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BGH · VII ZR 256/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 256/61

b} Das Verlangen auf Barzahlung der Zinsen muß klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 13» Juli 1961 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 6.467,- sfrs abgewiesen worden ist. Der Kläger ist Willensvollstrecker nach schweizerischen Recht über den Nachlaß der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Frau Karceline vom der Kutter des Beklagten, die in der Schweiz wohnte. April 1936 gewährte die Erblasserin dem Beklagten ein mit 4 1/2 f» verzinsliches Darlehen von 12.547,59 RM. Sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß das angerufene Gericht die Regelung gemäß dem Abkommen vom 27.Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. II, 331; i.f.LSA) vornehme. Sie hat ferner geltend gemacht, daß sie gemäß dem Art, 34 Kr. 7 der Anl. IV zu dem ESA rechtzeitig den Zuschlag der Zinsen zu dem Kapital abgelehnt und deren sofortige Entrichtung verlangt habe. Er bestreitet, daß die Erblasserin rechtzeitig eine Erklärung gemäß dem Art. 34 Nr. 7 der Anl. IV z,ISA abgegeben habe. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Erblasserin 6.653,20 DM, 5.775 sfrs sowie den Gegenwert von 20.533,33 sfrs in DM zu zahlen. Die Erblasserin hat unter Erweiterung ihrer Klage beantragt, den Beklagten außer dem bereits zugesprochenen Betrag zur Zahlung von 37.038,47 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Erblasserin zurückgewiesen und den Beklagten verurteilt, nur 9.857,22 BM sowie 10.345,32 sfre zu zahlen. Es begründet dies hinsichtlich des Frankendarlehens nur mit dem Hinweis auf eine Kommentarstelle (Palandt § 269 An. 2 a) und im übrigen gar nicht. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß in diesem Palle die Rückzahlung der Darlehen ebenso geschuldet würde, wie nach deutschem Recht (vgl. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, daß sich beide Teile mit der Regelung nach dem LSA einverstanden erklärt haben* Darin ist die etwaige Umstellung unter Verweisung auf die deutschen Gesetze vorgesehen (vgl. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts kann allerdings von Bedeutung sein, wenn dies in der Schuldurkunde ausdrücklich festgelegt worden ist; denn es könnte sich dann um eine Forderung mit ’'spezifisch ausländischem Charakter" handeln (Anl. VII, I, Sr. 2 a zu dem LSA), die im Verhältnis von 1 : 1 umzustellen wäre (Anl. IV Art. 6 Abs.2). Gemäß dem Art.'34 Rr. 3 der Anl, IV z.LSA werden die bis zu dem 31* Dezember 1952 rückständigen Zinsen von Fremd- Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Erblasserin ein solches Verlangen auf Barzahlung nicht rechtzeitig gestellt hat. 1. Das ISA ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 2 im Verhältnis zu den Hauptmächten und einigen anderen Staaten am lß. Hierbei kann sich die Revision auf den Kommentar von (jurski zu dem LSA, Art. 15 An. A c berufen«. Den vertragsschließenden Staaten kann nicht entgangen sein, daß die Frist des Art. 34' Hr. 7 d.Anl. IV gegenstandslos werden konnte. Trotzdem haben die beteiligten Staaten das Abkommen unverändert am 27.Februar 195 unterzeichnet, obwohl hierbei sicher war, daß die notwendige Ratifizierung weitere, nicht unbeträchtliche Zeit in Anspruch nehmen werde. Unter solchen Umständen hält es der Senat nicht für zulässig, die Frist des Art. 34 Kr. 7 entgegen dem Wortlaut des Abkommens im Wege de*1 Auslegung zu verlängern. Vielmehr ist es dann den vertragschließenden Staaten oder dem deutschen Gesetzgeber Vorbehalten, einzugreifen und die privatrechtlichen Bindungen anzuordnen,‘ die das zwischenstaatliche Abkommen nicht mit genügender Sicherheit erkennen läßt (vgl. Eine andere Frage ist, ob nicht eine Erklärung des Gläubigers zur Fristvmhrung genügt, wenn sie vor dem 30. Der Kläger beruft sich hierauf.Er meint, die Briefe und Erklärungen der Erblasserin, die sie vor dem 30.Juni 1953 an den Beklagten gerichtet habe, genügten den Erfordernissen des Art. 34 Nr. 7 d.Anl. IV. a) Nach der grundsätzlichen Regelung des Art. 34 Kr. 3 d.Anl. IV werden die rückständigen Zinsen dem Kapital zugeschlagen. bb) Den Brief der Erblasserin vom 9» Juni 1953 hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß sie eine Gewinnbeteiligung, nicht jedoch die alsbaldige Zahlung der Zinsen von dem Erankendarlehn verlangte« Es ist die Antwort auf das vorerwähnte Schreiben der Erblasserin vom 9. Juni 1953* Einen Hinweis auf ein vorangegangenes Zahlungoverlangen der Erblasserin gemäß dem Art. 34 Nr. 7 enthält es um so weniger, als es sich, wie der Beklagte mit Brief an die Bank vom 16.Juli 1953 Das Oberlandesgericht ist,der Auffassung, daß die drei Reicbomarkdarlehen im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sind. mit Anl. VII, I Nr. 2a und b), weil nicht ausdrücklich festgelegt worden sei, daß Zahlungsort oder Gerichtsstand im Ausland liegen oder ausländisches Recht anwendbar sein sollte?* Umständen des Falles ergebe sich ferner, daß das ausländische Recht anwendbar sein und die Zahlung am Wohnort der Erblasserin erfolgen sollten. Diese Auffassung ist mit den Feststellungen des' Oberland eager ichts und mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht vereinbar. Wie der Senat in seinem Urteil IM AuslSchAbk Kr. 12 ausgeflihrt hat, darf der spezifisch ausländische Charakter einer Forderung im Falle der Anl. VII, I Nr. 2 a nur anerkannt y/orden,..wenn sich die Voraussetzungen dafür aus der schriftlichen Vereinbarung selbst ergeben. Der gern, dem Art. 25 ISA errichtete Schiedsgerichtshof hat es in seinen Urteil vom 5- Juli 1958 für ausreichend gehalten, wenn sich aus der Urkunde "klar", "bestimmt", "deutlich" oder "unverkennbar" ergibt, daß.Zahlungsort oder Gerichtsstand im Ausland liegen sollten oder daß die Anwendung ausländischen Hechts vorgesehen war. Demgegenüber hat der in der Minderheit verbliebene Teil der Mitglieder des Schiedsgerichtshofs die Ansicht vertreten, daß auch dem Wortlaut nach ausdrückliche Erklärungen notwendig seien (aaO S. Denn auch wenn man die des Schiedsgerichtshofs zugrunde legt, ist der spezifisch ausländische Charakter der Darlehens?orderung von 18.000 RM zu verneinen. Auch der Umstand, daß die Urkunde in französischer Sprache abgefaßt ist, ergibt nichts für das anzuv/endende Recht. Es sei nicht bewiesen, daß die Rejchsmarkdarlehen als Ausstattung für den Beklagten gedacht gewesen seien. Sie macht weiter geltend, daß die Darlehen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts doch als Ausstattung gedacht gewesen und deswegen gemäß dem § 18 Abs. 1 Nr. 3 ümstG bevorrechtigt umzustellen seien. Ihre Bekundungen bezogen sich also nicht nur, wie die Revision meint, auf das Darlehen von 27*500 sfrs. Dem Oberlandesgericht kann deswegen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus geschlossen hat, die Erblasserin habe sämtliche Darlehen als Geldanlagen angesehen. Dagegen genügt die Zweckbestimmung hinsichtlich der Verwendung des Geldes für sich allein nicht, um eine Ausstattung i.S. des § 1624 BGB oder eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung gemäß dem § 18 Abs. 1 Kr. 3 DmstG anzunehmen. Auch wenn der Empfänger das Geld "zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung, zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung" verwenden soll und will', genügt dies noch nicht,, um eine Ausstattung im Rechtssinne oder eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zu begründen. Auch die von der Revision erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts Warn.1917 Kr. 58 besagt nichts anderes. Auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie darsulegen sucht, daß die Reichsmarkdarlehen dazu dienen sollten, dem Beklagten eine Lebensstellung zu verschaffen, kommt es somit nicht an. Auch wenn dies der Fall war, wurden sie dadurch noch nicht zu einem Auseinandersetzungs-guthaben i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Das Landgericht in Frankenthal war hier sowohl für die Regelung wie auch zur Entscheidung Über Bestand und Höhe der Forderungen zuständig (Art. 15 LSA; ?■ 11 AusfG z. Das Urteil muß trotzdem zu dem Teil aufgehoben werden, weil dem Berufungsgericht bei Berechnung der Beträge, die der Beklagte aus dem Darlehn von 27-500 sfrs zu zahlen hat, Fehler unterlaufen sind. Dezember I960 geschuldeten Zinsen aus einem Kapitalbetrage von 27.500 sfrs errechnet und ist auf diese Weise zu einer Forderung der Erblasserin von 5.866,67 + 3-025 = 8.891,67 sfrs gelangt. Hierbei hat es den Art. 34 Nr. 3 b der Anl. IV zu dem LSA nicht beachtet. 2. Andererseits hat das Oberlandesgericht der Erblasserin für.die erste Kapitalrate zu viel zugesprochen. Dabei hBt es übersehen, daß die Erblasserin in der Berufungsinstanz nur noch Zinsen seit dem l.Mai 1934 verlangt hat {S. Daraus folgt, daß der Beklagte die erste Rate mil: nur 1*441 sfrs schuldet»während ihm das Oberlandesgeriebt 1.453____sfrs zugesprochen hat. Insoweit ist das Urteil des Oberlandesgerichts abzuändern und der Beklagte zu verurteilen (§.565 Abs.3 ZPO). 1. Inwiefern sie durch eine Verletzung des Art. 17 Abs. 6 ISA und des § 9 Abs. 1 AuefG z.LSA beeinflußt sein könnte, ist nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht hat der Erblasserin gemäß den § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz auch insoweit auferlegt, als sie wegen des Darlehns vom 22.Februar 193g über 13.400 EM Erfolg gehabt hat. März 1959 erhobene Forderung wegen des Darlehns von 13.400 SK mit Recht unberücksichtigt gelassen, und das Oberlandesgericht durfte insoweit über die Kosten gemäß dem $ 97 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen befinden.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 1624 BGB § 18 UStellungsG § 97 ZPO § 242 BGB § 561 ZPO
ZinsOberlandesgerichtErblasserinRechtDarlehenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 LondSchAbk v. 27. Februar 1955, BGBl II 331,
Anl. IV Art. 34 Nr. 3, 7
a)	Die deutschen Gerichte sind nicht befugt, die im Art. 34 Nr. 7 vorgesehene Frist zu dem 30. Juni 1953 im Wege der Auslegung zu verlängern.
b} Das Verlangen auf Barzahlung der Zinsen muß klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden.
BGH, Urt.v. 12. Juni 1963 - VII ZR 256/61 OLG Neustadt
LG Frankenthal
VII ZR 256/61
Verkündet am 12. Juni 1963 Y.oit Scheck, Justizobersekretär als ürkuncobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. H.Rf
 in Kl
 als Y/illensvollstrecker über den Nachlaß der Krau Marceline
 vom Hl
m
Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und
 Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Heinrich K|
vom Hi
 Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und
 Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br.Heimann frosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 13» Juli 1961 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 6.467,- sfrs abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
2
II«. Das Urteil wird wie folgt neu gefaßt:
1«) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.857,22 DK und 16.812,32 sfrs zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.	) Die weitergehende Berufung des Beklagten
 sowie die Berufung des Klägers gegen daß Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frsnkenthal vom 29* April 1959 werden zurückgewiesen.
3.	) Von den Kosten haben zu tragen
a.	) des ersten Rechtszuges der Kläger 5/7, der Beklagte 2/7;
b.	) des zweiten Rechtezuges der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4;
c.	) der Revisionsinstanz der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand s
Der Kläger ist Willensvollstrecker nach schweizerischen Recht über den Nachlaß der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Frau Karceline	vom	der Kutter
 des Beklagten, die in der Schweiz wohnte. Sie besaß die schweizerische, der Beklagte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.
Die Erblasserin gewährte dem Beklagten vor dem Kriege
4	Darlehen, deren Rückzahlung sie nebst den aufgelaufenen Zinsen verlangt hat. Im einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
a)	Etwa 1925/1926 gab die Erblasserin dem Beklagten 25.000 efrs. Sie vereinbarten im Jahre 1933, daß er
 als neue Haupt summe 27-500 sfrs schulde, die mit 5 verzinslich sein sollten. Der Beklagte sollte zur Rückzahlung ganz oder in Teilen befugt sein, wann es ihm paßte (quand il me plait). Hierüber Unterzeichnete er am 14. Dezember 1933 eine in französischer Sprache abgefaßte Schuldurkunde.
b)	Im Jahre 1933 übergab die Erblasserin dem Beklagten Wertpapiere. Dieser verpflichtete sich durch eine, ebenfalls in französischer Sprache abgefaßte Urkunde vom 13. Dezember 1933, den Verkaufserlös ,nebst 5 1/2 # Zinsen in 3K zu schulden. Die Schuld sollte frühestens in
5	Jahren zu der dann gültigen Goldmarkparitat (d la parit6-or existant actuellement) zurückgezahlt werden.
c)	Am 21. April 1936 gewährte die Erblasserin dem Beklagten ein mit 4 1/2 f» verzinsliches Darlehen von 12.547,59 RM.
d)	Schließlich erhielt der Beklagte von der Erblasserin am 22. Februar 1936 ein mit ebenfalls 4 1/2 $ verzinsliches Darlehen von 13.400 EM.
Die Erblasserin hat die Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen seit der jeweiligen Hingabe verlangt. Sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß das angerufene Gericht die Regelung gemäß dem Abkommen vom 27.Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. II, 331; i.f.LSA) vornehme. Der Beklagte ist dem beigetreten.
Die Erblasserin hat die Ansicht vertreten, daß sämtliche Darlehen entweder in Schweizer Franken (zu a) zu zahlen, oder im Verhältnis von 1 : 1 in Deutsche Mark umgcstellt seien. Sie hat ferner geltend gemacht, daß sie gemäß dem Art, 34 Kr. 7 der Anl. IV zu dem ESA rechtzeitig den Zuschlag der Zinsen zu dem Kapital abgelehnt und deren sofortige Entrichtung verlangt habe. Im ersten Rechtszuge hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 70.000 DM zu verurteilen. Sie hat die Forderung im einzelnen aufgegliedert.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er bestreitet, daß die Erblasserin rechtzeitig eine Erklärung gemäß dem Art. 34 Nr. 7 der Anl. IV z,ISA abgegeben habe. Ferner-ist er der Ansicht, daß die Reichsmark-öarlehen nur im Verhältnis von 10 : 1 umgestelit seien.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Erblasserin 6.653,20 DM, 5.775 sfrs sowie den Gegenwert von 20.533,33 sfrs in DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Hiergegen haben beide Teile Berufung eingelegt. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Die Erblasserin
 hat unter Erweiterung ihrer Klage beantragt, den Beklagten außer dem bereits zugesprochenen Betrag zur Zahlung von 37.038,47 BK, des Gegenwerts von 3.781,25 sfrs in BK sowie weiterer 13.241»72 BK zu verurteilen. Ihre Ansprache hat sie erneut aufgegliedert und erklärt, daß sie hilfswoise statt Beütscher Mark Zahlung in Franken und statt Franken Zahlung in Beutscher Mark verlange.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Erblasserin zurückgewiesen und den Beklagten verurteilt, nur 9.857,22 BM sowie 10.345,32 sfre zu zahlen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, soweit eie unterlegen ist. Ber Beklagte bittet, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Entscheidungsgründe:
I.
Bas Oberlandesgericht wendet auf die Rechtsver-, hUltnisse deutsches Recht an. Es begründet dies hinsichtlich des Frankendarlehens nur mit dem Hinweis auf eine Kommentarstelle (Palandt § 269 Anm. 2 a) und im übrigen gar nicht.
Ber Revision ist zugugeben, daß das unzureichend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind insoweit in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigend erklärte Partei-wille, fcil'fsweise der sog. hypothetische Parteiwille und äußerstenfalls der Erfüllungsort maßgebend (vgl. u.a. Soergel BGB 1961, Bd, V, Vorbeo. 180 ff vor Art 7 EG BGB). Es hätte der Erörterung bedurft, warum deutscheo Rccht bei Anwendung dieser Grundsätze maßgebend sein soll.
Der Mangel ist aber unschädlich*
In Betracht käme hier auch die Anwendung schweizerischen Rechts. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß in diesem Palle die Rückzahlung der Darlehen ebenso geschuldet würde, wie nach deutschem Recht (vgl. Art. 312 ff d.Schw. Obligationenrechts)a Sie meint aber, daß dann die deutschen V/ährungsgesetze nicht anwend feer seien.
Das ist unrichtig. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, daß sich beide Teile mit der Regelung nach dem LSA einverstanden erklärt haben* Darin ist die etwaige Umstellung unter Verweisung auf die deutschen Gesetze vorgesehen (vgl. u,a. Art. 6-8 und 34 der Anl.IV). Auf diese deutschen Vorschriften ist unabhängig davon auriickzugreifen, öfc das Rechtsverhältnis deutschem oder ausländischem Recht unterliegt.
Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts kann allerdings von Bedeutung sein, wenn dies in der Schuldurkunde ausdrücklich festgelegt worden ist; denn es könnte sich dann um eine Forderung mit ’'spezifisch ausländischem Charakter" handeln (Anl. VII, I, Sr. 2 a zu dem LSA), die im Verhältnis von 1 : 1 umzustellen wäre (Anl. IV Art. 6 Abs. 2). Eine solche Möglichkeit entfällt hier aber, weil es an einer ausdrücklichen Festlegung fehlt. Es wix’d noch darauf eingegangen werden.
Die Ansicht der Revision, daß.im Verhältnis zwischen nahen Verwandten andere Grundsätze zu gelten hätten, findet im Gesetz keine Stütze.
II."
Gemäß dem Art.'34 Rr. 3 der Anl, IV z.LSA werden die bis zu dem 31* Dezember 1952 rückständigen Zinsen von Fremd-
 
währungsschulden grundsätzlich dem Kapital zugeschlagen. Jedoch konnte der Gläubiger bis zu dem 30. Juni 1953 verlangen, daß sie in bar beglichen wurden'(Art. 34 Nr. 7 d.Anl. IV z. ISA).
Diese Bestimmungen kommen hinsichtlich des Darleheno von 27*500 sfrs in Betracht. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Erblasserin ein solches Verlangen auf Barzahlung nicht rechtzeitig gestellt hat.
Das greift die Revision vergeblich an.
1. Das ISA ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 2 im Verhältnis zu den Hauptmächten und einigen anderen Staaten am lß. September, im Verhältnis zur Schweiz erst am 31. Dezember 1953 in Kraft getreten (Bekannttmachungga des Bundesministers des Auswärtigen vom 30.September 1953 und vom 2. September 1954, BGBl. II, 1953, 556 und 1954, 1012). Damals war die im Art. 34 Nr. 7 der Anl. IV vor- . gesehene Frist zu dem 30. Juni 1953 bereits abgelaufen.
Das Berufungsgericht meint, bis zu dem 30. Juni 1953 habe der Gläubiger das Verlangen auf Barzahlung nicht stellen können, -weil das Abkommen damals noch nicht rechtswirksam gewesen sei. Andererseits seien die Gerichte nicht befugt, jene Frist im Wege der Auslegung zu verlängern. Somit entfalle für den Gläubiger jede Möglichkeit, an Stelle de9 Zuschlags der Zinsen zu dem Kapital deren alsbaldige Bezahlung zu erreichen.
Der Revisionskläger wendet sich hiergegen. Er vertritt die Auffassung, daß die Frist des Art. 34 Nr. 7 d.Anl. IV z. ISA bis zu dem 16. März 1954 zu erstrecken sei.
Hierbei kann sich die Revision auf den Kommentar von (jurski zu dem LSA, Art. 15 Anm. A c berufen«. Dieser hält eine sinngemäße Auslegung des Abkommens für notwendig. Bei den Verhandlungen im Sommer 1952 sei man davon ausgegangen, daß es am 1. Januar 1955 in Kraft treten werde. Deswegen müsse die Frist um den Zeitraum als verlängert gelten, der von da ab bis zu dem erstmaligen Inkrafttreten am 16. September 1953 verstrichen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Den vertragsschließenden Staaten kann nicht entgangen sein, daß die Frist des Art. 34' Hr. 7 d.Anl. IV gegenstandslos werden konnte.
Daß man sich dessen bereits im Herbst und Winter 1952 bewußt war, hebt Feaux de la Croix in der Festschrift für Bilfinger S. 27, 35 hervor. Trotzdem haben die beteiligten Staaten das Abkommen unverändert am 27.Februar 195 unterzeichnet, obwohl hierbei sicher war, daß die notwendige Ratifizierung weitere, nicht unbeträchtliche Zeit in Anspruch nehmen werde.
Unter solchen Umständen hält es der Senat nicht für zulässig, die Frist des Art. 34 Kr. 7 entgegen dem Wortlaut des Abkommens im Wege de*1 Auslegung zu verlängern.
Schon der Ausgangspunkt für eine etwaige Verlängerung ist unsicher. Der von G-urski hierfür angesetzte 1. Januar 1953 ist willkürlich gewählt; denn das Abkommen hat erst durch die am 27. Februar 1953 erfolgte Unterzeichnung greifbare Formen angenommen. Diesen letzteren Zeitpunkt könnte man mit dem gleichen Rechte zugrunde legen, wie den der Ratifizierung durch die Hauptmächte oder schließlich die jewaiis beitretenden Staaten.
 
Hinzukommt, daß nach dem oben wiedergegebenen Bericht von Feaux de la Croix nicht einmal die Möglichkeit auszuschließen ist, daß es die vertragsschließenden Staaten bewußt bei dem Datum des 30. Juni. 1953 belassen und in Kauf genommen haben, daß die Bestimmung des Art. 34 Kr. 7 der Anlage IV praktisch bedeutungslos wurde«
Es ist nicht die Aufgabe der deutschen Berichte, so weitgehende Lücken eines Staatsvertrags im Wege der Auslegung zu schließen. Vielmehr ist es dann den vertragschließenden Staaten oder dem deutschen Gesetzgeber Vorbehalten, einzugreifen und die privatrechtlichen Bindungen anzuordnen,‘ die das zwischenstaatliche Abkommen nicht mit genügender Sicherheit erkennen läßt (vgl. auch EGHZ 17, 309, 313; 18, 22, 26).
An einer solchen Regelung fehlt es hier. Auch das AUofiihrungsgesetz zu dem LSA mit seinen Ergänzungen (BGBli I, 1953, 1003; 1955, 57; 1956, 99 und 758) enthält zur Frage der Fristerstreckung nichts, obwohl ihre Bedeutung mindestens in den Jahren 1955 und 1956 den zuständigen Instanzen nicht mehr verborgen geblieben sein kann. Das legt ebenfalls die Annahme nahe, daß eine zwischenstaatliche Einigung insoweit eben nicht zustande gekommen iet«
2. Eine andere Frage ist, ob nicht eine Erklärung des Gläubigers zur Fristvmhrung genügt, wenn sie vor dem 30. Juni 1953 im Hinblick auf das zukünftige Inkrafttreten des Abkommens abgegeben worden ist. Der Senat hot dies im Urteil vom 25« November 1957 - VII ZR 201/56 -(WM 1958, 137) bejaht.
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Der Kläger beruft sich hierauf. Er meint, die Briefe und Erklärungen der Erblasserin, die sie vor dem 30.Juni 1953 an den Beklagten gerichtet habe, genügten den Erfordernissen des Art. 34 Nr. 7 d.Anl. IV.
Das Oberlandesgericht ist dem, im Gegensatz zu dem Landgericht, nicht gefolgt. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
a)	Nach der grundsätzlichen Regelung des Art. 34 Kr. 3 d.Anl. IV werden die rückständigen Zinsen dem Kapital zugeschlagen. Demgegenüber bedarf die in der Sr. 7 vorgesehene Barzahlung besonderer fristgebündener Erklärungen des Gläubigers und ist ersichtlich als Ausnahme gedacht. Deshalb muß klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß der Gläubiger anstelle des Zuschlags der Zinsen zu dem Kapital die* Barzahlung wählt. Andernfalls würde ein schwer erträglicher Zustand der Unsicherheit für den Schuldneir entstehen.
b)	Diese Voraussetzungen erfüllt keine der Erklärungen, die die Erblasserin vor dem 30. Juni 1953 abgegeben hat.
aa) Aus dem Schreiben der Schwester des Beklagten vom 18. April 1953 1st nicht sicher zu entnehmen, daß cs rechtsgeschäftliehe Äußerungen im Namen der Erblasserin enthalten sollte.
Abgesehen hiervon wiederholt es nur denWunsch der Erblasserin, der Beklagte möge dieser im Hinblick auf seine Kapital- und Zinsschulden einen weiteren Kommandit-antcil einräumen. Ein Verlangen auf sofortige Barzahlung der Zinsen geht daraus ebenso wenig hervor wie die Ausübung des Wahlrechts entsprechend der Nr. 7.
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Das Oberlandesgericht hatte danach keinen Anlaß, sich mit dem Schreiben besonders zu befassen.
bb) Den Brief der Erblasserin vom 9» Juni 1953 hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß sie eine Gewinnbeteiligung, nicht jedoch die alsbaldige Zahlung der Zinsen von dem Erankendarlehn verlangte«
cc) Das Schreiben der Erblasserin vom 8. Juli 1953 liegt nach, dem Stichtag und ist nach dem oben Gesagten bedeutungslos. Im. übrigen sinddie Einzelheiten seines Inhalts nicht bekannt.
dd) Im Schreiben vom 27. Juni 1953 erwähnt der Beklagte die Möglichkeit* daß er 10.000 DM als Darlehenszinsen an seine Mutter überweisen werde. Es ist die Antwort auf das vorerwähnte Schreiben der Erblasserin vom 9. Juni 1953* Einen Hinweis auf ein vorangegangenes Zahlungoverlangen der Erblasserin gemäß dem Art. 34 Nr. 7 enthält es um so weniger, als es sich, wie der Beklagte mit Brief an die	Bank	vom	16.Juli 1953
klarstellt, nur.auf die RK Darlehen, nicht jedoch auf das hier allein interessierende Darlehen über 27.500 sfrs bezieht.
Das Berufungsgericht brauchte Somit auch auf diesen Brief nicht ausdrücklich einzugehen.
ec) Die Besprechung mit dem Rechtsanwalt Prh. von soll am 14. Juli 1953 stattgefunden habend,
 Sie liegt nach dem Stichtag, so daß es schon aus diesem Grunde nicht auf sie ankommt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es an einer rechtswirksamen Erklärung der Erblasserin i.S. des Art. 34
 
Mr. 7 der Anlage IV s. LSA fehlt, ist durch die Revisions-angriffe demnach nicht erschüttert.
III.
Das Oberlandesgericht ist,der Auffassung, daß die drei Reicbomarkdarlehen im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sind.
1. Es verneint den spezifisch ausländischen Charakter der Forderungen (Anl. IV Art. 6 Abs. 2 i.V. mit Anl. VII, I Nr. 2a und b), weil nicht ausdrücklich festgelegt worden sei, daß Zahlungsort oder Gerichtsstand im Ausland liegen oder ausländisches Recht anwendbar sein sollte?*
Die Revision greift dies an, soweit es sich um das Darlehen vom 13* Dezember 1933 über 18.000 HM handelt.
Sie verweist darauf; daß die Urkunde eine. Goldklausel enthalte; aus den. Umständen des Falles ergebe sich ferner, daß das ausländische Recht anwendbar sein und die Zahlung am Wohnort der Erblasserin erfolgen sollten.
Diese Auffassung ist mit den Feststellungen des' Oberland eager ichts und mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht vereinbar.
Wie der Senat in seinem Urteil IM AuslSchAbk Kr. 12 ausgeflihrt hat, darf der spezifisch ausländische Charakter einer Forderung im Falle der Anl. VII, I Nr. 2 a nur anerkannt y/orden,..wenn sich die Voraussetzungen dafür aus der schriftlichen Vereinbarung selbst ergeben. Für eine Erforschung des Farteiv/illens aus anderen Umständen ist daneben kein Raum.
Bicher .nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof die Frage, welche Anforderungen an den Inhalt einer solchen
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Urkunde zu stellen sind. Sie ist streitig. Der gern, dem Art. 25 ISA errichtete Schiedsgerichtshof hat es in seinen Urteil vom 5- Juli 1958 für ausreichend gehalten, wenn sich aus der Urkunde "klar", "bestimmt", "deutlich" oder "unverkennbar" ergibt, daß.Zahlungsort oder Gerichtsstand im Ausland liegen sollten oder daß die Anwendung ausländischen Hechts vorgesehen war. (Wfö 1958, 1170). Demgegenüber hat der in der Minderheit verbliebene Teil der Mitglieder des Schiedsgerichtshofs die Ansicht vertreten, daß auch dem Wortlaut nach ausdrückliche Erklärungen notwendig seien (aaO S. 1173; vgl. ferner Gurski Anl. VII Anm. 13; Bewald NJW 1959« 1017;
7/eitnauer WIf I960, 1286).
Y/elcher Auffassung zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn auch wenn man die des Schiedsgerichtshofs zugrunde legt, ist der spezifisch ausländische Charakter der Darlehens?orderung von 18.000 RM zu verneinen.
Die Urkunde enthält nämlich überhaupt keinen auch nur einigermaßen deutlichen Anhaltspunkt für den Zahlungsort, den Gerichtsstand oder das anzuwendende Hecht. Auch der Wohnsitz der Gläubigerin ist daraus nicht zu erkennen. Zwar ist die Urkunde in Florenz ausgestellt. Dort ist die Erblasserin aber unstreitig nie ansässig gewesen; es kam weder als Zahlungsort noch als Gerichtsstand in Betracht. Auch der Umstand, daß die Urkunde in französischer Sprache abgefaßt ist, ergibt nichts für das anzuv/endende Recht.
2. Das Berufungsgericht hat der Erblasserin nicht das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs. 1 Mr. 3 UmstG zugebilligt-. Es führt aus:
 
Voraussetzung für eine "Auseinandersetzung" i.S. dieser Vorschrift 3ei, daß die Leistung mit einer mindestens als möglich vorgestellten erbrechtlichen Auseinandersetzung in Verbindung stehe. Das sei hier nicht der Pall gewesen. Es sei nicht bewiesen, daß die Rejchsmarkdarlehen als Ausstattung für den Beklagten gedacht gewesen seien. Dagegen sprächen die Zinsenzusage und die Rückzahlbarkeit. Hinzukomme, daß die Erblasserin nach ihren eigenen Bekundungen von reinen Gelddarlehen ausgegangen sei.
Die Revision meint, das Ofcerlaödesgericht habe die Erblasserin falsch verstanden. Sie macht weiter geltend, daß die Darlehen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts doch als Ausstattung gedacht gewesen und deswegen gemäß dem § 18 Abs. 1 Nr. 3 ümstG bevorrechtigt umzustellen seien.
Diese Angriffe sind unbegründet.
a)	Die Erblasserin hatte bei ihrer Vernehmung angegeben, der Beklagte hätte nach ihrer Ansicht aus allen Darlehen Zinsen zahlen müssen.
Ihre Bekundungen bezogen sich also nicht nur, wie die Revision meint, auf das Darlehen von 27*500 sfrs.
Dem Oberlandesgericht kann deswegen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus geschlossen hat, die Erblasserin habe sämtliche Darlehen als Geldanlagen angesehen.
b)	Der Bundesgerichtshof hat den Begriff der Auseinandersetzung i.S. des § 18 Abs. 1 Hr. 3 UmstG
weit ausgolegt. Insbesondere hat er auch die Ausstattung einbezogen, die die Eltern ihren Kindern gewährt oder versprochen haben (u.a. BGHZ 2, 229; LM Nr. 11 und 33 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG).
 
In allen Entscheidungen wird ater betont, daß es sich stets um "eine teilweise Vorwegnahrae der späteren Erbregelunv" handeln und daß."die spätere Beteiligung am Elternvermögen" die entscheidende Rolle spielen muß. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann es allerdings gleichgültig sein, ob Zinsen ausbedungen sind.
Dagegen genügt die Zweckbestimmung hinsichtlich der Verwendung des Geldes für sich allein nicht, um eine Ausstattung i.S. des § 1624 BGB oder eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung gemäß dem § 18 Abs. 1 Kr. 3 DmstG anzunehmen. Auch wenn der Empfänger das Geld "zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung, zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung" verwenden soll und will', genügt dies noch nicht,, um eine Ausstattung im Rechtssinne oder eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Tilgung bei Lebzeiten des Gewährenden grundsätzlich nicht erfolgen soll und daß der Ausgleich bei der künftigen Auseinandersetzung vorgesehen ist. Auch die von der Revision erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts Warn.1917 Kr. 58 besagt nichts anderes. Dort war das Geld ebenfalls "zu dem voraus auf das künftige Erbteil" gewährt worden und sollte nicht an den ursprünglichen Gläubiger zurückgezahlt werden. Ähnliches gilt fiir die Entscheidung des Senats LM Kr. 33 zu § 18 Abs. 1 Xiff. 3 UnjstG.
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Das Oberlandesgericht hat. diese Grundsätze zutreffend angewendet. Seinen Feststellungen ist zu entnehmen, daß man sich über die Hückgevvähr an die Erblasserin einig gewesen ist. Das steht mit dem Inhalt der Schuldurkunde vom 13. Dezember 1953 sowie mit dem Verhalten des Beklagten im Einklang. Er hat insbesondere in den von der Revision erwähnten Briefen wie auch in den späteren Verhandlungen die Rückzahlung sugesagt. Nur bezüglich des Darlehens von 27.5QC sfrs hat er bei seiner Anhörung einen ausgleichspflichtigen Vorempfang behauptet. Das fand aber seine Erklärung in dem Streit darüber, wie die in der Urkunde enthaltene Rückzahlungsklausel (quand il me plait) auszulegen sei. Es ist also, entgegen der Annahme der Revision, nicht angängig, diese Äußerungen auf die Reichsmarkdarlehen zu übertragen.
Auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie darsulegen sucht, daß die Reichsmarkdarlehen dazu dienen sollten, dem Beklagten eine Lebensstellung zu verschaffen, kommt es somit nicht an. Auch wenn dies der Fall war, wurden sie dadurch noch nicht zu einem Auseinandersetzungs-guthaben i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Das Qfcer-landesgericht durfte also das dahingehende Vorbringen des Beklagten unbeachtet lassen.
IV.
Das Landgericht in Frankenthal war hier sowohl für die Regelung wie auch zur Entscheidung Über Bestand und Höhe der Forderungen zuständig (Art. 15 LSA;
 ?■ 11 AusfG z. LSA). In einem solchen Falle kann der Gläubiger alsbald auf Leistung gemäß den Regelungsbedingungen klagen (Urt.d. Sen. NJW 1957, 1920).
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Die Revision bittet um Prüfung, ob das Oberlandesgericht nicht die gesamten Regelungsbedingungen in den Urteilssatz hätte aufnehmen müssen.
Dessen hätte es allerdings bedurft, wenn eine der Parteien darauf angetragen hätte« Das war jedoch nicht der Fall. Infolgedessen konnten sich das Landgericht und -Oberlandesgericht auf den Teil der Regelung beschränken, der für das von ihnen erlassene Leistungsurteil erforderlich war (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 AusfG z. ISA).
V.
. Das Urteil muß trotzdem zu dem Teil aufgehoben werden, weil dem Berufungsgericht bei Berechnung der Beträge, die der Beklagte aus dem Darlehn von 27-500 sfrs zu zahlen hat, Fehler unterlaufen sind.
1.	Es hat die vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember I960 geschuldeten Zinsen aus einem Kapitalbetrage von 27.500 sfrs errechnet und ist auf diese Weise zu einer Forderung der Erblasserin von 5.866,67 + 3-025 = 8.891,67 sfrs gelangt.
Hierbei hat es den Art. 34 Nr. 3 b der Anl. IV zu dem LSA nicht beachtet. Danach sind die bis zu dem 31-Dezember 1952 rückständigen Zinsen dem Kapitel hinzuzurechnen und vom 1. Januar 1953 mit zu verzinsen.
Verlangt hat die Erblasserin 4 $> Zinsen vom l.Mai 1934 ab. Das sind bei einem Kapital von 27-500 sfrs bis zu dem 31. Dezember 1952 insgesamt 20.533,33 sfrs. Das vom 1. Januar 1953 zu verzinsende Gesamtkapital beträgt also
48.033,33 sfrs.
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Hiervon sind 4 /• Zinsen für 8 ^ahre zu zahlen,
 oornit
Da das Ofcerlandesgericht nur zugesprochen hat, hat der Kläger
15*370,67 sfrs. 8.891.67 sfrs
6.479»— sfrs
 zu wenig erhalten.
2.	Andererseits hat das Oberlandesgericht der Erblasserin für.die erste Kapitalrate zu viel zugesprochen.
Es berechnet die rückständigen Zinsen vom 14» Dezember 1933 ab. Dabei hBt es übersehen, daß die Erblasserin in der Berufungsinstanz nur noch Zinsen seit dem l.Mai 1934 verlangt hat {S. 15 d.TJrt.}. Des Gesamtkapital beläuft sich also, wie oben ausgeführt, auf nur 48.033,33 sfrs und nicht, wie das Berufungsgericht, annimmt, auf 48.455,95 sfrs.
Daraus folgt, daß der Beklagte die erste Rate mil: nur	1*441	sfrs
 schuldet»während ihm das Oberlandesgeriebt	1.453____sfrs
 zugesprochen hat. Der Kläger hat also	12	sfrs
 zu viel erhalten.
Demnach stehen dem Kläger weitere
6.467 sfrs
 zu. Insoweit ist das Urteil des Oberlandesgerichts abzuändern und der Beklagte zu verurteilen (§.565 Abs. 3 ZPO).
Zur Kojstenentscheidung:
1. Inwiefern sie durch eine Verletzung des Art. 17 Abs. 6 ISA und des § 9 Abs. 1 AuefG z.LSA beeinflußt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision läßt nähere Ausführungen dazu vermissen.
VI
2.	Das Berufungsgericht hat der Erblasserin gemäß den § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz auch insoweit auferlegt, als sie wegen des Darlehns vom 22.Februar 193g über 13.400 EM Erfolg gehabt hat.
Die Revision hält dies fiir fehlerhaft, weil die Forderung bereits in einem gemäß dem § 272 a ZFO vorbehaltenen Schriftsatz vor dem Landgericht geltend gemacht worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Denn in dem nachgereichten Schriftsatz durfte jedenfalls kein neuer Anspruch erhoben werden (vgl. auch LM § 242 BGB A'Sr. 7). Das Landgericht hat demnach die erstmals in dem vorbehaltenen Schriftsatz vom 19. März 1959 erhobene Forderung wegen des Darlehns von 13.400 SK mit Recht unberücksichtigt gelassen, und das Oberlandesgericht durfte insoweit über die Kosten gemäß dem $ 97 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen befinden.
Soweit die Revision ihre Rüge auf neue Tatsachenbehauptungen stützt, kann sie in diesem Rechtszuge nicht mehr ceheirt werden (§ 561 ZPO)., ■
3.	Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den •’? 91, 92 und 97 Abs. 1 und 2 ZPO.
-'If’.nzmann	Heimann-Troeien	Erbel
 Dr. Vogt
 Meyer