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BGH · VII ZR 259/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 259/59

Der Kläger hat behauptet, er habe im Vertrauen auf die Erklärungen 'vom 25- und 28. Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land sei aus Vertrag oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen verpflichtet, ihm allen im Zusammenhang mit der vorgenannten Planung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch bis zur Höhe von 175-000 DM neb3t 10 $ Zinsen seit Rechtshängigkeit zur Hälfte dem Grunde nach aus dem“Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Ersatz des Schadens begehrt, der ihm daraus entstanden ist, daß er bis zu dem 4- Juli 1955 auf Grund der Mitteilungen von HflHHHB damit gerechnet hat, die Standspuren der Autobahn im Bereich der Fahrbahndeckenlose Walsrode I, II und III würden unter Einbau einer Schicht von Betontrümmerbrocken hergestellt werden. Das Berufungsgericht bejaht in gewissem Umfange eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags Verhandlungen; es verneint aber einen Vertragsschluß und die sich daraus ergebende weitergehende Haftung. 1) Es führt aus: Der Kläger habe mit IMHD als dem Vertreter des beklagten Landes über_den Abschluß eines Vertrages verhandelt. Danach habe er sich dem beklagten Land gegenüber verpflichten wollen, den am Autobahnbau beteiligten Bauunternehmern Betontrümmerbrocken zu liefern, wenn sie solche bei ihm bestellten, während das beklagte Land sich verpflichten sollte, den Bauunternehmern Auflage zu machen, die erforderlichen Betontrümmerbrocken von ihm (Kläger) zu beziehen. Vielmehr hat sich HflHHHinach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Namen des beklagten Landes auf VertragsVerhandlungen mit dem Ziel, dem Kläger die Lieferung von Betonbrocken an die am Bau der Autobahn beteiligten Firmen zu ermöglichen, eingelassen. b) Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob das bloße einseitige Bestreben des Klägers, zu einer Vereinbarung mit dem beklagten Lande zu gelangen, auch dann die Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen bilden könnte, wenn vornherein klargestellt hätte, daß ein Vertragsschluß mit dem beklagten Land keinesfalls in Betracht komme. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen seien als Grundlage für eine Haftung des beklagten Landes aus "Verschulden bei VertragsVerhandlungen" geeignet. Denn das Berufungsgericht nimmt selbst nicht an, daß die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen darauf gerichtet gewesen v/ären, einen Vertrag über die Lieferung von Betonbrocken an das beklagte Land abzuschließen. d) Das beklagte Land meint, das Berufungsgericht gehe davon aus, erst durch die Äußerungen HSHHM gegenüber dem Kläger (die Verwendung von Betontrümmer brocken sei genehmigt, der Kläger solle alsbald anfangen) sei ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Das Berufungsgericht führt vielmehr ohne Rechtsirrtum aus, daß schon der Eintritt in die Vertragsverhandlungen das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien begründet habe. e) Das beklagte Land trägt vor, im vorliegenden Pall seien nicht die Voraussetzungen gegeben, unter denen sich ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags Verhandlungen gegen einen nicht als Vertragspartei in Aussicht genommenen Dritten, z.B. den als Vertreter der "Vertragspartei11 Handelnden, richten kann (BGH LM Nr. 4 zu § 276 BGB (Pa)). Denn wenn das beklagte Land für die Erklärungen gegenüber dem Kläger nicht aus den §§ 31 , 89 BGB haften sollte, so haftet es dafür jedenfalls aus § 278 BGB. 3) Das Berufungsgericht führt aus: H|HHHP(das *>e~ klagte:* Land) sei dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen, bei den Vertragsverhandlungen die Umstände zu offenbaren, die für die Entscheidung des Klägers erheblich sein konnten. Denn er habe dem Sinne nach wahrheitswidrig erklärt, die obersten Stellen der Autobahnverwaltung hätten entschieden, daß Betonbrocken verwendet werden könnten; der Kläger solle mit der:en Gewinnung alsbald beginnen. Unter diesen Umständen hafte das beklagte Land dem Kläger aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz» b) Das beklagte Land führt aus, der Kläger habe nicht auf die Äußerungen HflHB vertrauen dürfen; denn er habe wissen müssen, daß erst mit dem Zuschlag an die Bau-firmen endgültig feststehen würde, ob die Standspuren mit Betonbrocken gebaut werden würden oder nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß HflBHHIK nach der Aussage des Zeugen ReflHB dem Kläger gesagt hat, "ein kleines Risiko" müsse der Kläger schon auf sich nehmen. Es führt aus: Obwohl die Parteien Verhandlungen Uber den Abschluß eines Vertrages mit dem oben zu 1) dargelegten Inhalt geführt hätten* sei doch nicht bewiesen, daß Namen des beklagten Bandes das Angebot des Klägers auf Abschluß eines solchen Vertrages angenommen hätte. Denn konnte das von ihm erstrebte Ziel auch mit einer unverbindlichen Empfehlung an den Kläger erreichen, wenn dieser sie befolgte, wie er es getan hat. Für die Beurteilung, ob das zutrifft, kann es keine Rolle spielen, daß das Bundesverkehrsministerium im Juli 1955 Anweisung gegeben hat, in der Ausschreibung für das Los II wahlweise auch eine Ausführung der Standspuren mit Hilfe von Trümmerbrocken aus dem Raume Bomlitz vorzusehen. 5) Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen auf den Schaden beschränkt, welcher dem Kläger dadurch erwachsen ist, daß er bis zu dem 4. Juli '1955, daß für Bos I keine Betonbrocken verwendet werden dürften, habe der Kläger keine Grundlage mehr für die Annahme gehabt, das von ihm erstrebte Geschäft werde doch noch zustande kommen. a) Der Kläger hat zwar noch nach dem 4« Juli 1955 mit den zuständigen Stellen verhandelt und hat auch erreicht, daß in die Ausschreibung für Los II nachträglich eine Wahlposition für eine Herstellung der Standspuren mit Trümmerbrocken auf genommen werde. Juli 1955 wußte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag, daß die Verwendung von Betonbrocken insgesamt - nicht nur für Los I - in Frage gestellt war. Daß er gehofft haben mag, die zuständigen Stellen durch Verhandlungen noch umstimmen zu können - was dann doch fehlschlug -, ist ein Umstand, der eine weitergehende Schadensersatzpflicht des beklagten Landes nicht zu begründen vermag. c) Der Kläger beruft sich in seiner Revision darauf, daß und die Straßenbaudirektion Hannover ihm nicht alsbald nach dem 4. Auch wenn der Kläger das nicht wußte, so ersah er doch aus der Mitteilung HHB vom 4» Juli 1955, daß er nicht mehr fest mit einer Verwendung der Betonbrocken beim j&tobahnhau rechnen konnte. d) Das beklagte Land war dem Kläger gegenüber auch nicht verpflichtet, wie die Revision meint, ihm alsbald mitzuteilen, daß eine Verwendung von Betonbrocken beim Autobahnbau im Bereich Walsrode endgültig nicht in Betracht komme. Ebensowenig wie der Kläger eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes für die Zeit vor dem 25. Juni 1955 damit begründen könnte, das beklagte Land habe ihm nicht gesagt, daß Betonbrocken nicht verwendet werden dürften, kann der Kläger aus der gleichen Erwägung für die Zeit nach dem 4. Grundlage der Schadensersatzpflicht sind vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein die Erklärungen vom 25. 6) Das beklagte Land rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten gewesen sei, sich aus den von ihm vor den 4. a) Es ist richtig, daß der Kläger vom beklagten Land keinen Schadensersatz insoweit verlangen kann, als er es unterlassen hat, von einer ihm nach dem 4^ Juli 1955 offen stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich aus vorher eingegangenen Verpflichtungen zu lösen oder die am 4. Das Berufungsur-lfc teil spricht eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger nur insoweit aus, als der Kläger bis zu dem 4„.u Juli 1 ft55 auf die Mitteilungen vertraut hat. Juli 1955, als für ihn kein Vertrauenstatbestand mehr gegeben war, unterlassen hat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, früher eingegangene Verpflichtungen zu lösen, kann er nach dem Inhalt des Berufungsurteils von dem beklagten Land keinen Ersatz verlangen. b) Eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes für die dem Kläger nach dem 4. Juni 1955 auf das Zustandekommen des von ihm erstrebten Geschäfts vertraut hätte upd hätte vertrauen dürfen, hat er selbst nie behauptet und nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Lie Ersatzpflicht des beklagten Landes erstreckt sich also nur auf Schäden, die dem Kläger aus seinen in dieser Zeitspanne im Vertrauen auf die Erklärungen getroffenen Maßnahmen unvermeidbar erwachsen sind. 8) Las Berufungsgericht hält, soweit es eine Ersatzpflicht des beklagten Landes aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen bejaht, diese gemäß § 254 BGB nur in halber Es ist der Auffassung, der Kläger habe fahrlässig gehandelt, wenn er als erfahrener Geschäftsmann sich auf so erhebliche Aufwendungen eingelassen habe, ohne verbindliche schriftliche Zusagen des beklagten Landes in der Hand zu haben; er habe auch selbst mit der Möglichkeit eines Scheiterns gerechnet, wie sein Vertrag mit dem Subunternehmer SflIP zeige. Das schließt aber nicht aus, daß das Berufungsgericht sein Handeln, welches den Schaden amitausgelöst hat, als leichtfertig und fahrlässig bewerten durfte, ohne daß dadurch die Vertrauensgrundlage für den Kläger gänzlich ^entfallen wäre. Juli 1955 entstandenen Schaden nur mit 72.739>63 3M beziffert hat und daß er nach dem Berufungsurteil nur die Hälfte des Schadens ersetzt verlangen kann. Andererseits konnte das Berufungsgericht aber nicht den vom Kläger angegebenen Betrag für die ihm bis zu dem — 4. Juli 1955 erwachsene Aufwendungen noch unter die Ersatzpflicht des beklagten Landes fallen, insoweit nämlich, als sie unvermeidbar durch Maßnahmen ausgelöst worden sind, die der Kläger in der Zeit vom 25. Denn das Berufungsurteil hat den Zeitraum, in welchem der Kläger auf das Zustandekommen des von ihm erstrebten Geschäfts vertrauen durfte, gegenüber seiner (des Klägers) Auffassung (25.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 97 ZPO
LandBetonbrockenbeklagenBerufungsgerichtParteiKlägerVerhandlungSchaden

Volltext der Entscheidung

VII ZR 259/59
Verkündet
 an Ck Juni 1961
Y/oitscheck,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamtor
 der Geschäftsstelle
2211 011
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover - Straßenbauverwaltung dieser vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt
-	Straßenbaudirektion - in
 Beklagt en, Berufungsheklagten^lleviöibnSsklägers und Revisisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flBi -
gegen
 den Kaufmann Prido
m
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Erbel, Hubert Me^eip, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Mai 1959 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger 4/5» das beklagte Land 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Im Jahre 1955 wurde die Autobahn Hamburg-Hannover im Bereich des Autobahnneubauamtes Walsrode gebaut. Dessen Leiter war damals der Regierungsoberbaurat z. Wv. Dipl»
Ing. HBMHHH» Der Kläger (damals handelnd unter der Einzelfirma "Hansa-Montan-Zentrale Frido	verhandelte mit	darüber,	ob	die	Standspuren der
 Autobahn im Bereich von Walsrode, Lose I bis III, sowie Parkplätze und Zufahrten unter Verwendung von Betontrümmerbrocken hergestellt werden könnten. Der Kläger beabsichtigte, für diesen Zv/eck Betonbrocken aus dem Trümmergelände der früheren Sprengstoffwerke Bomlitz bei Walsrode zu gewinnen und zu liefern. Die bundeseigene Verwaltungsgesellschaft für Industriegrundstücke mbH, welche das Trümmergelände verwaltete, war damit einverstanden.
HfHIBBB zeigte sich für die Pläne des Klägers aufgeschlossen. Am 25- Juni 1955 kam es zu einer Besprechung zwischen ihm und dem Kläger, deren Inhalt streitig ist. Der Kläger hat behauptet, Him habe ihm an diesem Tage gesagt, die Entscheidung sei gefallen, Betontrümmerbrocken dürften für die Standspuren verwendet werden, es sei alles in Ordnung, er (Kläger) solle sofort mit der Betonbrockengewinnung anfangen. Gegenüber dem Prokuristen	des Klägers soll HfBHiHI am
28. Juni 1955 seine Erklärungen vom 25* Juni 1955 inhaltlich wiederholt haben.
Am 28. Juni 1955 fand im Bundesverkehrsministerium in Bonn eine Besprechung statt. Dabei wurde entschieden, daß die Standspuren für das Los Walsrode ftr. I nicht unter Verwendung von Betontrümmerbrocken hergestellt werden
 
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sollten.	erfuhr das am 30. Juni 1953 und teilte
 es am 4. Juli 1955 dem Kläger mit. Er empfahl ihm, mit den zuständigen Stellen in Bonn und Hannover zu verhandeln.
Der Kläger tat das auch, jedoch ohne Erfolg. Betontrümmerbrocken sind (abgesehen von einer kurzen Versuchsstrecke) beim Bau der Autobahn im Bereich Walsrode nicht benutzt worden.#
Der Kläger hat behauptet, er habe im Vertrauen auf die Erklärungen	'vom	25- und 28. Juni 1955 um-
fangreiche und kostspj&lige Vorbereitungen getroffen und habe am 4. Juli 1955 mit der Gewinnung von Betontrümmer- * brocken im großen begonnen. Da er bei seinen Verhandlungen nach dem 4. Juli 1955 anfangs keine klaren Auskünfte erhalten habe, seien die Arbeiten zunächst fortgeführt worden. Erst aus dem Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 26. Oktober 1955, das ihm am 1. November 1955 zugegangen sei, habe er ersehen, daß der Plan, Betontrümmerbrocken für die Autobahn zu verwenden, endgültig gescheitert sei. Daraufhin habe er die Arbeiten sofort eingestellt.
Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land sei aus Vertrag oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen verpflichtet, ihm allen im Zusammenhang mit der vorgenannten Planung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe dieses Schadens hat der Kläger mit rund 200.000 DM beziffert.
Er hat hiervon zunächst 10.000 DM, in zweiter Instanz 175.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat bestritten, daß ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei und daß überhaupt Vertragsverhand-
 
lungen zwischen ihnen stattgefunden hätten; ferner, daß
 die vom Kläger behaupteten Äußerungen getan habe. Es hat die Ursächlichkeit etwaiger Erklärungen des HflBI ■■■Bfür den Eintritt des Schadens in Abrede goateilt und die Höhe des Schadens bestritten. Es beruft sich schließlich darauf, daß der Kläger einen etwaigen Schaden schuldhaft mitverursacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch bis zur Höhe von 175-000 DM neb3t 10 $ Zinsen seit Rechtshängigkeit zur Hälfte dem Grunde nach aus dem“Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Ersatz des Schadens begehrt, der ihm daraus entstanden ist, daß er bis zu dem 4- Juli 1955 auf Grund der Mitteilungen von HflHHHB damit gerechnet hat, die Standspuren der Autobahn im Bereich der Fahrbahndeckenlose Walsrode I, II und III würden unter Einbau einer Schicht von Betontrümmerbrocken hergestellt werden. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs und über die Kosten hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Gegen dieses Zwischenurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, soweit sie ohne Erfolg geblieben sind. Das beklagte Land erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Jede Partei beantragt, die gegnerische^Revision zuiyückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
v, .. Das Berufungsgericht bejaht in gewissem Umfange eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags Verhandlungen; es verneint aber einen Vertragsschluß und die sich daraus ergebende weitergehende Haftung.
1)	Es führt aus: Der Kläger habe mit IMHD als dem Vertreter des beklagten Landes über_den Abschluß eines Vertrages verhandelt. Danach habe er sich dem beklagten Land gegenüber verpflichten wollen, den am Autobahnbau beteiligten Bauunternehmern Betontrümmerbrocken zu liefern, wenn sie solche bei ihm bestellten, während das beklagte Land sich verpflichten sollte, den Bauunternehmern Auflage zu machen, die erforderlichen Betontrümmerbrocken von ihm (Kläger) zu beziehen. Der Kläger habe sich hierüber mit HHHtowiederholt, insbesondere am 25. Juni 1955, besprochen. Man habe sich dabei eingehend über die Ver-wendungs- und Liefermöglichkeiten der Betonbrocken, über die Korngröße, über den Preis und die voraussichtlich benötigten Mengen unterhalten, habe auch bestimmte Zahlen genannt. HfHHHHphabe gesagt, wer werde oder könne den Baufirmen die Auflage machen, Betonbrocken von dem Kläger zu beziehen. Man habe ferner die Art der Bezahlung erörtert. Diese Verhandlungen seien wirkliche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Der Kläger habe, wenn möglich, alsbald unmittelbar mit dem beklagten Land zu einem Vertragsabschluß gelangen wollen. Das sei Hin-richsen auch nicht verborgen geblieben.
a)	Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß	Vertrags Verhandlungen mit dem	Kläger
 nicht von vornherein abgelehnt hat und daß er dem Kläger gegenüber nicht sogleich zu Beginn der Verhandlungen klar zu dem Ausdruck gebracht hat, ein VertragsSchluß zwischen dem Kläger und dem beklagten Land - gleich, welchen Inhalts - komme überhaupt nicht in Betracht; es könne sich bei den Verhandlungen nur um die Vorbereitung von Vertragsabschlüssen des Klägers mit den einzelnen Bauunternehmungen handeln. Vielmehr hat sich HflHHHinach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Namen des beklagten Landes auf VertragsVerhandlungen mit dem Ziel, dem Kläger die Lieferung von Betonbrocken an die am Bau der Autobahn beteiligten Firmen zu ermöglichen, eingelassen.
b)	Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob das bloße einseitige Bestreben des Klägers,
 zu einer Vereinbarung mit dem beklagten Lande zu gelangen, auch dann die Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen bilden könnte, wenn	vornherein	klargestellt	hätte,	daß
 ein Vertragsschluß mit dem beklagten Land keinesfalls in Betracht komme. Denn so liegt hier der Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen seien als Grundlage für eine Haftung des beklagten Landes aus "Verschulden bei VertragsVerhandlungen" geeignet.
X* -
c)	Las beklagte Land macht geltend, beiden Parteien sei stets klar gewesen, daß der Abschluß eines Vertrages auf Lieferung von Betonbrocken an das beklagte^Land nicht in Betracht gekommen sei.
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Dieser Einwand liegt neben der Sache. Denn das Berufungsgericht nimmt selbst nicht an, daß die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen darauf gerichtet gewesen v/ären, einen Vertrag über die Lieferung von Betonbrocken an das beklagte Land abzuschließen. Eine dahingehende Ansicht vertritt in der Revisions ins tanz auch der Kläger nicht mehr.
d)	Das beklagte Land meint, das Berufungsgericht gehe davon aus, erst durch die Äußerungen HSHHM gegenüber dem Kläger (die Verwendung von Betontrümmer brocken sei genehmigt, der Kläger solle alsbald anfangen) sei ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien entstanden.
Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht führt vielmehr ohne Rechtsirrtum aus, daß schon der Eintritt in die Vertragsverhandlungen das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien begründet habe.
e)	Das beklagte Land trägt vor, im vorliegenden Pall seien nicht die Voraussetzungen gegeben, unter denen sich ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags Verhandlungen gegen einen nicht als Vertragspartei in Aussicht genommenen Dritten, z.B. den als Vertreter der "Vertragspartei11 Handelnden, richten kann (BGH LM Nr. 4 zu § 276 BGB (Pa)).
Dieser Einv/and liegt neben der Sache. Denn nach dem oben Gesagten handelt es sich bei dem beklagten Land nicht um einen" "Dritten", sondern um den vom Kläger bei den VertragsVerhandlungen in Aussicht genommenen Vertragspartner.
2)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, H| sei als Leiter des Autobahnneubauamtes Walsrode "verfassungsmäßig berufener Vertreter" des beklagten Landes im Sinne der §§ 31» 89 'BGB gewesen.'
8
Das beklagte Land zieht das in Zweifel.
Die Frage bedarf keiner Entscheidung. Denn wenn das beklagte Land für die Erklärungen	gegenüber
 dem Kläger nicht aus den §§ 31 , 89 BGB haften sollte, so haftet es dafür jedenfalls aus § 278 BGB. Auch bei der Haftung aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen findet § 278 BGB Anwendung (vgl. BGHZ 33, 293, 299 f; 33, 303,
312 f; LM Nr. 3 zu § 276 BGB (Fa)).
Ob HflHBBBvom beklagten Land zu dem Abschluß des vom Kläger-erstrebten Vertrages bevollmächtigt—gewesen ist, braucht nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist, daß er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom beklagten Lande ermächtigt war, V er trage Verhandlungen mit den am Autobahnneubau interessierten Firmen zu führen. Das genügt als Grundlage für eine Haftung des beklagten Landes aus dom Gesichtspunkt des “Verschuldens bei VertragsVerhandlungen“ (BGHZ 6, 330, 332 f).
3)	Das Berufungsgericht führt aus: H|HHHP(das *>e~ klagte:* Land) sei dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen, bei den Vertragsverhandlungen die Umstände zu offenbaren, die für die Entscheidung des Klägers erheblich sein konnten. HflHHÜ habe nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben bei dem Kläger die Hoffnung auf baldige Abschlußmöglichkeiten für einen Vertrag wecken dürfen, wodurch der Kläger zu erheblichen Aufwendungen veranlaßt werden konnte. Hiergegen habe HHHHIHV schuldhaft verstoßen. Denn er habe dem Sinne nach wahrheitswidrig erklärt, die obersten Stellen der Autobahnverwaltung hätten entschieden, daß Betonbrocken verwendet werden könnten; der Kläger solle mit der:en Gewinnung alsbald beginnen. Durch diese unrichtigen Angaben habe er bei dem
 
Kläger dessen berechtigtes Vertrauen auf einen baldigen Vertragsabschluß, wenn nicht geweckt, so doch wesentlich verstärkt und dadurch die kostspieligen Investierungighü des Klägers verursacht. Unter diesen Umständen hafte das beklagte Land dem Kläger aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Schadensersatz»
a)	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Hechtsirrtum erkennen. Daß eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch bei einer öffentlichen Körperschaft möglich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen (BGHZ 6, 330, 332). Insoweit erhebt die Revision des beklagten Landes auch keinen Ein-wand.
b)	Das beklagte Land führt aus, der Kläger habe nicht auf die Äußerungen HflHB vertrauen dürfen; denn er habe wissen müssen, daß erst mit dem Zuschlag an die Bau-firmen endgültig feststehen würde, ob die Standspuren mit Betonbrocken gebaut werden würden oder nicht.
Diese Rüge enthält einen unzulässigen Angriff gegen die oben wiedergegebenen, auf Grund eingehender Beweiswürdigung getroffenen Peststeilungen des Berufungsgerichts.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß HflBHHIK nach der Aussage des Zeugen ReflHB dem Kläger gesagt hat, "ein kleines Risiko" müsse der Kläger schon auf sich nehmen. Re^lV hat nämlich diese seine Aussage später dahin erläutert,	habe	damit lediglich das Risiko
 einer Verzögerung der Bauarbeiten gemeint, nicht aber das Risiko, daß möglicherweise Betonbrocken Überhaupt nicht verwendet werden dürften. Einen Verzögerungsschaden aber macht der Kläger hier nicht geltend.
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4)	Das Berufungsgericht verneint das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien. Es führt aus: Obwohl die Parteien Verhandlungen Uber den Abschluß eines Vertrages mit dem oben zu 1) dargelegten Inhalt geführt hätten* sei doch nicht bewiesen, daß	Namen des beklagten Bandes
 das Angebot des Klägers auf Abschluß eines solchen Vertrages angenommen hätte. Bas Berufungsgericht gelangt zu dieser Feststellung auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung•
Ber Kläger greift diese Ausführungen an. Bamit kann er aber in der Revisionsinstanz aus Rechtsgründen nicht gehört werden. Bio Beweisv/ürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Bas Revisionsgericht kann sie nur darauf nachprüfen, ob Verstöße gegen Benkgesetze oder ErfahrungsSätze unterlaufen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind.
Solche Rechtsfehler sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich.
a)	HflHHB^mag bei Abgabe seiner Erklärungen am 25. und 28. Juni 1955 davon ausgegangen sein, die Herstellung der Standspuren werde demnächst in der Weise vergeben werden, daß von dem Kläger zu liefernde Betonbrocken Verwendung finden könnten. Er mag deshalb damals Wert darauf gelegt haben, daß der Kläger kurzfristig Betonbrocken in genügender Menge bereitstellte, und mag dem Kläger deswegen empfohlen haben, sofort mit der Gewinnung der Betonbrocken zu beginnen. Bieser Umstand nötigte das Berufungsgericht jedoch nicht dazu, das Zustandekommen eines Vertrages ZY/i-schen den Parteien zu bejjahen. Denn	konnte	das
 von ihm erstrebte Ziel auch mit einer unverbindlichen Empfehlung an den Kläger erreichen, wenn dieser sie befolgte, wie er es getan hat.
11
b)	Die Bekundungen der Zeugen Bi^p,	Hl
 und Ke^m^hat das Berufungsgericht gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Es war nicht gezwungen, aus diesen Aussagen den Schluß zu ziehen, ein Vertrag des oben genannten Inhalts sei zwischen den Parteien abgeschlossen. Daß es vielleicht nicht ausgeschlossen ist, die Zeugenaussagen auch in diesem Sinne zu würdigen, macht die Auslegung des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft.
Das gleiche gilt für die Äußerungen H( seinem Telefongespräch mit NflHHP am 28. Uuni 1955«
c)	Der Kläger will nach seiner Darstellung den Vertrag t mit HflHHBHPam 25* Juni 1955 geschlossen haben. Für die Beurteilung, ob das zutrifft, kann es keine Rolle spielen, daß das Bundesverkehrsministerium im Juli 1955 Anweisung gegeben hat, in der Ausschreibung für das Los II wahlweise auch eine Ausführung der Standspuren mit Hilfe von Trümmerbrocken aus dem Raume Bomlitz vorzusehen. Das Berufungsgericht brauchte daher darauf nicht einzugehen.
d)	Es konnte dagegen insbesondere aus dem Umstand, daß keine der Parteien den angeblichen Vertrag trotz seiner erheblichen Tragweite schriftlich bestätigt hat, den Schluß ziehen, daß die Parteien in Wahrheit keinen Vertrag abgeschlossen haben.
i,
Bei dieser Sachlage ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend.
5)	Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen auf den Schaden beschränkt, welcher dem Kläger dadurch erwachsen ist, daß er bis zu dem 4. Juli 1955 auf SruM der Mitteilungen	darauf	vertraut hat, die Stand-
spuren würden unter Verwendung von Betonbrocken hergestellt werden.
— I <L —
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Nach der Mitteilung	an	den	Kläger vom 4. Juli '1955, daß für
 Bos I keine Betonbrocken verwendet werden dürften, habe der Kläger keine Grundlage mehr für die Annahme gehabt, das von ihm erstrebte Geschäft werde doch noch zustande kommen. Er könne daher keinen Ersatz verlangen für Aufwendungen, die nicht bereits durch die von ihm vor dem 4» Juli 1955 getroffenen Maßnahmen zwingend veranlaßt gewesen seien.
Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden von dem Kläger erfolglos angegriffen.
a) Der Kläger hat zwar noch nach dem 4« Juli 1955 mit den zuständigen Stellen verhandelt und hat auch erreicht, daß in die Ausschreibung für Los II nachträglich eine Wahlposition für eine Herstellung der Standspuren mit Trümmerbrocken auf genommen werde. Darauf kommt es aber nicht an.
b) Entscheidend ist vielmehr, daß die Vertrauensgrundlage, die der Kläger selbst in den Erklärungen ]£■■■ ■■vom 25. und 28. Juni 1955 erblickt, durch dessen gegenteilige Mitteilung vom 4. Juli 1955 entfallen war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt. Denn seit dem 4. Juli 1955 wußte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag, daß die Verwendung von Betonbrocken insgesamt - nicht nur für Los I - in Frage gestellt war. Daß er gehofft haben mag, die zuständigen Stellen durch Verhandlungen noch umstimmen zu können - was dann doch fehlschlug -, ist ein Umstand, der eine weitergehende Schadensersatzpflicht des beklagten Landes nicht zu begründen vermag. Es lag vielmehr im eigenen Risiko des Klägers, wenn er nach dem 4. Juli 1955 die Produktion der Betonbrocken fortsetzte,
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obwohl er nicht mehr fest damit rechnen durfte, sie für die Autobahn verwerten zu können»
c)	Der Kläger beruft sich in seiner Revision darauf, daß und die Straßenbaudirektion Hannover ihm nicht alsbald nach dem 4. Juli 1955 eindeutig erklärt hätten, sie seien der Auffassung, daß	ihm	im	Juni	1955	keine
 bindenden Zusagen gemacht habe. Auch wenn der Kläger das nicht wußte, so ersah er doch aus der Mitteilung HHB vom 4» Juli 1955, daß er nicht mehr fest mit einer Verwendung der Betonbrocken beim j&tobahnhau rechnen konnte.
d)	Das beklagte Land war dem Kläger gegenüber auch nicht verpflichtet, wie die Revision meint, ihm alsbald mitzuteilen, daß eine Verwendung von Betonbrocken beim Autobahnbau im Bereich Walsrode endgültig nicht in Betracht komme. Eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger entfällt vielmehr für alle vom Kläger nach dem 4. Juli 1955 veranlaßten Aufwendungen schon deswegen, weil der Kläger von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr fest darauf vertrauen durfte, Betonbrocken beim Autobahnbau absetzen zu können.
Ebensowenig wie der Kläger eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes für die Zeit vor dem 25. Juni 1955 damit begründen könnte, das beklagte Land habe ihm nicht gesagt, daß Betonbrocken nicht verwendet werden dürften, kann der Kläger aus der gleichen Erwägung für die Zeit nach dem 4. Juli 1955 Schadensersaijzansprüche gegen das beklagte Land herleiten. Grundlage der Schadensersatzpflicht sind vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein die Erklärungen	vom	25.	und	28.	Juni	1955
Diese waren aber mit der davon abweichenden Erklärung HflU HHIHl vom 4. Juli 1955 aus der Welt geschafft, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt.
 
6)	Das beklagte Land rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten gewesen sei, sich aus den von ihm vor den 4. Juli 1955 gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen nach dem 4. Juli 1955 baldmöglichst zu lösen. Wenn er das nicht getan habe, es..könne er insoweit von demkbe-klagten Land keinen Ersatz verlangen.
a) Es ist richtig, daß der Kläger vom beklagten Land keinen Schadensersatz insoweit verlangen kann, als er es unterlassen hat, von einer ihm nach dem 4^ Juli 1955 offen stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich aus vorher eingegangenen Verpflichtungen zu lösen oder die am 4. Juli 1955 begonnene Produktion von Betonbrocken einzustellen.
Es kann aber nicht zugegeben werden, daß diese Auffassung im Berufungsurteil bei verständiger Auslegung keinen genügenden Ausdruck gefunden hätte. Das Berufungsur-lfc teil spricht eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger nur insoweit aus, als der Kläger bis zu dem 4„.u Juli 1 ft55 auf die Mitteilungen vertraut hat. Soweit dem Kläger daher Schaden daraus erwachsen sein mag, daß er es nach dem 4. Juli 1955, als für ihn kein Vertrauenstatbestand mehr gegeben war, unterlassen hat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, früher eingegangene Verpflichtungen zu lösen, kann er nach dem Inhalt des Berufungsurteils von dem beklagten Land keinen Ersatz verlangen. Insoweit beruht sein Schaden nicht mehr auf dem Vertrauenstatbestand, der die Grundlage der Ersatzpflicht des beklagten Landes bildet, sondern auf dem eigenen Verhalten des Klägers in der Zeit nach dem 4. Juli 1955. Dafür haftet das beklagte Land nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
15 -
b) Eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes für die dem Kläger nach dem 4. Juli 1955 entstandenen Aufwendungen kommt nach alledem nur insoweit in Betracht, als solche Aufwendungen für den Kläger durch seine bereits vor dem 4. Juli 1955 im Vertrauen auf die Zusicherungen HfHMBPHfcgetr offenen Maßnahmen unabwendbar verursacht worden sind«,
7)	Las beklagte Land vermißt im Spruch des Berufungsur-teils die ausdrückliche Angabe des Zeitpunkts, von dem ab der Kläger darauf vertrauen durfte, demnächst Betonbrocken liefern zu können» Lieser AnfangsZeitpunkt ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Ge samt Zusammenhang des Berufu&gsur-teils»
Ler Kläger selbst hat den Vertrauenstatbestand aus den Äußerungen	vom 25» und 28. Juni 1955 her-
geleitet. Lavon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Laß der Kläger schon vor dem 25. Juni 1955 auf das Zustandekommen des von ihm erstrebten Geschäfts vertraut hätte upd hätte vertrauen dürfen, hat er selbst nie behauptet und nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Ler Zeitraum, in welchem der Vertrauenstatbestand für den Kläger gegeben war, reicht nach der Feststellung des Berufungsgerichts vom 25. Juni 1955 bis zu dem 4. Juli 1955.
Lie Ersatzpflicht des beklagten Landes erstreckt sich also nur auf Schäden, die dem Kläger aus seinen in dieser Zeitspanne im Vertrauen auf die Erklärungen getroffenen Maßnahmen unvermeidbar erwachsen sind.
8)	Las Berufungsgericht hält, soweit es eine Ersatzpflicht des beklagten Landes aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen bejaht, diese gemäß § 254 BGB nur in halber
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Höhe des Schadens für gegeben. Es ist der Auffassung, der Kläger habe fahrlässig gehandelt, wenn er als erfahrener Geschäftsmann sich auf so erhebliche Aufwendungen eingelassen habe, ohne verbindliche schriftliche Zusagen des beklagten Landes in der Hand zu haben; er habe auch selbst mit der Möglichkeit eines Scheiterns gerechnet, wie sein Vertrag mit dem Subunternehmer SflIP zeige.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Was der Kläger dagegen vorbringt, geht fehl.
Er beruft sich darauf, daß auch andere Personen die Äußerungen	als	feste Zusagen aufgefaßt hätten und
 daß auch Behörden gelegentlich mündliche Zusagen gäben.
Das schließt aber nicht aus, daß das Berufungsgericht sein Handeln, welches den Schaden amitausgelöst hat, als leichtfertig und fahrlässig bewerten durfte, ohne daß dadurch die Vertrauensgrundlage für den Kläger gänzlich ^entfallen wäre.
9)	Das beklagte Land beanstandet, daß der Berufungsrichter in seinem TJrteilsspruch die Klageforderung für das Betragsverfahren bis zur Höchstgrenze des eingeklagten Teilbetrages von 175.000 DM offen gehalten hat. Es weist darauf hin, daß der Kläger selbst den ihm bis zu dem 4. Juli 1955 entstandenen Schaden nur mit 72.739>63 3M beziffert hat und daß er nach dem Berufungsurteil nur die Hälfte des Schadens ersetzt verlangen kann. Es meint, das Berufungsgericht hätte daher den Schaden allenfalls bis zur Höhe von 73.000 DM zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären dürfen.
Das beklagte Land verkennt dabei die Bedeutung der im Grundurteil angegebenen Höchstgrenze. Diese beschwert das beklagte Land nicht. Denn sie hindert die Gerichte im Betragsverfahren keineswegs, unter dem genannten Höchstbetrag zu bleiben.
 
Freilich ist praktisch nicht.damit zu rechnen, daß der auf der Grundlage des Berufungsurteils zu errechnende Schadensersatzanspruch des Klägers im Betragsverfahren den geforderten Betrag von 175.000 DM erreichen könnte. Das wäre nur dann möglich, wenn die vom Kläger im Vertrauen auf die Äußerungen HflHHBHfein der Zeit vom 25* Juni 1955 bis 4. Juli 1955 unvermeidbar veranlaßten Aufwendungen 350.000 DM erreichten oder überstiegen. Damit ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu rechnen.
Andererseits konnte das Berufungsgericht aber nicht den vom Kläger angegebenen Betrag für die ihm bis zu dem — 4. Juli 1955 erwachsenen Aufwendungen als Höchstbetrag zugrunde legen. Denn es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß auch gewisse dem Kläger nach dem 4. Juli 1955 erwachsene Aufwendungen noch unter die Ersatzpflicht des beklagten Landes fallen, insoweit nämlich, als sie unvermeidbar durch Maßnahmen ausgelöst worden sind, die der Kläger in der Zeit vom 25. Juni bis zu dem 4. Juli 1955 im Vertrauen auf die Erklärungen HflHHHBl getroffen hat.
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10)	Nach alledem sind die Revisionen beider Parteien zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger durch das Berufungsurteil wesentlich stärker beschwert ist als das beklagte Land. Denn das Berufungsurteil hat den Zeitraum, in welchem der Kläger auf das Zustandekommen des von ihm erstrebten Geschäfts vertrauen durfte, gegenüber seiner (des Klägers) Auffassung (25. Juni bis 1T'November 1955) ganz erheblich eingeschränkt, nämlich auf die Zeit vom 25. Juni bis zu dem 4. Juli 1955. Außerdem hat das Berufungs-
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gericht dem Kläger Ersatz des. insoweit entstandenen Schadens nur zur Hälfte zugebilligt. Die Revision des Klägers hat also streitwertmäßig ein weitaus größeres Gewicht als die de3 beklagten Landes. Das rechtfertigt es, dem Kläger einen erheblich größeren Teil der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen als dem beklagten Land.
Dr. Winkelmann Erbel Meyer Dr. Vogt Pinke