Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 258/03 vom 12. Mai 2005 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 26 U 190/02 vom 14.07.2003; LG Berlin - Az. 18 O 517/00 vom 17.07.2002; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 21.716,99 € Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann