Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. März 1964 hat der Kläger Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Februar 1963 das Urteil des Landgerichts übersandt mit dem Bemerken, dieses sei von der Gegenseite noch nicht zugestellt. Februar 1963 - zugestellt worden sei, habe die langjährige und sonst immer zuverlässig arbeitende Büroangestellte des Rechtsanwalt Br. Frau K^^^ Als er - der Kläger - kurz darauf den Rechtsanwalt zu einer Rücksprache aufgesucht hatte, habe die Unterredung wegen eines plötzlich gemeldeten Unfalls in der Familie des Anwalts vorzeitig abgebrochen werden müssen. Deshalb habe dieser auch bei der Gelegenheit keinen Einblick in die Handakten, in denen sich das Schreiben vom 11. Dieser habe daraufhin den Gegenanwalt angerufen und von ihm den Bescheid erhalten, das Urteil sei schon rechtskräftig geworden. habe darauf gpätäert, die Sache mit dem Kostenfest-setzungsbeschluß könne auf sich beruhen; er sei dabei davon ausgegangen, die Akten würden ihm nach Zustellung des Urteile wieder vorgelegt werden. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und seinem Wiederein-setzungsgesuch zu entsprechen. Das Berufungsgericht hat zwar zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Nichtbeachtung der Zustellungsmitteilung in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11./12. Eines Eingehens darauf und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bedarf es nicht, weil das angefochtene Urteil jedenfalls von der weiteren ihm gegebenen Begründung getragen wird. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannter Auffasaung ist das Hindernis - hier die Unkenntnis von der Zustellung des Urteils - als behoben anzusehen, wenn die Partei oder ihr Vertreter die Versäumung der Prist erkannt hat oder hätte erkennen müssen, v/enn also die fortbestehende Unkenntnis nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 3_96; LM Nr. 27 zu § a) Pas Berufungsgericht hat es mit Recht als unverständlich bezeichnet, daß der Korrespondenzanwalt des Klägers auf die Erklärung des Gegenanwalts hin, das Urteil sei bereits rechtskräftig gev/orden, sich ohne weiteres mit der Angabe seiner Angestellten begnügt hat, das müsse ein Irrtum sein, das Urteil sei noch gar nicht zugestellt. Er hätte unter diesen Umständen durch .Einsicht in die Handakten oder Anfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers klären müssen, ob und gegebenenfalls wann das Urteil zugestellt worden war. Der Äußerung der Angestellten stand hier die bestimmte Erklärung des Gegenanwalts entgegen, das Urteil sei schon rechtskräftig geworden. Der Korrespondenzanwalt des Klägers hätte, wenn er, wie es geboten gewesen wäre, die Handakten eingesehen hätte, bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt den handschriftlichen Zusatz auf dem Schreiben des Prozeßbevoll-nächtigten vom 11. Eebruar 1963 über die Zustellung des Urteils festste??en r.üssen Selbst wenn er diesen nicht entdeckt hätte, hätte er im Hinblick auf die ihm von dem Gegenanwalt gemachte Erklärung bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers anfragen müssen; er hätte die Möglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen, daß dieser ihm von der Zustellung des Urteils versehentlich keine Mitteilung gemacht und andererseits mangels eines besonderen Auftrags in der vorliegenden Sache noch keine Berufung habe ■ einlegen lassen da sonst die Erklärung des Gegenanwalts unerklärlich war, das Urteil sei bereits rechtskräftig geworden.
BUNDESGERICHTSHOF 2070 065 IM NAMEN DES VOLKES Y.I I_ 2 5 p/6 4 URTEIL Verkündet am 1, Juni 1967, Horn, Justizhauptaekretar ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Willi H. F -Str. Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. MB - gegen den Textilingenieur Heinz * Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glansmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juli 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat gegen den Beklagten auf Zahlung von Architektengebühren in Höhe von 3-822,— DM nebst Zinsen geklagt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 27# November 1962 die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde von Anwalt zu Anwalt am 12. Februar 1963 zugestellt. Am 12. März 1964 hat der Kläger Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Er hat vorgetragen: Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe seinem Korrespondenzanwalt Rechtsanwalt Dr. mit Schreiben vom 11. Februar 1963 das Urteil des Landgerichts übersandt mit dem Bemerken, dieses sei von der Gegenseite noch nicht zugestellt. Einen handschriftlichen Zusatz auf dem Schreiben, daß das Urteil soeben - am 12. Februar 1963 - zugestellt worden sei, habe die langjährige und sonst immer zuverlässig arbeitende Büroangestellte des Rechtsanwalt Br. Frau K^^^ übersehen und deshalb diesem das Schreiben nicht vorgelegt. Als er - der Kläger - kurz darauf den Rechtsanwalt zu einer Rücksprache aufgesucht hatte, habe die Unterredung wegen eines plötzlich gemeldeten Unfalls in der Familie des Anwalts vorzeitig abgebrochen werden müssen. Deshalb habe dieser auch bei der Gelegenheit keinen Einblick in die Handakten, in denen sich das Schreiben vom 11. Februar 1963 befunden habe, genommen. Einige Zeit später habe er -der Kläger - dem Rechtsanwalt Dr. telefonisch mitgeteilt, daß gegen ihn aus einem Kostenfestsetzungobeschluß vollstreckt werde. Dieser habe daraufhin den Gegenanwalt angerufen und von ihm den Bescheid erhalten, das Urteil sei schon rechtskräftig geworden. Frau habe ihm aber erklärt, das müsse ein Irrtum sein, das Urteil sei noch nicht zugestellt. Rechtsanwalt Dr. V/| habe darauf gpätäert, die Sache mit dem Kostenfest-setzungsbeschluß könne auf sich beruhen; er sei dabei davon ausgegangen, die Akten würden ihm nach Zustellung des Urteile wieder vorgelegt werden. Die Versäumung der Frist sei dann erst am 28. Februar 1964, als ein Schreiben in der Sache eingegangen sei, entdeckt worden. Das Oberlandesgericht hat nach abgesonderter mündlicher Verhandlung über das Wiedereinsetzungsgesuch dieses als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und seinem Wiederein-setzungsgesuch zu entsprechen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zwar zulässig (§ 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1967 - VII ZR 296/64 -, das zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt ist). Sie hat aber keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Nichtbeachtung der Zustellungsmitteilung in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11./12. Februar 1965 ein erstmaliges Versehen einer sonst zuverlässigen Bürokraft dargestellt habe. Es hält aber das Wiedereinsetzungsgesuch gleichwohl nicht für gerechtfertigt, weil der Kläger nicht behauptet und glaubhaft gemacht habe, daß Rechtsanwalt Dr. wenigstens für die Währung der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO Vorsorge getroffen habe, die am 28. April 1063 zu laufen begonnen hätte. Eines Eingehens darauf und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bedarf es nicht, weil das angefochtene Urteil jedenfalls von der weiteren ihm gegebenen Begründung getragen wird. 1. Das landgerichtliche Urteil war am 12. Februar 1965 zugesteilt worden, also mit Ablauf des 12. März 1963 rechtskräftig geworden. Rach der übereinstimmenden Darstellung - 5 "oeider Parteien i3t der Anruf des Klägers wegen der gegen ihn durehgeführten Zwangsvollstreckung und das Ferngespräch nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Nach der vom Kläger seinem Vortrag zugrundegelegten eidesstattlichen Versicherung seinem plötzlich abgebrochenen Besuch bei dem Anwalt Mitte März 1963 statt. Ber Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - eindeutig vorgetragen, dem Gerichtsvollzieher sei erst am 22. März 1963 Vollstreckungsauftrag erteilt worden. Wenn man den Gedankengängen des Berufungsgerichts folgt, ist zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß während des Laufes der Berufungsfrist dem Anwalt kein die ’Wiedereinsetzung ausschließendes Versehen zur laät zu legen ist. 2. Bas Verhalten der Prozeßbeteiligten nach Ablauf der Rccht3mittelfrist ist nicht nach § 233, sondern nach § 234 ZPO zu beurteilen (RGZ 100, 268; BGHZ 27, 132, 135). Nach der zuletzt genannten Vorschrift muß die Wiedereinsetzung binnen einer zweiwöchigen Prist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannter Auffasaung ist das Hindernis - hier die Unkenntnis von der Zustellung des Urteils - als behoben anzusehen, wenn die Partei oder ihr Vertreter die Versäumung der Prist erkannt hat oder hätte erkennen müssen, v/enn also die fortbestehende Unkenntnis nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 3_96; LM Nr. 27 zu § 232 ZPO; LM Nr. 13 zu § 234 ZPO). des Rechtsanwalts Br. \ mit dem Gegenanwalt erst der Prau K fand sein Anruf erst geraume Zeit nach 3. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die angefochtene Entscheidung, auch wenn man mit dem vorer- A J wähnten Urteil BGHZ 27, 132, 135 davon ausgeht, daß an das Verhalten der Partei bzw. ihres Vertreters nach Ablauf der Notfrist ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist. a) Pas Berufungsgericht hat es mit Recht als unverständlich bezeichnet, daß der Korrespondenzanwalt des Klägers auf die Erklärung des Gegenanwalts hin, das Urteil sei bereits rechtskräftig gev/orden, sich ohne weiteres mit der Angabe seiner Angestellten begnügt hat, das müsse ein Irrtum sein, das Urteil sei noch gar nicht zugestellt. Er hätte unter diesen Umständen durch .Einsicht in die Handakten oder Anfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers klären müssen, ob und gegebenenfalls wann das Urteil zugestellt worden war. b) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, der Anwalt habe sich auf die Angabe der zuverlässigen Bürokraft verlassen dürfen, das Berufungsgericht habe die an einen Anwalt zu stellenden Anforderungen überspannt. Der Äußerung der Angestellten stand hier die bestimmte Erklärung des Gegenanwalts entgegen, das Urteil sei schon rechtskräftig geworden. Der Anwalt durfte sich demgegenüber auch nicht mit der Annahme beruhigen, auf Grund des allgemein erteilten Auftrags zur rerufu^seinLeguhg in allen vom Kläger geführten Prozessen hätte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte sicher die Zustellung mitgeteilt und Auftrag zur Berufungseinlegung auch in der vorliegenden Sache gegeben. Der Korrespondenzanwalt des Klägers hätte, wenn er, wie es geboten gewesen wäre, die Handakten eingesehen hätte, bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt den handschriftlichen Zusatz auf dem Schreiben des Prozeßbevoll-nächtigten vom 11. Eebruar 1963 über die Zustellung des Urteils festste??en r.üssen Selbst wenn er diesen nicht entdeckt hätte, hätte er im Hinblick auf die ihm von dem Gegenanwalt gemachte Erklärung bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers anfragen müssen; er hätte die Möglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen, daß dieser ihm von der Zustellung des Urteils versehentlich keine Mitteilung gemacht und andererseits mangels eines besonderen Auftrags in der vorliegenden Sache noch keine Berufung habe ■ einlegen lassen da sonst die Erklärung des Gegenanwalts unerklärlich war, das Urteil sei bereits rechtskräftig geworden. c) Hiernach hat.spätestens Ende März oder im April \ % 1963 die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO zu laufen begonnen, weil die Unkenntnis von dem Fristablauf seit dieser Zeit keine unverschuldete mehr war. Bas erst im März 1964 gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist also erst lange nach Ablauf dieser Frist gestellt worden und vom Berufungsgericht mit Recht als unbegründet zurückgewie sen worden. Die Revision ist somit mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Heiraann-Trosien Kietachel Meye Pinke