(§ 6 Abc. 1 Nr. 3 a- der Verordnung); deswegen stehe ihr nur die Quote für Auslandsgläubigor gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zu; Befriedigung als Westgläubiger könne sie selbst dann nicht beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a der Verordnung, von denen hier ein Ort der Geschäftsleitung am 21. Sita im Ausland gehabt hat und daß sie, wenn sich der Ort ihrer Geschäftsloitung am 21 = Juni 1948 im Währungsgebiet befunden hat, als Westgläubiger die Befriedigung ihrer Forderung, und zwar von RM auf DM im Verhältnis 100 : 6,5 um-geoteilt, beanspruchen kann. Auf Grund dieser rechtlichen Beurteilung hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückvorwiescn, damit dieses prüfe, ob die Klägerin am 21= Juni 1948 einen Ort der Geschäftsleitung im Währungsgebiet gehabt habe. Beurteilung war das Berufungsgericht und ist auch der erkennende Senat selbst nach § 565 Abs. 2 ZRO gebunden. Die Revision vergleicht die läge ostenteigneter juristischer Personen mit der läge natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz im Osten hatten, übersieht aber dabei, daß diese natürlichen Personen, sofern sie am V/’ährungsstichtag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im Währungsgebiet hatten, ebenfalls das als verlagert anerkannte Geldinstitut in Anspruch nehmen können. Juni 1948 von seinem früheren Wohnsitz im Osten vertrieben war und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im Währungsgebiet genommen hatte, kann in gleicher Weise Ansprüche geltend machen wie eine im Osten onteig-netc juristische Person, die am 21. 1) Diese Voraussetzung wird vom Berufungsgericht bejaht, Sie ist nach seiner Ansicht durch die Tätigkeit erfüllt, die der am 22. Wie das Berufungsgericht weiter foststellt, errichtet der Pfleger Dr. in ein Büro der Klägerin und verlegte die bisher in bestehende Geschäftsstelle der der Pfleger mit weitgreifenden Ermittlungen nach den im Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerten der Klägorin. Sr befaßte sich in diesen Besprechungen auch mit der Frage, wie die Klägerin neu geordnet werden und ob das festgestellte Vermögen als Grundstock für eine neue Geschäftstätigkeit der Klägerin verwandt werden könne. a) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Ober-landcsgoricht den Begriff des Ortes der Geschaftsleitung verkannt hätte. Diesen Standpunkt nimmt aber das Berufungsgericht auch keineswegs ein.Vielmehr legt es gerade Gewicht darauf, daß der Pfleger sich um das gesamte Vermögen der Klägerin gekümmert und eine das. Demnach ist die weiter vod| der Revision geäußerte Ansicht nicht zutreffend, die Auffaesttn^ des Oberlandesgerichts bedeute, daß schon das Vorhandensein fr-gcnuwelchen Vermögens oder sogar nur eines einzelnen Guthaben einer juristischen Person im Y/ährungsgebiot für die Annahme einer Gcschäftsleitung ausreiche. Vielmehr fordert das Ober]«n-desgcricht, daß auch wirklich, und zwar in größerem Umfange, eine geschäftliche Tätigkeit mit Wirkung für die Klägerin geübt worden sein müsse. Das hat der Senat für die Vorschrift des § 1 Abs, 3 UmstEG schon in seinem Beschluß vom 16. DVO/UmstG und andere Vorschriften, welche die Bedienung von Porderungen vom Vorhandensein eines Ortes der Geschäftsleitung abhängig machen (z.B. Februar 1961 hat der Senat entschieden daß auch-die Tätigkeit eines nach MRG Nr. 52 bestellten Iieuj hündero eine Geschäftsleitung begründen kann. Entscheidend ist, daß jemand vorhanden ist, der rechtlich, wenn auch nicht gerade auf Grund der Satzung, befugt ist, geschäftliche Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese vorzunehmen, und dies auch tatsächlich von einem bestimmten Ort aus derart tut, daß dieser Ort als der Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint (vgl. Dem steht nicht entgegen, daß gewisse von einem Pfleger abgeschlossene Geschäfte der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen; trotz dieses Erfordernisses ist nicht zu leugnen, daß ein Pfleger geschäftliche Maßnahmen für die von ihm vertretene Person treffen kann, die sich in ihrer Gesamtheit als Geschäftsleitung darstellen. d) Auch in diesem Zusammenhang macht die Revision zu Unrecht geltend, es werde die juristische Person vor der natürlichen bevorzugt, wenn, ein Abwesenheitspfleger einen Ort der Ge-GChüftsleitung begründen könne. Es ergibt sich aber aus der Natur der Sache, daß die juristische Person nicht in der gleichen Weise einen Ort dor C-cschäftsleitung begründen kann, wie die natürliche Person^einen dauernden Aufenthaltsort wählt. Jedoch können aus diesem Grunde die ¥/irksamkeit der Anordnung der Pflegschaft und die Vertretungsbefugnis des bestellten Pfl< gers grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden, wie der Senat im ersten Revisionsurteil schon ausgeführt hat. Februar 1961 hat der Senat ausgeführt, daß nicht schon die Bestellung des Treuhänders und auch nicht jede von dem Treuhänder ausgeübte Tätigkeit genügen, um eine Geschäftsleitung zu begründen. Zivilsenat in dem unter c) genannten Urteil die Tätigkeit eines Pflegers, der nur zur Verwaltung einer einzelnen Forderung und zur Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit bestellt werden war, nicht als ausreichend angesehen. Dort ist nur verneint) daß das Bestehen einer Treuhandschaft oder Pflegschaft über Vermögenswerte einer juristischen Person für sich allein ausroiche, eine Geschäftsloitung zu begründen.. Senat in seinem oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, kommen bei der Beurteilung, ob eine Geschäftsleitung vorhanden war, nur solche Tätigkeiten des Pflegers in Betracht, die sich innerhalb des ihm vom Vormundschaftsgericht zugewiesenen Wirkungskreises: ihalten. Senat entschiedenen Palle hatte aber der hier bestellte Pfleger Br. das gesamte Vermögen der Klägerin zu betreuen, und sein Wirkungskreis war nicht auf bestimmte Kafinahmen beschränkt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Beruf üngour teil, daß die Pflegschaft gerade deswegen angeordnet worden ist, um die Beschränkung der Tätigkeit auf eine einzelne Bcsatzungszono zu vermeiden. Die Revision macht insoweit geltend, daß das Vormundschaftsgericht seine Befugnis überschritten habe, weil eine Pflegschaft nach der gemeinsamen Verordnung der Oberlandes-gcrichtspräcidentcn für die britische Zone (für Hamburg: VO vom 3* April 1946, Hamb.VOBl. 1946» 37) nur für Vermögens-angelegcnheiten, dio in der britischen Zone zu erledigen seien, angeordnot worden könne. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine der Tätigkeiten, aus denen insgesamt das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Geschäftslcitung folgert, den dem Pfleger vorge-ochricbcnen Wirkungskreis überschritten hätte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 35. BVO, z UmstG § 6 Nie Tätigkeit eines Abwesenheitspflegers kann einen Ort der Geschäftsleitung begründen. Als Geschäftsleitung kann eine auf Erhaltung des Vermögens oder auf Abwicklung gerichtete Tätigkeit ausreichen; die Ausübung einer ‘'werbenden" Tätigkeit ist nicht erforderlich. BGH, Urt. v. 31. Januar 1963 - VII ZS 258/61 - OBG Frankfurt LG Frankfurt VII ZR 2'j'ö/bl V crkündet am 31. Januar 1963 Y/oitscheck, Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der D G^^^straßc gesetzlich vertreten durch ihre Liqui- datoren Direktor Alexander Y/^^^-und Direktor Dr. Günther 3 Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. h.e. gegen ge- die DO» eGmbH, früher in Pi oetslich vertreten durch ihren Pfleger Dr. Hubert Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr hat dor VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1963 unter Mitwirkung dos Senatopräsidenten Glansmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trooion, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Rocht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats dcq. Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19. September 1961 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen . Tatbestand: Wogen des Sachund Streitstandes wird Bezug genommen auf das Urteil VII ZR 136/59 des erkennenden Senats vom 6. Oktober I960 = BGHZ 33, 195, durch das die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Dieses hat nunmehr der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung weiterer 17.220,37 DM verurteilt. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage in Höhe des genannten Betrages. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin die Beklagte als Westgläubigerin nach § 6 Abs. 1 Hr. 2 a der 35. DVO/UmstG in Anspruch nehmen kann. Das hatte das Oborlandesgericht in seinem ersten Urteil verneint. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der Sitz der Klägerin habe sich am 21. Juni 1948 im Ausland befunden. (§ 6 Abc. 1 Nr. 3 a- der Verordnung); deswegen stehe ihr nur die Quote für Auslandsgläubigor gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zu; Befriedigung als Westgläubiger könne sie selbst dann nicht beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a der Verordnung, von denen hier ein Ort der Geschäftsleitung am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet in Betracht kommt, in ihrer Person erfülle. Demgegenüber hat der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil entschieden, daß die Klägerin am 21. Juni 1948 keinen Sita im Ausland gehabt hat und daß sie, wenn sich der Ort ihrer Geschäftsloitung am 21 = Juni 1948 im Währungsgebiet befunden hat, als Westgläubiger die Befriedigung ihrer Forderung, und zwar von RM auf DM im Verhältnis 100 : 6,5 um-geoteilt, beanspruchen kann. Auf Grund dieser rechtlichen Beurteilung hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückvorwiescn, damit dieses prüfe, ob die Klägerin am 21= Juni 1948 einen Ort der Geschäftsleitung im Währungsgebiet gehabt habe. An diese der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche^. Beurteilung war das Berufungsgericht und ist auch der erkennende Senat selbst nach § 565 Abs. 2 ZRO gebunden. Die Ausführungen der Revision sind zu dem Teil unerheblich, v/cil sie diese Bindung außer acht lassen. So kommt es nicht auf das Vorbringen an, die Anerkennung] der Klägerin als Westgläubigerin bedeute, a) daß sie besser gestellt werde als Geldinstitute im Währungsgebiet und als Auslandsbanken, b) daß juristische Personen gegenüber natürlichen Personen bevorzugt würden, c) daß die Klägerin infolge der in der Tschechoslowakei vorgenommenen Enteignung besser gestellt werdeji als wenn sie nicht enteignet worden wäre, d) daß eine große tote Vermögensmasse angehäuft werde, die nicht zur Befriedigung der Gläubiger der Klägerin herango zogen werden könne.'.* Die nach § .565 Abs. 2 ZPO eingetretene Bindung läßt es nicht zu, diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 4 S3 braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, daß das, was die Revision unter diesen Gesichtspunkten vorbringt, zun großen Teil nicht zutrifft. Bemerkt sei aber noch: 1) Die zu den Punkten a), c), d) von der Revision angestell-ten Erwägungen versagen, sobald eine in Ostblockstaaten ent-eignotc juristische Person am Währungsstichtag förmlich ihren Sitz ins Währungsgebiet verlegt hatte (vgl. den in BGHZ 25, 134 entschiedenen Pall). E3 kann also gar nicht zutreffen, daß schon die genannten Erwägungen es ausschlössen, die Ansprüche der Klägerin zu berücksichtigen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die gesetzlich, hier in § 6 der 35. DVO/UmstG, ausgestellten Erfordernisse für die Inanspruchnahme erfüllt sind. 2) Eine Bevorzugung der juristischen Personen vor den natürlichen (oben zu b) ist nicht erkennbar. Die Revision vergleicht die läge ostenteigneter juristischer Personen mit der läge natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz im Osten hatten, übersieht aber dabei, daß diese natürlichen Personen, sofern sie am V/’ährungsstichtag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im Währungsgebiet hatten, ebenfalls das als verlagert anerkannte Geldinstitut in Anspruch nehmen können. Wer also am 21. Juni 1948 von seinem früheren Wohnsitz im Osten vertrieben war und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im Währungsgebiet genommen hatte, kann in gleicher Weise Ansprüche geltend machen wie eine im Osten onteig-netc juristische Person, die am 21. Juni 1948 einen Sitz oder einen Ort der Nicdci’lassung oder Gcschäftoleitung im Währungsgebiet begründet hatte. Der Vertreibung der natürlichen Person können die Enteignung der juristischen Person und der dadurch eintretende Verlust ihres Sitzes (vgl. das erste Revisionsurteil), dem dauernden Aufenthaltsort der Ort der Geochüftslcitung gleichgesctzt werden; so liegt, abge- sehen von den sich notwendig aus der Natur der juristischen Person ergebenden Unterschieden, keine ungleiche Behandlung vor. Demnach hängt die Entscheidung allein davon ab, ob'die Klägerin am Währungsstichtag im Währungsgebiet einen Ort der Gcochäftsleitung i.S. de3 § 6 Abs. 1 Nr. 2 a der 35« DV0/Uiae% gehabt hat. 1) Diese Voraussetzung wird vom Berufungsgericht bejaht, Sie ist nach seiner Ansicht durch die Tätigkeit erfüllt, die der am 22. Juli 1947 vom Amtsgericht in Hamburg zu dem Abvresen-hoitspfleger für die Klägerin bestellte Dr. W^mi ausgeübt hat. Als.sein Wirkungskreis ist bei der Bestellung die Betreuung dos Vermögens der Klägerin bestimmt v/orden. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist man nach eingehenden Erörterungen zwischen dem Zentraljustizamt für die britische Zone und der Reichsbankleitotelle Hamburg von der sonst üblic Praxis, einen Treuhänder nach den Vorschriften der Militärregierung zu bestimmen, abgev/iehen und hat einen Pfleger beste! len lassen, um alle Vermögenswerte in einer Hand zusammenzu-fao3en. Wie das Berufungsgericht weiter foststellt, errichtet der Pfleger Dr. in ein Büro der Klägerin und verlegte die bisher in bestehende Geschäftsstelle der der Pfleger mit weitgreifenden Ermittlungen nach den im Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerten der Klägorin. Er setzte sich mit zahlreichen Kreditinstituten in Verbindung und begann mit dem Aufbau einer Buchhaltung. Außerdem führte er mit den früheren Vorstandsmitgliedern der Klägerin eingehende Besprechungen über die Präge, ob der Sitz der Klägerin ins Währungsgebiet verlegt werden sollte, und bemühte sich um die Anschriften der Vertreter, die eine Sitzverlegung :i II Klägerin nach Hi Unmittelbar nach der Bestellung 6 hatten beschließen können. Sr befaßte sich in diesen Besprechungen auch mit der Frage, wie die Klägerin neu geordnet werden und ob das festgestellte Vermögen als Grundstock für eine neue Geschäftstätigkeit der Klägerin verwandt werden könne. Sr kümmerte sich auch um die Feststellung der Verbindlichkeiten der Klägerin. Zusammenfassend stellt das Oberlandesgericht fest, der Pfleger habe im Gebiet der heutigen Bundesrepublik zahlreiche geschäftliche Maßnahmen für die Klägerin getroffen und im wesentlichen die gleichen Maßnahmen durchgeführt, wie sie auch satzungsmäßig berufene Vertreter der Klägerin zu dieser Zeit nur hätten treffen können. 2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die vorstehend geschilderte Tätigkeit des Pflegers sei ein Ort der Ge-schäftsleitung im Währungsgebiet begründet worden, läßt keinen Rochtsfehler erkennen. a) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Ober-landcsgoricht den Begriff des Ortes der Geschaftsleitung verkannt hätte. Sie macht geltend, daß nicht jede Tätigkeit, vor allem nicht einzelne, die Betreuung eines Vermögensteils oder von Vermogensteilen betreffende Maßnahmen genügten, um eine Geschäftoleitung zu begründen. Diesen Standpunkt nimmt aber das Berufungsgericht auch keineswegs ein.Vielmehr legt es gerade Gewicht darauf, daß der Pfleger sich um das gesamte Vermögen der Klägerin gekümmert und eine das. gesamte Vermögen umfassende Tätigkeit ausgeübt hat, wie cs ihm auch als Y/irkungskreis zugev/iesen war. Es führt weitere Tätigkeiten des Pflegers an und stellt fest, daß er sich u.a. auch mit den Fragen der Sitzverlegung und der Neuaufnahme des Geschäftsbetriebs der Klägerin befaßt und darüber Verhandlungen geführt hat. Demnach ist die weiter vod| der Revision geäußerte Ansicht nicht zutreffend, die Auffaesttn^ des Oberlandesgerichts bedeute, daß schon das Vorhandensein fr-gcnuwelchen Vermögens oder sogar nur eines einzelnen Guthaben einer juristischen Person im Y/ährungsgebiot für die Annahme einer Gcschäftsleitung ausreiche. Vielmehr fordert das Ober]«n-desgcricht, daß auch wirklich, und zwar in größerem Umfange, eine geschäftliche Tätigkeit mit Wirkung für die Klägerin geübt worden sein müsse. b) Ohne Rechtsfehler hält es das Berufungsgericht für unerheblich, daß die Klägerin keine sogenannte werbende Tätigkei ausgoübt hat. Es kann vielmehr auch eine auf Erhaltung des Vermögens oder auf Abwicklung des Unternehmens gerichtete i Tätigkeit ausreichen. Das hat der Senat für die Vorschrift des § 1 Abs, 3 UmstEG schon in seinem Beschluß vom 16. PebruÄr 1961 (DM Nr, 1 zu § 1 UmstEG = WM 1961, 476) ausgeführt, Ea gilt das aber auch für § 6 der 35. DVO/UmstG und andere Vorschriften, welche die Bedienung von Porderungen vom Vorhandensein eines Ortes der Geschäftsleitung abhängig machen (z.B. § 42 UmstEG, § 7 AltbG, §35 Abs. 2 Nr. 3 AKG). Diese Auffassung hat sich gegenüber früher vertretenen Ansichten (vgl. z.B die Mitteilung Nr. 1079/50 der Bank deutscher Länder vom 27. Oktober 1950 und Harmening, Y/M 1955, 1110, 1112) in Rechtsprechung und Schrifttum durchgesetzt (z.B. BGH 5 StR 87/57 vom 4. Juni 1957 = Recht in Ost und West 1957, 251; KG WH 1955, 892, 1133; 1956, 1198; 1958, 735; OLG Hamburg WH 1962, 1042; OLG Celle WM 1962, 1350, 1351; Pagenkopf NJW 1959, 73, 75; Ernst, VfI.I 1963, 5 f). c) Die gcschäftsleitende Tätigkeit für die juristische Pei» son braucht nicht notwendig von einem nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organ ausgeübt zu werden. In dom erwähn ton Beschluß vom 16. Februar 1961 hat der Senat entschieden daß auch-die Tätigkeit eines nach MRG Nr. 52 bestellten Iieuj hündero eine Geschäftsleitung begründen kann. Da die Tätig- 8 - keit eines satzungsgemäßen Vertreters nicht erforderlich ist, kann auch die Tätigkeit eines Abwesenheitspflegers als Geschäftsleitung genügen (so auch OLG Celle WM 1962, 1330; Ernst aaO; Pagenkopf aaO S. 77; PÖgen, WM 1962, 230, 233). Entscheidend ist, daß jemand vorhanden ist, der rechtlich, wenn auch nicht gerade auf Grund der Satzung, befugt ist, geschäftliche Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese vorzunehmen, und dies auch tatsächlich von einem bestimmten Ort aus derart tut, daß dieser Ort als der Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint (vgl. das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29- Januar 1959, abgedruckt bei LM Kr. 5 zu § 6 der 35. DVO/UmstG und in WM 1959, 322). Diese Merkmale kann auch die Tätigkeit eines Pflegers aufweisen. Dem steht nicht entgegen, daß gewisse von einem Pfleger abgeschlossene Geschäfte der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen; trotz dieses Erfordernisses ist nicht zu leugnen, daß ein Pfleger geschäftliche Maßnahmen für die von ihm vertretene Person treffen kann, die sich in ihrer Gesamtheit als Geschäftsleitung darstellen. d) Auch in diesem Zusammenhang macht die Revision zu Unrecht geltend, es werde die juristische Person vor der natürlichen bevorzugt, wenn, ein Abwesenheitspfleger einen Ort der Ge-GChüftsleitung begründen könne. Richtig ist, daß bei der natürlichen Person der Wohnsitz oder dauernde Aufenthaltsort im Sinne des § 6 Abs. 1 Kr. 2 a der 35. DVO/UmstG schwerlich durch das Handeln bines Pflegers geschaffen werden kann. Es ergibt sich aber aus der Natur der Sache, daß die juristische Person nicht in der gleichen Weise einen Ort dor C-cschäftsleitung begründen kann, wie die natürliche Person^einen dauernden Aufenthaltsort wählt. Die juristische Person kann vielmehr die Geschäftsleitung nur durch für sie handelnde natürliche Personen ausüben. e) Dio Revision macht geltend, die Voraussetzungen für die .Anordnung einer Pflegschaft hätten nicht Vorgelegen. Jedoch können aus diesem Grunde die ¥/irksamkeit der Anordnung der Pflegschaft und die Vertretungsbefugnis des bestellten Pfl< gers grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden, wie der Senat im ersten Revisionsurteil schon ausgeführt hat. f) Im Beschluß vom 16. Februar 1961 hat der Senat ausgeführt, daß nicht schon die Bestellung des Treuhänders und auch nicht jede von dem Treuhänder ausgeübte Tätigkeit genügen, um eine Geschäftsleitung zu begründen. Das gleiche gilt für einen Pfleger. Ebenso hat der II. Zivilsenat in dem unter c) genannten Urteil die Tätigkeit eines Pflegers, der nur zur Verwaltung einer einzelnen Forderung und zur Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit bestellt werden war, nicht als ausreichend angesehen. Den entspricht auch die bei der Beratung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzos von dem Bundestagsausschuß für Geld und Kredit abgegebene Stellungnahme (BTDrueks 2. V/ahlperiode zu Nr. 3529 S. H). Auf diese beruft sich die Revision für ihre. Ansicht, daß die Tätigkeit eines Abwesenheitspflegers zur Begründung einer Geschäftsleitung nicht ausreiche. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich aber die von der Revision gezogenen Folgerungen nicht. Dort ist nur verneint) daß das Bestehen einer Treuhandschaft oder Pflegschaft über Vermögenswerte einer juristischen Person für sich allein ausroiche, eine Geschäftsloitung zu begründen.. Auf diesem Standpunkt steht auch das Berufungsgericht. Es lafc aber feotgcotellt, daß hier der Pfleger eine umfassende Tätigkeit ausgeübt hat. In dieser konnte es ohne Rechtsfehler eine Gcschäftoloitung sehen. 10 g) Wie der II. Senat in seinem oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, kommen bei der Beurteilung, ob eine Geschäftsleitung vorhanden war, nur solche Tätigkeiten des Pflegers in Betracht, die sich innerhalb des ihm vom Vormundschaftsgericht zugewiesenen Wirkungskreises: ihalten. Im Gegensatz zu dem vom II. Senat entschiedenen Palle hatte aber der hier bestellte Pfleger Br. das gesamte Vermögen der Klägerin zu betreuen, und sein Wirkungskreis war nicht auf bestimmte Kafinahmen beschränkt. Die Ansicht der Revision, daß der Wirkungskreis und die Vertretungsbofugnis dos Pflegers räumlich beschränkt gewesen wären, trifft nicht zu. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Beruf üngour teil, daß die Pflegschaft gerade deswegen angeordnet worden ist, um die Beschränkung der Tätigkeit auf eine einzelne Bcsatzungszono zu vermeiden. Die Revision macht insoweit geltend, daß das Vormundschaftsgericht seine Befugnis überschritten habe, weil eine Pflegschaft nach der gemeinsamen Verordnung der Oberlandes-gcrichtspräcidentcn für die britische Zone (für Hamburg: VO vom 3* April 1946, Hamb.VOBl. 1946» 37) nur für Vermögens-angelegcnheiten, dio in der britischen Zone zu erledigen seien, angeordnot worden könne. Daraus kann jedoch die Nichtigkeit der Anordnung über den Wirkungskreis des Pflegers nicht hcrgcloitet werden (s. oben unter e). Im übrigen ist nicht einzuschen, daß ein Pfleger, dessen Wirkungskreis nicht über die britische Zone hinausreichen würde, nicht auch eine Gecchäftsleitung begründen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine der Tätigkeiten, aus denen insgesamt das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Geschäftslcitung folgert, den dem Pfleger vorge-ochricbcnen Wirkungskreis überschritten hätte. Die- Verlegung der Geschäftsstelle nach lag durchaus im Sinne der Anordnungen dec Vormundsehaftsgerichts, da die Pflegschaft von dem in H^HHl ansässigen Br. geführt werden und dieser der Roichsbankleitstelle Hamburg laufend über seine Tätigkeit berichten sollte. Auch die Bemühmigeii des Pflegers um eine Sitzverlegung und die von ihm wegen der Neuaufnahme des Geschäftsbetriebs gepflogenen Beratungen und Verhandlungen durfte das Berufungsgericht seiner geschäftsleitenden iik tigkeit zurcchnen. Baß der Pfleger selbst die Sitzverlegung nicht beschließen konnte, hindert nicht,schm die die Entsche: dung über die Sitzverlegung vorbereitenden Verhandlungen be: der Beurteilung, ob eine Geschäftsleitung vorlag, zu berücksichtigen. III. Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler lieg jaht, daß die Klägerin am 21. Juni 1948 Währungsgebiet einen Ort der Geschäftsleitung hatte. Hiervon allein hängt aber wie ausgoführt der Erfolg der Klage ab. Bas Berufungsgericht hat ihr demnach mit Hecht stattgegeben, und die Ren| sion ist mit der Kostenfolge aus § 97 KPO zurückzuweisen. Glanemann Heimann-Trosien Br. Vogt Meyer Pinke