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BGH · VII ZR 256/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 256/63

Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Insoweit (der Kläger) Verfahren vor Behörden und Gerichten außerhalb des Entschädigungsamts betreibt oeo, erhält (er) hierfür die für diese Sachen üblichen Rechtsanv/altsgebUhreno.0 Ferner beauftragte der Beklagte den Kläger im Jahre 1958 mit der Vertretung in 3 Entschädigungssachen, die er als Erbe seiner Mutter betriebe Der Kläger bearbeitete diese Sacheno Am 3« Mai 1961 legte er die Vertretung nieder, nachdem es zu Unstimmigkeiten mit dem Beklagten gekommen war« Mit der Klage verlangt er sein ausstehendes Honorar, das er gemäß dem Verpflichtungsschein vom 13. Zwar sollte die Höhe des Honorars, so führt es aus, in gewisser Weise vom Ausgang der Verfahren abhängen.Das genüge aber für sich allein nicht, um die Voraussetzungen des § 93 Abs- 2 Satz 5 i.V. mit § 95 RAGebO a.Po zu erfüllen oder die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu bewirken- Unter besonderen Umständen sei nämlich gegen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nichts einzuwenden, wie auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 34, 64 anerkannt habe. Auch in diesem Falle sollte der Beklagte kein festes Honorar oder die gesetzlichen Gebühren schulden, sondern einen angemessenen Betrag, dessen Höhe sich nach dem Umfange der vom Kläger entfalteten Tätigkeit richten sollte. b) Die hierdurch bewirkte Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, daß die Voraussetzungen, unter denen das Honorar entsprechend der Höhe des Erstrittenen zu berechnen war, nach Ansicht des Kammergerichts nicht eingetreten sind» Daraus folgt, daß der § 139 BGB hier nicht anwendbar ist, weil die Abrede insoweit nur einheitlich gewürdigt werden kann und unteilbar ist» 2» Das Kammergericht hat das Urteil des Senats vom 15» Dezember I960 (BGHZ 34, 64) mißverstanden, wenn es meint, darin seien Ausnahmen von der Vorschrift des § 93 Abs* 2 Satz 5 RAGebÖ a.F. zugelassen worden. Bern Kammergericht kann schließlich auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es eine zu enge Verbindung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers rnit denen des Beklagten verrieint. Hiervon sind aber in Sonderfällen Ausnahmen zulässig; der Senat hat eine solche in dem bereits angeführten Urteil vom 28. Dem Senat ist nun bekannt, daß die Berliner Rechtsanwalt skammer in Entschädigungssachen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren auch in Gestalt eines Streitanteils bis zu 10 ^ für zulässig erachtet hat. Wenn sich aber der Rechtsanwalt innerhalb des Rahmens gehalten hat, der von der für ihn maßgeblichen standesrechtlichen Organisation gebilligt wurde, dann kann ihm nicht der Vorwurf einer grob anstößigen Gesinnung gemacht werden, Diese Lage wird im allgemeinen bis zu dem Bokanntv/erden des Urteils dos Bundesgerichtshofs vom 15* Dezember I960 angedauert haben. b) Trotzdem kann sich der Kläger auch hinsichtlich dieses Auftrags nach den bisherigen Feststellungen nicht auf den Honorarschein vom 13. Wie bereits erwähnt, sollte der Kläger, wenn er keinen Erfolg erzielte, ein dem Umfang seiner Bemühungen entsprechendes, angemessenes Honorar erhalten» Dieser Teil der Vereinbarung war unwirksam, weil die Höhe der geschuldeten Gebühren nicht bestimmt genug festgelegt war» Die Bezugnahme auf unbestimmte Begriffe, wie die Angemessenheit und den Umfang der Arbeit, genügte weder den Erfordernissen des § 93 Abs» 2 RAGebO a.F», noch genügt sie denen des § 3 BRAGebO» Es wird insoweit auf das Urteil des Senats NJW 1965, 1023 verwiesen» Zwar könnte in diesem Falle die Vorschrift des § 139 BGB einschlägig sein, weil es denkbar wäre, daß der Teil der Abmachungen, der sich auf das bei erfolgreichem Ausgang zu zahlende Honorar bezieht, unabhängig von dem nichtigen Teil Bestand haben könnte. Daß dies der Fall ist, läßt sich aber aus dem Urteil und dem Parteivortrag nicht entnehmen» Im übrigen ist auch nicht sicher, daß die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO gewahrt ist» Das Berufungsgericht bejaht dies zwar unter Hinweis auf zwei Schreiben vom 21. Im Jahre 1958 fehlte es an einer ausdrücklichen Bestimmung über die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren in EntschädigungsSachen; der § 207 des Bundesentschädi-gungsgesetzes vom 29» Juni 1956 (BGBl I 559) bezieht sich nur auf die Verfahrenskosten und der § 227 BEG auf die Gebühren vor den Entschädigungsgerichten. Io Es ist richtig, daß der Kläger neben dem vereinbarten Honorar keinen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hatte (u.a, BGHZ 39, 142, 151)» Wenn die Gebühren nunmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden, stehen ihm solche Beträge aber zu» Der Kläger (Bio 3 GA) und das Landgericht sprechen aber von einer "Rentennachzahlung" » In dem neuen Verfahren wird diese Unstimmigkeit zu klären sein0 und behauptet, der Kläger sei nicht ausreichend im Bilde, er vernachlässige die Interessen des Beklagten. Der Beklagte kannte die Stellungnahme der Berliner Rechtsanwaltskammer und durfte dem Kläger unter diesen Umständen nicht einen Verstoß gegen die guten Sitten vorwerfen. b) Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 3o Mai 1961 den Auftrag gegeben, die von der Entschädigungs-behörde gezahlte Mairente vom Konto des Beklagten auf sein, des Klägers, Konto zu überweisen, obwohl er das eine solche Überweisung verbietende Schreiben des Beklagten vom 28. Das Kammergericht hat das nicht für erwiesen angesehen und den Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Klägers wegen Verspätung zurückgev/iesen. 4o Für den Fall, daß es wesentlich sein sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die jeweiligen Gebührenforderungen des Klägers selbständige Ansprüche und

Zitierte Normen: § 138 BGB § 3 BRAGebO § 227 BEG § 1 BRAGebO
VorschriftHonorarGebührVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 256/63
URTEIL
Verkündet am
16. Dezember 1965 Jodas,
 Justizangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dr* Joseph BBHÜH> flV? y/|
England,
 Park,
Beklagten, Berufungsklagers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Arthur SflH BeBB^Bi (Wi^UBH^B), SpH^Bpstraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-ricditer Dr, Hoimann-frosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Oktober 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war früher Rechtsanwalt und Notar in Berlin. Er ist wegen nationalsozialistischer Verfolgungs Maßnahmen ausgewandert und lebt jetzt in England.
Im Jahre 1955 übertrug er seine Vertretung in 2 Ent Schädigungssachen und in einem Rückerstattungsverfahren dem Kläger. Am 13. Juni 1955 Unterzeichnete er einen Honorarschein, in dem es u.a. heißt:
"Für die Bearbeitung erhält (der Kläger) 4 Gebühren nach den Grundsätzen der Rechtsanwaltsgebührenordnung ... Die Höhe der Gebühren ... ist insoweit
 
begrenzt, als sie nicht mehr als 10 fo der mir zuerkannten Beträge ausmachen soll»
Die Forderungen des (Klägers) werden mit der jeweiligen Feststellung der Beträge fällig, jedoch werden (sie) bis zur Auszahlung durch die Amtsstellen gestundete
 Sollten Beträge nicht festgcstellt werden, so habe ich ein Honorar an den (Kläger) zu zahlen, welches im Verhältnis zu seinen Bemühungen angemessen erscheint •
Insoweit (der Kläger) Verfahren vor Behörden und Gerichten außerhalb des Entschädigungsamts betreibt oeo, erhält (er) hierfür die für diese Sachen üblichen Rechtsanv/altsgebUhreno.0 ” «
Ferner beauftragte der Beklagte den Kläger im Jahre 1958 mit der Vertretung in 3 Entschädigungssachen, die er als Erbe seiner Mutter betriebe
 Der Kläger bearbeitete diese Sacheno Am 3« Mai 1961 legte er die Vertretung nieder, nachdem es zu Unstimmigkeiten mit dem Beklagten gekommen war« Mit der Klage verlangt er sein ausstehendes Honorar, das er gemäß dem Verpflichtungsschein vom 13. Juni 1955 unter Verrechnung einbehaltener Beträge auf noch 4.748,27 DM beziffert.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß er dem Kläger nichts mehr schulde. Er hält die Honorarvereinbarung für nichtig und meint, daß die dem Kläger zustehenden gesetzlichen Gebühren durch die einbehaltenen 2.437,48 DM abge-golfcen seien.
Das Land- und das Kammergericht haben der Klage stattgegeben.
 
Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter»
Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurUckzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die vom Beklagten am 13. Juni 1955 schriftlich bestätigte Gebührenvereinbarung für rechtswirksam. Zwar sollte die Höhe des Honorars, so führt es aus, in gewisser Weise vom Ausgang der Verfahren abhängen.Das genüge aber für sich allein nicht, um die Voraussetzungen des § 93 Abs- 2 Satz 5 i.V. mit § 95 RAGebO a.Po zu erfüllen oder die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu bewirken- Unter besonderen Umständen sei nämlich gegen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nichts einzuwenden, wie auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 34, 64 anerkannt habe. Das komme insbesondere in Betracht, wenn die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts dadurch nicht gefährdet werde. Eine solche Gefährdung sei hier ebenso wenig festzustellen, wie eine zu enge Verbindung der Interessen des Klägers mit denen des Beklagten.
Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen.
1« Die Honorarabrede ist nach der im Jahre 1955 geltenden, früheren Passung der Rechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen (Art. XI § 3 Kost.Änd.G vom 26« Juli 1957, BGBl I 861). Deren § 93 Abs. 2 Satz 5 bestimmte, daß eine Vereinbarung unwirksam war, durch die die Höhe der
 
Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wurde»
a)	Der Inhalt des Honorarscheins vom 13» Juni 1955 erfüllt diese Voraussetzungen, Zwar versprach der Beklagte darin zunächst ein festes Entgelt von 4 Gebühren; es sollte sich aber ermäßigen, soweit es höher war als 10 # des zuerkannten Betrags» Danach war die Vergütung unter gewissen Umständen nicht nur vom Erfolg, sondern auch von der Höhe des Erstrittenen abhängig; denn der Kläger sollte die 4 Gebühren nur erhalten, wenn er so viel erzielte, daß der 10 $ige Streitanteil den Betrag überschritt oder mindestens erreichte, der sich unter Zugrundelegung jener 4 Gebühren ergab.
Ähnlich war die Lage, wenn in einer Sache "keine Beträge festgestellt” wurden, d,h»‘, wenn dem Beklagten ein Erfolg versagt blieb. Auch in diesem Falle sollte der Beklagte kein festes Honorar oder die gesetzlichen Gebühren schulden, sondern einen angemessenen Betrag, dessen Höhe sich nach dem Umfange der vom Kläger entfalteten Tätigkeit richten sollte.
Danach sollte der Erfolg, den der Kläger für den Beklagten erzielte, in verschiedener Richtung auf die Höhe der Gebühren Einfluß haben. Der Fall unterscheidet sich insoweit nicht grundsätzlich von dem, den der Senat in dem Urteil BGHZ 39? 142 entschieden hat»
b)	Die hierdurch bewirkte Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, daß die Voraussetzungen, unter denen das Honorar entsprechend der Höhe des Erstrittenen zu berechnen war, nach Ansicht des Kammergerichts nicht eingetreten sind»
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Der Beklagte hatte nicht schlechthin die Zahlung von 4 Gebühren zugesagt, sondern je nach den Umständen auch weniger» Im Zeitpunkt der Vereinbarung, auf den es in diesem Zusammenhänge allein ankommt, war jedenfalls nicht sicher, ob nicht auf die Berechnung nach dem Streitanteil zurückgegriffen werden müsse» Die Präge nach dem Inhalt der Abrede darf deswegen nur an Hand aller Möglichkeiten geprüft werden, welche die Parteien vorgesehen hatten»
Daraus folgt, daß der § 139 BGB hier nicht anwendbar ist, weil die Abrede insoweit nur einheitlich gewürdigt werden kann und unteilbar ist»
2» Das Kammergericht hat das Urteil des Senats vom 15» Dezember I960 (BGHZ 34, 64) mißverstanden, wenn es meint, darin seien Ausnahmen von der Vorschrift des § 93 Abs* 2 Satz 5 RAGebÖ a.F. zugelassen worden.
Der Senat hat aaO S. 68 - 70 zunächst die Frage behandelt, ob die genannte Bestimmung durch Gewohnheitsrecht außer Kraft gesetzt worden sei, und hat sie verneint»
Er hat sich ferner S* 70 - 76 damit befaßt, ob die Vorschrift etwa durch die Ereignisse überholt sei und deswegen einer ’'abändernden Einschränkung" bedürfe» Auch das hat er verneint und S. 70 ausdrücklich hervorgehoben, daß jenes Verbot uneingeschränkt bis zu dem Außerkrafttreten der Bestimmung zu beachten war. Nur zur Begründung dieser Auffassung ist der Senat auf die standesrechtliche Beurteilung solcher Honorarvereinbarungen nach früheren und jetzigen Hechtsanschauungen eingegangen und hat darauf hinge-wiosen, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unter ganz besonderen Umständen zulässig sein kann (ebenso Urt»
 
 d.Sen. v, 28« Januar 1965 VII ZR 125/63). Bas bezog sich nur auf die standesrechtliche Würdigung, bedeutete jedoch nicht, daß eine Ausnahme von der gesetzlichen Vorschrift des § 93 Abs» 2 Satz 5 RAGebO anerkannt werden sollte„ Hinzu kommt, daß diese standesrechtlichen Erwägungen nur die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars, nicht jedoch die eines Stroitanteils betreffen, wie sie hier erfolgt ist»
Bern Kammergericht kann schließlich auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es eine zu enge Verbindung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers rnit denen des Beklagten verrieint. Seine Belange waren mit denen des Beklagten nicht unwesentlich dadurch verknüpft, daß er bemüht sein mußte, mindestens so viel zu erzielen, daß der 10 $ige Streitanteil die 4 Gebühren erreichte oder überschritt«
3. Etwas anders ist die Rechtslage bei den Aufträgen, die der Beklagte dem Kläger im Jahre 195S erteilt hat«
Denn damals war bereits die Bundes-Rochtsanv/altsgebUhren-ordnung vom 26. Juli 1957 (BGBL I 907) in Kraft, die keine dem § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO a.F. entsprechende Bestimmung enthält.
Bas Ergebnis ändert sich dadurch aber nicht.
a) Allerdings wird nicht gesagt werden können, daß die Gebühronzusage wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).
Ber Senat hat in den Urteilen BGHZ 34, 64 68 ff und 39, 142 ausgeführt, daß die Vereinbarung eines Erfolgs-
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honorars auch unter dem Geltungsbereich der Bundesrechts-anwaltsgebührenordnung grundsätzlich standeswidrig und daher nichtig ist. Hiervon sind aber in Sonderfällen Ausnahmen zulässig; der Senat hat eine solche in dem bereits angeführten Urteil vom 28. Februar 1965 VII ZR 125/63 anerkannt.
Das gilt aber nicht für die Vereinbarung eines Streitanteils. Diese ist stets zu mißbilligen und unzulässig.
Hur aus Gründen der inneren Einstellung des Rechtsanwalts kann unter besonderen Voraussetzungen der Vorwurf der Sittenwidrigkeit entfallen.
Dem Senat ist nun bekannt, daß die Berliner Rechtsanwalt skammer in Entschädigungssachen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren auch in Gestalt eines Streitanteils bis zu 10 ^ für zulässig erachtet hat. Dem entsprechen ihre Äußerungen vom Mai 1959 und in der vorliegenden Angelegenheit vom 16. Januar I960. Wenn sich aber der Rechtsanwalt innerhalb des Rahmens gehalten hat, der von der für ihn maßgeblichen standesrechtlichen Organisation gebilligt wurde, dann kann ihm nicht der Vorwurf einer grob anstößigen Gesinnung gemacht werden, Diese Lage wird im allgemeinen bis zu dem Bokanntv/erden des Urteils dos Bundesgerichtshofs vom 15* Dezember I960 angedauert haben.
Hier sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Deswegen entfällt die Annahme einer Nichtigkeit der im Jahre 1958 getroffenen Honorai’vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB.
 
b) Trotzdem kann sich der Kläger auch hinsichtlich dieses Auftrags nach den bisherigen Feststellungen nicht auf den Honorarschein vom 13. Juni 1955 stützen»
Wie bereits erwähnt, sollte der Kläger, wenn er keinen Erfolg erzielte, ein dem Umfang seiner Bemühungen entsprechendes, angemessenes Honorar erhalten» Dieser Teil der Vereinbarung war unwirksam, weil die Höhe der geschuldeten Gebühren nicht bestimmt genug festgelegt war» Die Bezugnahme auf unbestimmte Begriffe, wie die Angemessenheit und den Umfang der Arbeit, genügte weder den Erfordernissen des § 93 Abs» 2 RAGebO a.F», noch genügt sie denen des § 3 BRAGebO» Es wird insoweit auf das Urteil des Senats NJW 1965, 1023 verwiesen»
Zwar könnte in diesem Falle die Vorschrift des § 139 BGB einschlägig sein, weil es denkbar wäre, daß der Teil der Abmachungen, der sich auf das bei erfolgreichem Ausgang zu zahlende Honorar bezieht, unabhängig von dem nichtigen Teil Bestand haben könnte. Daß dies der Fall ist, läßt sich aber aus dem Urteil und dem Parteivortrag nicht entnehmen» Im übrigen ist auch nicht sicher, daß die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO gewahrt ist» Das Berufungsgericht bejaht dies zwar unter Hinweis auf zwei Schreiben vom 21. Februar und 24. März 1958. Sie befinden sich aber nicht bei den Akten, und es ist nicht zu erkennen, ob sie den Ei'fordernissen des § 3 Abs. 1 BRAGebO genügen»
4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Kammergericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, welche gesetzlichen Gebühren dem Kläger zustehen.
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Sie sind, entgegen der Meinung der Revision, nicht nach der - aufgehobenen - preußischen Landesgebührenordnung zu berechnen. Als der Beklagte den Auftrag im Juni 19:55 erteilte, galt der § 87 Abs. 6 des Bundescntschädigungs-gesetzes vom 18. September 1953 (BGBl I 1387). Er verwies für die Gebühren des Rechtsanwalts auf die damals gültige, frühere Rechtsanwaltsgebührenordnung.
Im Jahre 1958 fehlte es an einer ausdrücklichen Bestimmung über die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren in EntschädigungsSachen; der § 207 des Bundesentschädi-gungsgesetzes vom 29» Juni 1956 (BGBl I 559) bezieht sich nur auf die Verfahrenskosten und der § 227 BEG auf die Gebühren vor den Entschädigungsgerichten. Somit ist gemäß § 1 Abs. 1 BRAGebO auf die am 1. Oktober 1957 in Kraft getretene Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zurückzugreifen (Blessin-Wilden, 3. Aufl., § 207 Arm. 6; Schumann, BRAGebO, S. 1371; Göttlich, BRAGebO, S. 243).
Dem steht der § 5 Abs. 2 Nr. 5 von Art. XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861) nicht entgegen. Mit den dort erwähnten, unberührt gebliebenen Vorschriften, nach denen sich die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte in Angelegenheiten der Entschädigungsgesetze und in Rückerstattungssachen bestimmen, sind nur solche gemeint, die eine ausdrückliche Regelung enthalten. Sie fehlen im Bundesentschädigungsgesetz vom 29* Juni 1956,.wie bereits erwähnt wurde.
Dagegen bestanden solche Vorschriften für die Rückerstattung. Der § 8 der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 15» Juni 1954 - GVB1 Berlin 1954, 498 -
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sah vor, daß auch hier die Rechtsanwaltsgebührenoranung anzuwenden war.
II.
Auf die übrigen Revisionsrügen braucht nur kurz eingegangen zu werden.
Io Es ist richtig, daß der Kläger neben dem vereinbarten Honorar keinen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hatte (u.a, BGHZ 39, 142, 151)» Wenn die Gebühren nunmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden, stehen ihm solche Beträge aber zu»
2. Das Berufungsgericht hat bei Errechnung des Streitwerts in dem zu 1 a der Klageschrift erwähnten Verfahren einen Betrag von 54.750 DM als "Kapitalentschädigung" berücksichtigt (S. 12 d.Urt.). Der Kläger (Bio 3 GA) und das Landgericht sprechen aber von einer "Rentennachzahlung" » In dem neuen Verfahren wird diese Unstimmigkeit zu klären sein0
3° Gegen die Annahme, daß der Kläger am 3. Mai 1961 einen von dem Beklagten verschuldeten wichtigen Grund zur Niederlegung der Vertretung hatte, bestehen keine Bedenken»
a) Der Beklagte hatte gegen den Kläger offen oder versteckt, aber auch insoweit unmißverständlich, schwere Vorwürfe erhoben. Er hatte bezweifelt, daß der Kläger "Diener des Rechts" sei und daß er der "Berufs- und Ehrenpflicht, die Interessen des Mandanten wahrzunehmen", nachkomme» Er hatte ihm einen Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen
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und behauptet, der Kläger sei nicht ausreichend im Bilde, er vernachlässige die Interessen des Beklagten. Schließlich hatte er ausdrücklich hervorgehoben, daß er kein Vertrauen zu dem Kläger habe.
Für so schwerwiegende Vorwürfe hatte der Beklagte keinen hinreichenden Anlaß. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Honorarvereinbarung unwirksam war. Der Beklagte kannte die Stellungnahme der Berliner Rechtsanwaltskammer und durfte dem Kläger unter diesen Umständen nicht einen Verstoß gegen die guten Sitten vorwerfen.
b) Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 3o Mai 1961 den Auftrag gegeben, die von der Entschädigungs-behörde gezahlte Mairente vom Konto des Beklagten auf sein, des Klägers, Konto zu überweisen, obwohl er das eine solche Überweisung verbietende Schreiben des Beklagten vom 28. April 1961 bereits gekannt habe.
Das Kammergericht hat das nicht für erwiesen angesehen und den Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Klägers wegen Verspätung zurückgev/iesen. Es wird nunmehr darauf einzugehen, vor allen Dingen aber zu prüfen haben, ob es darauf ankommt.
4o Für den Fall, daß es wesentlich sein sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die jeweiligen Gebührenforderungen des Klägers selbständige Ansprüche und
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nicht Posten einer einheitlichen Forderung sind, wie es bisher So 13 d» Urt. angenommen hat»
(Jlanzmann	Heimann-Trosien	Erbel	Meyer	Vogt