Forderung einzuziehen, ändert nichts daran, daß eine Bank, der der Vorbehaltakäufer die Forderung nochmals abgetreten hat, den Kaufpreis als Eichtberechtigte in Empfang nimmt und ihn dem Vorbehaltsverkäufer herausgeben muß.» Unsere Abnehmer sind zu dem Weiterverkauf der Vorbehalts-ware nur im Rahmen eines ordnungsmässigen Geschäftsbetriebes und unter den nachstehenden Bedingungen von uns ermächtigt: Unser Eifcentumsvorbehalt ist in der V^eise bedingt, daß wenn unser Abnehmer alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm voll bezahlt hat, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf unseren Abnehmer ilbergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Die Beklagte hat Viiderklage erhoben und mit ihr Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus zwei weiteren genau bezeichneten Xeilzahlungskaufverträgen keinerlei Rechte Zuständen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte ihre im Berufungerechtszuge gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Anträge der Widerklage weiter. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn die Ansprüche gegen seine Kunden wirksam an die Klägerin abgetreten hat, seine spätere Abtretung an die Beklagte infolgedessen unwirksam gewesen ist und die Beklagte somit als Nichtberechtigte die der Klägerin zustehenden Forderungen eingezogen hat (vgl. 1) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben Holz und die Klägerin vereinbart, daß deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für ihre Verkäufe an gelten sollten. Steinmetz habe sich nämlich damit einverstanden erklärt, daß Teilzahlungsverträge mit Hilfe der Beklagten finanziere; dieses Einverständnis müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen und dürfe sich deshalb gegenüber der Beklagten auf ihren mit vereinbar- Selbst wenn aber Steinmetz die von der Beklagten behauptete Kenntnis gehabt hätte, würde daraus noch nicht folgen, daß er mit eine Abänderung der Lieferungsbe- dingungen der Klägerin vereinbart hätte; die Beklagte hat das auch in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, überdies stellt das Berufungsgericht noch ausdrücklich fest, da Steinmetz nicht bevollmächtigt gewesen wäre, eine solche Vereinbarung namens der Klägerin zu treffen. ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl der Klägerin der Hauptsitz ihres Unternehmens oder der Sitz der zuständigen Vertretung» ochon nach diesem Inhalt der Klausel kommt eine LntScheidung durch verschiedene Oberlandesgerichte in Betracht» Zudem ist der Seil der Lieferungsbedingungen, der sich mit dem verlängerten Ligentumsvorbehalt befaßt, nicht nur von Bedeutung für das Verhältnis der Vertragsteile, sondern auch für die Beziehungen der Klägerin zu Britten, welche die der Klägerin abgetretenen Forderungen für sich in Anspruch nehmen. Streitigkeiten, die insoweit über Inhalt und Gültigkeit der Bedingungen mit Britten auszutragen sind, werden aber von der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel nicht betroffen. "Ber Abnehmer tritt zu unserer Sicherung seine Forderung gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in dem Zeitpunkt an uns ab, in dem er mit seinem Kunden den Kaufvertrag über die Vorbehalt 3ware abschließt.11 Gleichwohl legt das Berufungsgericht die Lieferungsbedingungen dahin aus, daß die Abtretung schon im voraus im Zeitpunkt der Lieferung der Klägerin an ihre Abnehmer vereinbart ‘worden sei. Auch der erkennende Senat erblickt in der angeführten Klausel eine echte Vor&usabtretung (die zugleich mit dem Abschluß des jeweiligen Kaufvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Abnehmer vereinbart wird). Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Weiterverkaufs besagt demnach nur, daß die Abtretung wie jede Vorausabtre tung erst mit diesem Zeitpunkt wirksam wird, weil die abge tretene Forderung erst dann entsteht« Vielmehr bleibt der Zedent der künftigen Forde: an seine Abtretung in dem Ginne gebunden, daß er den Erwe: des Zessionärs nicht durch spätere Verfügung vereiteln kai und daß bei mehrfacher Abtretung nur die erste Wirksamkeit ez*langt (BGHZ 50, 149,^51; BGH WM I960, 595)- Sie meint, nach den Lieferungsbedingungen gehe das Eigentum selbst auf einen Kunden, der seinen Kaufpreis dem Händler voll bezahlt habe, nicht über, wenn der Händler der Klägerin noch irgendeinen Betrag aus laufender Geschäftsverbindung schulde, höchstens könne der Kunde kraft guten Glaubens Eigentum erwerben. Diese Ermächtigung deckt nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur den Abschluß schuldrechtlicher Kaufverträge mit dem Kunden, sondern auch die Übertragung des Eigentums an ihn. b) Was das Verhältnis der Klägerin zu dem Händler selbst angeht, so findet die Revision die Sittenwidrigkeit der Lieferungsbedingungen darin, daß sie der Klägerin eine ungebührlich hohe Sicherung ihrer Ansprüche verschafften und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Händlers in unzulässigem Sie beanstandet in diesem Zi sammenhang auch, daß die .Lieferungsbedingungen nicht, v/ie sonst vielfach üblich, eine Freigabe von Sicherungen vorse hen, wenn diese die Forderungen der Klägerin um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen. grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn sic sich gegen dieses Risiko dadurch zu schützen sucht, daß sie die Sicherung durch die noch nicht veräußerten Waren und die noch nicht eingezogenen Forderungen für alle ihre vom Händler noch unerfüllten Ansprüche beansprucht. Die Sicherung durch den erweiterten Eigentums-vorbehalt ist demnach ein Ausgleich für das dem Händler eingeräumte Verfügungsrecht und die darin für die Klägerin liegenden Gefahren, Die Lieferungsbedingungen nehmen mit dieser Regelung in angemessener Weise Rücksicht auf die Interessen beider Vertragsparteien. Auf den von der Revision erörterten und oben erwähnten ungewöhnlichen Fall, der kaum eintreten wird, brauchen die Bedingungen nicht abzustellen. Wenn wirklich ein Händler im Besitz eines lagers von voll öder fast voll bezahlten Waren sein und dabei der Klägerin nur noch eine geringfügige Summe schulden sollte, so wird es ihm auch möglich sein, diese geringfügige Schuld zu tilgen und damit alle Rechte der Klägerin zu beenden. Aus dem Gesagten folgt, daß entgegen der Ansicht der Revision das Fehlen einer Freigabeklausel die ± ieferungs-bedingungen noch nicht sittenwidrig machte Den Entscheidungen des I. c) Die Revision scheint eine unzulässige Einengung des Händlers und seiner Kunden nicht nur in dem erweiterten Ei* tumsvorbehalt, sondern auch darin zu finden, daß sie bei der Finanzierung von Teilzahlungsgeschäften ihren Kreditgeber nicht frei wählen könnten. 4) Die Vorausabtretungen an die Klägerin sind danach wirksam, und die Klägerin hat durch sie die Forderungen des gegen seine Kunden erworben. Die Forderungen, die die Klägerin aus den Abtretungen erlangt hat, sind nicht infolge von Zahlungen der Beklagten erloschen oder auf diese Übergegangen. Die der Klägerin im voraus abgetretenen Forderungen sind auch nicht, wie die Revision meint, infolge der Kreditauszahlung auf die Beklagte übergegangen. 2) Auch die Zahlungen, die die Beklagte iin Gesamtbeträge von 7.110 DM unmittelbar an die Klägerin geleistet hat, kö: nen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Bestand der Forderungen der Klägerin nicht berühren. Die Beklagte hat die Schecks eingelöst, um ihre Verpflichtung aus dem Kreditvertrag zu erfüllen; sie hat damit zugleich Forderungen der Klägerin gegen Hfll erfüllt, aber nicht die Forderungen der Klägerin gegen die Kunden des Kd>, um die hier gestritten wird. Diese hat die Kundenforderungen als Sichtberechtigte eingezogen und ist zur Herausgabe der dadurch e: langten Bereicherung nach den §§ 816 Abs. 2, 408 BGB verp: tet. Im Hinblick darauf, daß der Lieferant (die Klägerin) den Händler (H^P) zur Einziehung der Kundenforderungen ermächtigt habe, bestreitet Flume (NJW 1959, 913, 921 f) in Fällen wie dem hier vorliegenden, daß die Bank "Nichtbe-rechtigte" im Sinne des § 816 Abs. 2 B<iB sei. Der Lieferant räumt dem Händler die Einziehungsermächtigung im Vertrauen darauf ein, daß er die von ihm eingezo-genen Beträge auch und in erster Reihe dazu verwendet, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachzukommen; er soll nach den Lieferungsbedingungen den Erlös an den Lieferanten in Höhe von dessen Vericaufspreis abliefern. Diesen Zweck wird der Händler meist nicht mit der Kreditaufnahme verfolgen; denn er kann seine Schulden beim Lieferanten billiger abdecken, wenn er ihn aus .dem Erlös der Weiterverkauften Sache befriedigt, als wenn er mit Hilfe der Forderung gegen den Kunden erst noch einen Kredit beschafft, für den er Zinsen zahlen muß.. Sie nimmt die Zahlungen der Kunden nicht für den Händler entgegen, um ihm diesen Wert zur Verfügung zu stellen, sondern für sich selbst, um ihn zu behalten. August 1955 an den Kunden besonders dev lieh, daß sie die Forderung nur auf Grund der Abtretung und nur im eigenen,Interesse eingezogen hat. Sie verbietet dort, weil sie eben die Forderung für sich selbst beanspruc dem Kunden die Zahlung an den Händler und droht ihm Schadensersatzansprüche an, falls er nicht an sie selbst zahle. Insbesondere ist diese nicht dadurch weggefallen, daß die Beklagte die auf die Forderungen eingezogenen Beträge dem Konto des Händlers Hflp gutgeschrieben hat. In diesem Urteil heißt es weiter, die Bereicherung könne dann wegfallen, wenn die Bank darauf vertraut habe, daß sie das eingegangene Geld behalten dürfe, und deshalb unterlassen habe, rechtzeitig mit Erfolg gegen den Bankkunden vorzugehen} auch könne die Bank eine die Bereicherung mindernde oder aufhebende Vermögenseinbuße dadurch erleiden, daß sie nur mit Rücksicht auf die von den Käufern erhaltenen Zahlungen den nur bis zu einer Höchstgrenze eingeräumten Kredit des Bankkunden wieder aufgefüllt habe. lungsverträge gewährt und die Sicherungsrechte der Klägerin mit den Aufwendungen abgelöst, auf Grund deren sie die Forderungen gegen die Kunden des erworben habe* Burch diese Aufwendungen sei daher ihre Bereicherung gemindert» Wer von einem Nichtbe^ rochtigten erworben hat und dem Berechtigten das Erlangt« oder dessen Erlös als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben muß, kann von der Bereicherung nicht abziehen, was ar dem Nichtberechtigten zwecks Erwerbs der Sache oder des Hechts geleistet hat (BGHZ 9, 333; H» 7; IM Nr. 5 zu § 177 BGB; WM 1959, 374; Urteil VII Zf.17/57 vom 21.
Hachschlagev/erk: ja
Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 185, 398, 816 Abs. 2
Bio dem Vorbehaltskäufer beim verlängerten Eigentumevorbe-halt eingeräumte Ermächtigung, die aus dem Weiterverkauf der V/are entstehende, im voraus an den Vorbehaltsverkäufer abgetretene. Forderung einzuziehen, ändert nichts daran, daß eine Bank, der der Vorbehaltakäufer die Forderung nochmals abgetreten hat, den Kaufpreis als Eichtberechtigte in Empfang nimmt und ihn dem Vorbehaltsverkäufer herausgeben muß.»
BGH, Urt. V. 30. Mai I960 - VXI ZE 257/59 - OLG Köln
LG Köln
VII. ZK 2,57/59
Vor kündet an 30. Mai I960
WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Hanen des Volkes
In dem Hechtsstroit
der eingetragene Genossenschaft mit
beschränkter Haftpflicht in vertreten durch ihren
Vorstand Hans M^ji^ in FBH1B? Ha^^straße Ludwig Knm inHgHBBP, HaBBstraße V und Max in FBMB?
GrtiHBBPvveg £P
Beklagter, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Pro^eßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma Ku^^-l'onmöbel und Apparatebau Gerhard Kubl Inhaber Gerhard KubBBHB) in Li(
Str,
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-lrosien, Hubert Meyer und Br. Vogt
für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Bezember 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu
tragen.
Von Rechts wegen
2
'fat beet and:
Die Klägerin, die ,,Ku®"-'fonraöbel herstellt, stand im Jahre 1955 mit dem Einzelhändler Willi in in
Geschäftsverbindung? dieser bezog von der Klägerin "Kü®"-Geräte und veräußerte sie an Kunden, vielfach auf Abzahlung, weiter. In den lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin ist bestimmt:
...... Grundsätzlich verpflichtet sich der Abnehmer,
wenn er die Ware veräußert, den Kaufpreis abzüglich seines Gewinnanteils unmittelbar und unverzüglich an uns abzuliefern...
Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB - nachstehend Vorbehalts-v/are genannt - mit den nachstehenden Erweiterungen:
Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen unsere Abnehmer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum....
Unsere Abnehmer sind zu dem Weiterverkauf der Vorbehalts-ware nur im Rahmen eines ordnungsmässigen Geschäftsbetriebes und unter den nachstehenden Bedingungen von uns ermächtigt:
Der Abnehmer tritt zu unserer Sicherung seine Forderung gegen seinen Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswäre .... in dem Zeitpunkt an uns ab, in dem er mit seinem Kunden den Kaufvertrag über die Vorbehaltsware abschließt„ Es bedarf hierfür keiner besonderen Abtretungserklärung an uns für den einzelnen Fall. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Verkaufspreises der jeweils von uns gelieferten Vorbehalteware. Der Abnehmer nimmt die Einziehung der Foi'derung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung vor» wir ziehen die Forderung so lange nicht selbst ein, wie der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die Schuldner der abgetretenen Forderungen nebst Forderungsbetrag mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Unser Ligentumsvorbehalt besteht auch, wenn unsere Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Hechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Unser Eifcentumsvorbehalt ist in der V^eise bedingt, daß wenn unser Abnehmer alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm voll bezahlt hat, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf unseren Abnehmer ilbergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen.
Die Finanzierung von AbZahlungskäufen sollte H4A wie die Klägerin mit ihm vereinbart hatte, bei der "G^^" durch' führen, mit der die Klägerin ständig zusammenarbeitet. Entgegen dieser Abrede finanzierte jedoch eine Anzahl lei]
Zahlungsverträge über die beklagte Bank, von der er einen größeren Kredit erhalten hatte. Die Anzahlung war nach diesen Verträgen an zu leisten. Im Übrigen trat er alle Rechte, Sicherheiten und Ansprüche aus den Verträgen an die Beklagte ab. In den Verträgen wurden die Kunden auf diese Abtretung und darauf hingewiesen, daß die Teilzahlungsraten an die Beklagte zu zahlen seien.
Auf diese Art hat die Beklagte auch ein Teilzahlungsgeschäft über eine Musiktruhe finanziert, die an den
Postschaffner am 10. August 1955 auf Abzahlung ver-
kauft hatte.
Mit Schreiben vom 29. August 1955 wies .die Beklagte .-darauf hin, daß die Teilzahlungsraten nur an sie und nicht an zu leisten seien. In diesem Schreiben
heißt es weiters "Sie wollen diesen Hinweis unbedingt beachten, da wir Sie gegebenenfalls für ausgefallene Ratenbeträge, die Sie nicht an uns geleistet hätten, haftbar
machen müssen.” Neunzig zahlte an die Beklagte; diese schrieb den gezahlten Betrag dem Kreditkonto des HPP^gut, wodurch sich dessen Bebet verminderte«
Zu dieser Zeit war bereits zahlungsunfähig. Br
schuldet der Klägerin nach ihrer Behauptung noch rund
21 o 000 ifüi.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unbefugt die ihr, der Klägerin, zustehende Forderung gegen NePP-4^ eingezogen, üie verlangt von der Beklagten Ersatz und hat beantragt, sie zur Zahlung von 629,75 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte hat Viiderklage erhoben und mit ihr Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus zwei weiteren genau bezeichneten Xeilzahlungskaufverträgen keinerlei Rechte Zuständen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage statt-gegeben» Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte erneut Widerklage erhoben und nunmehr allgemein die Feststellung beantragt, daß der Klägerin keine Ansprüche aus an die Beklagte abge-. tretenen Forderungen aus Teilzahlungsverträgen, die über
Erzeugnisse der Klägerin mit seinen Kunden abgeschlossen hat, zuetehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt die Beklagte ihre im Berufungerechtszuge gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Anträge der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe;
I.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Widerklage erstreckt sich auch auf die beiden 'leilzahlungsverträge PtfB^P und die Gegenstand der im ersten Kechtszug
erhobenen und vom Teilurteil des Landgerichts nicht erfaßt« Widerklage waren. Grundsätzlich darf das Rechtsmittelgeric] über einen beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes nicht entscheiden (§ 537 ZPO; BGHZ 30, 213)« Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bi desgerichtshofs, wenn die Parteien mit der Entscheidung du: das Rechtsmittelgericht einverstanden sind, wobei es genüg daß eine Partei eine solche Entscheidung beantragt und der Gegner sich rügelos darauf einläßt (BGHZ 8, 383; IM Nr. 4 z;• 303 ZPO). Lieser Rechtsprechung tritt der erkennende Senat bei.
Lie Voraussetzung des Einverständnisses der Parteien ist gegeben. Zwar hat die Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4) der Widerklage widersprochen. Sie hat diesen Widerspruch aber gegenüber der zweitinstanzlich V/iderklage im ganzen und, wie ihr Schriftsatz vom 14. Juni 1958 zeigt, nur im Hinblick auf die Vorschrift des § 529 A 4 ZPO erhoben. Gegen die Einbeziehung der zwei angeführter Verträge in die zweitinstanzliche Widerklage hat sie nicht eingewandt. Lie Erklärungen der Parteien in der mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben klargestellt, daß insoweit beide mit dem Verfahren des Berufungsgerichts einverstanden gewesen sind.
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IX.
Die Klägerin stützt die Ansprüche, die sie mit der Klage verfolgt und welcher sie sich gegenüber der Widerklage berühmt, auf § 816 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn die Ansprüche gegen seine Kunden wirksam an
die Klägerin abgetreten hat, seine spätere Abtretung an die Beklagte infolgedessen unwirksam gewesen ist und die Beklagte somit als Nichtberechtigte die der Klägerin zustehenden Forderungen eingezogen hat (vgl. § 408 BGB). Die Kevision hält schon die erste Voraussetzung* eine wirksame Zession des an die Klägerin, nicht für gegeben. Jedoch greift
sie das .Berufungsurteil hierin wie in allen anderen Punkten ohne Erfolg an.
1) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben Holz und die Klägerin vereinbart, daß deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für ihre Verkäufe an gelten sollten.
Die Revision greift diese Feststellung nicht an, soweit es sich um die zu Beginn der Geschäftsbeziehungen getroffene Vereinbarung handelt.
Jedoch wendet sie eich gegen die v/eitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die ursprüngliche Vereinbarung auch nicht später abgeändert worden sei (S. 23, 24 BU).
Sie folgert eine Abänderung aus den Erklärungen des "Werks-vertreters".der Klägerin Steinmetz, insbesondere aus dessen Schreiben vom 1. April 1955? Steinmetz habe sich nämlich damit einverstanden erklärt, daß Teilzahlungsverträge
mit Hilfe der Beklagten finanziere; dieses Einverständnis müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen und dürfe sich deshalb gegenüber der Beklagten auf ihren mit vereinbar-
ten Eigentumsvorbohalt nicht berufen.
Bei diesem Vollbringen läßt die Kevision die tatsächlichen £estStellungen des Berufungsgerichts außer achte Diesen zufolge hat Steinmetz nicht gewußt, daß die Beklagte Teilzahlungsverträge des Holz mit seinen Kunden finanzierte.
Diese Peststellung beruht, wie das Berufungsgericht aus drücklich bemerkt, auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme-^ Allerdings hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung Gegenteiliges ■behauptet; die Eevision verweist, auf dieses Vorbringen und rügt" in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe gegen £ 286 ZPO verstoßen. Diese Büge geht fehl; das Berufungsgericht durfte die Behauptung der Beklagten auf Grund der Beweisaufnahme als widerlegt ansehen.
Selbst wenn aber Steinmetz die von der Beklagten behauptete Kenntnis gehabt hätte, würde daraus noch nicht folgen, daß er mit eine Abänderung der Lieferungsbe-
dingungen der Klägerin vereinbart hätte; die Beklagte hat das auch in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, überdies stellt das Berufungsgericht noch ausdrücklich fest, da Steinmetz nicht bevollmächtigt gewesen wäre, eine solche Vereinbarung namens der Klägerin zu treffen.
Die Lieferungsbedingungen der Klägerin galten danach auch für die Lieferung derjenigen Geräte, aus deren Weiterverkauf Kundenförderungen an die Beklagte abgetreten 1:
Diese Lieferungsbedingungen kann das Kevisionsgericht selbständig auslegen. Ls handelt sich um typische Bedingungen, deren Geltungsbereich nicht auf den Bezirk eines Ober-landosgerichts beschränkt ist. Daran ändert die in den Bedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel nichts. Nach ih:
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ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl der Klägerin der Hauptsitz ihres Unternehmens oder der Sitz der zuständigen Vertretung» ochon nach diesem Inhalt der Klausel kommt eine LntScheidung durch verschiedene Oberlandesgerichte in Betracht» Zudem ist der Seil der Lieferungsbedingungen, der sich mit dem verlängerten Ligentumsvorbehalt befaßt, nicht nur von Bedeutung für das Verhältnis der Vertragsteile, sondern auch für die Beziehungen der Klägerin zu Britten, welche die der Klägerin abgetretenen Forderungen für sich in Anspruch nehmen. Streitigkeiten, die insoweit über Inhalt und Gültigkeit der Bedingungen mit Britten auszutragen sind, werden aber von der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel nicht betroffen.
2) In den Lieferungsbedingungen heißt es:
"Ber Abnehmer tritt zu unserer Sicherung seine Forderung gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in dem Zeitpunkt an uns ab, in dem er mit seinem Kunden den Kaufvertrag über die Vorbehalt 3ware abschließt.11
Gleichwohl legt das Berufungsgericht die Lieferungsbedingungen dahin aus, daß die Abtretung schon im voraus im Zeitpunkt der Lieferung der Klägerin an ihre Abnehmer vereinbart ‘worden sei.
Auch der erkennende Senat erblickt in der angeführten Klausel eine echte Vor&usabtretung (die zugleich mit dem Abschluß des jeweiligen Kaufvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Abnehmer vereinbart wird). Bas ergibt sich, wie auch das Eerufungs&ei’ieht zutreffend ausführt, aus dem in den Lieferungsbedingungen folgenden Satz:
- 9
“Ls bedarf hierfür keiner besonderen Abtretungser-kläz'ung an uns für den einzelnen Fall".
Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Weiterverkaufs besagt demnach nur, daß die Abtretung wie jede Vorausabtre tung erst mit diesem Zeitpunkt wirksam wird, weil die abge tretene Forderung erst dann entsteht«
Allerdings bezweifelt die Revision ganz allgemein die ZulässTgkeit einer Vorausabtretung künftiger iordorungen; mindestens müßten, so meint sie, die Parteien des Zessions vertrag» noch in.dem Zeitpunkt, in dem die im voraus abgetretene Forderung entsteht, einig über den Rechtsübergang sein.
Die Abtretbarkeit künftiger Raderungen ist seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und lehre anerkennt; es besteht kein Grund., von dieser Auffassung abzugehen (vgl. BGHZ 50, HS, 151; BGH Y.M i960, 595).
Dabei geht die überwiegende und zutreffende Auffassur dahin, daß zwar die Abtretung erst bei Entstehung der Forc rung voll wirksam wird, daß aber die rechtsgeschäftliche Verfügung schon vorher beendet ist und bei Entstehen der Forderung ohne weiteres zu dem Rechtsübergang führt. Dieser Übergang gehört bei der Vorausabtretung nicht zu dem Abschluf tatbestand, sondern ist nur spätere Wirkung des Geschäfts (ßGKZ 50, 258, 240). Die Parteien des Zessionsvertrags bn chen sich weder, wenn die Forderung entsteht, neu zu einij noch bedarf es der Fortdauer ihrer Einigung bis zu.diesem Zeitpunkt. Vielmehr bleibt der Zedent der künftigen Forde: an seine Abtretung in dem Ginne gebunden, daß er den Erwe: des Zessionärs nicht durch spätere Verfügung vereiteln kai und daß bei mehrfacher Abtretung nur die erste Wirksamkeit ez*langt (BGHZ 50, 149,^51; BGH WM I960, 595)-
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5) Die Revision hält die Lieferungsbedingungen für sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs- 1 BGB).
a) Sie vertritt diesen Standpunkt zunächst im Hinblick auf die hechtoStellung der Kunden, an die der Abnehmer (Händler) v/eiterverkauft. Sie meint, nach den Lieferungsbedingungen gehe das Eigentum selbst auf einen Kunden, der seinen Kaufpreis dem Händler voll bezahlt habe, nicht über, wenn der Händler der Klägerin noch irgendeinen Betrag aus laufender Geschäftsverbindung schulde, höchstens könne der Kunde kraft guten Glaubens Eigentum erwerben.
Hierin irrt die Revision. Der Händler ist nach den Bedingungen zu dem Y/eiterverkauf im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebs, unter den auch der Weiterverkauf durch Abzahlungsgeschäft zu rechnen ist, berechtigt. Diese Ermächtigung deckt nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur den Abschluß schuldrechtlicher Kaufverträge mit dem Kunden, sondern auch die Übertragung des Eigentums an ihn. Damit erwirbt der Kunde kraft der Einwilligung der Klägerin (§ 185 Abs. 1 BGB) Eigentum schon bei der Übergabe der Sache oder, wenn auch er unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung kauft, mit der Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises. Jedenfalls hat sein Erwerb nichts damit zu tun, ob der Händler der Klägerin noch etwas schuldet. Auch taucht die Frage eines gutgläubigen Erwerbs nicht auf, weil der Händler wegen der Einwilligung der Klägerin als Berechtigter verfügt.
b) Was das Verhältnis der Klägerin zu dem Händler selbst angeht, so findet die Revision die Sittenwidrigkeit der Lieferungsbedingungen darin, daß sie der Klägerin eine ungebührlich hohe Sicherung ihrer Ansprüche verschafften und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Händlers in unzulässigem
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Maße einschränkten, In dieser Hinsicht beanstandet die Revision namentlich den in den Bedingungen enthaltenen erwei terten Eigentumsvorbehalt, nach dem Eigentumsvorbehalte und Abtretungen der Kaufpreisforderungen solange bestehen bleiben, bis der Händler alle Schulden aus der Geschäftsve bindung abgedeckt hat. Der Händler werde also, so macht di Revision geltend, wenn er ein wertvolles, im wesentlichen bezahltes Warenlager besitze, nicht dessen Eigentümer und könne es auch nicht anderweit als Kreditunterlage verwenden, solange auch nur ein geringer Rest der Forderung der Klägerin nicht beglichen sei. Sie beanstandet in diesem Zi sammenhang auch, daß die .Lieferungsbedingungen nicht, v/ie sonst vielfach üblich, eine Freigabe von Sicherungen vorse hen, wenn diese die Forderungen der Klägerin um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen.
Auch insoweit können die Angriffe der Revision keine: Erfolg haben. Sie übertreibt die Gefahr der Übersicherung anhand eines von ihr konstruierten, praktisch kaun:vorkom menden Tatbestandes. Der Händler erwirbt die Viaren normal weise nichts um sich mit ihnen ein wertvolles lager anzulegen, sondern um sie möglichst bald weiter zu veräußern. Wenn er das tut, geht wie unter a) ausgeführt, das Sigent der Klägerin unter, sei es mit der Übergabe des Geräts an den Kunden, sei es mit dessen letzter Ratenzahlung. Den Kaufpreis kann in allen Fällen der Händler selbst vom Kunden einziehen. Zwar soll er ihn - in Höhe seines Einkaufspreises - an die Klägerin abführen. Diese, die info] des Verfügungsrechts des Händlers fortlaufend Eigentum ur Forderungen einbüßt, hat auf die Ablieferung des ihrem Verkaufspreis entsprechenden Teiles des Erlöses nur einei schuldrechtliehen Anspruch gegen den Händler. Hierin liegt für sie ein erhebliches Risiko. Es kann deshalb
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grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn sic sich gegen dieses Risiko dadurch zu schützen sucht, daß sie die Sicherung durch die noch nicht veräußerten Waren und die noch nicht eingezogenen Forderungen für alle ihre vom Händler noch unerfüllten Ansprüche beansprucht. Auch dann bleibt noch ein erhebliches Risiko, wenn der Händler nicht vertragsgemäß zahlt, wie der vorliegende Pall des Händlers Holz zoigt, der der Klägerin seit Jahren über 20,000 DM schuldet. Die Sicherung durch den erweiterten Eigentums-vorbehalt ist demnach ein Ausgleich für das dem Händler eingeräumte Verfügungsrecht und die darin für die Klägerin liegenden Gefahren, Die Lieferungsbedingungen nehmen mit dieser Regelung in angemessener Weise Rücksicht auf die Interessen beider Vertragsparteien. Bei normalem Ablauf der Geschäfte ist weder eine Übersieherung der Klägerin noch eine zu starke Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Händlers zu befürchten.
Auf den von der Revision erörterten und oben erwähnten ungewöhnlichen Fall, der kaum eintreten wird, brauchen die Bedingungen nicht abzustellen. Wenn wirklich ein Händler im Besitz eines lagers von voll öder fast voll bezahlten Waren sein und dabei der Klägerin nur noch eine geringfügige Summe schulden sollte, so wird es ihm auch möglich sein, diese geringfügige Schuld zu tilgen und damit alle Rechte der Klägerin zu beenden. Sollte er diese geringfügigen Mittel nicht selbst besitzen, so könnte er sie von einem Kreditgeber beschaffen; als Unterlage für einen so geringen Kredit dürften seine Anwartschaften auf Rigentums-erwerb ausreichen. Zudem würde bei grobem Mißverhältnis zwischen der Höhe der Sicherheiten und der P.estschuld des Händlers diesem ein Anspruch auf Freigabe xn Sicherheiten zuzubilligen sein. Das folgt auch ohne ausdrückliche Frei-gaheklausel aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Auf
diese Weise ergibt sich eine den Interessen des Händlers gc recht werdende Einschränkung des erweiterten Eigent ums voz’~ behalts, der wie jedes Recht nicht mißbräuchlich ausgeübt werden darf, Es besteht aber keine Notwendigkeit, die Klausei über den erweiterten üigentumsvorbehalt insgesamt als nichtig anzusehen, weil sie ausnahmsweise zu einer nicht mehr gerechtfertigten Übersicherung führen und in einem solchen Ausnahmefall keine Geltung beanspruchen könnte (vgl. auch Flume NJW .1959, 917» Fußnote 2,2) <>
Aus dem Gesagten folgt, daß entgegen der Ansicht der Revision das Fehlen einer Freigabeklausel die ± ieferungs-bedingungen noch nicht sittenwidrig machte Den Entscheidungen des I. Zivilsenats vom 25» Oktober 1952 - BGHZ 7, 365 und des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1957 = JBGHS 26, 185, die Lieferungsbedingungen mit einer Freigabeklausel betreffen und auf die sich die Revision beruft, lagen andere Sachverhalte zugrunde. Es handelte sich dort um die Lieferung von Waren, die zur Verarbeitung bestimmt waren, und die Abtretung bezog sich auf die gesamte Forderung aus der Veräußerung der verarbeiteten Ware. In dieser Forderung steckte nicht nur die Gewinnspanne des Abnehmers, sondern auch noch der Wert der Verarbeitung, teils auch derjenige weiteren Materials (Zutaten). In solchen Fällen kann eine Übersicherung leichter eintreten als in dem vorliegenden; denn die Klägerin liefert ihren Abnehmern nur Fertigwaren, die unverarbeitet weiterveräußert werden.
c) Die Revision scheint eine unzulässige Einengung des Händlers und seiner Kunden nicht nur in dem erweiterten Ei* tumsvorbehalt, sondern auch darin zu finden, daß sie bei der Finanzierung von Teilzahlungsgeschäften ihren Kreditgeber nicht frei wählen könnten. Sie führt aus, es wäre
eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und ein unzulässi-
H
ges Monopol de© Fabrikanten, wenn er dem Händler eine einzige Finanzierungsfirma vorschriebe.
Diese Ausführungen der Revision finden keine tatsächliche Grundlage in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Zwar hat die Klägerin nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5) mit H^P vereinbart, daß Ratenkäufe seiner Kunden über das Finanzierungsinstitut G^B finanziert werden sollten. Es ist aber nicht ersichtlich, daß ge-
zwungen gewesen wäre, diese Vereinbarung zu treffen. Auf Seite 4 des Berufungsurteils ist nur gesagt, daß die Klägerin den Händlern die Finanzierung durch dieses Institut zu empfehlen pflege.
4) Die Vorausabtretungen an die Klägerin sind danach wirksam, und die Klägerin hat durch sie die Forderungen des
gegen seine Kunden erworben. Die späteren Abtretungen an die Beklagte konnten dieser keine Rechte verschaffen,
III.
Die Forderungen, die die Klägerin aus den Abtretungen erlangt hat, sind nicht infolge von Zahlungen der Beklagten erloschen oder auf diese Übergegangen.
1) Die Auszahlung des Kredits an Holz ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Tilgen konnten diese Zahlungen der Beklagten die Forderungen der Klägerin nicht. Das räumt die Revision selbst ein (S. 12 oben der Reviaionsbegründung). Damit ist ihre an anderer Stelle (S. 11 der Begründung) vertretene Ansicht, die Gewährung des Kredits müsse im Verhältnis zur Klägerin die-
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selbe Wirkung haben wie eine Zahlung der Kunden des an diesen, nicht zu vereinbaren«
Die der Klägerin im voraus abgetretenen Forderungen sind auch nicht, wie die Revision meint, infolge der Kreditauszahlung auf die Beklagte übergegangen. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, aus dem sich ein solcher Rechtserwerb der Beklagten begründen ließe.
2) Auch die Zahlungen, die die Beklagte iin Gesamtbeträge
von 7.110 DM unmittelbar an die Klägerin geleistet hat, kö: nen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Bestand der Forderungen der Klägerin nicht berühren. Rach diesen Feststellungen handelt es sich bei den 7«110 DM um die Einlösung von Schecks, die zugunsten der Klä-
gerin auf sein Konto bei der Beklagten gezogen hatte.
Auch die Einlösung dieser Schecks bedeutete, wie das Berufungsgericht ohne Recfatsfehler annimmt, nur eine Kreditgew rung an Htfl. Die Beklagte hat die Schecks eingelöst, um ihre Verpflichtung aus dem Kreditvertrag zu erfüllen; sie hat damit zugleich Forderungen der Klägerin gegen Hfll erfüllt, aber nicht die Forderungen der Klägerin gegen die Kunden des Kd>, um die hier gestritten wird. Diese zu til gen, kann auch nicht im Willen der Beklagten gelegen habet weil sie gemeint hat, sie selbst sei Gläubigerin dieser Forderungen.
IV.
Die der Klägerin wirksam abgetretenen Forderungen bestanden noch, als die Kunden an die beklagte Genossensoha: bank zahlten. Diese hat die Kundenforderungen als Sichtberechtigte eingezogen und ist zur Herausgabe der dadurch e: langten Bereicherung nach den §§ 816 Abs. 2, 408 BGB verp: tet.
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Im Schrifttum wird diese Folge neuerdings geleugnet.
Im Hinblick darauf, daß der Lieferant (die Klägerin) den Händler (H^P) zur Einziehung der Kundenforderungen ermächtigt habe, bestreitet Flume (NJW 1959, 913, 921 f) in Fällen wie dem hier vorliegenden, daß die Bank "Nichtbe-rechtigte" im Sinne des § 816 Abs. 2 B<iB sei.
Flume führt aus, der Händler könne seine Kunden, 3tatt die Zahlung selbst entgegenzunehmen, anweisen, an seine Bank zu zahlen. Liese Zahlung an die als Zahlstelle hinzugezogene Bank bringe die Forderung ebenso zu dem Erlöschen wie eine Zahlung an den Händler selbst. Daran könne sich nichts ändern, wenn - zusätzlich oder lediglich - eine (unwirksame) Zession an die Bank vorgenommen worden sei. Gregebenenfalls sei die Zession als wirksames Hinzuziehen einer Zahlstelle ("solutionis causa adjectio") aufrecht zu erhalten.
Dieser Meinung kann der Senat nicht beitreten.
Der Erfolg, den Händler und Bank bei der zweiten Abtretung erstreben, bleibt nicht im Rahmen der dem Händler vom Lieferanten eingeräumten Einziehungsermächtigung, läuft vielmehr dem mit der Ermächtigung verfolgten Zweck geradezu zuwider.
Der Lieferant räumt dem Händler die Einziehungsermächtigung im Vertrauen darauf ein, daß er die von ihm eingezo-genen Beträge auch und in erster Reihe dazu verwendet, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachzukommen; er soll nach den Lieferungsbedingungen den Erlös an den Lieferanten in Höhe von dessen Vericaufspreis abliefern. Dem handelt der Händler zuwider, Wenn er die Forderungen an die Bank ab-tritto Er verwendet dann die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen nicht dazu, seine Schuld bei diesem abzudecken, sondern dazu, weitere Schulden bei einem anderen Kreditgeber,
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der Bank, zu machen oder dort schon Bestehende Schulden zu sichern (vgl. das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1957, insoweit nicht in BGHZ 26, 185, aber in WM 1958, 252 abgedruckt). Dafür, daß der Händler diesen Bankkredit benutzen werde, um seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten zu erfüllen, hat dieser keinerlei Gewähr. Diesen Zweck wird der Händler meist nicht mit der Kreditaufnahme verfolgen; denn er kann seine Schulden beim Lieferanten billiger abdecken, wenn er ihn aus .dem Erlös der Weiterverkauften Sache befriedigt, als wenn er mit Hilfe der Forderung gegen den Kunden erst noch einen Kredit beschafft, für den er Zinsen zahlen muß..
Andererseits wird auch die Bank nicht als Zahlstelle des Händlers tätig. Die Abtretung soll ihr selbst den Gegen wert der Forderung in ihrem eigenen Interesse verschaffen. Sie nimmt die Zahlungen der Kunden nicht für den Händler entgegen, um ihm diesen Wert zur Verfügung zu stellen, sondern für sich selbst, um ihn zu behalten. Im vorliegenden Falle macht das im Tatbestand erwähnte Schreiben der Beklag ten vom 29. August 1955 an den Kunden besonders dev
lieh, daß sie die Forderung nur auf Grund der Abtretung und nur im eigenen,Interesse eingezogen hat. Sie verbietet dort, weil sie eben die Forderung für sich selbst beanspruc dem Kunden die Zahlung an den Händler und droht ihm Schadensersatzansprüche an, falls er nicht an sie selbst zahle. Hätte die Beklagte als Zahlstelle des Händlers Hd tätig werden wollen, so wäre ein solches Verhalten unerklärlich.
Die dem Vorbehaltskäufer eingeräumte Ermächtigung decl nicht solche Verfügungen, die, wie hier die Abtretung des Händlers Hfl} an die Beklagte, zu dem Ziel haben, den Gegenwea der an den Vorbehaltsverkäufer abgetretenen Forderung einer anderen zuzuwenden. Es geht deshalb nicht an, der unwirksai Abtretung an die Bank dadurch zu dem Erfolg zu verhelfen, daß
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man auf dem Wege über die Linziehungsermächtigung unter Mißachtung der Interessen des Warengläubigers dem nichtberechtigten ZvveitzesBionar den Gegenwert der eingezogenen Forderung beläßt.
V.
Das Berufungsgericht verneint ohne RechtsIrrtum einen Wegfall der Bereicherung.
Insbesondere ist diese nicht dadurch weggefallen, daß die Beklagte die auf die Forderungen eingezogenen Beträge dem Konto des Händlers Hflp gutgeschrieben hat. Insoweit kann der Senat auf sein schon erwähntes Urteil vom 16. Dezember 1957 (BGHZ 26, 185, 194, 195) verweisen, wo für einen giß ichliegenden Fall ausgeführt ist, daß die Bank die Gutschrift wieder rückgängig machen kann und daß sie die Forderung gegen ihren Bankkunden behält.
In diesem Urteil heißt es weiter, die Bereicherung könne dann wegfallen, wenn die Bank darauf vertraut habe, daß sie das eingegangene Geld behalten dürfe, und deshalb unterlassen habe, rechtzeitig mit Erfolg gegen den Bankkunden vorzugehen} auch könne die Bank eine die Bereicherung mindernde oder aufhebende Vermögenseinbuße dadurch erleiden, daß sie nur mit Rücksicht auf die von den Käufern erhaltenen Zahlungen den nur bis zu einer Höchstgrenze eingeräumten Kredit des Bankkunden wieder aufgefüllt habe.
Das Berufungsgericht prüft, ob die Beklagte aus solchen Gründen nicht mehr bereichert ist. JSs verneint diese Frage aus tatsächlichen Gründen. Dine Verletzung sachlichen Rechts ist insoweit nicht erkennbar, und Verfahrensrügen erhebt die Revision dazu nicht.
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Sie führt aber einen anderen Gesichtspunkt für den Wegfall oder das Fehlen der Bereicherung an» Sie macht geltend, die Beklagte habe die Kredite an KI0 gerade oder doch in ; erster Reihe auf die ihr von hereingegebenen Teilzah-f
lungsverträge gewährt und die Sicherungsrechte der Klägerin mit den Aufwendungen abgelöst, auf Grund deren sie die Forderungen gegen die Kunden des erworben habe* Burch
diese Aufwendungen sei daher ihre Bereicherung gemindert»
Biese Ansicht trifft nicht zu. Wer von einem Nichtbe^ rochtigten erworben hat und dem Berechtigten das Erlangt« oder dessen Erlös als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben muß, kann von der Bereicherung nicht abziehen, was ar dem Nichtberechtigten zwecks Erwerbs der Sache oder des Hechts geleistet hat (BGHZ 9, 333; H» 7; IM Nr. 5 zu § 177 BGB; WM 1959, 374; Urteil VII Zf. 17/57 vom 21. November 1957).
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