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BGH · VII ZR 258/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 258/56

Tatbestands Am 20* September 1951 erteilte die Beklagte dem Diplom-Ingenieur Walter Uber dessen Vermögen später der Konkurs eröffnet wurde (im folgenden Gemeinschuldner genannt) auf Grund des Kostenvoranschlags vom 21e August 1951 den Auftrags die Maurer-, Beton- und Putzarbeiten an ihrem geplanten Neubau in zu dem Pauschalpreis von 54 000 IM auszuführen. Trotzdem ließ der Gemeinschuldner den Polier mit den Geräten weiterhin untätig auf der Baustelle, Am 12, Juni 1952 löste er die Baustelle aufo Dann beantragte er gegen die Beklagte wegen eines angeblichen Anspruchs von 13 347,94 DM einen Arrestbefehl mit der Behauptung, daß er nach dem von seinem Polier und dem Architekten der Beklagten am 2. vertrat er die Ansicht, der Klage liege in erster Linie ein Anspruch auf Ersatz des sog- unmittelbaren Schadens nach § 6 Abs 5 VOB DIN 1961 zugrunde- Dieser betrage insgesamt 41 568,86 3355» Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten von 21 785,94 DM ergebe sich eine Forderung von 19 782,90 DM, von der mit der Klage der Teilbetrag von 13 547,94 DM geltend gemacht werde» Zuletzt hat der Kläger den eingeklagten Betrag um 130,50 DM (Reisekosten und Fernsprechgebühren) ermäßigt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13 217,44 DM nebst 12 <f> Zinsen seit dem 1» Mai 1952 zu verurteilen» Im Arrestverfahren hatte sich der Gerneinschuldner am 15« August 1952 in einem unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, die Bauarbeiten zu dem 25° August 1952 wieder aufzunehmen, Gleichzeitig hatte ihm die Beklagte vorsorglich bis zu dem selben Tag eine Prist gesetzt mit der Erklärung; daß sie nach deren fruchtlosem Ablauf die Annahme weiterer Dienste ablehne Der Gemeinschuldner hat den Vergleich widerrufen und die Arbeiten nicht wieder aufgenommen mit der Begründung, daß die Fortführung der Arbeiten technisch solange nicht denkbar sei, als der Dachstuhl nicht aufgesetzt werde. Das Oberlandesgericht hat, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage in Höhe von 2 475,39 DM nebst 12 # Zinsen von 2 275,08 DM seit dem 1. In Höhe eines durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Kostenanspruch ebenfalls getilgten und deshalb vom Berufungsgericht ihm nicht zugesprochenen Betrags von 2 365,62 DM greift er das Berufungsurteil nicht an* doch begehrt er mit der Revision auch von diesem Betrag 12 # Zinsen für die Zeit vom 1. Von dem ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 2 475,39 DM verlangt er mit der Revision auch für die Zeit vom 1. Den sich aus § 631 Abs 1 BGB ergebenden Anspruch des Unternehmers auf die weiter vereinbarte Vergütung kann der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit Erfolg geltend machen. 2) Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Beklagte den Werkvertrag gekündigt hat und deshalb dem Gemeinschuldner die vereinbarte Vergütung schuldet (§ 649 BGB) . nehme und alsdann zu Ende führe> die Annahme der Leistungen ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen« Da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Schreiben vom 30« Januar 1953 unter wörtlicher Wiederholung des Inhalts des ersten Schreibens vom 15- August 1952 den Standpunkt vertreten hat, das Vertrag sverhältn is sei aufgehoben, durfte das Berufungsgericht unbedenklich folgern, daß in dem zweiten Briefe der Rücktritt vom Vertrag liege. Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung oder Denkgesetze ist ihm entgegen der Rüge der Revision hierbei umso weniger unterlaufen, als nicht anzunehmen ist, daß der Prozeßbevollmächtigte trotz des Hinweises auf die Weigerung des Gemeinschuldners, die Arbeiten fortzusetzen, den Vertrag mit der sich für den Besteller aus § 649 BGB ergebenden nachteiligen Rechtsfolge, die vereinbarte Vergütung zahlen zu müssen, hätte kündigen wollen, anstatt ihn mit rückwirkender Kraft aufzuheben - Daß die Beklagte mit dem Gemeinschuldner wegen des späteren Beginns der Bauarbeiten, wie der Kläger behauptet hat, eine Verzögerungspauschale von 1 000 XM sowie einen Zuschlag von 10 9^ auf die Bausumme vereinbart habe, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Tat er das, ohne daß die Vereinbarung über die PauschalVergütung abgeändert wurde„ so kann der Kläger diese Mehrkosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ersetzt verlangen. 1) Ein Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 VOB BIN 1961, den der Kläger daraus herleitet, daß der Gemeinschuldner die Bauarbeiten habe unterbrechen müssen, weil die Beklagte das Bach nicht habe aufsetzen lassen, entfällt, Pie Bestimmungen der VOB stellen kein Gesetzesrecht dar. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Gemeinschuldner weder ausdrücklich noch stillschweigend mit der Beklagten vereinbart, daß die VOB auf den zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrag Anwendung finden solle« Auch insoweit greift die Revision das Berufungsurteil nicht an, 2) Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Gemeinschuldners wegen der Unterbrechung der Bauarbeiten auch nicht auf Grund des § *>42 BGB für gegeben erachtet. Per Kläger sieht den Verzug der Beklagten darin, daß sie das Bach nicht rechtzeitig auf den Rohbau habe aufsetzen lassen und Bas Berufungsgericht hat einen Verzug der Beklagten für nicht erwiesen erachtete Für seine Behauptung, es sei fest ausgemacht gewesen, daß das Bach bis zu dem 15- März 1952 aufgesetzt werde, habe der Kläger trotz Aufforderung keinen Beweis angetreten. März 1952 auf den Rohbau setzen zu lassen oder, falls ein fester Termin hierfür nicht vereinbart worden ist, ob der Gemeinschuldner die Beklagte aufgefordert hat, das Bach aufsetzen zu lassen Ber Annahmeverzug des Bestellers hängt darüber hinaus davon ab, ob seine verspätete oder unterlassene Mitwirkung unter den gegebenen Umständen die Herstellung des Werkes verzögert oder verhindert hat. Hierauf hat das Berufungsgericht auch zutreffend abgestellt - Mit dem Landgericht hält es jedoch nicht für erwiesen, daß der Gemeinschuldner an der Fortführung der von ihm übernommenen Bauarbeiten deshalb gehindert war, weil die Beklagte das Bach erst später hat aufsetzen las sen. Auch habe der GerneinSchuldner die.von ihm auf Grund des Kostenanschlags vom 27 März 1952 übernommenen zusätzlichen Arbeiten - außer der Anlegung des Rohrgrabens -noch auszuführen gehabt. Außerdem hat auch der Gemeinschuldner seinem Schreiben vom 31 * März 1952, mit dem er der Beklagten eine Frist zu dem Aufsetzen des Daches stellte, nicht die Erklärung hinzugefügt, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung.nicht bis zu dem Ablauf der Frist vorgenommen werde (§ 643 BGB). Vn Dem GerneinSchuldner steht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu/, die ihm durch das Unterhalten der Baustelle von der Stillegung der Arbeiten bis zu deren Aufgabe am 12, Juni 1952 entstanden sindc Zu Unrecht erblickt die Revision die positive Vertragsverletzung darin, daß die Beklagte nicht für die rechtzeitige Finanzierung der Bauarbeiten gesorgt habe. Der Kläger hat dem Urteil zufolge nicht dai*getan, daß der Gemeinschuldner die Bauarbeiten deshalb hätte einstellen müssen, weil die Beklagte nicht rechtzeitig die ihm zugesagten Zahlungen geleistet habe. Januar 1953 hat die Beklagte von der in § 636 Abs 1 BGB gegebenen Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht mit der sich aus §§ 636 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2, 327 BGB ergebenden Rechtsfolge, daß die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 ff BGB entsprechende Anwendung finden; Den von der Beklagten zu vergütenden Wert dieser nicht rückgewährfähigen Leistungen hat es zutreffend nach den vertraglich in Geld bestimmten Gegenleistungen der Beklagten berechnet (§ 346 S 2 BGB)* Soweit die Beklagte dem Gemeinschuldner weitere zusätzliche Arbeiten aufgetragen hat, ohne eine bestimmte Vergütung zu vereinbaren, hat das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm in Ansatz gebrachte übliche Vergütung (§ 632 Abs 2) Die Berechnung der dem Gemeinschuldner nach vorstehenden Gesichtspunkten erwachsenen Ansprüche läßt keinen Rechtsfehler erkennen- Die Revision greift sie nur insoweit an, als das Berufungsgericht den in der Rechnung vom 28. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß Deute des Gemeinschuldners den ausgehobenen 41 m langen, 40 cm breiten und 50 cm tiefen Graben später wieder zugeschüttet haben-Der Behauptung des Klägers, der Graben sei von anderen Deuten zugeworfen oder von spielenden Kindern eingetreten worden oder von selbst eingestürzt, ist es nicht gefolgt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Hauptanspruch nicht vor der Rücktrittserklärung der Beklagten fällig geworden ist und er deshalb, obv/ohl die Klage bereits im Juli 1952 erhoben wurde, auch nicht von einem früheren Zeitpunkt ab zu verzinsen ist (§ 291 S 1 Halbsatz 2 BGB)e Der Meinung der Revision, die Zinspflicht der Beklagten habe bereits am 1.

Zitierte Normen: § 6 VOB § 631 BGB § 6 VOB § 642 BGB
BGBBerufungsgerichtAnspruchArbeitGemeinschuldnerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 258/56
Verkündet	2334	0*0
laut Protokoll
 am 16. Mai 1957
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Amtsgerichtsrats 2. Wv. Hubert I D^^straße £ als Konkursverwalters über das Vermögen des Dipl * Ing. Walter BflflP,	N^HI^^str
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtpv* jiechtsanwalt Prof -. Dr-.
gegen
 Frau Inge Straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Januar 1956 wird zurückgev/iesen,
 Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 20* September 1951 erteilte die Beklagte dem Diplom-Ingenieur Walter	Uber dessen Vermögen
 später der Konkurs eröffnet wurde (im folgenden Gemeinschuldner genannt) auf Grund des Kostenvoranschlags vom 21e August 1951 den Auftrags die Maurer-, Beton- und Putzarbeiten an ihrem geplanten Neubau in	zu dem
 Pauschalpreis von 54 000 IM auszuführen. Mit den Arbeiten sollte in 14 Tagen begonnen werden» Von der Vergütung waren 6 000 DM durch drei Wechsel zu je 2 000 DM innerhalb von vier Wochen, die restlichen 28 000 DM bei Fertigstellung der Arbeiten in bar zu entrichten. Da der GerneinSchuldner außerdem auf einer Abtretung des Anspruchs auf die erste Hypothek in Höhe von 28 000 IM sowie der Zusage der Kreditgeberin der Beklagten bestand, daß ihm nach Fertigstellung des Rohbaues 15 000 DM ausgezahlt würden, wurde mit dem Bau erst am 17. Dezember 1951 begonnen. Im April 1952 gerieten die Arbeiten ins Stocken« Am Gründonnerstag, dem 18, April 1952, stellte der Gemeinschuldner unter Zurücklassung eines Poliers und der Baugeräte die Arbeiten ein mit der Begründung, die Beklagte sorge nicht dafür, daß das Dach aufgesetzt werde, und ohne das Dach könne er nicht weiter arbeiten. Am 28, April 1952 schrieb er der Beklagten, seit dem 1, April 1952 sei die ordnungsgemäße Weiterführung der ihm übertragenen Arbeiten nicht mehr möglich gewesen; in der heutigen Besprechung habe die Beklagte angeordnet, daß die Arbeiten voraussichtlich weitere drei Monate lang unterbrochen werden müßtena Die hierfür angegebenen Gründe seien die gleichen wie am 1s April, nämlich die Verzögerung in der Aufbringung des Daches
 
und der Installationsarbeiten. Er sei mit der Unterbrechung einverstanden, behalte sich jedoch vor, das an der Baustelle eingesetzte Gerät vorübergehend anderweitig zu • verwenden und nach Ablauf von drei Monaten den Vertrag zu kündigen. Mit der von der Beklagten gewünschten Unterbrechung ergebe sich für diese die Verpflichtung> nach § 6 Abs 5 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) DIN 1961 die bisher angefallenen Kosten innerhalb von sechs Tagen an ihn zu zahlen. Diese betrügen 31 246,50 DM. Nach Abzug der Zahlungen der Beklagten in Höhe von 22 737,50 DM ergebe sich zu seinen Gunsten eine Forderung über 8 509,— DM, um deren Begleichung er bitte. Die Beklagte bestritt, eine Unterbrechung der Arbeiten angeordnet zu haben und daß eine ordnungsgemäße Weiterführung der Arbeiten mangels des Daches nicht möglich sei. Außerdem bestand sie auf der sofortigen Wiederaufnahme der Bautätigkeit. Trotzdem ließ der Gemeinschuldner den Polier mit den Geräten weiterhin untätig auf der Baustelle, Am 12, Juni 1952 löste er die Baustelle aufo Dann beantragte er gegen die Beklagte wegen eines angeblichen Anspruchs von 13 347,94 DM einen Arrestbefehl mit der Behauptung, daß er nach dem von seinem Polier und dem Architekten der Beklagten am 2. März 1952 gemeinsam erstellten Aufmaß bisher für insgesamt 35 133,21 DM Leistungen erbracht habe? Abzüglich der Zahlungen der Beklagten in Höhe von 21 785,27 DM habe er noch 13 347,94 DM von der Beklagten zu beanspruchen- Daneben erhob er Klage auf Zahlung dieses Betrags nebst 12 # Zinsen seit dem 1. Mai 1952. Später bezifferte er seine Forderung unter Abzug der Zahlungen der Beklagten, ohne jedoch die Klage zu erhöhen., auf 14 098,78 DM entsprechend den Aufstellungen in den Rechnungen Nr 1 vom 16. Januar 1952,
Nr 2 vom 23 Februar 1952, Nr 3 vom 28. April 1952, Nr 4 vom 15- Juni 1952 und Nr 5 vom 28. April 1952. Er be-
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hauptete, die Beklagte habe ihm
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3)	einen vereinbarten Zuschlag von 10 # .auf die Bausumme,
4)	die von ihm später übernommenen und ausgeführ-	•
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vertrat er die Ansicht, der Klage liege in erster Linie
 ein Anspruch auf Ersatz des sog- unmittelbaren Schadens nach § 6 Abs 5 VOB DIN 1961 zugrunde- Dieser betrage insgesamt 41 568,86 3355» Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten von 21 785,94 DM ergebe sich eine Forderung von 19 782,90 DM, von der mit der Klage der Teilbetrag von 13 547,94 DM geltend gemacht werde» Zuletzt hat der Kläger den eingeklagten Betrag um 130,50 DM (Reisekosten und Fernsprechgebühren) ermäßigt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13 217,44 DM nebst 12 <f> Zinsen seit dem 1» Mai 1952 zu verurteilen»
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß die Bestimmungen der VOB zwischen ihr und dem Gemeinschuldner Geltung hätten, daß sie die Verzögerung des Baubeginns zu vertreten und daß sie dem Ge-
meinschuldner die Zahlung eines Verzögerungszuschlags sowie eines Aufschlags auf den Pauschalpreis zugesagt habe.
Im Arrestverfahren hatte sich der Gerneinschuldner am 15« August 1952 in einem unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, die Bauarbeiten zu dem 25° August 1952 wieder aufzunehmen, Gleichzeitig hatte ihm die Beklagte vorsorglich bis zu dem selben Tag eine Prist gesetzt mit der Erklärung; daß sie nach deren fruchtlosem Ablauf die Annahme weiterer Dienste ablehne Der Gemeinschuldner hat den Vergleich widerrufen und die Arbeiten nicht wieder aufgenommen mit der Begründung, daß die Fortführung der Arbeiten technisch solange nicht denkbar sei, als der Dachstuhl nicht aufgesetzt werde. Darauf hat die Beklagte die restlichen Maurer- und Betonarbeiten von der Firma	zu
 Ende führen lassen. Diese sah sich daran durch das Fehlen des Dachstuhls nicht gehindert und hatte noch rund vier V/ochen zu tun«. Der Dachstuhl wurde erst am 23, Dezember 1952 aufgesetzt. Als der Gemeinschuldner hiervon erfuhr, erbot er sich im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29- Januar 1953, die unterbrochenen Arbeiten fortzuführen.- Dabei vertrat er die Ansicht, der Vertrag sei bisher nicht gekündigt. Die Beklagte erwiderte am 30, Januar 1953 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. August 1952, das Vertragsverhältnis sei aufgehoben Demgegenüber vertrat der GerneinSchuldner die Auffassung, das Schreiben vom 15« August 1952 stelle keine Kündigung dar. Gleichzeitig erklärte er, er nehme davon Kenntnis, daß die Beklagte den Vertrag nunmehr als gekündigt betrachte«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Klagantrag um
1 774,62 DM ermäßigt, nachdem er gegen der Beklagten in dieser Höhe zustehende Kostenansprüche aufgerechnet hatte. Das Oberlandesgericht hat, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage in Höhe von 2 475,39 DM nebst 12 # Zinsen von 2 275,08 DM seit dem 1. Februar 1953 stattgegeben und dem Kläger 4/5, der Beklagten 1/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einem weiteren Betrag von 8 376,43 DM nebst 12 # Zinsen hiervon seit dem 1. Mai 1952. In Höhe eines durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Kostenanspruch ebenfalls getilgten und deshalb vom Berufungsgericht ihm nicht zugesprochenen Betrags von 2 365,62 DM greift er das Berufungsurteil nicht an* doch begehrt er mit der Revision auch von diesem Betrag 12 # Zinsen für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis 8, Juni 1954. Von dem ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 2 475,39 DM verlangt er mit der Revision auch für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis 31» Januar 1953 12 # Zinsen- pie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen *
Rnt scheidungsgründe %m
I -	Der Anspruch auf den vereinbarten_Pauschalbetrag^
1)	Die Beklagte hat die versprochenen Anzahlungen ge-
leistet. Den sich aus § 631 Abs 1 BGB ergebenden Anspruch des Unternehmers auf die weiter vereinbarte Vergütung kann der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 641 Abs 1 BGB ist die Vergütung erst bei der Abnahme

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des Werkes zu entrichten. Der Gemeinschuldner hat aber das Werk nicht fertiggestellt und die Beklagte es demgemäß auch nicht abgenommen. Insoweit greift die Revision das angefochtene Urteil nicht an..
2) Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Beklagte den Werkvertrag gekündigt hat und deshalb dem Gemeinschuldner die vereinbarte Vergütung schuldet (§ 649 BGB) .
Im Falle der Kündigung hat der Besteller dem Unternehmer die zugesicherte Vergütung selbst dann zu bezahlen, wenn dieser noch keine oder nur eine Teilleistung erbracht hat«. Der Unternehmer muß sich lediglich das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags
*
an Aufwendungen erspart oder durch anderv/eitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 S 2 BGB)--
In Auslegung der Schreiben der Beklagten vom 15- August 1952 und 30- Januar 1953 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis nicht gekündigt, d~ h» für die Zukunft aufgehoben habe, sondern mit rückwirkender Kraft vom Vertrag zurückgetreten sei» Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung der beiden Schreiben widerspreche der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen, Die Revision verkennt selbst nicht, daß das erste Schreiben vom 15« August 1952 keine Kündigung enthält» Es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ' 'hervorgehoben hat, in Anlehnung an die Vorschriften des § 326 BGB verfasst, denn die Beklagte hat darin angekündigt, sie werde, falls der Gemeinschuldner nicht bis zu dem 25. August 1952 die Arbeiten wieder auf-
nehme und alsdann zu Ende führe> die Annahme der Leistungen ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen« Da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Schreiben vom 30« Januar 1953 unter wörtlicher Wiederholung des Inhalts des ersten Schreibens vom 15- August 1952 den Standpunkt vertreten hat, das Vertrag sverhältn is sei aufgehoben, durfte das Berufungsgericht unbedenklich folgern, daß in dem zweiten Briefe der Rücktritt vom Vertrag liege. Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung oder Denkgesetze ist ihm entgegen der Rüge der Revision hierbei umso weniger unterlaufen, als nicht anzunehmen ist, daß der Prozeßbevollmächtigte trotz des Hinweises auf die Weigerung des Gemeinschuldners, die Arbeiten fortzusetzen, den Vertrag mit der sich für den Besteller aus § 649 BGB ergebenden nachteiligen Rechtsfolge, die vereinbarte Vergütung zahlen zu müssen, hätte kündigen wollen, anstatt ihn mit rückwirkender Kraft aufzuheben -
Ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§631 Abs 1 BGB) ist *dem Gemeinschuldner somit nicht erwachsen«
11- Schadensersatz_wegen_ Verzögerung des Beginns der
 Bauarbeiten«
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Daß die Beklagte mit dem Gemeinschuldner wegen des späteren Beginns der Bauarbeiten, wie der Kläger behauptet hat, eine Verzögerungspauschale von 1 000 XM sowie einen Zuschlag von 10 9^ auf die Bausumme vereinbart habe, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Verfahrensverstöße rügt die Revision insoweit nicht. Der Gemeinschuldner hat die Arbeiten in Angriff genommen, obigeich er wußte, daß ihm durch die Lohnerhöhung vom 1* Dezember 1951

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und die Verlegung der Arbeiten in die Winterzeit Mehrkosten entstehen würden. Tat er das, ohne daß die Vereinbarung über die PauschalVergütung abgeändert wurde„ so kann der Kläger diese Mehrkosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ersetzt verlangen.
III, Schadensersatz wegen Unterbrechung der Bauarbeiten,
1)	Ein Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 VOB BIN 1961, den der Kläger daraus herleitet, daß der Gemeinschuldner die Bauarbeiten habe unterbrechen müssen, weil die Beklagte das Bach nicht habe aufsetzen lassen, entfällt, Pie Bestimmungen der VOB stellen kein Gesetzesrecht dar. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Gemeinschuldner weder ausdrücklich noch stillschweigend mit der Beklagten vereinbart, daß die VOB auf den zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrag Anwendung finden solle« Auch insoweit greift die Revision das Berufungsurteil nicht an,
2)	Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Gemeinschuldners wegen der Unterbrechung der Bauarbeiten auch nicht auf Grund des § *>42 BGB für gegeben erachtet. Seiner rechtlichen Natur nach ist der Anspruch aus § 642 BGB ein eingeschränkter (Abs 2) Entschädigungsanspruch des Unternehmers für eine Verzögerung oder Verhinderung des Werkes, die darauf beruht, daß der Besteller eine zur Herstellung des Werkes erforderliche Handlung nicht vornimmt. Per Anspruch setzt also einen Annahmeverzug des Bestellers voraus, der darin liegt, daß er eine zur Herstellung des Werkes notwendige Mitwirkung nicht rechtzeitig leistet. Per Kläger sieht den Verzug der Beklagten darin, daß sie das Bach nicht rechtzeitig auf den Rohbau habe aufsetzen lassen und

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der Gemeinschuldner infolgedessen die vertraglich übernommenen Bauarheiten nicht habe zu Ende führen können. Bas Berufungsgericht hat einen Verzug der Beklagten für nicht erwiesen erachtete Für seine Behauptung, es sei fest ausgemacht gewesen, daß das Bach bis zu dem 15- März 1952 aufgesetzt werde, habe der Kläger trotz Aufforderung keinen Beweis angetreten. Er habe auch nicht bewiesen, daß in dem Zeitpunkt; als der Gemein-Schuldner seine Tätigkeit einstellte, an dem Bau nur noch Arbeiten zu leisten waren, die nicht ohne das Bach verrichtet werden konnten.
Bie Angriffe der Revision hiergegen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet- Insbesondere gehen die insoweit erhobenen Verfahrensrügen ins Leere. Es kommt nicht ausschließlich darauf an, ob die Beklagte versprochen hatte, das Bach bis zu dem 15. März 1952 auf den Rohbau setzen zu lassen oder, falls ein fester Termin hierfür nicht vereinbart worden ist, ob der Gemeinschuldner die Beklagte aufgefordert hat, das Bach aufsetzen zu lassen Ber Annahmeverzug des Bestellers hängt darüber hinaus davon ab, ob seine verspätete oder unterlassene Mitwirkung unter den gegebenen Umständen die Herstellung des Werkes verzögert oder verhindert hat. Hierauf hat das Berufungsgericht auch zutreffend abgestellt - Mit dem Landgericht hält es jedoch nicht für erwiesen, daß der Gemeinschuldner an der Fortführung der von ihm übernommenen Bauarbeiten deshalb gehindert war, weil die Beklagte das Bach erst später hat aufsetzen las sen. Bie Zeugen Sch^J^ und Günther	hätten	viel
 mehr bekundet, die von der Beklagten beauftragte Firma
 habe noch etwa drei bis vier Wochen arbeiten müssen, bis der Rohbau soweit fertiggestellt gewesen sei
 daß das Dach überhaupt hätte aufgesetzt werden können.
Auch habe der GerneinSchuldner die.von ihm auf Grund des Kostenanschlags vom 27 März 1952 übernommenen zusätzlichen Arbeiten - außer der Anlegung des Rohrgrabens -noch auszuführen gehabt. Auch aus § 642 BGB kann der Kläger somit keine Hechte herleiten,
IV« Einen Anspruch gemäß §§ 645» 645 Abs 1 Satz 2 BGB auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen hat das Berufungsgericht mit Recht für nicht gegeben erachtet. Einmal setzen die genannten Bestimmungen den Tatbestand des § 642 BGB voraus, der, wie ausgeführt , hier nicht gegeben ist. Außerdem hat auch der Gemeinschuldner seinem Schreiben vom 31 * März 1952, mit dem er der Beklagten eine Frist zu dem Aufsetzen des Daches stellte, nicht die Erklärung hinzugefügt, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung.nicht bis zu dem Ablauf der Frist vorgenommen werde (§ 643 BGB).
Vn Dem GerneinSchuldner steht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu/, die ihm durch das Unterhalten der Baustelle von der Stillegung der Arbeiten bis zu deren Aufgabe am 12, Juni 1952 entstanden sindc Zu Unrecht erblickt die Revision die positive Vertragsverletzung darin, daß die Beklagte nicht für die rechtzeitige Finanzierung der Bauarbeiten gesorgt habe. Der Kläger hat dem Urteil zufolge nicht dai*getan, daß der Gemeinschuldner die Bauarbeiten deshalb hätte einstellen müssen, weil die Beklagte nicht rechtzeitig die ihm zugesagten Zahlungen geleistet habe. Daß aber die Beklagte - möglicherweise aus Geldmangel - das Dach nicht schon im Frühjahr 1952
hat aufsetzen lassen, stellte, wie ausgeführt, für den Gemeinschuldner keinen Grund dar, die Arbeiten einzustellen
VI. 1) Die Beklagte hat mit dem Schreiben ihres Eheman-mes vom ^5< August 1952 dem Gemeinschuldner eine Prist für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Bauarbeiten gesetzt unter der Androhung, nach deren fruchtlosem Ablauf die Annahme der vom Gemeinschuldner geschuldeten Leistung abzulehnen. In dem nachfolgenden Schreiben vom 30. Januar 1953 hat die Beklagte von der in § 636 Abs 1 BGB gegebenen Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht mit der sich aus §§ 636 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2, 327 BGB ergebenden Rechtsfolge, daß die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 ff BGB entsprechende Anwendung finden;
Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, welche Ansprüche dem Kläger gemäß § 346 BGB zustehen -Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Pauschalvergütung für die von Anfang an und die Vergütungen für die später zusätzlich übernommenen Arbeiten nicht nur das Entgelt für die zu leistenden Arbeiten und die Verwendung der Geräte darstellten, vielmehr damit zugleich das von dem Gemeinschuldner zu stellende Baumaterial abgegolten werden sollte. Den von der Beklagten zu vergütenden Wert dieser nicht rückgewährfähigen Leistungen hat es zutreffend nach den vertraglich in Geld bestimmten Gegenleistungen der Beklagten berechnet (§ 346 S 2 BGB)* Soweit die Beklagte dem Gemeinschuldner weitere zusätzliche Arbeiten aufgetragen hat, ohne eine bestimmte Vergütung zu vereinbaren, hat das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm in Ansatz gebrachte übliche Vergütung (§ 632 Abs
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 2 BGB) zugesprochen. Dabei hat es auch die am 1. Dezember 1951 eingetretene Dohnsteigerung zugunsten des Klägers berücksichtigt.
2) Die Berechnung der dem Gemeinschuldner nach vorstehenden Gesichtspunkten erwachsenen Ansprüche läßt keinen Rechtsfehler erkennen- Die Revision greift sie nur insoweit an, als das Berufungsgericht den in der Rechnung vom 28. April 1952 (Nr 3) unter Pos. 1 aufgeführten Betrag für die Aushebung des Rohrgrabens dem Kläger nicht zugesprochen hat. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß Deute des Gemeinschuldners den ausgehobenen 41 m langen, 40 cm breiten und 50 cm tiefen Graben später wieder zugeschüttet haben-Der Behauptung des Klägers, der Graben sei von anderen Deuten zugeworfen oder von spielenden Kindern eingetreten worden oder von selbst eingestürzt, ist es nicht gefolgt. Die Einwendungen der Revision hiergegen stellen im Revisionsverfahren nicht nachprüfbare Angriffe gegen die tatrichterliche freie Beweiswürdigung dar.
VII«. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Gemeinschuldner Zahlungsansprüche im Gesamtbetrag von 25 841501 DM erwachsen waren und daß die Beklagte hiervon, was die Revision nicht angreift, durch Zahlung und Aufrechnung 23 365?62 DM getilgt hat, so daß der Kläger noch einen Restanspruch von 2 475,39 DM geltend machen kann> In dieser Höhe hat es die Beklagte zur Zahlung verurteilt- Die vom Kläger begehrten 12 $> Zinsen, die auch der Gemeinschuldner hat zahlen müssen, hat es jedoch nur von einem Betrag von 2 275,08 DM zugesprochen, weil in dem Urteilsbetrag von* 2 475,39 DM bereits 200,31 DM Zinsen enthalten sind- Hiergegen ist

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rechtlich nichts einzuwenden (§§ 289? 291 Satz 2 BGB)•
Bas Berufungsgericht hat ferner den Zinsanspruch erst vom 1. Februar 1953 ah, als dem GerneinSchuldner das die Rücktrittserklärung enthaltende Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1953 zuging, zuerkannt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Hauptanspruch nicht vor der Rücktrittserklärung der Beklagten fällig geworden ist und er deshalb, obv/ohl die Klage bereits im Juli 1952 erhoben wurde, auch nicht von einem früheren Zeitpunkt ab zu verzinsen ist (§ 291 S 1 Halbsatz 2 BGB)e Der Meinung der Revision, die Zinspflicht der Beklagten habe bereits am 1. Mai 1952 begonnen, weil die Beklagte ausweislich ihrer Schreiben vom 4. März,
8, April und 10, April 1952 schon im März 1952 im Verzug gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Biese Schreiben ergeben lediglich, daß sich der Gemeinschuldner um die vorzeitige Zahlung weiterer 5 000 BM bemüht hat. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch das weitergehende Zinsbegehren entgegen der Ansicht der Revision als nicht gerechtfertigt. *
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VIII. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen,
 Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer
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