Juli 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Unterlassung des von der Beklagten verwendeten § 6 Abs. 2 (Irrtumsklausel) ihrer "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" abgewiesen worden ist; auch in diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. "Der Einwand eines Preis- oder Kalkulationsirrtums auf seiten des AN ist ausgeschlossen". Die Klägerin - eine Handwerksinnung - verlangt von der Beklagten, die Klausel (und andere Vorschriften in den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen") nicht mehr zu verwenden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die gegen die Verwendung der beanstandeten Klausel (und einer weiteren - nicht mehr im Streit befindlichen - Bestimmung) gerichtete Klage abgewiesen. Die Anfechtung eines als Erklärungsirrtum zu behandelnden Preis- oder Kalkulationsirrtums werde zwar durch die Klausel ausgeschlossen. Daß durch die Klausel die nach § 122 Abs. 2 BGB eingeräumte Möglichkeit ausgeschlossen werde, unter bestimmten Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht zu entgehen, bedeute angesichts des schutzwürdigen Interesses der Bauträgergesellschaft an einer fehlerfreien Kalkulation der Anbieter ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung der Anbieter. 1. Im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGBG ist davon auszugehen, wie ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde die beanstandete Klausel verstehen muß oder zu demindest kann (BGHZ 79, 117, 120; BGH NJW 1980, 831, 832 unter II A 2; vgl. Diese - vielfach als die Mkundenfeindlichstew bezeichnete -Auslegung der Vertragsbestimmung führt hier dazu, daß die beanstandete Klausel dem Anbieter nicht nur, wie das Oberlandesgericht annimmt, die Berufung auf einen ohnehin unbeachtlichen Motivirrtum oder - falls der in seinem Angebot aufgeführte Preis auf einem Verschreiben Nach dieser Auslegung ist es dem Anbieter aufgrund der von der Beklagten verwendeten Klausel beispielsweise verwehrt, einen ihm bei der Preisfestlegung unterlaufenen KalkulationsIrrtum, den die Beklagte als Vertragspartner erkannt hat, später geltend zu machen. Mit der beanstandeten Klausel wird deshalb nicht nur das dem Anbieter gemäß § 119 Abs. 1 BGB zustehende Anfechtungsrecht ausgeschlossen, wenn er sich versprochen oder verschrieben hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Kalkulationsirrtum als sogenannter "erweiterter Inhalts irr tum11 den Anbieter - wie das Reichsgericht angenommen hat - zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums berechtigt oder ob der Vertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angepaßt werden muß (vgl. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die so auszulegende Klausel die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§9 AGBG). a) Nach § 119 BGB kann derjenige, der sich bei Abgabe einer Erklärung über die Erklärung oder ihren Inhalt geirrt hat, diese Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten. Diese aus dem das Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben entwickelten Maßstäbe sind bei der Ermittlung der "gesetzlichen Regelung1* i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG heranzuziehen. Die für die Bewertung der Klausel maßgebende gesetzliche Regelung umfaßt alle Rechtssätze, die von Rechtsprechung und Rechtslehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus den gesetzlichen Vorschriften hergeleitet werden (so Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 99; vgl. Nach den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung hat der einem Preis- oder Kalkulationsirrtum unterliegende Anbieter somit grundsätzlich die Möglichkeit, den auf einem Verschreiben oder Versprechen beruhenden Irrtum zu korrigieren und den Vertrag, der ihn aufgrund des Irrtums unter Umständen stark belastet, wieder rückgängig zu machen. Zwar enthält die Bestimmung, die nur den Einwand eines Preis- oder Kalkulationsirrtums auf seiten des Anbieters ausschließt, keinen vollständigen Ausschluß des Anfechtungsrechts wegen Jedweden Irrtums (vgl. Eine Irrtumsanfechtung der vom Anbieter mit seinem Angebot abgegebenen weiteren Erklärungen wird durch die Klausel also nicht ausgeschlossen. Der mit der Klausel verfolgte Zweck, den Einwand eines Preis- oder Kalkulationsirrtums durch den Anbieter auszuschließen, wahrt einseitig die Interessen der Beklagten. Beklagte ist vor etwaigen Versuchen der Anbieter, nachträglich unter Hinweis auf einen Preis- oder Kalkulationsirrtum eine Preiserhöhung zu erreichen, durch die gesetzliche Regelung ausreichend geschützt, weil ein bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. Etwaige Mehrkosten, die ihr aufgrund eines von dem Anbieter mit einer durchgreifenden Irrtumsanfechtung geltend gemachten Preisoder Kalkulationsirrtums entstehen, kann sie von dem anfechtenden Anbieter gemäß § 122 Abs. 1 BGB als Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Hat die Beklagte einen Kalkulationsirrtum eines Anbieters erkannt und den Anbieter nicht darauf hingewiesen, ist sie ohnedies nicht schutzwürdig; ein Festhalten am Vertrag verstieße dann gegen Treu und Glauben. Andererseits kann der Regelung des § 122 Abs. 1 BGB nicht - wie das Berufungsgericht meint -entnommen werden, daß die Klausel den zu dem Schadensersatz ohnedies verpflichteten Anbieter nicht unangemessen benachteiligt. Auch nimmt die Klausel dem Anbieter die Möglichkeit, gemäß § 122 Abs. 2 BGB unter den dort festgelegten Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Sie entfernt sich deshalb so weit von dem Gerechtigkeitsgehalt der gesetzlichen Regelung, daß sie insgesamt eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der Anbieter darstellt.
Nachschlagewerk: ja BOHZ: nein AGBG §§ 9, 13 Die Klausel in "Allgemeinen Vertragsbestimmungen* eines Bauträgers "Der Einwand eines Preis- oder Kalkulations-Irrtums auf seiten des Auftragnehmers 1st ausge schlo s sen" benachteiligt die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist da her unwirksam. BGH, Urt. v. 28. April 1983 - VII ZR 259/82 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 259/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. April 1983 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der M—, Körperschaft des öffentlichen Rechts, W^BBBstraße gesetzlich ver- treten durch den Obermeister Karl-Heinz G< ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr.mmmm- gegen die R^B Bauträgergesellschaft mbH, KHMstraße gesetzlich vertreten durch die Geschäfts- führer Rainer und Jürgen ebenda, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr >> Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Unterlassung des von der Beklagten verwendeten § 6 Abs. 2 (Irrtumsklausel) ihrer "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" abgewiesen worden ist; auch in diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 1981 zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 1/6, die Beklagte 5/6 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Streitwert: 5.000,- DM Von Rechts wegen v> Tatbestand: Die Beklagte - eine Bauträgergesellschaft - verwendet “Allgemeine Vertragsbestimmungen", die sie den Verträgen mit den Anbietern und späteren Auftragnehmern (in den Vertragsbestimmungen als AN bezeichnet) zugrunde legt. § 6 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält folgende Klausel: "Der Einwand eines Preis- oder Kalkulationsirrtums auf seiten des AN ist ausgeschlossen". Die Klägerin - eine Handwerksinnung - verlangt von der Beklagten, die Klausel (und andere Vorschriften in den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen") nicht mehr zu verwenden. Das Landgericht (dessen Urteil in AGBE II § 9 Nr. 16 abgedruckt ist) hat der Unterlassungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die gegen die Verwendung der beanstandeten Klausel (und einer weiteren - nicht mehr im Streit befindlichen - Bestimmung) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. -\ \ Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klausel sei nicht zu beanstanden, weil sie den Auftragnehmer nicht unangemessen beeinträchtige. Der Preis- oder Kalkülationsirrtum sei in der Regel ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund, der als sogenannter Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtige. Soweit die Vertragsgrundlage Gegenstand entscheidender Vertragsverhandlungen gewesen sei, liege ein von der Klausel nicht erfaßter gemeinsamer Irrtum über die Geschäftsgrundlage vor. Die Anfechtung eines als Erklärungsirrtum zu behandelnden Preis- oder Kalkulationsirrtums werde zwar durch die Klausel ausgeschlossen. Da sich ein solcher Irrtum Jedoch im Verantwortungsbereich des Anbieters abspiele, würde eine Anfechtung auf seiten der Beklagten, die vornehmlich im Rahmen des Bauherren- oder Erst-erwerbermodells Bauvorhaben errichte, bei der Preisfestlegung zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Durch den Ausschluß der Anfechtung werde der Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt, weil er im Fall der Anfechtung gemäß § 122 Abs. 1 BGB ohnehin den Vertrauensschaden zu ersetzen habe. Daß durch die Klausel die nach § 122 Abs. 2 BGB eingeräumte Möglichkeit ausgeschlossen werde, unter bestimmten Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht zu entgehen, bedeute angesichts des schutzwürdigen Interesses der Bauträgergesellschaft an einer fehlerfreien Kalkulation der Anbieter ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung der Anbieter. Werde ein Preis- oder Kalkulationsirrtum von der Bauträgergesellschaft arglistig herbeigeführt, könne der Anbieter wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der in der Klausel enthaltene Ausschluß beziehe sich bei vernünftiger und verständiger Betrachtungsweise nicht auf einen derartigen Irrtum. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die von der Klägerin beanstandete Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist daher unwirksam und darf nicht weiterverwendet werden (§§ 9, 13 AGBG). 1. Im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGBG ist davon auszugehen, wie ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde die beanstandete Klausel verstehen muß oder zu demindest kann (BGHZ 79, 117, 120; BGH NJW 1980, 831, 832 unter II A 2; vgl. a. Löwe/Graf von Westphalen/ Trinkner, Großkommentar zu dem AGB-Gesetz II, 2. Aufl., §13 Rdn. 28, 29; Staudinger/Schlosser, AGBG, § 5 Rdn. 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 13 Rdn. 8). Diese - vielfach als die Mkundenfeindlichstew bezeichnete -Auslegung der Vertragsbestimmung führt hier dazu, daß die beanstandete Klausel dem Anbieter nicht nur, wie das Oberlandesgericht annimmt, die Berufung auf einen ohnehin unbeachtlichen Motivirrtum oder - falls der in seinem Angebot aufgeführte Preis auf einem Verschreiben - O - oder Versprechen beruht - die Anfechtung aufgrund eines nach § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Erklärungsirrtums versagt. Die Klausel, die allgemein von "Preis- oder Kalkulationsirrtum" spricht, ist nach ihrem Inhalt und ihrer Tragweite vielmehr dahin zu verstehen, daß von seiten des Anbieters der Einwand .jedes Preis- oder Kalkulationsirrtums ausgeschlossen sein soll. Unter die Klausel fallen somit auch solche Preis- oder Kalkulations-irrtümer, die für den Irrenden nicht ein Anfechtungsrecht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Rechtsbehelf, etwa die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung oder einen Anspruch aus culpa in contrahendo, begründen können. Auch im Schrifttum wird der "Kalkulationsirrtum" des Anbieters bei der Berechnung und Bestimmung der von ihm geforderten Preise in dieser umfassenden Weise verstanden (vgl. Heiermann/Riedl/Schwaab, VOB, 3. Aufl., A § 19 Rdn. 16; Korbion/Ingenstau, VOB, 9. Aufl., A § 19 Rdn. 10; Kramer in MünchKomm, BGB, § 119 Rdn. 71 ff), Nach dieser Auslegung ist es dem Anbieter aufgrund der von der Beklagten verwendeten Klausel beispielsweise verwehrt, einen ihm bei der Preisfestlegung unterlaufenen KalkulationsIrrtum, den die Beklagte als Vertragspartner erkannt hat, später geltend zu machen. Auch kann sich der Anbieter nicht darauf berufen, daß sich beide Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen in einem Irrtum über die der Preisberechnung zugrundeliegenden Faktoren befunden haben. Mit der beanstandeten Klausel wird deshalb nicht nur das dem Anbieter gemäß § 119 Abs. 1 BGB zustehende Anfechtungsrecht ausgeschlossen, wenn er sich versprochen oder verschrieben hat. Vielmehr kann der Anbieter auch nicht mehr einwenden, das Festhalten ■ A am Vertrag durch den Vertragspartner, der den Kalkulationsirrtum erkannt hat, stelle eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 268, 273; NJW 1980, 180; Senatsurteil vom 17. Mai 1963 - VII ZR 66/63; BGH Urteil vom 12. April I960 - VIII ZR 137/59 = LM § 119 BGB Nr. 8). Ebensowenig kann er sich darauf berufen, die gemeinsame Grundlage der Berechnung beruhe auf einem Kalkulationsirrtum und müsse deshalb geändert werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Kalkulationsirrtum als sogenannter "erweiterter Inhalts irr tum11 den Anbieter - wie das Reichsgericht angenommen hat - zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums berechtigt oder ob der Vertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angepaßt werden muß (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 1551, 1552 sowie Urteil vom 28. April 1971 - V ZR 201/68 = LM § 119 BGB Nr. 21 Bl. 3, jeweils m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die so auszulegende Klausel die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§9 AGBG). a) Nach § 119 BGB kann derjenige, der sich bei Abgabe einer Erklärung über die Erklärung oder ihren Inhalt geirrt hat, diese Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten. Das Gesetz bietet dem Irrenden bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen also die Möglichkeit, von einer aufgrund eines Irrtums fehlerhaften Erklärung wieder loszukommen. Aller- ' \ ■ 8 dings muß der Anfechtende dem Erklärungsempfänger einen etwaigen Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 BGB). Über diese gesetzliche Regelung hinaus hat die unter 1. angeführte Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die besonders für den Fall eines erkannten Kalkulationsirrtums bzw. des beiderseitigen Irrtums über die Berechnungsgrundlage eine Auflösung des Vertrags oder zu demindest dessen Anpassung ermöglichen. Diese aus dem das Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben entwickelten Maßstäbe sind bei der Ermittlung der "gesetzlichen Regelung1* i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG heranzuziehen. Die für die Bewertung der Klausel maßgebende gesetzliche Regelung umfaßt alle Rechtssätze, die von Rechtsprechung und Rechtslehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus den gesetzlichen Vorschriften hergeleitet werden (so Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 99; vgl. auch BGHZ 82, 238, 240 und Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 9 Rdn. 27 Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 9 AGBG Anm. 3 b; a.A. Staudinger/Schlosser aaO § 9 Rdn. 20). Nach den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung hat der einem Preis- oder Kalkulationsirrtum unterliegende Anbieter somit grundsätzlich die Möglichkeit, den auf einem Verschreiben oder Versprechen beruhenden Irrtum zu korrigieren und den Vertrag, der ihn aufgrund des Irrtums unter Umständen stark belastet, wieder rückgängig zu machen. Ebenso kann er sich von dem Vertrag dann wieder lösen, wenn der Vertragspartner einen erkannten Kalkulationsirrtum bewußt ausnutzt oder wenn - wie im Fall der gemeinsamen Berechnungsgrundlage -auch der Vertragspartner sich geirrt hat. Lediglich bei dem als Motivirrtum zu behandelnden "reinen" Kalkulationsirrtum ist eine Anfechtung ausgeschlossen. v> b) Mit diesem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgehalt ist die beanstandete Klausel nicht zu vereinbaren. Zwar enthält die Bestimmung, die nur den Einwand eines Preis- oder Kalkulationsirrtums auf seiten des Anbieters ausschließt, keinen vollständigen Ausschluß des Anfechtungsrechts wegen Jedweden Irrtums (vgl. hierzu etwa Staudinger/Schlosser aaO § 9 Rdn. 42). Eine Irrtumsanfechtung der vom Anbieter mit seinem Angebot abgegebenen weiteren Erklärungen wird durch die Klausel also nicht ausgeschlossen. Trotz dieser Einschränkung kann die Bestimmung aber nicht aufrechterhalten werden (vgl. Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO § 9 Rdn. 54). Der mit der Klausel verfolgte Zweck, den Einwand eines Preis- oder Kalkulationsirrtums durch den Anbieter auszuschließen, wahrt einseitig die Interessen der Beklagten. Die Interessen des Anbieters werden demgegenüber nicht berücksichtigt; insbesondere ist eine entsprechende Klausel für den Auftraggeber, also für die Beklagte, in den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" nicht enthalten. Eine solche Bevorzugung der Beklagten ist im Hinblick auf die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die auch die Interessen des Irrenden berücksichtigt, nicht angemessen. Die vom Berufungsgericht angenommenen Schwierigkeiten, die aufgrund einer von einem Anbieter erklärten Anfechtung bei der Beklagten auftreten können, rechtfertigen es nicht, der Beklagten auf Kosten der Anbieter und Auftragnehmer eine derart bevorzugte Rechtsposition einzuräumen. Die 10 - Beklagte ist vor etwaigen Versuchen der Anbieter, nachträglich unter Hinweis auf einen Preis- oder Kalkulationsirrtum eine Preiserhöhung zu erreichen, durch die gesetzliche Regelung ausreichend geschützt, weil ein bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. Etwaige Mehrkosten, die ihr aufgrund eines von dem Anbieter mit einer durchgreifenden Irrtumsanfechtung geltend gemachten Preisoder Kalkulationsirrtums entstehen, kann sie von dem anfechtenden Anbieter gemäß § 122 Abs. 1 BGB als Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Durch die Anfechtung wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums erleidet sie somit keine untragbaren Nachteile. Hat die Beklagte einen Kalkulationsirrtum eines Anbieters erkannt und den Anbieter nicht darauf hingewiesen, ist sie ohnedies nicht schutzwürdig; ein Festhalten am Vertrag verstieße dann gegen Treu und Glauben. War die Berechnungsgrundlage Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen, wäre es nicht sachund interessengerecht, die Beklagte gegenüber den Anbietern zu bevorzugen. Andererseits kann der Regelung des § 122 Abs. 1 BGB nicht - wie das Berufungsgericht meint -entnommen werden, daß die Klausel den zu dem Schadensersatz ohnedies verpflichteten Anbieter nicht unangemessen benachteiligt. Die Anfechtung wegen Irrtums ist nicht stets mit einer Schadensersatzpflicht nach § 122 Abs. 1 BGB verbunden; es sind Fälle denkbar, in denen die vom Anbieter erklärte Anfechtung gar keinen Vertrauensschaden auslöst, z.B. bei Anfechtung unmittelbar nach VertragsSchluß. Auch nimmt die Klausel dem Anbieter die Möglichkeit, gemäß § 122 Abs. 2 BGB unter den dort festgelegten Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Schließlich läßt sie in 11 den Fällen, in denen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Kalkulationsirrtum beachtlich ist, den Anbieter völlig schutzlos. Sie entfernt sich deshalb so weit von dem Gerechtigkeitsgehalt der gesetzlichen Regelung, daß sie insgesamt eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der Anbieter darstellt. III. Nach alledem ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die gegen die Verwendung der Klausel gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Girisch Doerry Bliesener Walchshöfer Quack V