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BGH · VII ZR 258/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 258/59

Nach zahlreichen Besprechungen sollte der Plan auf folgender Grundlage durchgeführt werden: Die Beklagte sollte an einem Grundstück, das ihrem Geschäftsführer und dessen Ehefrau gehörte, für die Klägerin ein Erbbaurecht bestellen; alsdann sollte die Klägerin dort ein Hochhaus errichten und es an die Beklagte sowie eine von ihr abhängige Gesellschaft vermieten; diese sollte darin ihre Geschäftsleitung und einen Teil ihrer Produktion unterbringen; die Kosten sollte die Beklagte zu etwa 20 $ aus eigenen Mitteln decken; der Best sollte durch ein Darlehn aufgebracht werden, für das die Stadt die Bürgschaft übernehmen sollte. 3.) Es besteht Einigkeit darüber, daß für alle diese Leistungen, falls völlig unerwarteter Weise der Bau nicht zustande kommt, von der MBBBBB-Mflft ■B GmbH an die PAAG (die Klägerin) ein entsprechendes Honorar zu zahlen ist, das auf der Grundlage der GOA und GOI berechnet wird ..... Die Gründe liegen jedoch auf der Hand; das Hochhaus ist für die ermietenden Firmen kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zu dem Zweck....." Die Klägerin bestätigte der Beklagten am 5*Juli 1955 den Eingang des Schreibens und teilte ihr mit, daß dieser Entschluß eine "völlig veränderte Situation" bringe; sie habe das Schreiben der Stadt weitergegeben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage ex^hoben, mit der sie die Rückzahlung der von ihr entrichteten 50 000 DM nebst Zinsen begehrt. der Ansicht, daß sie für die Forderung der Klägerin aus dem Abkommen vom 6, September 1954 nicht hafte, weil die Klägerin durch schuldhaftes Verhalten den Plan zu dem Scheitern gebracht habe. Die Beklagte erblickt ihren Schaden, für den sie die Klägerin haftbar macht, darin, daß sie für deren Forderung aus dem Abkommen vom 6. Diese Lage sei, so trägt sie vor, dadurch entstanden, daß die Klägerin den Brief der Beklagten vom 2«Juli 1955 sofort an die Stadt weitergegeben habe, ohne die Beklagte vorher auf die Folgen, die dieses Schreiben haben könnte, hingev/iesen zu haben. Das Oberlandesgericht lehnt jede Haftung der Klägerin ab, weil sie die ihr obliegenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Sie habe gewußt, daß das Bauvorhaben ohne Übernahme der Bürgschaft durch die Stadt nicht durchführbar gewesen sei. trotzdem habe die Klägerin ihre sich aus den Verhandlungen ergebenden Treuepflichten nicht dadurch verletzt, daß sie jenes Schreiben ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten an die Stadt weitergeleitet habe. Denn sie habe annehmen dürfen, daß die Beklagte die Wichtigkeit dieses Briefes selbst erkannt und die Stadt zudem schon von dem Inhalt unterrichtet hatte oder es alsbald tun werde. Ferner habe die Klägerin auch nicht ohne weiteres damit rechnen können, daß die Stadt die Übernahme der Bürgschaft sofort nach Kenntnis von dem Brief ablehnen und trotz späteren Hachgebens der Beklagten nicht mehr verhandlungsbereit sein werde. Aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt sich nämlich, daß es die Sach-und Rechtslage so behandelt hat, als ob die Klägerin grundsätzlich verpflichtet gewesen ist, die Beklagte zweckentsprechend zu beraten und notfalls zu warnen. Mehr kann auch die Revision nicht erreichen, wenn sie darzulegen sucht, es habe sich bei dem Abkommen vom 6, September 1954 um einen Treuhandvertrag gehandelt . 5.) Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin trotz der ihr grundsätzlich obliegenden Treuepflicht nicht gehalten war, an die Beklagte vor der Weitergabe des Briefes vom 2. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe nicht damit rechnen können, daß die Stadt jede Fortsetzung der Verhandlungen sofort nach Erhalt des Schreibens ablehnen werde, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Bas gleiche gilt für die Feststellungen, die Klägerin habe auf Grund der ganzen Sachlage davon ausgehen dürfen, daß sich die Beklagte der Bedeutung jenes Briefes bewußt gewesen sei und daß diese die Stadt bereits von dem Inhalt unterrichtet höbe oder es alsbald tun werde, legt man diese Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, zugrunde, dann ist in der Tat nicht zu erkennen, weswegen sich die Klägerin nochmals mit einer von ihrem berechtigten Standpunkt aus völlig überflüssigen. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die sofortige Weiterleitung weder die ihr etwa obliegenden Treuepflichten verletzt noch schuldhaft gehandelt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich hierbei, wie die Revision meint, um eine Bedingung im Rechtssinne gehandelt hat« Beim auch wenn man dies bejaht, hat die Klägerin deren Eintritt nicht wider Treu und Glauben her beigeführt, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaBriefStadtvölligSchreibenKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 258/59
Verkündet am 2. März 1961 Woitscheck Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2200 017
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der MI^HH^-M^BlGmbH, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, Pr. Friedrich-Wilhelm Me
IMHBstraße
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten, Berufungsbeklagt en Widerklägerin Und Revisionsklägerin,
 Rechtsariwalt Br.
gegen
 die Firma	Aktiengesellschaft,
^^■■■■■HHETGBBBstraße ^Rvertreteh durch ihren Vorstand Direktor Heinrich SflHB» ebenda.
Klägerin, Berufungsklägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmarin, Rietschel, Br. Heimann Trosien, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 29* Juni 1959.wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Die Beklagte beabsichtigte im Jahre 1954, ihren gesamten Betrieb nach PflBHHB^BHB zu verlegen. Ihr Geschäftsführer» Dr. Mefl^B» verhandelte deswegen mit der dortigen Stadtverwaltung. Diese Schaltete die Klägerin ein» deren Aktienkapital sich in den Händen der Stadt befindet. Nach zahlreichen Besprechungen sollte der Plan auf folgender Grundlage durchgeführt werden: Die Beklagte sollte an einem Grundstück, das ihrem Geschäftsführer und dessen Ehefrau gehörte, für die Klägerin ein Erbbaurecht bestellen; alsdann sollte die Klägerin dort ein Hochhaus errichten und es an die Beklagte sowie eine von ihr abhängige Gesellschaft vermieten; diese sollte darin ihre Geschäftsleitung und einen Teil ihrer Produktion unterbringen; die Kosten sollte die Beklagte zu etwa 20 $ aus eigenen Mitteln decken; der Best sollte durch ein Darlehn aufgebracht werden, für das die Stadt die Bürgschaft übernehmen sollte.
Trotz mancher Meinungsverschiedenheiten hielt man den Plan im Herbst 1954 für weitgehend gesichert. Um die notwendigen Vorarbeiten zu fördern, schlossen darauf die Parteien am 6. September 1954 ein Abkommen, in dem es u.a. heißt:
....2.) Herr MeBBB erwartet, daß an dem Projekt
 zügig weitergearbeitet wird. Es ist z.B. heute schon nötig, .... entsprechende Vermessungen vorzunehmen, Spezialingenieure zu beschäftigen für Statik, für Heizung, Elektrik und sanitäre Installationen. Die Architektenarbeiten müssen .	* weitergeftihrt werden.
3.) Es besteht Einigkeit darüber, daß für alle diese Leistungen, falls völlig unerwarteter Weise der Bau nicht zustande kommt, von der MBBBBB-Mflft ■B GmbH an die PAAG (die Klägerin) ein entsprechendes Honorar zu zahlen ist, das auf der Grundlage der GOA und GOI berechnet wird .....
Im Sommer 1955 schienen die Verhandlungen dem Abschluß nahe. Die städtischen Körperschaften stimmten der Bürg-
 
schaftsübernahme zu, die Urkunde wurde ausgestellt und dem Hessischen Innenminister zur Genehmigung übersandto Bevor dieser entschieden hatte, schrieb die Beklagte an die Klägerin am 2. Juli 1955 einen Brief, in dem sie ihr u.a. folgendes mitteilte:
”.......2.)	Hach	wie	vor wird das Haus durch die
 Firma	und Textilwerk
KG ermietet. Beide Firmen, verzichten jedoch auf Sonderwünsche, die bisher im Hinblick auf ihre Froduktionsabsichten geltend gemacht wurden.
3.) Da aus 2) ersichtlich, daß so gut wie keine Produktion im Hochhaus durchgeführt wird, wird der Gesamtraum des Hauses von den beiden Fir-men nicht mehr benötigt. .....
Sie werden wahrscheinlich über meine plötz-liehe, immerhin stark veränderte Einstellung erstaunt sein. Die Gründe liegen jedoch auf der Hand; das Hochhaus ist für die ermietenden Firmen kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zu dem Zweck....."
Die Klägerin bestätigte der Beklagten am 5*Juli 1955 den Eingang des Schreibens und teilte ihr mit, daß dieser Entschluß eine "völlig veränderte Situation" bringe; sie habe das Schreiben der Stadt weitergegeben. Diese antwortete der Beklagten am 13. Juli 1955, daß sie unter solchen Voraussetzungen die Bürgschaft nicht übernehmen könne. Sie erklärte sich auch später nicht mehr dazu bereit, obgleich die Beklagte nunmehr zusagte, einen Teil ihrer Produktion doch in das Hochhaus zu verlegen. Der Plan war damit undurchführbar geworden.
Die Klägerin hatte auf Grund der Vereinbarung vom 6. September 1954 umfangreiche Arbeiten ausführen lassen, für die sie der Beklagten 94.888,10 DM in Rechnung gestellt hat. Hiervon hat sie eine Zahlung der Beklagten von 50 000 DM abgezogen. Den Rest von’44.888,10 DM nebst Zinsen davon verlangt sie mit der Klage.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage ex^hoben, mit der sie die Rückzahlung der von ihr entrichteten 50 000 DM nebst Zinsen begehrt. Sie ist
 
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der Ansicht, daß sie für die Forderung der Klägerin aus dem Abkommen vom 6, September 1954 nicht hafte, weil die Klägerin durch schuldhaftes Verhalten den Plan zu dem Scheitern gebracht habe. Diese habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und müsse die bereits gezahlten 50 000 DM wieder herausgeben.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat den Anträgen der Beklagten, das Oberlandesgericht denen der Klägerin entsprochen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgrunde:
I*
Die Beklagte erblickt ihren Schaden, für den sie die Klägerin haftbar macht, darin, daß sie für deren Forderung aus dem Abkommen vom 6. September 1954 in Anspruch genommen wird, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
Diese Lage sei, so trägt sie vor, dadurch entstanden, daß die Klägerin den Brief der Beklagten vom 2«Juli 1955 sofort an die Stadt weitergegeben habe, ohne die Beklagte vorher auf die Folgen, die dieses Schreiben haben könnte, hingev/iesen zu haben. Hätte die Klägerin dies getan, so hätte sie, die Beklagte, sich sofort damit einverstanden erklärt, daß in dem Gebäude auch Fabrikstionsrauae eingerichtet würden. Die Stadt hätte dann die Bürgschaft übernommen, der Minister diese genehmigt, und die Beklagte hätte das Gebäude als Mieterin mit der vorgesehenen Anwartschaft auf endgültigen Erwerb erhalten.
Das Oberlandesgericht lehnt jede Haftung der Klägerin ab, weil sie die ihr obliegenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Es führt aus:
Die Verhandlungen der Parteien seien zwar noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe aber doch bereits die Pflicht gehabt, keine Hindernisse zu schaffen, die dem gemeinsam verfolgten Ziel entgegenwirkten. Sie habe gewußt, daß das Bauvorhaben ohne Übernahme der Bürgschaft durch die Stadt nicht durchführbar gewesen sei. Ihr sei ferner bekannt gewesen, daß Voraussetzung für diese Bürgschaftsübernahme sowie für deren Genehmigung die Verlegung der Produktion in das zu schaffende Gebäude gewesen sei. Schließlich habe sie auch erkennen müssen, daß der Brief der Beklagten vom 2. Juli 1955 nicht deren letztes Wort gewesen sei. trotzdem habe die Klägerin ihre sich aus den Verhandlungen ergebenden Treuepflichten nicht dadurch verletzt, daß sie jenes Schreiben ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten an die Stadt weitergeleitet habe. Denn sie habe annehmen dürfen, daß die Beklagte die Wichtigkeit dieses Briefes selbst erkannt und die Stadt zudem schon von dem Inhalt unterrichtet hatte oder es alsbald tun werde. Ferner habe die Klägerin auch nicht ohne weiteres damit rechnen können, daß die Stadt die Übernahme der Bürgschaft sofort nach Kenntnis von dem Brief ablehnen und trotz späteren Hachgebens der Beklagten nicht mehr verhandlungsbereit sein werde.
Die Revision greift diese Würdigung vergeblich an.
1.) Das Oberlandesgericht nimmt an, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, der Stadt alle wesentlichen Vorgänge mitzuteilen.
Die Revision rügt, diese Auffassung werde durch keine tatsächlichen Feststellungen oder eine rechtliche Begründung getragen.
 
Damit kann sie keinen Erfolg haben. Erheblich ist in diesem Zusammenhänge nur, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten befugt war, der Stadt den Schriftwechsel bekannt zu geben. Daß dies der Pall war, entnimmt das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum dem Sinn und Zweck der Verhandlungen. Diese erforderten ein enges Zusammenarbeiten beider Parteien mit der Stadt, das nur zu erreichen war, wenn sie von allen wesentlichen Vorgängen unterrichtet wurde. Ein anderes Verhalten hätte Mißtrauen erwecken müssen und die Übernahme der Bürgschaft von vornherein in Präge gestellt.
2.) Es mag sein, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen erörtert hat, wie die Beziehungen der Parteien rechtlich einzuordnen sind.
Dadurch ist aber die Beklagte nicht beschwert. Aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt sich nämlich, daß es die Sach-und Rechtslage so behandelt hat, als ob die Klägerin grundsätzlich verpflichtet gewesen ist, die Beklagte zweckentsprechend zu beraten und notfalls zu warnen. Mehr kann auch die Revision nicht erreichen, wenn sie darzulegen sucht, es habe sich bei dem Abkommen vom 6, September 1954 um einen Treuhandvertrag gehandelt .
5.) Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin trotz der ihr grundsätzlich obliegenden Treuepflicht nicht gehalten war, an die Beklagte vor der Weitergabe des Briefes vom 2. Juli 1955 heranzutreten und sie auf die Polgen aufmerksam zu machen •
Das Revisionsgericht kann zwar unbeschränkt nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens richtig erkannt hat. Dagegen war es dessen Aufgabe, die besonderen Umstände des Palles zu würdigen und danach festzustellen, ob sie geeignet waren, die Klägerin zu entlasten.
 
Insoweit ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe nicht damit rechnen können, daß die Stadt jede Fortsetzung der Verhandlungen sofort nach Erhalt des Schreibens ablehnen werde, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Bas gleiche gilt für die Feststellungen, die Klägerin habe auf Grund der ganzen Sachlage davon ausgehen dürfen, daß sich die Beklagte der Bedeutung jenes Briefes bewußt gewesen sei und daß diese die Stadt bereits von dem Inhalt unterrichtet höbe oder es alsbald tun werde, legt man diese Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, zugrunde, dann ist in der Tat nicht zu erkennen, weswegen sich die Klägerin nochmals mit einer von ihrem berechtigten Standpunkt aus völlig überflüssigen. Rückfrage an die Beklagte wenden sollte. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die sofortige Weiterleitung weder die ihr etwa obliegenden Treuepflichten verletzt noch schuldhaft gehandelt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
4») In der Nr. 3 der Vereinbarung vom 6. September 1954 hat die Beklagte die Kostenerstattung "für'den völlig unerv/arteten Fall" zugesagt, daß der Bau nicht zustande käme.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich hierbei, wie die Revision meint, um eine Bedingung im Rechtssinne gehandelt hat« Beim auch wenn man dies bejaht, hat die Klägerin deren Eintritt nicht wider Treu und Glauben her beigeführt, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt.
 
II.
Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Beklagte Beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Winkelmann	Rietschel
BR Erbel ist in Urlaub u. ortsabwesend. Er ist daher an der Unterschrift verhindert.
Dr.Winkelmann
 Heimann-Trosien
 Dr. Vogt