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BGH · VII ZR 258/1

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 258/1

Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke, die Richterinnen Graßnack und Sacher sowie den Richter Dr. Feilcke beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
17KartzkeZPOAzCelleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 258/1 3
vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
OLG Celle - Az. 6 U 41/13 vom 12.09.2013; LG Verden - Az. 7 O 148/12 vom 13.02.2013;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke, die Richterinnen Graßnack und Sacher sowie den Richter Dr. Feilcke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. September 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 2.583.275,23 €
Eick
 Kartzke
Graßnack
 Sacher
Feilcke