Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 260/08 27. August 2009 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 7 U 46/08 vom 02.12.2008; LG Berlin - Az. 20 0 102/05 vom 21.02.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 186.811,48 € Kniffka Halfmeier Safari Chabestari Leupertz Eick