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BGH · VIX ZR 259/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 259/60

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird, abgesehen von der Abweisung eines Zinsanspruchs der Klägerin von mehr als 4 das Urteil des 1. Die Klägerin, bei der die BV-J|^^ AG gegen Feuerschaden versichert ist, hat dieser den vollen Schadensbetrag ersetzt und von der Beklagten unter Berufung auf § 67 VVG Rückzahlung verlangt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten auch den Restbetrag des Schadens der BV-A^^ AG und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 13-281 DM nebst 5 # Zinsen ab 1. Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte und ihr Personal die Entstehung des Brandes allein verschuldet hätten« Das Verschulden sieht sie darin, daß entgegen der Weisung der BV-AflB AG noch weitere 3 Kesselwagen in das Anschlußgleis gefahren worden seien, sowie insbesondere darin, daß der Rangierleiter mit einer offenen Karbidlampe ausgerüstet worden sei und damit an dem gerade in der Abfüllung befindlichen Kesselwagen hantiert habe. Sie ist der Auffassung, daß sie nach den vertraglichen Vereinbarungen auch im Palle eines Verschuldens ihrer Leute nicht für den der Anschließerin entstandenen Schaden zu haften habe. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, daß das Tor auf ausdrückliche Weisung der Bahnmeisterei schon jahrelang nicht mehr geschlossen worden sei,.die Insoweit treffe aber die BV-A^P AG ebenfalls ein ursächliches Mit verschulden, da ihre Leute gewußt hätten, daß von jeher Karbidlampen im Werkhof benutzt wurden, und dieses geduldet hätten. Das Berufungsgericht kommt infolgedessen gemäß § 254 BGB zu einer hälftigen Teilung des der Klägerin entstandenen Schadens, so daß diese noch die Hälfte von 19.544,86 = 9.772,43 DM abzüglich bezahlter 6.263,86 = 3.508,57 DM zu fordern habe. Andererseits ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Beklagte den von ihr zur Aufrechnung gestellten eigenen Schaden von der BV-A^^ AG nicht ersetzt verlangen könne, weil sie insoweit keinen von der Klägerin zu vertretenden Umstand habe nachweisen können, der für die Entstehung des Brandes ursächlich gewesen wäre. 1) Die Entstehung des Kraftstoffdampf- und Luftgemischs Das Berufungsgericht führt aus, daß-hierfür verschiedene Ursachen in Frage kämen und daß es sich nicht mehr feststellen lasse, welche dieser Möglichkeiten die Ursache gewesen sei. a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Benützung einer offenen Karbidlampe auf dem Werkhof, in der Nähe einer Abfüllstelle, eine fahrlässige Verletzung der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten, für die diese einzustehen habe. Daß in der Nähe eines Benzinlagers, von dem überdies noch Kesselwagen abgefüllt werden, nicht mit offenem Licht uragegangen werden darf, muß jedermann wissen. b) Die Beklagte ist der Meinung, ihre Haftung sei insoweit im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der zu dem Inhalt des Gleisanschlußvertrags gemachten Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Tankplätzen ausgeschlossen. Aus Abs. 2 des § 10 aaO, wonach bei Schäden, die der Beklagten entstanden sind, eindeutig dieser ein Verschulden ihrer Leute zugerechnet werden soll, ergibt sich noch r :i. Denn es sei den auf dem Werkhof tätigen Angestellten der BV-AjJ^AG schon seit Jahren bekannt gewesen, daß dort entgegen den feuerpolizeilichen Vorschriften von den Bediensteten der Beklagten Karbidlampen verwendet wurden» Trotzdem hätten sie das geduldet und niemals dagegen Vorstellungen erhoben. aa) Zu Unrecht meint die Klägerin, solche Vorstellungen seien nicht erforderlich gewesen, denn die beim Bangierbetrieb tätigen Leute der Beklagten hätten das Verbot selbst gekannt, und überdies seien sie durch die Verbotsschilder noch besonders auf die mit der Verwendung offenen Lichts verbundenen Gefahren hingewiesen worden. Daß sie dies nicht getan haben, wird der BV-A^P AG mit Hecht als ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen von dem Berufungsgericht angelastet (§§ 254, 278 BGB). Im übrigen ist dem Urteil auch eindeutig zu entnehmen, daß es sich bei den Karbidlampen um ein "offenes Licht" im Sinne der feuerpolizeilichen Vorschriften gehandelt hat. cc) Dagegen vermißt die Klägerin mit Recht eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß die den Leuten der BV-A^^AG zur Last gelegte Unterlassung für den Unfall ursächlich gewesen ist. Die Beklagte, die für die Ursächlichkeit der schuldhaften Unterlassung der BV-A^^ AG beweispflichtig ist, hat bisher auch nicht vorgetragen, daß sie, auf Vorstellungen der BV-A^^ AG oder ihrer Leute, auf dem Werkhof keine Karbidlampen mehr verwendet haben würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die BV-A|(^AG daran aber niemals gehalten, das Tor vielmehr die ganzen Jahre hindurch und somit auch am Unfalltag offen gelassen. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß dieser Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorkehrung für den Unfall ursächlich gewesen sei. Denn die Rangierlokomotive habe nun einmal weitere Kesselwagen "infolge eines von keiner Seite zu vertretenden Mißverständnisses der Wünsche des Bagermeisters" an das Anschlußgleis hingebracht; infolgedessen würde man "wahrscheinlich" den Kesselwagen auch dann nooh am gleichen Abend in das Anschlußgleis hineingeschoben haben, wenn das Tor zunächst noch geschlossen gewesen wäre. Dann sei es aber auch nicht ausgeschlossen, daß es ebenso zu dem Unglück gekommen wäre und zwar aus einem Grund, den die BV-AAG nicht zu vertreten gehabt hätte. Selbst wenn mit Rücksicht darauf, daß die Rangierlokomotive mit den Wagen schon vor dem Tore stand, das Tor noch geöffnet und die Wagen hineingeschobehu worden wären, so wäre bei diesem Vorgang dann jedenfalls ein Angestellter der BV-Aj AG zugegen gewesen. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, daß dieser dann auch den Rangierleiter auf die gerade im Gang befindliche Abfüllung des Kesselwagens aufmerksam gemacht hätte und daß der Rangierleiter dann diesen Y/agen nicht mehr bewegt und mit einer offenen Lampe bestiegen hätte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es auch bei geschlossenem Tor möglicherweise zu dem Unfall gekommen wäre, kann deshalb nicht mit der in dem Urteil gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden. Babei wird es auch auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin ankommen, daß das Tor von jeher auf ausdrückliche Weisung der Beklagten dauernd offen geblieben sei. dadurch schuldhaft mitverursacht haben, daß sie bei offenem Tor während des Abfüllens das Licht gelöscht und den in der Abfüllung befindlichen Kesselwagen ohne Aufsicht gelassen haben. In diesem Zusammenhang sei auch noch bemerkt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mißverständnis der Rach dem Tatbestand des Urteils haben die Bediensteten der Beklagte^ von dem Auftrag, nur drei (also nicht sechs) Kesselwagen noch j an diesem Abend auf das Anschlußgleis zu verbringen, Kenntnis erhalten. Bas "Mißverständnis1* kann also nur bei den Bediensteten der Beklagten gelegen haben, und es ist bisher nicht ersichtlich, wieso diese das nicht zu vertreten haben sollte.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 254 BGB
TorBerufungsgerichtWerkhofKlägerinKesselwagenVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

VIX ZR 259/60
Verkündet	- _
am 5» Oktober 1961	2211 fl^O
Y/oitscheck,	U0*
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	v|^HiHHHM~Ak'fcj-engese3-3-~
schaf tinT^HPT^pBBHE-StrT^^pr vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorsitzer des Vorstandes Generalkonsul Dr. Hans G(
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußrevisionsbeklagte
 und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion	JflHIB3'fcraße^l
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußrevisionsklägerin
 und Revisionsbeklagten - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird, abgesehen von der Abweisung eines Zinsanspruchs der Klägerin von mehr als 4 das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 5. Juli I960 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
~ /
Tatbestand:
Grundstück in
 Die BV-A
AG unterhält auf einem ihr gehörenden
 ein Betriebsstofflagero Seit
1932 ist sie "Mieterin” eines dort befindlichen Gleisanschlusses der verklagten Bundesbahn (damals Reichsbahn). Das Gleis befindet sich in einem abgezäunten Gelände (Werkhof). Beim Übergang zur Gleisanlage des Güterbahnhofs Braunschweig-lehndorf befindet sich ein zweiflügliges Tor. Längs des Gleises im umzäunten Bereich ist eine Anlage zu dem Abfüllen (Entleeren) der Kesselwagen angebracht.
Zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse haben die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und der BY-A^^AG im Jahre 1938 einen "Gleisanschlußvertrag" geschlossen, zu dessen Inhalt noch 3 Anlagen und eine am 28. Juli 1942 für den Anschluß aufgestellte Bedienungsvorschrift gehören.
Am 11. Oktober 1954 geriet in dem Gleisanschluß ein Kesselwagen, der eben abgefüllt wurde, in Brand. Der dadurch entstandene Schaden der Beklagten betrug 7.017»13 DM, der der BV-A^^AG 19.544»86 DM. Die Klägerin, bei der die BV-J|^^ AG gegen Feuerschaden versichert ist, hat dieser den vollen Schadensbetrag ersetzt und von der Beklagten unter Berufung auf § 67 VVG Rückzahlung verlangt.
Die Beklagte hat an die Klägerin 6.263»86 DM, d.h. die Hälfte des Schadens der BV-A^^ AG abzüglich der Hälfte des ihr selber entstandenen Schadens, bezahlt.
Zu dem Kesselwagenbrand kam es so: Am Wachmittag des 11. Oktober 1954 bestellte der Lagermeister der BV-A^|^ AG bei der Beklagten zu dem* 12. Oktober kl 954 die Zuführung von sechs vollen Kesselwagen in den Werkhof. Mit Rücksicht
 auf die verhältnismäßig große Zahl voller Kesselwagen disponierte er jedoch 1/2 Stunde später dahin um, daß einer dieser Kesselwagen noch am gleichen Ahend abgefüllt werden sollteo Er teilte deshalb einem Angestellten der Beklagten mit, daß die vor dem Werkhof stehenden drei vollen Kessel-v/agen noch am gleichen Tage an den Prellbock hingeschoben v/erden sollten. Diese Auftragsänderung wurde dem diensttuenden Rangierleiter weiter gegeben. Durch ein Mißverständnis glaubte dieser aber, er müsse auch noch drei weitere inzwischen eingetroffene Kesselwagen in den Werkhof einrangieren, die i; auf anderen Gleisen herumstanden. Etwa zwischen 17-18 Uhr ließ er zunächst die drei vor dem Werkhof befindlichen Kesselv/agen hineinschieben, jedoch nicht bis an den^ Prellbock heran. Dann verließ er das Werksgelände, um die übrigen Wagen hereinzuholen. Gleich danach begann ein Arbeiter der BV-A^^AG, den mittleren der drei Kesselwagen abzufüllen. Er schloß die Einfüllvorringungen an den Kesselwagen an, löschte danach das Licht auf dem Werkhof und ging zu dem Lager hinüber. Nach etwa 40 Minuten kam der Rangierleiter mit den übrigen Kesselwagen zurück und ließ sie ebenfalls in den Werkhof einfahren. Von dem Abfüllvorgang hatte er keine Kenntnis. Die drei ersten Kesselwagen wurden beim Einschieben in Richtung zu dem Prellbock ein Stück weitergeschoben. Als der letzte Y/agen noch 2 m vom Prellbock entfernt war, bestieg der Rangierleiter mit einer Karbid-Signallampe an der Brust den zu dem Abfüllen angeschlossenen Wagen von der der Abfülleitung entgegengesetzten Seite her, um die Bremsen anzuziehen. Als er die Bremsvorrichtung erreicht hatte, fing der Wagen Feuer und brana&t'e aus.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auch den Restbetrag des Schadens der BV-A^^ AG und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 13-281 DM nebst 5 # Zinsen ab 1. Mai 1956 zu verurteilen.
Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte und ihr Personal die Entstehung des Brandes allein verschuldet hätten« Das Verschulden sieht sie darin, daß entgegen der Weisung der BV-AflB AG noch weitere 3 Kesselwagen in das Anschlußgleis gefahren worden seien, sowie insbesondere darin, daß der Rangierleiter mit einer offenen Karbidlampe ausgerüstet worden sei und damit an dem gerade in der Abfüllung befindlichen Kesselwagen hantiert habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie ist der Auffassung, daß sie nach den vertraglichen Vereinbarungen auch im Palle eines Verschuldens ihrer Leute nicht für den der Anschließerin entstandenen Schaden zu haften habe. Jedenfalls treffe aber die BV~AflB AG ein erhebliches Mitverschulden. Deren Angestellte hätten von jeher gewußt und geduldet, daß die Bediensteten der Beklagten bei Dunkelheit im Y/erkhof Karbidlampen benutzten. Außerdem habe die BV-ABIÄAG es auch entgegen Ziffer IV 5 der Bedienungsvorschriften unterlassen, vor dem Abfüllen des Y/agens das Tor äu schließen. Schließlich sei es auch leichtfertig gewesen, den Abfüllvorgang unbeaufsichtigt zu lassen und das Licht abzuschalten.
Die Klägerin hat dem entgegengehalten, daß das Tor auf ausdrückliche Weisung der Bahnmeisterei schon jahrelang nicht mehr geschlossen worden sei,.die BV-A(® AG infolgedessen insoweit kein Verschulden treffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.508,57 DM nebst 4 cß> Zinsen seit dem 1. Mai 1956 verurteilt und die Berufung der Klägerin im übrigen zurüekgewiesen.
 
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten in voller Höhe nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Mai 1956. Die Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Jede Partei beantragt, die Revision des Gegners zurückzuwei-sen.
•r'.o:- Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen der Beklagten und der BV-A|0|AG ein Haftungsausschluß für jedes fahrlässige Verschulden der Beklagten nicht vereinbart worden ist. Die Beklagte habe daher für die schuld hafte Verursachung des Brandes einzustehen. Diese sieht das Berufungsgericht in der Verwendung einer Karbidlampe im Werkhof, insbesondere in der Nähe des gerade in der Abfüllung befindlichen Kesselwagens. Insoweit treffe aber die BV-A^P AG ebenfalls ein ursächliches Mit verschulden, da ihre Leute gewußt hätten, daß von jeher Karbidlampen im Werkhof benutzt wurden, und dieses geduldet hätten.
Das Berufungsgericht kommt infolgedessen gemäß § 254 BGB zu einer hälftigen Teilung des der Klägerin entstandenen Schadens, so daß diese noch die Hälfte von 19.544,86 = 9.772,43 DM abzüglich bezahlter 6.263,86 = 3.508,57 DM zu fordern habe.
Andererseits ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Beklagte den von ihr zur Aufrechnung gestellten eigenen Schaden von der BV-A^^ AG nicht ersetzt verlangen könne, weil sie insoweit keinen von der Klägerin zu vertretenden Umstand habe nachweisen können, der für die Entstehung des Brandes ursächlich gewesen wäre.
II.
Die Revision und die Anschlußrevision sind begründet.
1)	Die Entstehung des Kraftstoffdampf- und Luftgemischs
 Das Berufungsgericht führt aus, daß-hierfür verschiedene Ursachen in Frage kämen und daß es sich nicht mehr feststellen lasse, welche dieser Möglichkeiten die Ursache gewesen sei. Da die BV-A^® AG nicht alle der in Frage kommenden Möglichkeiten zu vertreten haben würde, könne ihr die Entstehung des Kraftstoffdampf- und Luftgemischs nicht zur Last gelegt werden.
■I,.* Das läßt keinen Fehler erkennen. Die Beklagte hat insoweit auch keine Rüge erhoben.
2)	Die Verwendung einer Karbidlamue
a)	Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Benützung einer offenen Karbidlampe auf dem Werkhof, in der Nähe einer Abfüllstelle, eine fahrlässige Verletzung der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten, für die diese einzustehen habe. Daß in der Nähe eines Benzinlagers, von dem überdies noch Kesselwagen abgefüllt werden, nicht mit offenem Licht uragegangen werden darf, muß jedermann wissen. Nach §6 der VO über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten von 1. September 1930 (Braunschw. GVB1 141) ist denn auch das Umgehen mit offenem Licht überall da, wo brennbare Flüssigkeiten gelagert, gemischt und abgefüllt werden, noch ausdrücklich verboten. Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, daß es ein solches Verbot beim Transport von Kesselwagen nicht gibt. Dort sind die Wagen verschlossen, und eine Öffnung und Abfüllung kommt nicht in Frage. Überdies war auch nach dem unbestrittenen Vortrag beider Parteien
h
durch entsprechende Anschläge ausdrücklich darauf hinge-v/iesen worden, daß das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht in dem Werkhof verboten sei.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß damals keine Sicherheitslampen zur Verfügung standen. Soweit dadurch etwa ein Verschulden ihres Rangier personals ausgeschlossen werden könnte, müßte in dem Niehtvorhanden-sein von Sicherheitslampen ein schuldhafter Mangel in der Organisation des Rangierbetriebs der Beklagten gesehen werden, der ihr zuzurechnen ist (§ 276 BGB).
b)	Die Beklagte ist der Meinung, ihre Haftung sei insoweit im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der zu dem Inhalt des Gleisanschlußvertrags gemachten Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Tankplätzen ausgeschlossen.
Diese Bestimmung lautet:
»Haftpflicht
(1)	Die Reichsbahn haftet nicht für Schaden, der dem Mieter an seinen Bauten oder anderen Anlagen oder Gegenständen durch den Bahn- oder Werkstättenbetrieb, insbesondere durch Erschütterungen, Funkenflug und dergleichen oder aus sonstigem Anlaß, z.B. durch Diebstahl, entsteht.
(2)	Der Mieter haftet der Reichsbahn für allen Schaden, der ihr oder ihren Leuten unmittelbar oder mittelbar aus Ansprüchen Dritter infolge Benutzung des Tank-platzes entsteht, sofern er nicht ein Verschulden der Reichsbahn oder ihrer Leute nachweist ^"
Das Berufungsgericht sieht in Abs. 1 dieser Bestimmung keinen Ausschluß der Haftung der Bahn für Fahrlässigkeit.
Die Formulierung dieses Absatzes, insbesondere die hinzugefügten Beispiele (Erschütterung, Funkenflug), die »typischerweise ihrer Natur nach gerade kein Verschulden der Beklagten zu dem Gegenstand haben», wiesen darauf hin, daß nur die Gefahr-
V/-
 
dungshaftung der Beklagten aus dem Schadenshaftpflichtgesetz ausgeschlossen werden sollte. Der zweite Satzteil ”... oder aus sonstigem Anlaß, z.B. durch Diebstahl”, sei zu demindest unklar. Hätte jede Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, so wäre das eine so einschneidende Regelung gewesen, daß sie klar und unzweideutig hätte gefaßt werden müssen. Das sei nicht der Fall.
Deshalb müsse diese Unklarheit zu lasten der Beklagten, die diese Klausel entworfen habe, gehen.
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten nicht nur im Bereich des Berufungsgerichts. Ihre Auslegung unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung ist - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung -zuzugtimmen0 Die Fassung des Abs. 1 der Bestimmung ist in der Tat nicht ganz klar; sie ließe auch die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne der Beklagten zu. Im Zweifel geht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine solche Unklarheit zu Lasten dessen, der den Vertrag entworfen hat; das gilt insbesondere für Freizeichnungsklauseln, die ohnedies eng auszulegen sind (vgl. BGHZ 5, 111).
Daß dem Abs. 1 eindeutig ein HaftungsausSchluß für jeden Fall der Fahrlässigkeit zu entnehmen ist, kann keinesfalls gesagt werden..
Aus Abs. 2 des § 10 aaO, wonach bei Schäden, die der Beklagten entstanden sind, eindeutig dieser ein Verschulden ihrer Leute zugerechnet werden soll, ergibt sich noch r :i. ;t; ;i nicht, wie die Beklagte meint, der Umkehrschluß, daß dies im Falle des Abs. 1 (Schaden des Anschließers) nicht der Fall sein soll.
- y -
c)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die BV-AJ|^AG an der Benutzung der offenen Karhidlampen ein ursächliches Mitverschulden treffe, das zu einer Minderung ihres Schadensersatzanspruchs auf die Hälfte führen müsse. Denn es sei den auf dem Werkhof tätigen Angestellten der BV-AjJ^AG schon seit Jahren bekannt gewesen, daß dort entgegen den feuerpolizeilichen Vorschriften von den Bediensteten der Beklagten Karbidlampen verwendet wurden» Trotzdem hätten sie das geduldet und niemals dagegen Vorstellungen erhoben.
aa) Zu Unrecht meint die Klägerin, solche Vorstellungen seien nicht erforderlich gewesen, denn die beim Bangierbetrieb tätigen Leute der Beklagten hätten das Verbot selbst gekannt, und überdies seien sie durch die Verbotsschilder noch besonders auf die mit der Verwendung offenen Lichts verbundenen Gefahren hingewiesen worden. Das könnte die BV-A^^AG möglicherweise entschuldigen, wenn es sich bei der Verwendung der Karbidlampe um einen einmaligen Verstoß gegen die Verbotsvorschriften gehandelt hätte. Anders liegt es aber, wenn, wie hier, schon jahrelang dieses Verbot nicht.beachtet wurde. Die Angestellten der BV-Afl|^ AG mußten die Gefährlichkeit der Verwendung von offenen Karbid-Lampen auf dem Werkhof ebenso kennen wie die Bediensteten der Beklagten. Aus dem Dauervertrags Verhältnis, das zwischen der Beklagten und der BV-A^fc AG bestand, ergab sich die Hebenpflicht, alle mit dem Eangier- und Abfüllbetrieb verbundenen Gefahren nach Möglichkeit auszuschließen. Diese Hebenpflicht oblag beiden Vertragsparteien und diente auch zu dem Schutz beider Vertragsparteien. Die Angestellten der BV-Ap^AG hätten also die Bediensteten der Beklagten auf die Gefährlichkeit ihres Tuns hin-weisen und, wenn dies keinen Erfolg gehabt hätte, veranlassen müssen, daß ihre Firma hierv/egen bei der Beklagten höheren Ortes vorstellig wurde. Daß sie dies nicht getan haben, wird der BV-A^P AG mit Hecht als ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen von dem Berufungsgericht angelastet (§§ 254, 278 BGB).
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bb) Der Vortrag in der Revisionsbegründung der Klägerin, die Bahnbedienoteten hätten möglicherweise keine gewöhnlichen, sondern Sicherheitslampen benutzt, ist neu und kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Im übrigen ist dem Urteil auch eindeutig zu entnehmen, daß es sich bei den Karbidlampen um ein "offenes Licht" im Sinne der feuerpolizeilichen Vorschriften gehandelt hat. Anders wäre der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 6 der Verordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 1. September 1930 nicht verständlich. Neu und deshalb ebenfalls unbeachtlich ist auch der Vortrag der Klägerin, die Angestellten der BV-A|^^AG hätten wenigstens angenommen, es würden Sicherheitslampen verwendet. Übrigens würde das allein die BV-A^^^AG schwerlich entlasten, wenn die Angestellten sich nicht vergewissert haben.
cc) Dagegen vermißt die Klägerin mit Recht eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß die den Leuten der BV-A^^AG zur Last gelegte Unterlassung für den Unfall ursächlich gewesen ist. Die Ursächlichkeit wäre nämlich ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt werden könnte, daß entsprechende Vorstellungen der Anschließerin bei der Beklagten Erfolg gehabt hätten. Die Beklagte räumt selbst ein, daß Sicherheitslampen auf dem Güterbahnhof Braunschv/eig-Lchndorf überhaupt nicht vorhanden waren und daß selbst noch einige Zeit nach dem Brand nur offene Karbidlampen verwendet wurden. Es ist also durchaus möglich, daß unter diesen Umständen auch Vorstellungen der BV-A(^p AG bei der Beklagten keinen Erfolg gehabt hätten. Die Beklagte, die für die Ursächlichkeit der schuldhaften Unterlassung der BV-A^^ AG beweispflichtig ist, hat bisher auch nicht vorgetragen, daß sie, auf Vorstellungen der BV-A^^ AG oder ihrer Leute, auf dem Werkhof keine Karbidlampen mehr verwendet haben würde.
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d)	Das Berufungsgericht verneint, soweit der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte eigene Schaden in Präge steht, ein ursächliches Mitverschulden der BV-A|^PAG.
Das wird von der Beklagten mit der Anschlußrevision zu Recht gerügt. Aus einem etwaigen ursächlichen Mitver--schulden der BV-A^pjAG an dem ihr entstandenen Schaden ergibt sich zwar noch nicht, wie die Beklagte meint, "folgerichtig11 deren Verpflichtung, auch einen entsprechenden Teil des Schadens der Beklagten zu tragen; denn daraus, daß jemand gehalten ist, sich selbst vor Schäden zu bewahren, folgt noch nicht in jedem Pall seine Verpflichtung, auch seinen Vertragsgegner vor Schaden durch eigenes fahrlässiges Verhalten zu bewahren. Im gegebenen Pall hat das Berufungsgericht diese Pflicht allerdings mit unzureichenden Gründen verneint. Zwischen der Beklagten und der BV-^^p AG bestand ein Vert rags Verhältnis, das den dauernden Umgang mit leicht brennbaren Stoffen zu dem Gegenstand hatte. Die damit verbundenen Gefahren lagen in erster Linie im Verantv/ortungsbereich der BV-^^p AG.
Daraus folgt deren Nebenpflicht, alles zu tun, um die Beklagte und ihre Leute vor Schaden, der aus dieser Gefahrenquelle entstehen könnte, zu schützen. Gegen diese Pflicht Verstieß die BV-jpppAg auch dann, wenn sie es duldete, daß die Bediensteten der Beklagten fortgesetzt die einfachsten Sicherheitsvorschriften nicht beachteten. Das Berufungsgericht wird diesen Punkt nochmals zu prüfen haben.
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3) Das Offenlassen des Tores
 Nach § 7 Abs. 6 des Vertrags und Ziffer IV 5 der Bedienungsvorschriften vom 28. Juli 1942 war die BV-Ap^AG vorpflichtet, das Tor verschlossen zu halten und es nur für die Zeit des Rangierens zu öffnen. Mit dem öffnen des
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Tores sollte sie zu erkennen geben, daß dem Rangieren auf dem Werkhof nichts entgegenstehe. Der Schlüssel befand sich nach den genannten Vorschriften bei der BV-A|HIA(J.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die BV-A|(^AG daran aber niemals gehalten, das Tor vielmehr die ganzen Jahre hindurch und somit auch am Unfalltag offen gelassen.
Das Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß dieser Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorkehrung für den Unfall ursächlich gewesen sei. Denn die Rangierlokomotive habe nun einmal weitere Kesselwagen "infolge eines von keiner Seite zu vertretenden Mißverständnisses der Wünsche des Bagermeisters" an das Anschlußgleis hingebracht; infolgedessen würde man "wahrscheinlich" den Kesselwagen auch dann nooh am gleichen Abend in das Anschlußgleis hineingeschoben haben, wenn das Tor zunächst noch geschlossen gewesen wäre. Dann sei es aber auch nicht ausgeschlossen, daß es ebenso zu dem Unglück gekommen wäre und zwar aus einem Grund, den die BV-AAG nicht zu vertreten gehabt hätte.
Das ist, worauf mit der Anschlußrevision zutreffend hingewiesen wird, nicht frei von Rechtsirrtum. Die Ausführungen des Berufungsgerichts widersprechen dem nach der Lebenserfahrung natürlichen Ablauf der Dinge. Wäre nämlich das Tor verschlossen gewesen, so hätte der diensttuende Rangierleiter bei der BV-AJ|^AG die Öffnung des Tores veranlassen müssen, da der Schlüssel sich bei dieser befand. Diese hätte damit aber davon Kenntnis erhalten, daß entgegen den Wünschen ihres Lagerleiters noch 3 weitere Wagen auf das Anschlußgleis einrangiert werden sollten. Selbst wenn mit Rücksicht darauf, daß die Rangierlokomotive mit den Wagen schon vor dem Tore stand, das Tor noch geöffnet
 und die Wagen hineingeschobehu worden wären, so wäre bei diesem Vorgang dann jedenfalls ein Angestellter der BV-Aj AG zugegen gewesen. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, daß dieser dann auch den Rangierleiter auf die gerade im Gang befindliche Abfüllung des Kesselwagens aufmerksam gemacht hätte und daß der Rangierleiter dann diesen Y/agen nicht mehr bewegt und mit einer offenen Lampe bestiegen hätte.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es auch bei geschlossenem Tor möglicherweise zu dem Unfall gekommen wäre, kann deshalb nicht mit der in dem Urteil gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden. Bas Berufungsgericht wird das nochmals zu prüfen haben. Babei wird es auch auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin ankommen, daß das Tor von jeher auf ausdrückliche Weisung der Beklagten dauernd offen geblieben sei.
Bas Berufungsgericht wird erforderlichenfalls auch zu prüfen haben* ob die Leute der BY-A^^ AG den Unfall etwa
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dadurch schuldhaft mitverursacht haben, daß sie bei offenem Tor während des Abfüllens das Licht gelöscht und den in der Abfüllung befindlichen Kesselwagen ohne Aufsicht gelassen haben.
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In diesem Zusammenhang sei auch noch bemerkt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mißverständnis der
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Wünsche des Lagermeisters, die 3 weiteren Wagen an diesem .] Abend nicht mehr auf das Anschlußgleis zu yerbringen, sei vonfkeiner Seite zu vertreten, nicht verständlich ist. Rach dem Tatbestand des Urteils haben die Bediensteten der Beklagte^ von dem Auftrag, nur drei (also nicht sechs) Kesselwagen noch j an diesem Abend auf das Anschlußgleis zu verbringen, Kenntnis erhalten. Bas "Mißverständnis1* kann also nur bei den Bediensteten der Beklagten gelegen haben, und es ist bisher nicht ersichtlich, wieso diese das nicht zu vertreten haben sollte.
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III.
Da das Berufungsgericht zu dem Nachteil sowohl der Klägerin (II 2 c, cc) als auch der Beklagten (II 2 d, 3) die Ursächlichkeit und das Verschulden der Beteiligten an dem Unfall nicht erschöpfend und zu dem Teil unrichtig behandelt hat, ist auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten das angefochtene Urteil, abgesehen von der Abweisung des 4 # übersteigenden Zinsanspruchs, in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Dr. Vogt