Auf diesen Betrag brachte es der Klägerin den noch nicht verbrauchten Teil ihrer RM-Zahlung, umgestcllt im Verhältnis 10 : 1, mit 283.225 DM gut und verlangte Zahlung der Rest3umme von 2.705.738,75 DM. August 1948 darauf hin, daß die RM-Zahlung auch auf die Lieferungen nach dem Währungsstichtag voll anzurechnen sei; gleichwohl zahlte sie den angeforderten DM-Betrag, behielt sich aber ihre Rechte für den Pall einer anderen als der von Oficomex für richtig gehaltenen Umstellung vor. Zu einer Einigung über die von ihr erstrebte volle Anrechnung ihrer RM-Zahlung gelangte die Klägerin weder mit dem Oficomex noch mit der Joint Export-Import Agency (JEIA), mit der das Oficomex im Oktober 1948 verschmolzen wurde. Juli 1949 bat die JEIA Zweigstelle Baden-Baden die Bank deutscher Länder (BdL) um eine Äußerung, wie die von den Importeuren an Oficomex geleisteten RM-Zahlungen auf Warenlieferungen nach der Währungsumstellung zu verrechnen In der Folgezeit zahlte die JEIA der Klägerin den nach deren Ansicht zuviel entrichteten Betrag von 2.549»024,75 D!I jedoch nicht zurück. Oktober 1952 lehnte sie den von der Klägerin nach dem Gesetz Nr. 19 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vom 26. Sie ist der Ansicht, Ansprüche für die Lieferungen nach der V/ährungsumstellung hätten dem Oficomex nur in Höhe eines durch die RM-Zahlung nicht gedeckten Betrages von 156.,714 DM zugestanden. Für den geltend gemachten Anspruch hafte die Beklagte nach Art. 4 Teil IX des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überieitungsvertrag - ÜbV) in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Briefwechsel zwischen der AHK und dem deutschen Bundeskanzler vom 19. Barin liege auch ein Anerkenntnis im Sinne der angeführten Bestimmungen des Überleitungsvertrages, für das die Beklagte einzustehen sich verpflichtet habe. Sie hat erwidert, der Klägerin habe ein Bereicherungsanspruch gegen Oficomex/JEIA von Anfang an nicht zugestanden. Wie auch die Allied Bank Commission (ABC), die für Währungsfragen zuständige Stelle der Besatzungsmächte, unter dem 17- August 1951 mit bindender Wirkung entschieden habe, seien vor der Währungsumstellung geleistete Zahlungen deutscher Importeure an Oficomex für Lieferungen, die nach dem WährungsStichtag ausgeführt worden seien, als Garantiezahlung anzusehen und als solche -im Verhältnis 10 s 1 in Beutsche In Übereinstimmung damit habe die JEIA die Forderung der Klägerin durch ihre Bescheide vom 27. Der Ausschluß ihrer Haftung nach Art. 4 Teil IX ÜbV sei kein unzulässiger Eingriff in Vermögensrechte der Klägerin, weil diese schon vor Abschluß des Überleitungsver-trago3 keine Ansprüche mehr gegen die JEIA gehabt habe. Das Oberlandesgericht geht davon aus, die Klägerin habe den mit der Klage geltend gemachten Betrag ohne rechtlichen Grund an Oficomex gezahlt. willigungen und des Begleitschreibens des Oficomex durch die Klägerin sei zwischen den Beteiligten ein Kaufvertrag abgeschlossen worden- Die von der Klägerin bis zu dem 19. Juni 1948 bewirkte Leistung sei nach Art und Umständen eine echte Vorauszahlung auf den Kaufpreis, nicht etwa nur eine Sicherheitsleistung gewesen- Wenn Oficomex die Zahlung der Klägerin nicht als solche auf den Kaufpreis habe gelten lassen wollen, so hätte es dies zu dem Ausdruck bringen müssen- Das sei nicht geschehen. In Höhe der Reichsmarkzahlung sei die Kaufpreisschuld der Klägerin am Währungsstichtag erloschen gewesen, und zwar auch insoweit, als Oficomex die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht geliefert gehabt habe. Diese Ausführungen werden mit der Revision der Klägerin nicht angegriffen- Soweit die Beklagte sie als rechtsirrig und verfahrensrechtlich nicht einwandfrei bezeichnet, kann •* 2) An seiner Meinung, daß die Reichsmark-Zahlung der Klägerin auch hinsichtlich der Lieferungen nach dem Währungs -Stichtag schuldbefreiende Y/iykung gehabt habe, sieht sich* das Oberlandesgericht durch den gegenteiligen Bescheid der ABO vom 17. Es räumt zwar ein, daß die ABC zu dem Erlaß von Durchführungs- und Ergänzungsverordnungen in Fragen der Währungsumstellung mit bindender Wirkung befugt gewesen sei. Dieser Auffassung, die der erkennende Senat auch in dem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Erkenntnis vom 26o November 1959 - VII ZR 221/58 - vertreten hat, tritt die Beklagte aus Rechtsgründen entgegen. Sie verweist ferner darauf, daß, wie ihr erst durch ein Schreiben der Amerikanischen Botschaft über den Verbindungsbeanten des Bündesministers der Finanzen am 24. a) Die Klägerin meint, eine verbindliche Entscheidung der JEIA im Sinne des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 liege nicht vor. aa) Dem ist einmal entgegenzuhalten, daß die Anwendung des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 auf den Bescheid vom 27. Aus dem Wortlaut des Art. 6 geht hervor, daß auch alle diejenigen Entscheidungen endgültig und nicht nachprüfbar sein sollen, welche die JEIA bis zu dem 30. bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter den Bescheid der JEIA vom 10. Für die Auslegung des Bescheides ist es von entscheidender Bedeutung, v/ie die Klägerin ihn auffassen konnte und ihn tatsächlich verstanden hat. Oktober 1952 auch deshalb nicht für endgültig, weil zwischenzeitlich und hinterher über die Anerkennung des Anspruchs der Klägerin verhandelt worden sei. 26), durch derartige Verhandlungen sei die Verbindlichkeit der Bescheide nicht in Frage gestellt worden, kann weder aus Rechtsgründen noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht entgegengetreten werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die JEIA zu einem Zeitpunkt, in dem die von der Klägerin erwähnten Verhandlungen mit der AHK bereits eingeleitet waren, ihren abschlägigen Bescheid vom 27. Oktober 1952 bezweifelt die Revision schließlich aus folgendem Grunde: Nach Art. 4 Teil IX ÜbV und dem darin in Bezug genommenen Briefwechsel zwischen der AHK und dem deutschen Bundeskanzler vom 19./21. Mai 1952 - BGBl 1955 II 444 und 572 - hat die Beklagte auf Grund einer Übertragung von Vermögenswerten die Erfüllung gev/isser Verbindlichkeiten der JEIA übernommen (Nr. 1 des Schreibens der AHK vom 19« Mai’ 1952). In Nr. 6 dieses Schreibens ist davon die Rede, daß dem Bundesministerium der Finanzen eine Liste derjenigen noch ausstehenden Forderungen gegen die JEIA übergeben worden sei, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in Bearbeitung gewesen seien. Sie meint, das Berufungsgericht habe es unterlassen, mit den Parteien zu er-örteifo, ob nicht auch die Klageforderung in der genannten Liste enthalten sei. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt auch nur andeutungsweise vorgetragen, daß die JEIA nach Ablehnung des streitigen Anspruchs dessen Berechtigung noch weiterhin geprüft Sie hat nur aus der Tatsache, daß sie selbst andere Stellen mit der Streitfrage befaßt hat, gefolgert, eine abschließende Entscheidung der JEIA Uber die von ihr angemeldete Forderung liege noch nicht vor. Dann aber stelltees leeine Verletzung des § 139 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht die Klägerin auf das Vorhandensein der in dem Schreiben der AHK vom 19* Mai 1952 erwähnten Liste nicht aufmerksam gemacht hat. Die jetzt auf gestellte Behauptung, ihr Anspruch sei in der in Rede stehenden Liste verzeichnet, ist ein neues tatsächliches Vorbringen der Klägerin, das in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden kann. Somit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß angenommen, daß der Klägerin durch die ablehnenden Bescheide der JEIA vom 27? Art. 2 Teil I ÜbV bezieht sich auf alle Maßnahmen der Besatzungsmächte, durch die Rechte und Verpflichtungen begründet oder festgestellt worden sind. Mai 1952 getroffene Regelungo Danach hat die Bundesregierung nur diejenigen Ansprüche zu befriedigen, die von den Liquidatoren der JEIA, der AHK oder einer anderen zuständigen alliierten Dienststelle anerkannt worden sind«, Diese Haftungsbeschränkung hätte keinen Sinn, wenn die Bundesregierung i.huch alle anderen Ansprüche gegen die JEIA einschließlich dor von dieser abgelehnten nachzuprüfen und gegebenenfalls zu befriedigen hätte. Sie bezweifelt, daß die JEIA mit der Ablehnung des Bereicherungs-ansprübhs eine konstitutive Entscheidung im Sinne des Art. 2 Teil I ÜbV getroffen habe. Der JEIA ist durch Art. 6 AHKGr Nr. 19/56 die Befugnis bingeräumt worden, über Ansprüche, die sich aus ihrer früheren rochtsgeschäftlichen Tätigkeit gegen sie richten, in eigener Zuständigkeit und unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Für beide Teile ist dadurch eine Rechtslage geschaffen worden, die nach Art. 6 AHKG Nr. 19/56 endgültig und unnachprüfbar war. auf die gemäß Art. 2 Teil I ÜbV unabänderlich gewordene Rechtslage beruft, kann nicht, wie die Revision meint, als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen werden. Die Auffassung der Revision, die beklagte Bundesrepublik handle treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie sich auf ein der Klägerin nachteiliges Gesetz berufe, das ihre verfassungsmäßigen Organe geschaffen haben, ist hiernach ab- ^ wegig. Sie hat ferner behauptet, die JEIA habe, nachdem die BdL mit Bescheid vom 14- November 1949 den Rechtsstandpunkt der Importeure für zutreffend erklärt habe, diese Stellungnahme wiederholt als für sich verbindlich anerkennt. Aus diesem Anerkenntnis folgert die Klägerin auch, daß die Beklagte gemäß Art. 4 Teil IX ÜbV in Verbindung mit dem angeführten Briefwechsel vom 19«/21. Auf Grund eingehender Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Urkunden kommt es zu dem Ergebnis, die JEIA habe sich weder einem Schiedsspruch oder Schiedsgutachten der BdL unterworfen noch deren Stellungnahme später als für sich verbindlich anerkannt (BU S. b) Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht ohne Rechts-oder Verfahrensverstoß angenommen, daß die JEIA eine Verpflichtung, die überzahlten DM-Beträge an die Klägerin zurückzuerstatten, nicht anerkannt habe. aa) Die von der Klägerin behauptete Schiedsabrede hat das Berufungsgericht auf Grund der Schreiben der JEIA an die BdL vom 7. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. bb) Das Berufungsgericht hat die Schreiben der JEIA vom 4. Januar 1950 an den Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes der Textil-und Bekleidungsindustrie in Reutlingen nicht im Sinne eines Anerkenntnisses des Bereicherungsanspruchs der Klägerin durch die JEIA gewürdigt. c) Hht das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsverstoß verneint, daß die JEIA den Bgreicherungsanspruch der Klägerin anerkannt hat, so entfällt eine Inanspruchnahme der Beklagten aus diesem Rechtsgrunde. Hiernach brauchte der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob dem Standpunkt der Klägerin beizupflichten wäre, sie könne auf Grund des Art. 4 Teil IX ÜbV in Verbindung mit Nr. 1 des Schreibens der AHK vom 19- Mai 19^2 beim Vor- Nach dem Y/ortlaut der genannten Bestimmungen hat die Bundesregierung keine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber den JEIA-Gläubigern begründet, sondern sie hat sich lediglich den Alliierten • gegenüber verpflichtet, diese von Forderungen aus der früheren Tätigkeit der JEIA froizustellen, Ob eine solche Vereinbarung Ansprüche der JEIA-Gläubiger gegen die beklagte Bundesrepublik entstehen lassen konnte, ist mindestens sehr zweifelhaft. Wie nach Lage der Sache nicht bezweifelt werden kann, handelt es sich bei der Übertragung von Vermögenswerten der JEIA auf die beklagte Bundesrepublik gemäß dem Schriftwechsel vom 19./21. 29 if) im einzelnen näher ausgeführt hat, nicht der Auffassung, die Anwendung des Überleitungsvertrages, insbesondere dessen Art. 2 Teil I und Art. 4 Teil IX, auf den von der JEIA aberkannten Bereicherungsanspruch stehe mit Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts im Widerspruch. Sie verstoße mit Rücksicht auf die ungleichartige Behandlung gleichliegender Tatbestände gegen den Gleichheitssatz und führe durch die Verewigung der ablehnenden JEIA-Bescheide zu einer nach Art. 14 GG und § 823 BGB unzulässigen entschädigungslos en Enteignung. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die politische Beziehungen des Bundes regeln (Art. 59 Abs. 2 GG), darf aber die politische Wirklichkeit und die staatsrechtliche Lage, von der das Vertragswerk seinen Ausgang genommen hat, ni&ht außer acht gelassen werden. Bei Zugrundelegung dieser Erwägungen kann mit Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Anspruch in dem Vertrags-v/erk keine Verletzung von Grundrechten erblickt werden. 2) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG könnte in der Regelung des Art. 1.2 Abs. 1 Satz 1 Teil I ÜbV höchstens gesehen werden, wenn die Bundesregierung durch Abschluß eines Übereinkommens mit den Alliierten an einer entschädigungslosen Enteignung der Klägerin mitgewirkt hätte. JEIA hatte, wie oben zu II ausgeführt worden ist, den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch durch die Bescheide vom 27. In der Hinnahme einer solchen auf der Grundlage des Besatzungsrechts wirksam vollzogenen Entziehung, die die deutschen Behörden vor dem Inkrafttreten des Vertragswerks ohnehin nicht hätten verhindern können, liegt keine Zustimmung im Sinne eines Mitwirkens an einer Enteignung (BVerfG ääö S. Angesichts der eingangs erörterten Ausgangslage war die Bundesregierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht etwa gehalten oder auch nur imstande, gegenüber den Drei Mächten eine Revisionsklausel etwa des Inhalts durchzusetzen, daß besatzungsrechtliche Maßnahmen rückwirkend auf ihre Vereinbarkeit mit deutschen Verfassungsgrundsätzen nachgeprüft werden durften. 3) Die Revision erblickt eine ungleiche Behandlung gleichartiger Tatbestände darin, daß diejenigen Vertragspartner des Oficomex, die eine Nachzahlung des Kaufpreises in Deutscher Mark abgelehnt hätten, nach der Rechtsprechung,' namen lieh den Urteilen des erkennenden Senats vom 11. Sie ist der Ansicht, ein Vertragswerk, das ein so willkürliches, durch die Sachlage in keiner Weise gerechtfertigtes Ergebnis verewige, verstoße gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatz. Bei diesen Ausführungen übersieht die Klägerin jedoch, daß ihre Schlechterstellung gegenüber den Vertragspartnern dos Oficomex, die dessen Nachzahlungsverlangen nicht nach-gekommen sind, einmal auf dem Besatzungsrecht, zu dem anderen aber auf dem freiwilligen Entschluß der Klägerin beruht, eine Verbindlichkeit, deren Bestehen sie mindestens als zweifelhaft ansah, zu erfüllen. a) Der JEIA ist in Art. 6 AHKG Nr. 19/56 nur die Befugnis eingeräumt worden, über Ansprüche aus ihrer früheren rechtsgeschäftlichen Tätigkeit in eigener Zuständigkeit und unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden, die gegen sie erhoben wurden. b) Die Klägerin hat in ihrem an das Oficomex gerichteten Schreiben vom 30» August 1948 den Standpunkt vertreten, ihre damals noch nicht verbrauchte Zahlung von 2.832„249?75 habe auch die Kaufpreisverbindlichkeit hinsichtlich der noch nicht gelieferten Ware getilgt« Ungeachtet dieser von der Rechtsprechung später gebilligten Rechtsansicht hat sie - allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung nach § 13 Abs.3 Satz 2 UmstG - die von Oficomex verlangte DM-Zahlung geleistet (Schreiben der Klägerin an Oficomex vom 1« September 1948). Die Klägerin hatte es nunmehr mit dem Oficomex, einer Behörde der Besatzungsmacht, zu tun- Ihr konnte nicht unbekannt sein, daß sie dieser nicht in jeder Hinsicht gleichgeordnet war und daß für diese bei der Verwendung des überzahlten Betrages deutsche Rechtsvorschriften nicht maßgebend waren. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen worden, daß die Klägerin, wie sie es in ihrer Revision ausdrückt, 11 für ihre Zahlungswilligkeit" bestraft werde. 4) Läßt sich aber die Rechtswirksamkeit des Überleitung^-Vertrages schon bei unmittelbarer Anwendung der in den Art, 3, 14 GG verkörperten Verfassungsgrundsätze nicht in Zweifel ziehen, so bedurfte es keiner Prüfung, ob, wie die Revision weiter hervorhebt, auch die der Klarstellung der Verfassungsmäßigkeit des ÜberleitungsVertrages dienenden Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und 142 a GG ihrerseits dem Grundgesetz zuwiderlaufen (ähnlich BVerfGE 9? 5) "Schließlich ist es auch nicht richtig, daß eine der Klägerin ungünstige Entscheidung des Rechtsstreits, wie diese in de» RevisionsVerhandlung hat vortragen lassen, für sie eine Ungerechtigkeit darstelle, die jedem Rechtsempfinden ins Gesicht schlage. Die Beklagte hat hierauf mit Recht erwidert, der Klägerin sei dadurch, daß sie die nach dem Währungsstichtag erhaltene Ware in Deutscher Mark habe bezahlen müssen, kein Unrecht geschehen. Denn sie hat diese Ware in Deutscher Mark und, wie nach Läge der Umstände anzunehmen ist, mit angemessenem Gewinn weiterveräußert. Pie vornehmlich auf dem eigenen Verhalten der Klägerin beruhende Unmöglichkeit, diesen besonderen Vorteil für sich auszunützen, bedeutet für die Klägerin nach Ansicht dos erkennenden Senats keine grobe Unbilligkeit, geschweige denn eine Ungerechtigkeit.
VII ZR 260/59 Verkündet am 12. Oktober 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2211 052 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit JBMMPgeseilschaft mit beschränkter Haftung in jetzt in BUB» HiBBBfcallee ®P, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann V/alter ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten^durch den Bundesminister für .Finanzen in RflHHHHfeStraße, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbek^gte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■HHHB - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke füh Recht erkannt: » * Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom .12. Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - d Tatbestand; Mit Schreiben vom 18. Juni 1948 übersandte das Office du Commerce Exterieur (Oficomex), das Außenhandels-Zentralamt für die ehemalige französische Zone, der Klägerin drei Einfuhrbewilligungen der französischen Militärregierung Uber Wolle, die im sog. Normalplanverfahren eingeführt wurde. Es forderte sie auf, den Wert der Ware im Betrag von 4.325.000 HM sofort zu überweisen. Die Klägerin kam diesem Ersuchen bis zu dem 19. Juni 1948 nach. Am selben Tage erhielt sie eine Rechnung über eine Lieferung von 1.492.750,25 RM. Dieser Betrag wurde mit der geleisteten Zahlung verrechnet. Unter dem 30. August 1948 übermittelte Oficomex der Klägerin Rechnungen über die restlichen Einfuhren von insgesamt 2.988.963,75 DM. Auf diesen Betrag brachte es der Klägerin den noch nicht verbrauchten Teil ihrer RM-Zahlung, umgestcllt im Verhältnis 10 : 1, mit 283.225 DM gut und verlangte Zahlung der Rest3umme von 2.705.738,75 DM. Die Klägerin wies in einem Schreiben vom 30. August 1948 darauf hin, daß die RM-Zahlung auch auf die Lieferungen nach dem Währungsstichtag voll anzurechnen sei; gleichwohl zahlte sie den angeforderten DM-Betrag, behielt sich aber ihre Rechte für den Pall einer anderen als der von Oficomex für richtig gehaltenen Umstellung vor. 4 Zu einer Einigung über die von ihr erstrebte volle Anrechnung ihrer RM-Zahlung gelangte die Klägerin weder mit dem Oficomex noch mit der Joint Export-Import Agency (JEIA), mit der das Oficomex im Oktober 1948 verschmolzen wurde. Unter dem 7. Juli 1949 bat die JEIA Zweigstelle Baden-Baden die Bank deutscher Länder (BdL) um eine Äußerung, wie die von den Importeuren an Oficomex geleisteten RM-Zahlungen auf Warenlieferungen nach der Währungsumstellung zu verrechnen seien. Ihj, ihrer gutachtlichen Äußerung vom 14* November 1949 kam die BdL zu dem Ergebnis, daß die RM-Zahlungen der deutschen Käufer auch für die erst nach dem 20. Juni 1948 gelieferten Waren schuldbefreiende Y/irkung gehabt hätten. Von dieser Auffassung unterrichtete die JEIA durch ein an alle Importeure gerichtetes Rundschreiben vom 4. Januar 1950 auch die Klägerin. Sie bat "sous toutes reserves" (unter allem Vorbehalt) um Einzolangaben zu einem entsprechenden Abschluß des Kontos. Ferner teilte sie dem Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes der Textil- und Bekleidungsindustrie in Reutlingen am 11. Januar 1950 mit, sie werde die Entscheidung der BdL auf alle interessierten Importeure anwenden. * In der Folgezeit zahlte die JEIA der Klägerin den nach deren Ansicht zuviel entrichteten Betrag von 2.549»024,75 D!I jedoch nicht zurück. Mit den Bescheiden vom 27. Oktober 1950 und' 10. Oktober 1952 lehnte sie den von der Klägerin nach dem Gesetz Nr. 19 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vom 26. Januar 1950 - ABI S. 86 - rechtzeitig angemeldeten Rückzahlungsanspruch ab. Weitere Verhandlungen der Klägerin mit Vertretern der AHK führten zu keinem Ergebnis. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der 2.549.024,75 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 30. August 1948. Sie ist der Ansicht, Ansprüche für die Lieferungen nach der V/ährungsumstellung hätten dem Oficomex nur in Höhe eines durch die RM-Zahlung nicht gedeckten Betrages von 156.,714 DM zugestanden. Dm diese seien die von ihr an Oficomex überwiesenen 2.705.738,75 DM zu kürzen. Für den geltend gemachten Anspruch hafte die Beklagte nach Art. 4 Teil IX des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überieitungsvertrag - ÜbV) in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Briefwechsel zwischen der AHK und dem deutschen Bundeskanzler vom 19. und 21. Mai 1952. Hierzu hat die Klägerinwvorgetragen, die JEIA habe sich in dem Streit um die Umstellung der an Oficomex geleisteten RI.I-Zahlungen einem Schiedsgutachten der BdL unterworfen. Biese habe den Standpunkt der Importeure als zutreffend bestätigt. In ihrem Schreiben vom 4. und 11. Januar 1950 habe die JEIA die Auffassung der deutschen Abnehmer als berechtigt anerkannt. Barin liege auch ein Anerkenntnis im Sinne der angeführten Bestimmungen des Überleitungsvertrages, für das die Beklagte einzustehen sich verpflichtet habe. Sollten die genannten Vorschriften des Überleitungsvertrages jedoch nicht anwendbar sein, so wäre der Ausschluß der Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten der JEIA sowie die Versagung des Rechtsweges für die Geltendmachung begründeter Forderungen gegen die JEIA wegen x-Verstoßes gegen zv/ingende Vorschriften des Grundgesetzes unbeachtlich. In der Verneinung der Haftung der Beklagten für die JEIA-Schulden würde weiterhin ein unzulässiger, enteignungsgleicher Eingriff in Vermögensrechte liegen, wegen dessen die Beklagte nach Art. 14 GG und § 823 BGB schadensersatzpflichtig sei. Endlich hafte die Beklagte für die gegenüber der Klägerin bestehende Schuld der JEIA auch unter dem Gesichtspunkt der Vermögens- und Eunktionsübernahme. •Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. * Sie hat erwidert, der Klägerin habe ein Bereicherungsanspruch gegen Oficomex/JEIA von Anfang an nicht zugestanden. Wie auch die Allied Bank Commission (ABC), die für Währungsfragen zuständige Stelle der Besatzungsmächte, unter dem 17- August 1951 mit bindender Wirkung entschieden habe, seien vor der Währungsumstellung geleistete Zahlungen deutscher Importeure an Oficomex für Lieferungen, die nach dem WährungsStichtag ausgeführt worden seien, als Garantiezahlung anzusehen und als solche -im Verhältnis 10 s 1 in Beutsche Hark umzustellen. In Übereinstimmung damit habe die JEIA die Forderung der Klägerin durch ihre Bescheide vom 27. Oktober 1950 und 10. Oktober 1952 verbindlich und unanfechtbar zurückgewiesen. An diese Entscheidung sei sie, Beklagte, nach Art. 2 Teil I UbV gebunden. Der Ausschluß ihrer Haftung nach Art. 4 Teil IX ÜbV sei kein unzulässiger Eingriff in Vermögensrechte der Klägerin, weil diese schon vor Abschluß des Überleitungsver-trago3 keine Ansprüche mehr gegen die JEIA gehabt habe. Eine Haftung aus Vermögensübernahme sei nicht begründet. Sie, Beklagte, habe lediglich die Liquidation der JEIA übernommen. f 4 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entgeheidungsgründe: IiV Die schuldtilgende Wirkung der Reichsmarkzahlung. Das Oberlandesgericht geht davon aus, die Klägerin habe den mit der Klage geltend gemachten Betrag ohne rechtlichen Grund an Oficomex gezahlt. Ihr habe insoweit nach § 812 BGB ein Rückgewähranspruch zugestanden. 1) Im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - VII ZR 228/56 - in Sachen & Co. führt es aus, mit der widerspruchslosen Hinnahme der Einfuhrbe- 6 willigungen und des Begleitschreibens des Oficomex durch die Klägerin sei zwischen den Beteiligten ein Kaufvertrag abgeschlossen worden- Die von der Klägerin bis zu dem 19. Juni 1948 bewirkte Leistung sei nach Art und Umständen eine echte Vorauszahlung auf den Kaufpreis, nicht etwa nur eine Sicherheitsleistung gewesen- Wenn Oficomex die Zahlung der Klägerin nicht als solche auf den Kaufpreis habe gelten lassen wollen, so hätte es dies zu dem Ausdruck bringen müssen- Das sei nicht geschehen. In Höhe der Reichsmarkzahlung sei die Kaufpreisschuld der Klägerin am Währungsstichtag erloschen gewesen, und zwar auch insoweit, als Oficomex die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht geliefert gehabt habe. Infolge der schuldtilgenden Wirkung der Reichsmarkzahlung habe Oficomex eine Nachzahlung in Deutscher Mark nur beanspruchen können, soweit die Rechnungsbeträge die geleistete Zahlung überstiegen hätten, nämlich in Höhe von 156-714 DM. Die von der Klägerin unter Vorbehalt geleistete weitere Zahlung von 2.549.024s75 DM sei ohne rechtlichen Grund bewirkt worden (BU S. 14 ff). Diese Ausführungen werden mit der Revision der Klägerin nicht angegriffen- Soweit die Beklagte sie als rechtsirrig und verfahrensrechtlich nicht einwandfrei bezeichnet, kann •* auf die Ent Scheidungen des erkennenden Senats vom 11- Juli 1957 - VII ZR 228/56 - in Sachen & Co. sowie vom 26. November 1959 - VII ZR 221/58 - in Sachen Baumwollindustrie EfllHiHHHHfc AG verwiesen werden. In der letzteren ist auch zu den meisten in diesem Rechtszuge erhobenen Angriffen bereits Stellung genommen «worden. ••V. ** Die weiteren Rügen der Revisionsbeantwortung geben zu einer Änderung des dort eingenommenen Standpunktes keinen Anlaß. Das gilt insbesondere für die Beanstandung, das Berufungs-gericht habe zu Unrecht angenommen, Oficomex sei gewillt gewesen, die Leistung der Klägerin als Zahlung auf den Kaufpreis entgegenzunehmen; denn für die Frage, ob die Reichsmarkzahlung der Klägerin als Vorauszahlung auf den Kaufpreis zu gelten hat, d. h. ob ihr schuldtilgende Wirkung im Sinne der §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG ( = §§ 46 Nr. 2, 34 Satz 2 der VO Nr. 160 der franz. MilRegierung) zuzuerkennen ist, kommt es auf den Willen des Verkäufers, die Leistung als Erfüllung anzunehmen, regelmäßig nicht an (BGB RGRK 11;. Aufl. Anm. 5 zu § 362). Auch die Berufung der Beklagten auf § 18 Abs. 1 Nr. 4 UmstG geht fehl. Die dort vorgesehene Umstellung im Verhältnis 1 : 1 setzt voraus, daß am WährungsStichtag noch eine umzustellende Reichsmarkverbindlichkeit bestanden hat. Das war jedoch, wie in den Entscheidungen des Senats vom 11. Juli i 1957 und 26. "November 1959 dargelegt worden ist, gerade nicht der Fall. Vielmehr bestand eine Kaufpreisforderung des Oficomex zu diesem Zeitpunkte nicht mehr. 2) An seiner Meinung, daß die Reichsmark-Zahlung der Klägerin auch hinsichtlich der Lieferungen nach dem Währungs -Stichtag schuldbefreiende Y/iykung gehabt habe, sieht sich* das Oberlandesgericht durch den gegenteiligen Bescheid der ABO vom 17. August 1951 nicht gehindert. Es räumt zwar ein, daß die ABC zu dem Erlaß von Durchführungs- und Ergänzungsverordnungen in Fragen der Währungsumstellung mit bindender Wirkung befugt gewesen sei. Es ist aber in Anlehnung an die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1957 in Sachen cp|^ & Co der Meinung, um eine Maßnahme, die für die Beteiligten konstitutiv Rechte oder Pflichten begründete (Art. 2 Teil I ÜbV; vgl. auch BGHZ 20, 30, 34), habe es sich bei der Verlautbarung der ABC vom 17. August 1951 nach Form und Inhalt nicht gehandelt. Ihr Zweck habe lediglich darin bestanden, die von der ABC behandelte währungsrechtliche Frage im Verwaltungswege zu klären (BU S. 18 f). Dieser Auffassung, die der erkennende Senat auch in dem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Erkenntnis vom 26o November 1959 - VII ZR 221/58 - vertreten hat, tritt die Beklagte aus Rechtsgründen entgegen. Sie verweist ferner darauf, daß, wie ihr erst durch ein Schreiben der Amerikanischen Botschaft über den Verbindungsbeanten des Bündesministers der Finanzen am 24. April 1959 bekannt geworden sei, die Anweisung der ABC an die BdL vom 17. August 1951 durch eine Entscheidung des Finanzausschusses der AHK vom 24. Juli 1951 veranlaßt worden sei. Dieser habe u.a. angeordnet, ”daß die von den deutschen Importeuren vor der V/ährungsreform an das Oficomex geleisteten Zahlungen als Garantiezahlungen gelten und als solche im Verhältnis von 1 DM = 10 HM umgestellt werden sollten” ... Der Ausschuß habe die ABC beauftragt, die JEIA anzuweisen, diese in Reichsmark geleisteten Garantiezahlungen im Verhältnis von 1 : 10 umzustellen sowie sämtliche von den deutschen Firmen geschuldeten Unterschiedsbeträge anzufordern. Das Berufungsgericht hat zu diesem bereits mit Schriftsatz vom 9. Juni 1959 4S. 2) in den Rechtsstreit eingeführten Vorbringen der Beklagten nicht Stellung genommen. Indessen braucht die Frage, ob dem Entscheid der ABC vom 17. August 1951 im Hinblick auf die vorangegangene Entschließung des Finanzausschusses der AHK anders, als von den Gerichten bis- f her angenommen worden ist, die Bedeutung einer bindenden Entscheidung auf währungsrechtlichem Gebiet zukommt, hier nicht weiter erörtert zu werden. Denn unabhängig davon, wie diese Frage schließlich zu entscheiden sein wird, ist dem angefochtenen Urteil jedenfalls deshalb beizutreten, weil das y - Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß die Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in keinem Palle mehr geltend machen kann. II. Inhalt und rechtliche Bedeutung der JEIA-Bescheide. 1) Das Berufungsgericht stellt (BU S. 25 f) fest, die JEIA habe den eingeklagten Anspruch durch die Bescheide vom 27. Oktober 1950 und 10. Oktober 1952 zurückgewiesen. Diese Bescheide hält cs für endgültig und unnachprüfbar (vgl. Art. 6 AHKG Kr. 56 vom 30. Juni 1951 - ABI S. 960 -). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. a) Die Klägerin meint, eine verbindliche Entscheidung der JEIA im Sinne des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 liege nicht vor. Der Bescheid vom 27. Oktober 1950 sei vor dem Erlaß des AHKG Nr. 56 ergangen. Er habe den Anspruch nicht zu Pall bringen können, weil die einzige im AHKG Nr. 19 (Art. 4) vorgesehene nachteilige Rechtsfolge wegen rechtzeitiger Anmeldung der Forderung nicht habe eintreten können. Die nach dem Inkrafttreten des AHKG Nr. 5.6 erlassene Verlautbarung vom 20. Oktober 1952 enthalte keine eigene Entscheidung, sondern nur einen Bericht Über die Vorgeschichte. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Schreiben vom 10. Oktober 1952 auszulegen. aa) Dem ist einmal entgegenzuhalten, daß die Anwendung des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 auf den Bescheid vom 27. Oktober 1950 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Aus dem Wortlaut des Art. 6 geht hervor, daß auch alle diejenigen Entscheidungen endgültig und nicht nachprüfbar sein sollen, welche die JEIA bis zu dem 30. Juni 1951, dem Tage des Inkrafttretens des AHKG Nr. 56, getroffen hat. Die Vorschrift umfaßt also auch eine in der Vergangenheit liegende Zurückweisung eines Anspruchs •1 *''i i. J ‘ i. * und läßt sie spätestens mit Y/irkung vom 30. Juni 1951 unanfechtbar werden. bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter den Bescheid der JEIA vom 10. Oktober 1952 als eine Entscheidung im Sinne des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 aufgefaßt hat. Er hat diese im Revisionsrechtszugo frei nachprüfbare (BGH in Ul Nr. 1 zu § 78 DBG; vgl. auch BGH2 28, 34, 38; BGH in NJY,r 1961, 1355 Nr. 5) Auslegung der Verlautbarung zwar nicht näher begründet. Sie läßt aber keinen Zv/eifel daran, daß sie die am 26. Oktober 1950 getroffene Entscheidung inhaltlich wiederholen will. Im übrigen hat die Klägerin den Bescheid vom 10. Oktober 1952 in ihrem eigenen Vortrag (vgl. Klageschrift S. 9/10) als Zurückweisung ihres Antrags bezeichnet und in der Folgezeit nichts davon Abweichendes vorgetragen. Für die Auslegung des Bescheides ist es von entscheidender Bedeutung, v/ie die Klägerin ihn auffassen konnte und ihn tatsächlich verstanden hat. b) Die Revision hält die Bescheide der JEIA vom 27. Oktober 1950 und 10. Oktober 1952 auch deshalb nicht für endgültig, weil zwischenzeitlich und hinterher über die Anerkennung des Anspruchs der Klägerin verhandelt worden sei. .Der Auffassung des Berufungsgerichts (BU S. 26), durch derartige Verhandlungen sei die Verbindlichkeit der Bescheide nicht in Frage gestellt worden, kann weder aus Rechtsgründen noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht entgegengetreten werden. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, allein die Tatsache, daß ein Fall auf die Vorstellungen des Betroffenen aufgegriffen und nachgeprüft werde, hebe die bindende Wirkung eines vorher erlassenen Verwaltungsakts auf. Nach deut- 11 schem Verwaltungsrecht gilt das Gegenteil. Selbst fehlerhafte Verwaltungsakte bleiben grundsätzlich so lange in Kraft, bis sie von der erlassenden Behörde zurückgenommen oder von der übergeordneten Behörde förmlich aufgehoben werden (ähnlich Forsthoff, Lehrb. d. VerwR 8. Aufl. I 206 f). Dafür, daß bei entsprechenden Maßnahmen einer Besatzungsmacht etwas anderes gilt, liegen keine Anhaltspunkte vor (von Schmoller-IIaier-!i>obler, Handb. d. Besatzungsr. § 27 Sv 6, 51 ff). Nach Art. 6 AHKG Nr. 19/56 sind die Entscheidungen der JEIA endgültig und unterliegen keiner Nachprüfung in irgendeinem Verfahren. Gegen den ihr nachteiligen Entscheid stand ^ der Klägerin also kein ordentliches Rechtsmittel zu. Ihre gegen die Bescheide der JEIA erhobenen Vorstellungen bei anderen Stellen der Besatzungsmächte hätten die Wirksamkeit der ergangenen Entscheidung erst beseitigen können, v/enn sie zu entsprechenden Anordnungen einer mit der Sache befaßten, der JEIA übergeordneten Behörde geführt hätten. Das war jedoch nicht der Fall; vielmehr hat die Klägerin noch in ihrer Revisionsbegründung (S. 7) vorgetragen, die Stellen, an die sic sich seinerzeit gewandt habe, hätten innerhalb ihrer Zuständigkeit keine Entscheidung gefällt. Ihre Behauptung, die AHK habe sich die Bearbeitung des Beschwerdefalls selbst Vorbehalten und ihn der Zuständigkeit der JEIA entzogen, reicht angesichts des Wortlauts des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 nicht] aus zu der Annahme, die mit der Sache neu befaßte Stelle habe den Bescheiden der JEIA ihre rechtliche Wirkung nehmen wollen und genommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die JEIA zu einem Zeitpunkt, in dem die von der Klägerin erwähnten Verhandlungen mit der AHK bereits eingeleitet waren, ihren abschlägigen Bescheid vom 27. Oktober 1950 durch das Schreiben vom 10. Oktober 1952 inhaltlich bestätigt hat. Hiernach sind die von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritte unerheblich. Mit den Schreiben der Ver-waltungs- und Verrechnungsgesellschaft mbH vom 8. Dezember 1952 an die Vertreter der Klägerin und des General Counsel SflHB vom 8. April 1934 an Frof. Dr. ZftKKKB hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt (BU S. 26). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung, die es den Schreiben hat zuteil werden lassen, rechtlich fehlerhaft oder verfahrensrechtlich angreifbar sein soll. c) Die Endgültigkeit der Bescheide der JEIA vom 27. Oktober 1950 und 10. Oktober 1952 bezweifelt die Revision schließlich aus folgendem Grunde: Nach Art. 4 Teil IX ÜbV und dem darin in Bezug genommenen Briefwechsel zwischen der AHK und dem deutschen Bundeskanzler vom 19./21. Mai 1952 - BGBl 1955 II 444 und 572 - hat die Beklagte auf Grund einer Übertragung von Vermögenswerten die Erfüllung gev/isser Verbindlichkeiten der JEIA übernommen (Nr. 1 des Schreibens der AHK vom 19« Mai’ 1952). In Nr. 6 dieses Schreibens ist davon die Rede, daß dem Bundesministerium der Finanzen eine Liste derjenigen noch ausstehenden Forderungen gegen die JEIA übergeben worden sei, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in Bearbeitung gewesen seien. In diesem Zusammenhang rügt die • •» Revision eine Verletzung des § 159 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht habe es unterlassen, mit den Parteien zu er-örteifo, ob nicht auch die Klageforderung in der genannten Liste enthalten sei. Die Klägerin hätte gegebenenfalls eine entsprechende Behauptung aufgestellt und von der Beklagten Einsicht in die Liste verlangt. Die Rüge ist nicht begründet. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt auch nur andeutungsweise vorgetragen, daß die JEIA nach Ablehnung des streitigen Anspruchs dessen Berechtigung noch weiterhin geprüft 13 - I habe. Sie hat nur aus der Tatsache, daß sie selbst andere Stellen mit der Streitfrage befaßt hat, gefolgert, eine abschließende Entscheidung der JEIA Uber die von ihr angemeldete Forderung liege noch nicht vor. Dann aber stelltees leeine Verletzung des § 139 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht die Klägerin auf das Vorhandensein der in dem Schreiben der AHK vom 19* Mai 1952 erwähnten Liste nicht aufmerksam gemacht hat. Die jetzt auf gestellte Behauptung, ihr Anspruch sei in der in Rede stehenden Liste verzeichnet, ist ein neues tatsächliches Vorbringen der Klägerin, das in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden kann. Abgesehen davon könnte, sofern die Klageforderung in der Liste aufgeführt wäre, die Endgültigkeit der Entscheidung der JEIA nicht in Frage gestellt werden. Zu bezahlen wären in jedem Falle nur die von den Liquidatoren der JEIA , von der AHK oder einer anderen zuständigen alliierten Dienststelle anerkannten Forderungen. Die JEIA aber hat am 10. Oktober 1952, also zeitlich nach dem Briefwechsel, ihren ablehnenden Bescheid vom 217. Oktober 1950 nochmals bestätigt'. Somit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß angenommen, daß der Klägerin durch die ablehnenden Bescheide der JEIA vom 27? Oktober 1950 und 10. Oktober 1952 ihre Bereicherungsforderung aberkannt worden ist. Jedenfalls bis zur Wiedererlangung der Souveränität der Bundesrepublik waren diese Bescheide sowohl nach Art. 6 des AHKG Hr. 19/56 als auch nach Art. 3 Abs. 1 des AHKG Nr. 13 vom 25. November 1949 - ABS» S. 54 - endgültig und konnten von deutschen Gerichten auf ihre Rechtsbeständigkeit nicht nachgeprüft werden. 2) Das Berufungsgericht ist weiterhin der Ansicht, daß sich an der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit* der Entschei- * dung dor JEIA auch nach Beendigung der Besatzungszeit nichts geändert habe. Hierfür beruft es sich auf Art, 2 Abs, 1 Satz 1 Teil I ÜbV. Danach bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht HA*Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Die Verlautbarungen der JEIA sicht das Berufungsgericht als hoheitliche, aus der Besatzungsmacht fließende Äußerungen autoritativer Gewalt an, wie sich ungeachtet der sonstigen privatrechtlichen Betätigung dieser Behörde eindeutig aus Art, 6 des AHKG Nr. 19/56 ergebe (BU S. 27 ff). a) Die Revision hält Art. 2 Teil I ÜbV mit Rücksicht auf die in Art. 4 Teil IX des Vertrages enthaltene Sonderregelung auf die Rechtsverhältnisse der JEIA nicht für anwendbar, jedoch zu Unrecht. Art. 2 Teil I ÜbV bezieht sich auf alle Maßnahmen der Besatzungsmächte, durch die Rechte und Verpflichtungen begründet oder festgestellt worden sind. Das ergibt sich schon aus dem systematischen Aufbau des Vertragswerks, dem im Toil I mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" ein grundsätzlich für die gesamte Vertragsregelung geltender allgemeiner Teil vorangestßllt ist. Es entbehrte zudem jeder inneren Rechtfertigung, wenn man den mit Art. 2 verfolgten Zweck, Maßnahmen der Besatzungsmächte einer nachträglichen Überprüfung durch deutsche Gerichte und Behörden zu entziehen, für Hoheitsakte der JEIA nicht gelten lassen wollte (vgl. auch Kutscher, Bonner Vertrag ÜbV 6 I Anm. I 2 b zu Art. 2). Dieser Auslegung entspricht die in den Nummern 1 Satz 1 und 6 Satz 2 des Schreibens der AHK vom 19. Mai 1952 getroffene Regelungo Danach hat die Bundesregierung nur diejenigen Ansprüche zu befriedigen, die von den Liquidatoren der JEIA, der AHK oder einer anderen zuständigen alliierten Dienststelle anerkannt worden sind«, Diese Haftungsbeschränkung hätte keinen Sinn, wenn die Bundesregierung i.huch alle anderen Ansprüche gegen die JEIA einschließlich dor von dieser abgelehnten nachzuprüfen und gegebenenfalls zu befriedigen hätte. Die Abrede setzt vielmehr die durch Art. 2 Teil I ÜbV ange-ordnote "Versteinerung" der JEIA-EntScheidungen voraus. Sie nimmt mit der Beschränkung auf die anerkannten Forderungen jedenfalls die nach Art. 6 AHKGr Nr. 19/56 abgolehnten von der Befriedigung aus. b) Die Revision will das Weiterbestehen und die Unnachprüfbarkeit dor JEIA-Ent Scheidung auch dann nicht gelten lassen, wenn Art. 2 Teil I ÜbV nicht durch die Regelung in Art. 4 Teil IX des Vertrages ausgeschlossen sein sollte. Sie bezweifelt, daß die JEIA mit der Ablehnung des Bereicherungs-ansprübhs eine konstitutive Entscheidung im Sinne des Art. 2 Teil I ÜbV getroffen habe. Die JEIA habe mit ihren Bescheiden Rechte entziehen, aber keine Verpflichtung der Klägerin begründen wollen. Sie habe nach den AHK-Gesetzen Nr. 19/56 auch keine eigenen Ansprüche begründen können. Art. 2 Teil I ÜbV erstrebe keine Änderung der materiellen Rechtsordnung. Er sei einschränkend auszulegen. Auch diese Erwägungen gehen fehl. Der JEIA ist durch Art. 6 AHKGr Nr. 19/56 die Befugnis bingeräumt worden, über Ansprüche, die sich aus ihrer früheren rochtsgeschäftlichen Tätigkeit gegen sie richten, in eigener Zuständigkeit und unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Im Rahmen dieser Zuständigkeit ergangene ablehnende Bescheide fallen unter Art. 2 Teil I ÜbV. Die Bescheide vom 27. Oktober 1950 und 10. Oktober 1952 bezweckten die Abwehr der Bereicherungsforderung der Klägerin, nicht, wie die Revision meint, die Begründung eines neuen Anspruchs der JEIA. Die Zurückweisung der Beroichorungsfor-derung schuf nicht nachträglich einen Kaufpreisanspruch der JEIA. Deshalb hat die JEIA nicht über eine eigene Forderung, sondern über einen gegen sie gerichteten fremden Anspruch entschieden. Die Aberkennung des Bereicherungsanspruchs durch eine Maßnahme der Besatzungsmacht war eine konstitutive, die JEIA begünstigende, materiellrechtliche Entscheidung. Diese ist durch einen Bescheid in eigener Sache von einer Verbindlichkeit befreit worden. Zugleich ist der Klägerin ein entsprechender Anspruch entzogen worden. Für beide Teile ist dadurch eine Rechtslage geschaffen worden, die nach Art. 6 AHKG Nr. 19/56 endgültig und unnachprüfbar war. Der darauf gerichtete Besatzungsakt begründete, wie das Berufungsgericht ohne Rochtsverstoß angenommen hat. Rechte und Verpflichtungen im Sinne des Art. 2 Teil I ÜbV (BGH LM § 24 Abs. 3 UmstG Nr. 10; a.A. Jerusalem BB 1952, 624); er blieb mithin auch nach der Beendigung des Besätzungsregimes nach deutschem Recljt bestehen. c) * Daß sich die Beklagte zur Abwehr des Klageanspruchs . auf die gemäß Art. 2 Teil I ÜbV unabänderlich gewordene Rechtslage beruft, kann nicht, wie die Revision meint, als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen werden. aa) Unzutreffend ist die Ansicht, daß in dem Hinweis der Beklagten ein unzulässiges "venire' contra factum proprium" liege. Die Revision will der Beklagten vielmehr den Vor- - I / - vrnrf machen, sie herufe sich auf eine ihr günstige Rechtslage, an deren Herbeiführung sie selbst mitgev/irkt habe* Das i3t gerade kein Handeln gegen das eigene frühere Verhalten. bb) Auch sonst ist eine Treuwidrigkeit der Beklagten in dom von der Revision erörterten Sinne zu verneinen* ♦ Es geht schon nicht an, aus dem Handeln der Bundesregierung, die in Ausübung der ihr übertragenen öffentlichen Gewalt an einem politisch bedeutsamen, völkerrechtlichen Vertragswerk mitgev/irkt hat, gegen die beklagte Bundesrepublik als Rechtssubjekt des Privatrechts unmittel- ~ bare rechtliche Folgerungen zu ziehen. Vor allem sind weder die Bundesregierung bei dem Abschluß derartiger Verträge noch der deutsche Gesetzgeber bei deren Erhebung zu innerstaatlichem Gesetzesrecht an Rechtssätze der bestehenden Privatrechtsordnung - und seien sie noch so allgemeingültig - gebunden. Der Gesetzgeber kann Normen ohne Verfassungsrang jederzeit ändern. Er unterliegt hierbei nur den durch das Grundgesetz auferlegten Beschränkungen* Die Auffassung der Revision, die beklagte Bundesrepublik handle treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie sich auf ein der Klägerin nachteiliges Gesetz berufe, das ihre verfassungsmäßigen Organe geschaffen haben, ist hiernach ab- ^ wegig. Sind durch ein Gesetz gegen die Bundesrepublik gerichtete Ansprüche verkürzt v/orden, so kann die Rechtmäßigkeit derartiger Bestimmungen nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (vgl. unten zu IV). III. Inanspruchnahme der Beklagten aus einem Anerkenntnis der JEIA und aus Vermögens- (Punktions-) Übernahme^. 1) Die Klägerin hat den Klageanspruch auch darauf gestützt, daß die JEIA zur Beilegung des Streits über die Umstellung f dor an Oficomex geleisteten Reichsmark-Zahlungen am 7. Oktober 1949 mit den deutschen Importeuren eine Schieds-vereinbarung getroffen habe. Danach habe die BdL über die Umstellungsfrage für alle Beteiligten verbindlich entscheiden oder jedenfalls ein Schiedsgutachten erstatten sollen. Sie hat ferner behauptet, die JEIA habe, nachdem die BdL mit Bescheid vom 14- November 1949 den Rechtsstandpunkt der Importeure für zutreffend erklärt habe, diese Stellungnahme wiederholt als für sich verbindlich anerkennt. Aus diesem Anerkenntnis folgert die Klägerin auch, daß die Beklagte gemäß Art. 4 Teil IX ÜbV in Verbindung mit dem angeführten Briefwechsel vom 19«/21. Mai 1952 zur Rückzahlung der Bereicherung aus dem übernommenen JEIÄ-Vermögen verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt verneint. Auf Grund eingehender Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Urkunden kommt es zu dem Ergebnis, die JEIA habe sich weder einem Schiedsspruch oder Schiedsgutachten der BdL unterworfen noch deren Stellungnahme später als für sich verbindlich anerkannt (BU S. 19 ff). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. * a) Es muß ^chon Bedenken begegnen, ob das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis* der JEIA für die Klage von rechtserheblicher Bedeutung sein kann; denn wenn die JEIA zu einem nach ihrem angeblichen Anerkenntnis liegenden Zeitpunkt den Bereicherungsanspruch der Klägerin endgültig und unnachprüfbar abgölehnt hat, dieser Entscheid auch naGh der Beendigung des Besatzungsregimes 'hinzunehmen ist, so ist es für die hier zu treffende Entscheidung belanglos, ob die JEIA früher einmal ihre Bereitwilligkeit erklärt hat, sich nach der rechtlichen Beurteilung der Sachlage durch die BdL zu richten. -19- b) Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht ohne Rechts-oder Verfahrensverstoß angenommen, daß die JEIA eine Verpflichtung, die überzahlten DM-Beträge an die Klägerin zurückzuerstatten, nicht anerkannt habe. aa) Die von der Klägerin behauptete Schiedsabrede hat das Berufungsgericht auf Grund der Schreiben der JEIA an die BdL vom 7. Juli und 11. Oktober 1949» vom selben Tage an den Pachverband und der Antwort der BdL vom 14. November 1949 als nicht erwiesen angesehen. Die Auslegung dieser Schreiben enthält keinen Rechtsverstoß. . Ebensowenig liegt eine Verletzung des § 286 ZPO darin, |) daß der Berufungsrichter die im Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 1958 (S. 10) angegebenen Zeugen nicht vernommen hat. Die Zeugen sollen bekunden, daß ein Vertreter der JEIA ■ in einer Unterredung mit dem Direktor der BdL, am 7. Oktober 1949 die Bereitwilligkeit der JEIA erklärt habe, sich dem von der BdL zu erstattenden Gutachten zu beugen. Derartige Bekundungen würden jedoch keinen Nachweis für das Vorliegen einer Schiedsabrede zwischen der JEIA und den Importeuren erbringen. Nur eine solche aber würde die deutschen Abnehmer, darunter die Klägerin, berechtigen, von der JEIA die Anwendung der in der gutachtlichen Äußerung der BdL zu dem. Ausdruck gebrachten Rechtsansicht über die Umstel- ^ lung der Reichsmarkvorauszahlungen auf die streitigen Rechtsverhältnisse zu verlangen. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. Februar 1958 in Sachen Baumwollindustrie Erlangen-Bamberg AG. Darin ist allerdings auf Grund eines ähnlichen Sachverhalts eine vertragliche Verpflichtung der JEIA angenommen worden, die Abrechnung der Kaufpreisschuld entsprechend der Stellungnahme der BdL vom 14. November 1949 vorzunehmen. Zu diesem Teil der Entscheidung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1959 - VII ZR 221/58 -keine Stellung genommen. Er würde, wenn dies erforderlich gewesen wäre, den Standpunkt des Oberlandesgerichts in Nürnberg nicht geteilt haben. bb) Das Berufungsgericht hat die Schreiben der JEIA vom 4. Januar 1950 an alle Importeure und vom 11. Januar 1950 an den Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes der Textil-und Bekleidungsindustrie in Reutlingen nicht im Sinne eines Anerkenntnisses des Bereicherungsanspruchs der Klägerin durch die JEIA gewürdigt. Da die Schreiben individuelle Erklärungen enthalten und ihre Auslegung durch das Berufungsgericht durchaus vertretbar ist, muß diese im Revisionsrechts zug hingenommen werden. Zu dem - übrigens nicht vollständig wiedergegebenen -Schreiben der JEIA an.den Fachverband vom 28. Februar 1950 hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Ersichtlich gilt aber von dieser - inhaltlich ^ nichtssagenden - Mitteilung das gleiche, was der Tatrichter über die Schreiben vom 4» und 11. Januar 1950 ausgeführt hat. Von einem Anerkenntnis der -hier streitigen Forderung ist darin keine Rede. t c) Hht das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsverstoß verneint, daß die JEIA den Bgreicherungsanspruch der Klägerin anerkannt hat, so entfällt eine Inanspruchnahme der Beklagten aus diesem Rechtsgrunde. Hiernach brauchte der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob dem Standpunkt der Klägerin beizupflichten wäre, sie könne auf Grund des Art. 4 Teil IX ÜbV in Verbindung mit Nr. 1 des Schreibens der AHK vom 19- Mai 19^2 beim Vor- 21 liegen eines Anerkenntnisses der JEIA Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Nach dem Y/ortlaut der genannten Bestimmungen hat die Bundesregierung keine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber den JEIA-Gläubigern begründet, sondern sie hat sich lediglich den Alliierten • gegenüber verpflichtet, diese von Forderungen aus der früheren Tätigkeit der JEIA froizustellen, Ob eine solche Vereinbarung Ansprüche der JEIA-Gläubiger gegen die beklagte Bundesrepublik entstehen lassen konnte, ist mindestens sehr zweifelhaft. 2) Bas Berufungsgericht hat ferner eine Haftung der Beklagten als Ubernehmerin von Vermögenswerten der JEIA verneint (BIT S. 33). Es führt aus, eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des § 419 BGB scheide schon deshalb aus, weil eine Forderung der Klägerin zur Zeit des angeblichen Vermögensübergangs nicht mehr bestanden habe. Zudem sei die Übertragung des JEIA-Vermögens auf die Beklagte keine Vermögensübernahme. Sie sei nur zur Burchführung der Liquidation der JEIA vorgenommen worden. Bie Bundesregierung sei überdies verpflichtet, über einen etwa verbleibenden Rest des Vermögens nur mit Zustimmung der Brei Mächte zu verfügen (Ziff, 7 des Schreibens der AHK vom 19, Mai 1952). Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Schon ihr Ausgangspunkt, die Haftung der Beklagten hach § 419 BGB könne auf die Tatsache der Übernahme des Vermögens der JEIA gestützt werden, ist rechtlich verfehlt. Wie nach Lage der Sache nicht bezweifelt werden kann, handelt es sich bei der Übertragung von Vermögenswerten der JEIA auf die beklagte Bundesrepublik gemäß dem Schriftwechsel vom 19./21. Mai 1952 um einen Vermögensüber- gang kraft völkerrechtlicher. Vereinbarung. Auf solche im öffentlichen Rocht wurzelnde Vermögensübertragungen ist § 4-19 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (RGZ 13C, 169, 178; BGHZ 16,184, 187; BAG 7, 228, 229)- 3) Die Beklagte kann endlich bei einer etwa noch bestehenden Schuld der JEIA nicht als deren Punktionsnachfolge-rin in Anspruch genommen werden. Eine Übernahme der hoheitsrechtlichen Befugnisse der JEIA in ihrer Gesamtheit durch Organe oder Behörden der Bundesrepublik hat nicht stattgefunden. Die Punktionen der JEIA bei der Regelung, Durchführung und Kontrolle des deutschen Außenhandels sind sich keineswegs gleich geblieben. Sie sind im laufe ihrer Tätigkeit mehr und mehr eingeschränkt und teilweise deutschen Stellen überlassen worden. Die schließlich an die Stelle der in Liquidation versetzten JEIA getretenen deutschen Behörden haben deren restliche Punktionen wiederum nur zu dem Teil übernommen und in abgewandelter Art und Porm fortgesetzt. Von einer Punktionsnachfolge kann mithin im Verhältnis zwischen JEIA und Bundesrepublik schwerlich gesprochen werden. Abgesehen davon ist eine Haftung der Beklagten für privatrechtliche Schulden der JEIA, wie sie hier in Betracht kom-» men, au^ dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat eine solche Haftung nur zur Befriedigung dringender Ansprüche öffentlichrechtlichen Charakters zugelassen (BGHZ 4, 266, 276; 8, 169, 179; 10, 220, 223; 13, 263, 303 (G2S$: ). Einer Ausdehnung auf privatrechtliche Ansprüche ist der Gedanke der Punktionsnachfolge grundsätzlich nicht für fähig erachtet worden (BGHZ 16, 184, 187; BGH llJV/i* 1957, 1761, 1762). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bietet der vorliegende Pall keinen Anlaß. m T IV. Uberleitungsvertrag und Grundgesetz. Das Oberlandesgericht ist, wie es (BU S. 29 if) im einzelnen näher ausgeführt hat, nicht der Auffassung, die Anwendung des Überleitungsvertrages, insbesondere dessen Art. 2 Teil I und Art. 4 Teil IX, auf den von der JEIA aberkannten Bereicherungsanspruch stehe mit Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts im Widerspruch. Die Revision hält das nicht für richtig. Sie meint, die Ablehnung des Bereicherungsanspruchs unter Berufung auf den Überlcitungsvertrag bedeute für die Klägerin eine Ungerechtigkeit, die jedem Rechtsempfinden widerspreche. Sie verstoße mit Rücksicht auf die ungleichartige Behandlung gleichliegender Tatbestände gegen den Gleichheitssatz und führe durch die Verewigung der ablehnenden JEIA-Bescheide zu einer nach Art. 14 GG und § 823 BGB unzulässigen entschädigungslos en Enteignung. 1) Der Revision ist zuzugeben, daß auch völkerrechtliche Vertragsgesetze der Bundesrepublik grundsätzlich der verfassungsmäßigen Prüfung unterliegen (BVerfGE 4, 157, 162). Bei völkerrechtlichen Verträgen, die politische Beziehungen des Bundes regeln (Art. 59 Abs. 2 GG), darf aber die politische Wirklichkeit und die staatsrechtliche Lage, von der das Vertragswerk seinen Ausgang genommen hat, ni&ht außer acht gelassen werden. Derartige Verträge genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die darin vorgesehene Regelung mit dem Willen getroffen wird uild die Absicht erkennen läßt, dem vollen verfassungsmäßigen Zustand wenigstens so weit, wi< dies politisch erreichbar ist, näher zu kommen (BGH MDR 1956. 563, 564; BVerfG fcstQi“ S. 168 ff). Die Bonner Verträge haben' die Beendigung des Besatzungs regimes und die Wiederherstellung der Souveränität der Bun- * * - - dcsrepublik Deutschland zu dem Gegenstand. Die Verwirklichung dieses Ziels setzte die Bereitschaft der Drei Mächte voraus, ihre auf Grund der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reichs erlangten Hoheitsrechte kraft Vertrages aufzugerbon. Angesichts dieser politischen Ausgangslage müssen verfassungsrechtliche Unzulänglichkeiten in Kauf genommen werden, die ihre Ursache darin haben, daß die Alliierten bei der Überleitung der besatzungsrechtlichen Ordnung die Unantastbarkeit ihrer während der Besatzungszeit ausgeübten Hoheitsgewalt vertraglich festgelegt wissen wollten. Bei Zugrundelegung dieser Erwägungen kann mit Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Anspruch in dem Vertrags-v/erk keine Verletzung von Grundrechten erblickt werden. 2) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG könnte in der Regelung des Art. 1.2 Abs. 1 Satz 1 Teil I ÜbV höchstens gesehen werden, wenn die Bundesregierung durch Abschluß eines Übereinkommens mit den Alliierten an einer entschädigungslosen Enteignung der Klägerin mitgewirkt hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. * Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der Vertrags-bestitomung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist von der Rechtslage auszugehen, in der sich der hier streitige Anspruch der Klägerin bei Abschluß des ÜborleitungsVertrages befand. Was vorher geschah, waren Eingriffe d$r Besatzungsgewalt, die nicht am Grundgesetz gemessen werden können. Die so ermittelte Ausgangslage ist mit der Lage zu vergleichen, die durch das Abkommen geschaffen wurde (ebenso BVerfGE 6, 290, 296 f). Als der Überleitungsvertrag geschlossen wurde, war der in dessen Teil I Art. 2 Abs. 1 Satz 1 iä&B unverbrüchlich hingenommene Entziehungstatbestand bereits vollendet. Die JEIA hatte, wie oben zu II ausgeführt worden ist, den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch durch die Bescheide vom 27. Oktober 1950 und 10» Oktober 1952 endgültig und unnachprüfbar (Art. 6 AHKG Nr. 19/56) aberkannt. In der Hinnahme einer solchen auf der Grundlage des Besatzungsrechts wirksam vollzogenen Entziehung, die die deutschen Behörden vor dem Inkrafttreten des Vertragswerks ohnehin nicht hätten verhindern können, liegt keine Zustimmung im Sinne eines Mitwirkens an einer Enteignung (BVerfG ääö S. 298). Angesichts der eingangs erörterten Ausgangslage war die Bundesregierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht etwa gehalten oder auch nur imstande, gegenüber den Drei Mächten eine Revisionsklausel etwa des Inhalts durchzusetzen, daß besatzungsrechtliche Maßnahmen rückwirkend auf ihre Vereinbarkeit mit deutschen Verfassungsgrundsätzen nachgeprüft werden durften. Fehlten der Bundesregierung aber die Macht und die Befugnis, eine vollzogene Enteignungsmaßnahme einseitig und gegen den Willen der Drei Mächte aus verfassungsrechtlichen Gründen rückwirkend wieder aufzuheben, so liegt in diesem Unvermögen eigenen staatlichen Wirkens gegenüber einer durch die Besatzungsmacht geschaffenen Hechtslage kein Verstoß gegen Art. 14 GG (im Ergebnis ebenso BGH LM § 1-24 Abs. 3 UmstG Nr. 10). 3) Die Revision erblickt eine ungleiche Behandlung gleichartiger Tatbestände darin, daß diejenigen Vertragspartner des Oficomex, die eine Nachzahlung des Kaufpreises in Deutscher Mark abgelehnt hätten, nach der Rechtsprechung,' namen lieh den Urteilen des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 und 26. November 1959» Zahlungen auf die nach der Währungsumstellung gelieferte Ware nicht verpflichtet - - seien, während sie, Klägerin, weil sie dem Drängen des Oficomcx, 9/10 des Kaufpreises in Deutscher Mark zu entrichten, nachgegeben habe, das zuviel Geleistete nicht zurückfordern dürfe. Sie ist der Ansicht, ein Vertragswerk, das ein so willkürliches, durch die Sachlage in keiner Weise gerechtfertigtes Ergebnis verewige, verstoße gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatz. Bei diesen Ausführungen übersieht die Klägerin jedoch, daß ihre Schlechterstellung gegenüber den Vertragspartnern dos Oficomex, die dessen Nachzahlungsverlangen nicht nach-gekommen sind, einmal auf dem Besatzungsrecht, zu dem anderen aber auf dem freiwilligen Entschluß der Klägerin beruht, eine Verbindlichkeit, deren Bestehen sie mindestens als zweifelhaft ansah, zu erfüllen. a) Der JEIA ist in Art. 6 AHKG Nr. 19/56 nur die Befugnis eingeräumt worden, über Ansprüche aus ihrer früheren rechtsgeschäftlichen Tätigkeit in eigener Zuständigkeit und unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden, die gegen sie erhoben wurden. Diese Ermächtigung umfaßte aber nicht auch das Recht, eigene Ansprüche konstitutiv zu begründen (vgl. Urteil des Senats vom 26. November 1959 - VII ZR 221/58 -). •» „ Schon deshalb mußten sich die Rechtsverhältnisse der Vertragspartner der JEIA verschieden gestalten. Dies beruht darauf, daß die JEIA zwar die Rückgewähr eines überzahlten Kaufpreises mit bindender Wirkung ablehnen, daß sie aber eigene Ansprüche gegen ihre Vertragsgegner nicht schaffen konnte. Sofern darin eine ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte liegen sollte, handelt es sich um eine besatzungs rechtliche Regelung. Diese unterliegt, soweit sie Rechtsfolgen während des Besatzungsregimes gehabt hat, keiner Nachprüfung nach deutschem Verfassungsrecht. -27- b) Die Klägerin hat in ihrem an das Oficomex gerichteten Schreiben vom 30» August 1948 den Standpunkt vertreten, ihre damals noch nicht verbrauchte Zahlung von 2.832„249?75 RI.1 habe auch die Kaufpreisverbindlichkeit hinsichtlich der noch nicht gelieferten Ware getilgt« Ungeachtet dieser von der Rechtsprechung später gebilligten Rechtsansicht hat sie - allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG - die von Oficomex verlangte DM-Zahlung geleistet (Schreiben der Klägerin an Oficomex vom 1« September 1948). Damit hat die Klägerin kraft eigenen Entschlusses ihre Rechtsstellung erheblich verschlechtert« Ihre Zahlung i in Deutscher Mark überantwortete sie einem Gefahrenbereich, den sie selbst nicht beherrschte. Die Klägerin hatte es nunmehr mit dem Oficomex, einer Behörde der Besatzungsmacht, zu tun- Ihr konnte nicht unbekannt sein, daß sie dieser nicht in jeder Hinsicht gleichgeordnet war und daß für diese bei der Verwendung des überzahlten Betrages deutsche Rechtsvorschriften nicht maßgebend waren. Sie mußte also damit rechnen, daß ihr Rückforderungs ans pruch gegen eine solche Stolle nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg und mit den gleichen Mitteln durchzusetzen sein würde wie gegen eine deutsche Behörde oder eine Privatperson. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen worden, daß die Klägerin, wie sie es in ihrer Revision ausdrückt, 11 für ihre Zahlungswilligkeit" bestraft werde. Denn die mit der Zahlung verbundene nachteilige Rechtsfolge wäre z.B. auch eingetreten, wenn die Bereicherung von Oficomex/ JEIA späterhin aus irgendeinem Grunde weggefallen wäre (§818 ...Abs. 3 BGB). - d.O - Hat die Klägerin somit in freier Entschließung die Nachteile auf sich genommen, die mit einer Zahlung bei zweifelhafter Rechtslage und unsicherer Aussicht auf Rückerlangung naturgemäß verbunden sind, so beruht der auf Grund einer Maßnahme der Besatzungsmacht eingetretene Rechtsverlust auf einer Verschiedenheit der rechtlichen Ausgangslage, nicht aber auf einer ungleichen Behandlung gleichartiger Tatbestände. Auch in der Hinnahme des durch Besatzungsakt eingetretenen Rechtsverlusts der Klägerin gemäß Art. 2 Teil I ÜbV liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 4) Läßt sich aber die Rechtswirksamkeit des Überleitung^-Vertrages schon bei unmittelbarer Anwendung der in den Art, 3, 14 GG verkörperten Verfassungsgrundsätze nicht in Zweifel ziehen, so bedurfte es keiner Prüfung, ob, wie die Revision weiter hervorhebt, auch die der Klarstellung der Verfassungsmäßigkeit des ÜberleitungsVertrages dienenden Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und 142 a GG ihrerseits dem Grundgesetz zuwiderlaufen (ähnlich BVerfGE 9? 334, 336 f mit Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit von Art. 8 Abs. 6 PinV gemäß Art. 3 GG). 5) "Schließlich ist es auch nicht richtig, daß eine der Klägerin ungünstige Entscheidung des Rechtsstreits, wie diese in de» RevisionsVerhandlung hat vortragen lassen, für sie eine Ungerechtigkeit darstelle, die jedem Rechtsempfinden ins Gesicht schlage. Die Beklagte hat hierauf mit Recht erwidert, der Klägerin sei dadurch, daß sie die nach dem Währungsstichtag erhaltene Ware in Deutscher Mark habe bezahlen müssen, kein Unrecht geschehen. Denn sie hat diese Ware in Deutscher Mark und, wie nach Läge der Umstände anzunehmen ist, mit angemessenem Gewinn weiterveräußert. Die hier getroffene Entscheidung hindert die Klägerin im Gegensatz zu anderen Importeuren lediglich daran, sich den in der Eigenart des - d.'J Unstcllungsrechts begründeten besonderen Vorteil zunutze zu machen, daß sie eine zu normalem Preis in Reichsmark bezogene Ware mit Gewinn und noch dazu in der neuen Währung wieder verkaufte. Pie vornehmlich auf dem eigenen Verhalten der Klägerin beruhende Unmöglichkeit, diesen besonderen Vorteil für sich auszunützen, bedeutet für die Klägerin nach Ansicht dos erkennenden Senats keine grobe Unbilligkeit, geschweige denn eine Ungerechtigkeit. V. Nach alledem sind die gegen das angefochtene Urteil gerichteten Angriffe nicht gerechtfertigt. Pa auch sonst kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erkennen ist, aus dem der Revision der Klägerin zu dem Erfolg verholfen werden könnte, ist diese als unbegründet zurückzuweisen. Pie Kostenentscheidung beruht auf § 9$ ZPO. Glanzmann Pr. V/inkelmann Heimann-Trosion Pr. Vogt Pin