagten behaupteten selbst nicht, die Klägerin hiervon unterrichtet zu haben. Es sei auch nicht erwiesen, daß KBR dies getan habe. Da der Klägerin weder das Erlöschen der Vollmacht noch der \7echscl der Bauherrschaft bekannt gewesen sei, habe sie davon ausgohen können, daß der ihr wirksam im Kamen der Beklagten erteilte Auftrag fortbestehe und die geäußerten Änderungswünsche sich in Rahnen dieses Auftrags hielten. Diesen Rechtsschein müßten sich die .Beklagten in jeden Pall entgegenhalten lassen. 10 &■ US p Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. ) Nicht gefolgt werden kann der von der Klägerin in der Revioionsverhandlung vertretenen Ansicht, durch die von der BB IG aus Mitteln der Eheleute E^BB geleistete Zahlung von-15«000 DM sei gemäß § 366 Abs. 2 BGB die den Eheleuten iÜflBB lästigere Schuld aus den von ihnen verem-laßtcn zusätzlichen Arbeiten getilgt worden, so daß die ein-geklagtcn 6.220 DM die Arbeiten au3 dem ursprünglichen Vertrag beträfen. Die Klägerin hat nicht mehrere, sondern nur eine Forderung geltend gemacht. Selbst wenn man die Bestimmung des § 366 Abs. 2 BG3 auf Teile einer einheitlichen Forderung entsprechend anwenden wollte, wäre nicht einsu-oehen, daß der auf die nachträglichen Arbeiten entfallende Teil der Werklohnforderung für die Eheleute EBIIHB die lästigere Schuld gewesen sein sollte, denn nach ihrer Vereinbarung mit den Beklagten waren sie diesen gegenüber verpflichtet, die ganze Forderung zu begleichen. 2. ) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, daß K^B die Klägerin über den Wechsel der Bauherrschaft unterrichtet und ihr-die Anderungswünsche der Eheleute EBHHk mitge-tcilt habe. Die Beklagten haben zwar in der Berufungobegründung (Bl. 4-) vorgetragen, die Klägerin habe spätestens.bei Beginn der Ausführung des Auftrags auf Grund der ihr von den Architekten Kfl| gegebenen Information gewußt, daß nunmehr alleinige Bauherren die Eheleute gewesen seien und infolgedessen alle ihr danach zur Kenntnis gelangten Aufträge nichts mehr mit den Beklagten zu tun haben konnten. Sie haben jedoch für diese Behauptung, entgegen der Parat ellung der Revision, keinen Beweis durch das Zeugnis des Architekten Kfl| angetroten. Dagegen hat die Klügeri.n ihre Darstellung bestritten mit der Behauptung, der genaue Zeitpunkt des Eigentumswechoels sei . ihr nicht bekannt-gegeben worden, die Beklagten hätten für klare Vereinbarungen sorgen müssen, wenn sie ihre Haftung hätten aus-schließen wollen (Schriftsatz vom 4-. Oktober 1963 (Bl. 4)). Die in Verhältnis der Klägerin zu den Eheleuten getroffene Feststellung (BU S. 12), KBB habe der Klägerin nicht erklärt, von jetzt ab, d.h. von Eintritt der Eheleute in den Architekten- und Y/erkvcrtrag, handele er namens der Eheleute ist demnach nicht zu bean- standen. 3.) Bas Berufungsurteil ist dahin zu verstehen, daß auch bei den Nachbestellungen, die auf die Winschc der Eheleute zurückgehen, noch im Namen der Beklag- ten aufgetreten ist. Es hält für möglich, daß die Vollmacht, die die Beklagten dem KBB zusammen mit dem Architektenvertrag erteilt hatten, zu diesem Zeitpunkt fortbestand, neigt aber mehr der Auffassung zu, die Beklagten hätten diese Vollmacht anläßlich des notariellen Vertrags.von 18. September 1959? an den auch Kl^^ beteiligt war, stillschweigend widerrufen. In der Tat hatte KflB seit dem 18. September 1959 i keine Vollmacht der Beklagten mehr. Das ergibt sich aus § 168 S. 1 BGB, wonach die Vollmacht mit den ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erlischt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Architektenvertrag zwischen den Beklagten und KBB am 18. September 1959 aufgehoben wurde, erlosch damit auch die Vollmacht. 12 4. ) Hach § 170 BGB bleibt allerdings die durch Erklärung gegenüber einen Dritten erteilte Vollmacht diesen gegenüber so lange in Kraft, bis ihm das Erlöschen von den Vollnachtgeber angezeigt wird. Es ist jedoch nicht festgestcllt, daß die Beklagten die Vollmacht für durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung gegenüber der Klägerin erteilt hätten. Das hat die Klägerin, soweit ersichtlich, auch nicht behauptet, Die Vollmacht, die Baulciotungen und Baülieferungen zu vergeben, hatten die Beklagten KSfc in Architektenvertrag (IV, 2) erteilt. 5. ) Aber auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvoll-macht, die dio beiden Vorinstanzen für gegeben erachten, sind nicht festgestellt. Zwar kann die Haftung de3 Vertretenen aus den Gesichtspunkte der Anscheinsvollraacht auch beim Weiterhandeln des Vertreters nach erloschener Vollmacht bestehen (Staudingcr-V.'eber BGB 11. Aufl. § 242 Ann. A 206). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, weil ihr weder das Erlöschen der Vollnacht noch der \7echsel des Bauherrn bekannt gewesen sei, davon ausgehen können, daß die verlangten Änderungen sich in Rahmen des ihr von dem Beklagten erteilten Auftrags hielten, .genügt aber nicht für eine Haftung der Beklagten aus Anscheinsvollraacht. Dafür gehört nach der Rechtsprechung zweierlei. Einmal-, ist erforderlich, daß der Vertretene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des - vollmachtlosen - Vertreters hätte erkennen müssen und vez’hindern können. Zum anderen muß der Gcochäftc-gegner auf Grund des Verhaltens des Vertretenen mit Recht darauf vertraut haben, daß dieser das Handeln des Vertreters kenne und damit einverstanden sei (u.a. LH BGB § 164 Hr. 9; § 167 Hr. 4, 8, 10, 13; BGH VII ZR 283/56 = WH 1957, 926). In dieser Hinsicht ist hier bisher nichts festgestcllt. IV. Da nicht feötsteht, wie weit die noch offenetehende Heotforderung der Klägerin von 6.220 DM auf die nachträglich in Auftrag gegebenen Arbeiten entfällt, war das angefochtenc Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der -Revision, an das Berufungsgericht zurück-zuvorweißen. Glanzmann Erbel Bundesrichter Meyer hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Vogt Finite