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BGH · VII ZR 259/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 259/61

Oktober 1957 teilte die Klägerin dem Bevollmächtigten der Beklagten mit, daß diese ihr mehr als 40.000 DM bis 50.000 DM schulde, und forderte die Beklagte auf, bis' zu dem 18. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Zinsen vor dem 18. Oktober 1957 abgesprochen worden waren, hat sie gegen diese Entscheidung uneingeschränkt Berufung eingelegt und den Antrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zu-rückverv/eisung der Sache an das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen. September 1961 und der Tatbestand des angefochtenen Urteils stimmen also dari>i überein, daß die Klägerin den Antrag im Berufungsrechtszug uneingeschränkt aufrecht erhalten hat (§ 314 ZPO). b) Der Beklagten kann nicht darin beigetreten werden, daß der Antrag der Klägerin, sov/eit er auf mehr als 5 # Zinsen gerichtet ist, bei der Bemessung des Beschv/erde-vverts außer Betracht zu bleiben habe. Im Gegensatz zu den von der Beklagten angeführten Entscheidungen (insbesondere Beschluß des Senats vom 29« Januar 1959 - VII ZR 145/58 = IM § 91 a ZPO Nr. 11) handelt es sich bei dem Zinsverlangen der Klägerin nicht um einen Antrag, "der ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sachund Rechtslage nur zu dem Zweck aufrechterhalten" worden ist, die Revisionssumme zu erreichen. Dezember I960 verblieb die Klägerin vielmehr auf dem Standpunkt, daß die Beklagte ihr seit der Fälligkeit ihrer vermeintlichen Provisionsrückzahlungsansprüche Zinsen schulde. Unselbständig ist die Zinsforderung nur insofern, als sic ohne eine Feststellung oder Entscheidung über das Bestehen des Haupt-anopruchs nicht zuerkannt werden darf.Es verstößt aber nicht gegen die Vorschrift des § 301 ZPO, einen bestimmten Teil des Zincanspruchs abzuerkennen, ohne über die Hauptforderung zu entscheiden; denn ein solches Teilurteil würde durch die noch ausstehendo Entscheidung über den Hauptanspruch nicht berührt werden. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht aus dem Grunde aufgehoben werden, weil in prozessual unzulässiger Weise ’über einen Teil des Zinsanspruchs der Klägerin erkannt werden wäre. Das folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin der Beklagten während der mehr als vierjährigen Dauer des Handelsvertreterverhältnisses keine Zinsen berechnet habe, obwohl ihr etwaige Rückgewähransprüche nicht verborgen geblieben seien, und daß sie Zinsen für die Zeit vor dem 18. Diese Erwägungen reichen, v/ie der Revision zuzugestehen ist, nicht aus, um der Klägerin jeden.Zinsanspruch für die Zeit vor dem 18. a) Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob-Ansprüche, wie sie von der Klägerin erhoben werden, zu verzinsen sind, ist zu bejahen. Was für den Pall zu gelten hat, wenn das Geschäft aus den Gründen des § 87 a Abs.3 Satz 2 HGB unterbleibt, oder wenn der Dritte nicht leistet (§ 87 a Abs. 2 HGB), ist in Vertrage nicht ausdrücklich geregelt, bestimmt sich also nach § 87 a Abs. 2 und 3 HGB. Anhaltspunkte für eine, Wenn auch nur stillschweigende, vertragliche Abmachung, daß die Klägerin für ihre Rückgewähransprüche keine Zinsen verlangen dürfe, sind weder aus dem Parteivorbringen ersichtlich noch vom Berufungsgericht dargelegt worden. Nach der Kündigung des Handelsvertretervorhältnicsco durch die Beklagte hat die Klägerin noch vor Beendigung des Vertrages mit Schreiben vom 10» Oktober 1957 unter Hinweis auf das Bestehen einer viel höheren Verbindlichkeit von der Beklagten Rückzahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM verlangt. Das Schreiben läßt erkennen, daß sich die Klägerin über die wirkliche Höhe ihrer Ansprüche nicht im klaren war, weil sie den genauen Stand der beiderseitigen Forderungen noch nicht errechnet hatte. Weiterhin liegt die Annahme nahe, daß sie sich Uber das Bestehen etwaiger Zinsansprüche im damaligen Zeitpunkt noch keine Gedanken gemacht hatte, weil es ihr vor allem auf eine Zahlung der Beklagten auf die nach ihrer Meinung erhebliche Hauptschuld ankam. Daraus allein, daß die Klägerin anfänglich keine Sinsen verlangt hat, kann angesichts des Fehlens näherer Anhaltspunkte nicht, wie das Berufungsgericht will, geschlossen werden, die Klägerin habe derartige Ansprüche von vornherein nicht erheben wollen oder sie habe sie der Beklagten stillschweigend erlassen. Dann aber kann die gesetzliche Regel, daß Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen und Vorschüssen von deren Fälligkeit an grundsätzlich zu verzinsen sind, im Verhältnis zwischen den Parteien nach derer* bisherigen Verbringen nicht als ausgeschlossen angesehen v/c den. 4) Das Oberlandesgei'icht meint ferner, der Geltendmachung von Zinsansprüchen durch die Klägerin, soweit sie vor dem 18. Von dem Schuldner wird gefordert, daß er.sich auf das untätige Verhalten des Gläubigers nach Treu und Glauben einrichten, daß er also auf eine Nicht-erhebung der Forderung durch den Gläubiger vertrauen durfte und daß er sich tatsächlich darauf eingerichtet hat (BGHZ 25, 47, 52). Seine Annahme,, daß die Beklagte, wenn sie gewußt hätte, die Klägerin würde für die von ihr laufend geschuldeten Provisionsrückzahlungcn 9 £ Zinsen verlangen, ihren Schuldsaldo möglichst niedrig gehalten hätte, ist durch keine Tatsachen belegt. Das Berufungsgericht hat nicht einmal festgestellt, daß die Beklagte, wenn sie diesen Willen gehabt hätte, zu nennenswerten Rückzahlungen Sie will ihr keine oder nur geringe Beträge schulden Hiernach sind keinerlei Tatsachen vorgetragen worden, v/elche die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe mit dem Bestehen von Zinsforderungen der Klägerin nicht gerechnet oder sic habe sich auf die Nichterhebung solcher Ansprüche eingerichtet. Oktober 1957 mehr als 5 $ Zinsen begehrt (§ 352 HGB), ist der Anspruch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht' einmal behauptet, daß sie die Beklagte vor dem 10. Die Revision meint allerdings, einer Mahnung der Beklagten habe es nicht bedurft, da die jeweiligen Fälligkeitstage nach dem Kalender hätten berechnet werden können (§ 284 Abs. 2 BGB). 7) Im übrigen rechtfertigen die vom Berufungsgericht angeführten Gründe für sich allein noch nicht die Aberkennung der ganzen Zinsforderung• Soweit das Oberlandes-gericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 5» abgesprochen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Klägerin können keine Zinsen zugesprochen werden, ehe nicht festgestellt ist, ob ihr ein Hauptanspruch zusteht (vgl. Das erstinstanzliche Urteil ist daher, soweit es den Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vor dem 18. Oktober 1957 in Höhe von 5 rß> abgewiesen hat, auf zuheben, und der Rechtsstreit in Anwendung des Grundgedankens des § 539 ZPO an das Landgericht in Bielefeld zurückzuverweisen. Oktober 1957 ist die Berufung der Klägerin mit Recht als unbegründet zurückgewiesen worden. 8) Soweit sich die Rechtsmittel der Klägerin hiernach als ungerechtfertigt erwiesen haben, sind dieser die dadurch entstandenen Kosten nach den §§ 97> 92 ZPO verhältnismäßig aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 87a HGB § 197 BGB § 352 HGB § 288 BGB § 539 ZPO
ZinsBerufungsgerichtAnspruchLandgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein
2195 007
HGB §§ 87 a Abs. 2 und 3, 353, 354 Abs. 2
Ansprüche des Unternehmers gegen den Handelsvertreter auf Kückgewahr von Provisionen oder überzahlten Vorschüssen sind grundsätzlich zu verzinsen.
BGH, Urt,v.12.November 1962 - VII ZR 259/61 - OLG Hamm/VVestf
 Verkünd am 12,
ct
 November 1962 Justizangestellter
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Holzindustrie Heinrich Lfl|Hlstraße
m
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Handelsvertreterin Gritli Gfl straße
 in Ni
 Lui
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Hoimann-l'rosien, Brbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/V/estf. vom 18. September 1961 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 16. März 1961 - erstercs auch im Kostenpunkt - insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrem Zinsanspruch bis zu dem 17. Oktober 1957 in Höhe von 5 $ abgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Vcrhand-- lung und Entscheidung an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin 4/9 zu tragen. Bie Entscheidung über die weiteren Kosten der Rechtsmittel wird dem Landgericht übertragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte war seit 193':> Handelsvertreterin der Klägerin. Sie kündigte das Vertragsverhältnis zu dem 31. Dezember 1957. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1957 teilte die Klägerin dem Bevollmächtigten der Beklagten mit, daß diese ihr mehr als 40.000 DM bis 50.000 DM schulde, und forderte die Beklagte auf, bis' zu dem 18. Oktober 1957 eine Teilzahlung von 10.000 DM zu leisten.
Mit der Behauptung, die Beklagte schulde ihr schon seit Jahren erhebliche Summen teils aus später wieder entfallenen Provisionsansprüchen, teils aus Zahlungen, die sie über ihre Vorschußpflicht hinaus an die Beklagte bewirkt habe, hat die Klägerin Klage auf Rückgewähr erhoben. Sie hat zuletzt beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.747,46 DM zu zählen nebst 9 fo Zinsen von
13.204,84 DM für das Jahr 1955,
25.232,69 DM für das Jahr 1956,
38.687,36 DM für das Jahr 1957,
36.390,47 DM für das Jahr 1958 und 31.747,46 DM öoit dem 1. Januar 1959.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen bestritten und vorsorglich mit Gegenansprüchen auf Zahlung eines Ausgleichs und von Schadensersatz auf-geroebnet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Zinsen vor dem 18. Oktober 1957 verlangt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit dor Revision verfolgt Teil des Zinsanspruchs weiter» Rechtsmittel als. unzulässig zu rückzuwci s en.
die Klägerin den aberkannten Die Beklagte beantragt, das verwerfen, eventuell es su-
Rntscheidun/csgrlinde:
1) Die Revision ist nach § 546 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 6..000 DM übersteigt.
a) Den im Tatbestand wiedergegebenen Antrag hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Dezember I960 angekündigt und ausweislich der Sitzungsniederschrift im Termin am 26. Januar 1961 vor dem Landgericht verlesen. Nachdem ihr durch das erstinstanzliche Urteil Zinsansprüchc bis zu dem 17. Oktober 1957 abgesprochen worden waren, hat sie gegen diese Entscheidung uneingeschränkt Berufung eingelegt und den Antrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zu-rückverv/eisung der Sache an das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen. Darüber ist ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils auch erkannt worden.
Das oitzungsProtokoll vom 18. September 1961 und der Tatbestand des angefochtenen Urteils stimmen also dari>i überein, daß die Klägerin den Antrag im Berufungsrechtszug uneingeschränkt aufrecht erhalten hat (§ 314 ZPO). Demgegenüber kann die Beklagte nicht damit gehört werden, der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag sei im Hinblick auf don Schriftsatz der Klägerin vom 3. Juli 1961 dahin zu verstehen, daß mit der Berufung nur 5 rß> Zinsen verlangt worden seien. Die Klägerin hat in der Berufungs-
Verhandlung den Antrag aus der BerufungsBegründung ohne jede Einschränkung und ohne Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 3. Juli 1961 verlesen. Auch die Wertfestsetzung im Berufungstermin ergibt, daß die Klägerin bei ihrem Begehren auf Zahlung von 9 $ Zinsen verblieben ist.
b) Der Beklagten kann nicht darin beigetreten werden, daß der Antrag der Klägerin, sov/eit er auf mehr als 5 # Zinsen gerichtet ist, bei der Bemessung des Beschv/erde-vverts außer Betracht zu bleiben habe. Im Gegensatz zu den von der Beklagten angeführten Entscheidungen (insbesondere Beschluß des Senats vom 29« Januar 1959 - VII ZR 145/58 = IM § 91 a ZPO Nr. 11) handelt es sich bei dem Zinsverlangen der Klägerin nicht um einen Antrag, "der ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sachund Rechtslage nur zu dem Zweck aufrechterhalten" worden ist, die Revisionssumme zu erreichen. Seit Einreichung ihres Schriftsatzes vom 28. Dezember I960 verblieb die Klägerin vielmehr auf dem Standpunkt, daß die Beklagte ihr seit der Fälligkeit ihrer vermeintlichen Provisionsrückzahlungsansprüche Zinsen schulde. Ihr Vorbringen läßt lediglich Schwankungen über die Höhe der ihr zusteilenden Zinsen erkennen. Dieser Sachverhalt reicht nicht aus, die Anträge der Klägerin aus den Gründen der angeführten Entscheidung bei der Bemessung des Beschwerdewerts auch nur teilweise unberücksichtigt zu lassen.
Dann aber ist die Rechtsmittelsumme erreicht. Denn der der Klägerin in den Vorinstanzen aberkannte Zinsanspruch hat einen - für diesen Rechtszug selbständig zu ermittelnden (RGZ 47, 256; 60, 112; RG JW 1927, 2803;
HRR 1928, 180; BGHZ 26, 174, 175) - Wert von 6.235,19 DH.
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2) Die Klägerin hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig. Sie meint, die Zinsen seicii nicht selbständig, sondern nur als Nebenforderung geltend gemacht worden. Sie hätten im ersten Rechtszuge noch keine Selbständigkeit erlangt, weil die Beklagte in Abrede gestellt habe, daß die Klägerin Provisionen zurückzufordern habe. Zwischen Haupt- und Hebenanspruch bestehe ein unlösbarer Zusammenhang. Solange der Hauptanspruch noch nicht festgo-stellt sei, sei auch der Zinsanspruch nicht entscheidungo-reif.
Nach Lage der Umstände war es allerdings unzweckmä ßig, über einen Teil des Zinsanspruchs gemäß § 501 ZPO zu entscheiden, solange der ihm zugrunde liegende Haupt anspruch noch in der Schwebe ist; indessen stand ein solches Verfahren im freien Ermessen der Tatsachengerichte und kann in diesem Rechtszuge nicht nachgeprüft werden (RG SeuffArch 54, 115).
Der von der Klägerin miteingeklagte Zinsanspruch durfte ihr nach § 301 ZPO zu einem Teil aberkannt werden. Denn er stellte einen größenmäßig bestimmten, besonderer Beurteilung zugänglichen, in gewisser Hinsicht auch selbständigen Teil des Klageansprucho dar. Unselbständig ist die Zinsforderung nur insofern, als sic ohne eine Feststellung oder Entscheidung über das Bestehen des Haupt-anopruchs nicht zuerkannt werden darf. Es verstößt aber nicht gegen die Vorschrift des § 301 ZPO, einen bestimmten Teil des Zincanspruchs abzuerkennen, ohne über die Hauptforderung zu entscheiden; denn ein solches Teilurteil würde durch die noch ausstehendo Entscheidung über den Hauptanspruch nicht berührt werden.
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Hiernach ist das vom Landgericht erlassene Teilurteil nicht als unzulässig anzusehen. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht aus dem Grunde aufgehoben werden, weil in prozessual unzulässiger Weise ’über einen Teil des Zinsanspruchs der Klägerin erkannt werden wäre.
’.5) Das Oberlandesgericht verneint das Bestehen von Zins-anspriiehen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Rückgewähr von Provisionsüberzahlungen bei der Beklagten angeinahnt hat. Es ist der Ansicht, selbst dann, wenn etwaige Rückgewähranoprüche oder echte Provisionsüberzah*-lungen der Klägerin zu verzinsen wären, könne die Klägerin bis zu dem 17. Oktober 1957 keine Zinsen beanspruchen, weil diese stillschweigend abbedungen worden seien. Das folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin der Beklagten während der mehr als vierjährigen Dauer des Handelsvertreterverhältnisses keine Zinsen berechnet habe, obwohl ihr etwaige Rückgewähransprüche nicht verborgen geblieben seien, und daß sie Zinsen für die Zeit vor dem 18. Oktober 1957 erst nach dreijähriger Prozeßdauer geltend gemacht habe.
Diese Erwägungen reichen, v/ie der Revision zuzugestehen ist, nicht aus, um der Klägerin jeden.Zinsanspruch für die Zeit vor dem 18. Oktober 1957 abzusprechen.
a) Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob-Ansprüche, wie sie von der Klägerin erhoben werden, zu verzinsen sind, ist zu bejahen. Die Pfovisionsansprücho der Beklagten sind in den §§ 5 und 6 des zv/isehen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 23. Mai/10. Oktober 1953 bestimmt. Danach ist die Provision ’’entsprechend den ein-
gegangenen Rechnungsbeträgen” zahlbar, wenn ein von der Beklagten hereingebrachter Auftrag von der Klägerin bestätigt und angenommen wird.
Was für den Pall zu gelten hat, wenn das Geschäft aus den Gründen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB unterbleibt, oder wenn der Dritte nicht leistet (§ 87 a Abs. 2 HGB), ist in Vertrage nicht ausdrücklich geregelt, bestimmt sich also nach § 87 a Abs. 2 und 3 HGB. Danach entfällt der Anspruch der Beklagten auf Provision. Bereits empfangene Provisionen oder durch spatere Geschäfte nicht abgedeckte freiwillige Vorschüsse sind zurückzugewähren.
Daß sich die Rückzahlung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu vollziehen habe, wie Würdinger (RGRK HGB 2. Aufl, Anm. 2 zu § 87 a) annimm;, kann nicht anerkannt werden. Dem steht schon die Erwägung entgegen, daß der einzelne Rückzahlungsanspruch des Unternehmers ebenso wie die Provisionsforderungen des Handelsvertreters im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhält-nieses erwachsen. Der Rückzahlungsanspruch dos Unternehmers folgt auch nicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie Schröder (Recht der Handelsvertreter 3. Aufl. Anm. 26 zu § 87 a HGB) meint, jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter vertraglich geregelte Beziehungen bestehen, die durch die Bestimmungen der §§ 84 ff HGB lediglich ergänzt werden. Vielmehr ist der Anspruch des Unternehmers auf Rückgewähr ebenso wie der Provisionsansj^ruch des Handelsvertreters in Füllen, der vorliegenden Art ein aus dem Handelevertrotervorhült-nis fließender vertraglicher Anspruch (so auch Baumbach-Duden HGB 14* Aufl. Anm. 2 D zu § 87 a).
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Dann aber sind etwaige RückgewähransprLiehe der Klägerin von ihrer Fälligkeit an zu verzinsen, sofern sieh aus den Farteivereinbarungen oder den sonstigen Umständen nicht etwas anderes ergibt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Rückzahlungsansprüche wegen Wegfalls bedingt entstandener Provisionsforderungen oder aus echten durch Herbeiführung von Abschlüssen nicht gedeckten Fro-visionsvorschüssen handelt. Die Zinspflicht folgt aus den §§ 353, 354 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 343, 1 Abs. 2 Hr. 7 HGB; denn die Ansprüche beider Vertragspartner aus einem Handelsvertreterverhältnis sind Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften im Sinne des § 353 Satz 1 IIGB. Die Zinshöhe beträgt gemäß § 352 Abs. 1 HGB 5 vom Hundert für das Jahr.
b) Daß Zinsansprüche der Klägerin zwischen den Parteien stillschweigend abbedungen worden seien, wie das Berufungsgericht annimmt, läßt sich allein aus der Tatsache, daß sie von der Klägerin längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden sind, nicht folgern. Der Vertrag vom 23. Mai/10. Oktober 1953 besagt nichts von einer Verzinsung der beiderseitigen Ansprüche. Diese ist vielmehr eine sich aus dem den Vertrag ergänzenden Gesetz ergebende Rechtsfolge.
Anhaltspunkte für eine, Wenn auch nur stillschweigende, vertragliche Abmachung, daß die Klägerin für ihre Rückgewähransprüche keine Zinsen verlangen dürfe, sind weder aus dem Parteivorbringen ersichtlich noch vom Berufungsgericht dargelegt worden.
Solange das Handelsvertreterverhältnis noch bestand, hatte die Klägerin keinen Anlaß, für. ihre vermeintlichen Rückgev.'ühransprüche ausdrücklich Zinsen zu fordern. Sie
 
kennte der Meinung sein, die Beklagte werde die zuviel empfangenen Zahlungen allmählich durch die Vermittlung provisionspflichtiger Geschäfte ausgleiehen.
Nach der Kündigung des Handelsvertretervorhältnicsco durch die Beklagte hat die Klägerin noch vor Beendigung des Vertrages mit Schreiben vom 10» Oktober 1957 unter Hinweis auf das Bestehen einer viel höheren Verbindlichkeit von der Beklagten Rückzahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM verlangt. Daraus, daß sie bei dieser Gelegenheit noch nicht ausdrücklich Zinsansprüche geltend machte, ist aber nicht zu folgern, daß solche Forderungen stillschweigend abbedungen worden sind. Das Schreiben läßt erkennen, daß sich die Klägerin über die wirkliche Höhe ihrer Ansprüche nicht im klaren war, weil sie den genauen Stand der beiderseitigen Forderungen noch nicht errechnet hatte. Weiterhin liegt die Annahme nahe, daß sie sich Uber das Bestehen etwaiger Zinsansprüche im damaligen Zeitpunkt noch keine Gedanken gemacht hatte, weil es ihr vor allem auf eine Zahlung der Beklagten auf die nach ihrer Meinung erhebliche Hauptschuld ankam.
Daraus allein, daß die Klägerin anfänglich keine Sinsen verlangt hat, kann angesichts des Fehlens näherer Anhaltspunkte nicht, wie das Berufungsgericht will, geschlossen werden, die Klägerin habe derartige Ansprüche von vornherein nicht erheben wollen oder sie habe sie der Beklagten stillschweigend erlassen. Das Berufungsgericht hat hierfür keine hinreichenden Tatsachen angeführt. Die Beklagte-hat das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Zincauocchiu nicht einmal vorgetragen. Dann aber kann die gesetzliche Regel, daß Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen und Vorschüssen von deren Fälligkeit an grundsätzlich zu verzinsen sind, im Verhältnis zwischen den Parteien nach derer* bisherigen Verbringen nicht als ausgeschlossen angesehen v/c den.
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4)	Das Oberlandesgei'icht meint ferner, der Geltendmachung von Zinsansprüchen durch die Klägerin, soweit sie vor dem 18. Oktober 1957 entstanden sein sollen, stehe der Zinwand der Verwirkung entgegen.:.
Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden.
Abgesehen davon, daß bei Zinsansprüchen, die ohnehin der kurzen Verjährung unterliegen (§ 197 BGB), für die Anwendung dos Rechtsgrundsatzes der Verwirkung wenig Raum ist (BGH LM § 588 BGB Nr. 2), hat das Berufungsgericht konkrete Umstände, welche die Annahme einer Verwirkung recht-fertigen könnten, nicht angeführt.
Der bloße Zeitablauf zwischen der Entstehung eines Anspruchs und seiner Geltendmachung genügt nach allgemeiner Auffassung (BGH LM § 779 BGB Nr. 4) nicht. Es muß auf Seiten des Gläubigers hinzukommen, daß die Geltendmachung der Forderung nach längerer Zeit des Abwartens ein illoyales Verhalten darstcllt. Von dem Schuldner wird gefordert, daß er.sich auf das untätige Verhalten des Gläubigers nach Treu und Glauben einrichten, daß er also auf eine Nicht-erhebung der Forderung durch den Gläubiger vertrauen durfte und daß er sich tatsächlich darauf eingerichtet hat (BGHZ 25, 47, 52).
Das Berufungsgericht hat keine derartigen Feststellungen getroffen. Seine Annahme,, daß die Beklagte, wenn sie gewußt hätte, die Klägerin würde für die von ihr laufend geschuldeten Provisionsrückzahlungcn 9 £ Zinsen verlangen, ihren Schuldsaldo möglichst niedrig gehalten hätte, ist durch keine Tatsachen belegt. Das Berufungsgericht hat nicht einmal festgestellt, daß die Beklagte, wenn sie diesen Willen gehabt hätte, zu nennenswerten Rückzahlungen
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in dor Lago gewesen wäre. Solange die Beklagte als Ilandois-Vertreterin für die Klägerin tätig war und die beiderseitigen Forderungen sieh auf Grund fortwährender Geschäfts-Vorfälle ständig änderten, mochte die Beklagte vielmehr der Meinung sein, es würde ihr gelingen, eine etwaige Rückgev/ührschuld allmählich zu tilgen. Die Beklagte bestreitet ja auch die Richtigkeit der Aufstellung der Klägerin. Sie will ihr keine oder nur geringe Beträge schulden
 Hiernach sind keinerlei Tatsachen vorgetragen worden, v/elche die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe mit dem Bestehen von Zinsforderungen der Klägerin nicht gerechnet oder sic habe sich auf die Nichterhebung solcher Ansprüche eingerichtet.
5)	Entfällt somit die Möglichkeit, daß die Klägerin die hier streitigen Zinsansprüche verwirkt hat, so kann das angefochteno Urteil keinen Bestand haben.
Allerdings ist es nicht in vollem Umfange aufzuhebeu. Soweit die Klägerin für die Zeit vor dem 18. Oktober 1957 mehr als 5 $ Zinsen begehrt (§ 352 HGB), ist der Anspruch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gerechtfertigt. Einen höheren Zinssatz als 5 $ könnte sie nadh § 288 BGB nur fordern, wenn die Beklagte sich mit den Drovisionsrücksah-lungen im Verzüge befunden hätte. Die Klägerin hat nicht' einmal behauptet, daß sie die Beklagte vor dem 10. Oktober 1957 gemahnt habe.
Die Revision meint allerdings, einer Mahnung der Beklagten habe es nicht bedurft, da die jeweiligen Fälligkeitstage nach dem Kalender hätten berechnet werden können (§ 284 Abs. 2 BGB). Diese Auffassung geht fehl. Nach dom
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Kalender bestimmt (vgl. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist der Fälligkeitstag mir, wenn er unmittelbar bezeichnet ist (RGZ 103, 33» 34). Davon kann bei den Rückgewähranoprüchon der Klägerin keine Rede sein. Der Zeitpunkt, in dem Provisionen und Vorschüsse von der Beklagten zurückzugewähren waren, war ungewiß. Nur die Frist, binnen der die Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche eintrat, war bestimmt. Solche bloß berechenbare Fristen fallen nicht unter § 284 Abs, 2 Satz 1 BGB (Erman BGB 3.Aufl. Anm. 5 a zu § 284). Sin Verzug der Beklagten mit diesen Zahlungen konnte also nicht ohne Mahnung eintreten.
6)	Die Revision ist hiernach insoweit unbegründet, als die Klägerin für die Zeit vor dem 18. Oktober 1957 mehr als 5 $ Zinsen verlangt. In diesem Umfange ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
7)	Im übrigen rechtfertigen die vom Berufungsgericht angeführten Gründe für sich allein noch nicht die Aberkennung der ganzen Zinsforderung• Soweit das Oberlandes-gericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 5» abgesprochen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Klägerin können keine Zinsen zugesprochen werden, ehe nicht festgestellt ist, ob ihr ein Hauptanspruch zusteht (vgl. oben zu 2). Hierüber kann nur das Landgericht unbeschränkt befinden, weil bei ihm der durch das Teil-f urteil nicht erledigte Klageansj^ruch noch anhängig ist.
Bei-einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht wäre dieses gegebenenfalls genötigt,, die Sache an das Landgericht weiterzuverweisen. Zudem hat die Revisionsbeklagte mit Recht gerügt, daß ihr Verteidigungsvorbringen gegenüber dem Zinsanspruch, namentlich soweit es sich um die zu dem teilweisen Ausgleich ihrer Provisionsansprüche hingegebc—
nen Wechsel und deren Anrechnung handelt, bisher nicht bo
 schieden worden öei.
Das erstinstanzliche Urteil ist daher, soweit es den Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vor dem 18. Oktober 1957 in Höhe von 5 rß> abgewiesen hat, auf zuheben, und der Rechtsstreit in Anwendung des Grundgedankens des § 539 ZPO an das Landgericht in Bielefeld zurückzuverweisen. Hinsichtlich des 5 fo übersteigenden Zinsanspruchs bis zu dem 17. Oktober 1957 ist die Berufung der Klägerin mit Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.
8)	Soweit sich die Rechtsmittel der Klägerin hiernach als ungerechtfertigt erwiesen haben, sind dieser die dadurch entstandenen Kosten nach den §§ 97> 92 ZPO verhältnismäßig aufzuerlegen. Die Entscheidung über die verblei-benden Rechtsmittelkosten ist dem Landgericht zu übertragen.
Glanzmann Dr. Winkelmann Heimann-Trosien Erbel Dr. Vogt