Nachteil der Klägerinnen unter ihrem Wert zu erwerben; ferner wenn er im Aufträge der Bun~ desrepublik als Vermittler oder Sachverständiger zu dem gloichen Zwecke dio Maschinen bewußt zu niedrig bewertet hätte; endlich wenn der Wert der Maschinen bei ihrer Veräußerung an den Beklagten zu dem gezahlten Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis gestanden und der Beklagte, obgleich ihm das bekannt gewesen sei, den Kaufvertrag geschlossen hätte, ohne die - wie er habe annehmen müssen, über den wirklichen Wert der Maschinen nicht unterrichteten -Bediensteten der Bundesrepublik auf.den Unterschied zwischen Wert und Preis aufmerksam zu machen (BTJ S* 8 f, 11) „ Keinen dieser Tatbestände hält dös Berufungsgericht für erwiesen«, 1) Bas verkennt die Revision, wenn sie allein auf den damaligen objektiven Wert der Maschinen abstellen will und in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die Beweisantritte der Klägerinnen unbeachtet gelassen, über den damaligen Y/ert der Cotton-Maschinen einen Sachverständigen zu hören, und die Gutachten und Bekundungen der in dem Rechtsstreit G^^ gegen K^|^- 8» 0«'31/52 des Landgerichts Bielefeld - vernommenen Sachverständigen und Zeugen übergangen» a) Ber Beklagte mag sich, wie der Referent von R^^^ in dem Rechtsstreit G^^ gegen ausgesagt hat, bei seinen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden technisch und kaufmännisch versiert gezeigt haben» Bas wäre aber angesichts der Feststellung, daß er 6 Maschinen an den Fabrikanten für je 6»000 BM weiterverkauft hat, kein Beweis dafür, daß ihm ein in Wirklichkeit viel höherer Handelswcrt der Maschinen bekannt gewesen sei» b) Auch daß der in dem Rechtsstreit der G^^ gegen die Klägerinnen - 3/1» 0* 156/52.des Landgerichts Frankfurt am Main - als Zeuge vernommene Strumpffabrikant nach seiner Bekundung für die Maschinen einen Preis von mehr als 6*000 DM je Stück geboten und für den Fall ihres Erwerbs dem Beklagten noch zusätzlich je 1*000 DM als Provision zugesagt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht als Beweis für die behauptete Kenntnis des Beklagten anzusehen * Der Zeuge hat nicht mit Bestimmtheit angeben können, wann er dem Beklagten das Angebot gemacht hat* Sollte dies, wie der Zeuge zunächst erklärt hat, bereits im Jahre 1949 gewesen sein, so wäre das kein Anhaltspunkt für den Wert der Maschinen im Sommer 1950; denn einmal lagerten die Maschinen his dahin bereits ein Jahr im Freien* Ferner hatte sich die Marktlage, wie aus den Vorprosessen gegen K^^ und die Klägerinnen bekannt ist, bei derartigen Maschinen fortlaufend geändert* in dem Vorproseß gegen die Klägerinnen ist das Berufungsgericht nicht weiter eingegangen * Das läßt sich gemäß § 286 ZPO nicht beanstanden; denn der Zeuge RÖ^hat mit dem Beklagten über den Ankauf der 8 Cotton-Maschinen nicht verhandelt« Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür.vor, daß ein etwaiges - zeitlich nicht bestimmbares - Angebot des Zeugen, die Maschinen zu dem Einstandspreis, jedoch ohne die hohen Fracht- und Lagerkosten zu erwerben, dem Beklagten bekannt geworden ist« Im übrigen zeigt das Kaufangebot in dem Schreiben vom 27» Februar 1950, daß die Firma des Zeugen damals den Versuch gemacht hat, die Maschinen für 1*000 8 je Stück, und zwar bei Anzahlung eines Drittels des Kaufpreises, zu erwerben, nach dem damaligen Umrechnungskurs also zu einem Preis, der nur geringfügig über der von dem Beklagten geleisteten sofortigen Barzahlung lag* Im übrigen hat der Zeuge jene Maschinen zu einem früheren Zeitpunkt erworben als die von den Klägerinnen importierten, und es ist nichts dafür vorgetragen worden, daß der Beklagte von dem weiteren Maschinenkauf des Zeugen 1^10) und dem vori gezahlten Preis etwas gewußt hat. e) Die Klägerinnen hatten schon mit Bezug auf die an den Fabrikanten verkauften sechs Maschinen behauptet, der Beklagte habe je Stück 22.000 DM, jedenfalls aber das Fünf- bis Sechsfache des von ihm gezahlten Preises erzielt. Nachdem sich dieses Vorbringen nach der Bekundung des Zeugen als unrichtig herausgestellt hatte , konnte das Berufungsgericht den zuvor im Schriftsatz der Klägerin] vom Bo Juni 1959 (So 6) unter Berufung auf die Parteivernehmung des Beklagten angetretenen Beweis, der Beklagte habe auch die restlichen zwei Cottonmaschinen für je 22o000 DM verkauft, als erledigt betrachten, zu demal da die Klägerinnen nicht mehr darauf zurückgekommen sind» Die Revision ist der Ansicht, für die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz nach % 826 BGB sei es nicht ent scheidend, oh er als Vertreter der Behörden Geschäfte der Bundesrepublik mit Dritten vermittelt oder ob er sich als Zwischenhändler betätigt habe» Auch im zweiten Palle könne der Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen vjerde wenn er durch ausdrückliche, bewußt falsche Angaben über d Wert und den Zustand der Cotton-Maschinen und über seine Weiterverkaufsmöglichkeiten die Behörden dazu bewogen habe ihm diese zu einem Unterpreis zu überlassen» Bin solches arglistiges Verhalten gehe aus seinen Schreiben vom 16» Ma und 7» Juli 1950 an die Verwaltung für Wirtschaft und an d Bundeswirtschaftsministerium hervor, zu denen das Berufung gericht koino Stellung genommen habe» 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte keinen Verkaufsauftrag von der Bundesrepublik hatte, sondern daß er bei dem Erwerb der Maschinen den beteiligten Behörden als selbständiger Händler gegenübergetreten isto Diese Feststellung hat die Revision mit Verfahrensrügen nicht wirksam angegriffen» Daß der Beklagte sich mit Wissen der Behörden seinerseits nach Abnehmern umsah, begründete noch kein vertragliches Verhältnis zwischen ihm und den beteiligten Behörden» Dann aber bestand für ihn koine Verpflichtung,-die Bediensteten der Bundesrepublik über den Wert, den Zustand oder die Absetzbarkeit der fraglichen Maschinen aufsüklären» 2) Daß der Beklagte die mit dem Verkauf der notleidenden Maschinen befaßten Behörden durch positiv falsche Angaben über deren Wert, Zustand oder Verkäuflichkeit in arglistiger Y/eise getäuscht habe, hat das Berufungsgericht verneint Es hat zwar den Schriftwechsel des Beklagten mit den genann ton Behörden unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtert; das erklärt sich aber ersichtlich daraus, daß es die von der Revision angeführten Unrichtigkeiten in den Schreiben vom 16» Mai und a) Es mag zutreffen, daß der Beklagte von den in Bremerhaven lagernden Cotton-Maschinen nur eine und auch diese nicht zu dem zweiten Male besichtigt hat» Das Schreiben vom Dafür, daß der Beklagte mit seinen Angaben über den Zustand der Maschinen eine Täuschung der Behörden beabsichtigt habe, ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nichts zu entnehmen. Mai 1950 uder gebotene Höchstpreis nach Besichtigung derselben (Cotton-Maschinen) ist DM 3*00Q pro Maschine ...” faßt die Revision so auf, daß der Beklagte damit habe sagen wollen, ihm sei dieser Preis von Dritten geboten worden. mindestens offen» ob der Beklagte darin, wie die Revision meint, von dem Angebot eines Britten an ihn sprach oder ob er nicht vielmehr von sich aus 3»000 BM als Kaufpreis fiir eine Cotton-Maschine bieten wollte» Für diese Auslegung spricht auch das Schreiben vom 7» Juli 1950, das das gleiche Angebot des Beklagten enthält» Bie zuständigen Sachbearbeiter der Behörden konnten jedenfalls aus dem Schreiben vom 16» Mai 1950 keineswegs sicher entnehmen? Mai 1950, er (Beklagter) sehe kaum Möglichkeiten, die Maschinen zu einem höheren Preis als dem Schrottwert in nächster Zeit • verkaufen zu können, legt die Revision einen Sinn bei, der mit dem vollständigen Wortlaut des Schreibens nicht zu vereinbaren ist« Der Beklagte wollte damit nicht sagen, die Maschinen könnten keinesfalls mehr als den Schrottpreis erbringen, sondern erwünschte eine recht baldige Entscheidung über sein Angebot und begründete, wie der Zusammenhang seines Schreibens ergibt, sein Anliegen damit, daß die Maschinen sonst nur noch zu dem SchrottweriV; verkauft werden könnten^ So gesehen liegt in der von der Revision hervorgehobenen Wendung vielleicht eine gewisse Übertreibung, jedenfalls aber kein arglistiges Verhalten des Beklagten (vgl» auch RGEK ~ BGB VI o Aufl« Antzi» 21 zu § 826)» Die Revision führt zu diesem Punkt nicht näher aus, welche Folgerungen sie aus der erwähnten Briefstelle zieht-Wollte sie auch diese Bemerkung des Beklagten als eine bewußte Irreführung der Behörden ansehen, so muß ihr entgegengehalten werden, daß nicht nur die Zeugen und sondern auch der Beklagte selbst in den Vorprozessen die Maschinen als angerostet bezeichnet und erklärt haben, einzelne Teile hätten durch andere ersetzt werden müssen-Dafür, daß der Beklagte den nach seiner Ansicht zur Überholung und Ingangsetzung der Maschinen erforderlichen -offensichtlich frei geschätzten - Betrag absichtlich viel zu hoch gegriffen hat, um in arglistiger Weise den Behörden gegenüber den Handelswert der Maschinen herunterzudrücken, ist nichts dargetan-
2193 059 VII ZR 255/62 Verkündet am 28o Oktober 1963 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit & Co. Gesellschaft mit be- , W4flfcstraJ3e 1} der Firma Arnold B schränkter Haftung in ____________ £ - A, vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl Arnold in m 2) der offenen Handelsgesellschaft in Firma J.W. Söhne in G^m^gasse (0 - 40 9 3) der Firma Kommanditgesellschaft in S^m^straße 0, vertreten durch ihre persönlich haftenaen Gesellschafter H^p|^, und Z^000^09 ebenda, Klägerinnen, Berufungskisgerinnen und Revisionsklägerinnen - Prose^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen in Fl den Kaufmann Fri Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,' - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIIo Zivilsenat'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br» Winkelrasnn, Rieteche1, Br» Heimann-Trosien und Hubert Mover u für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 7>' Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28« Mai 1962 wird zurückgewiesen* Die Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen«, < Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Wegen des Sachverhalts im allgemeinen wird auf den Tatbestand des in dieser Sache im Streitverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21 . Dezember 1961 -VII ZR 45/60 - Bezug genommen. Die Klägerinnen nehmen auch den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung einer zunächst in Höhe von 201.787*33 DM nebst Zinsen geltend gemachten Forderung, haben sie vorgebracht, für die aus ihrem Import stammenden 8 Cotton-Maschinen, die der Beklagte am 20. »Juli 1950 für je 3q000 DM von der Cp^pp-Abwicklungsgesellschaft mbH (Gpp) gekauft hat, hätte noch im Sommer 195° der Einfuhrpreis von etwa 18.000 DM je Stuck erzielt werden können. Als Fachmann habe der Beklagte den wirklichen Wert der Maschinen gekannt. Tr habe jedoch den mit deren Verwertung befaßten Behörden bewußt unrichtige Angaben Über den Wert und den Zustand der Maschinen sowie über ihre Absetzbarkeit gemachto Unter Ausschluß anderer Bewerber habe er sie zu einem Schleuderpreis übernommen, um sie zu dem Fünf- bis Sechs*-fachen des gezahlten Preises weiterzuveräußern. In diesem Verhalten erblicken die Klägerinnen eine vorsätzliche sittenwidrige Schadenszufügung durch den Beklagten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage gegen ihn abzu-vveisen. Er hat bestritten, über den Wert und den Zustand der Maschinen unwahre Angaben gemacht zu haben. Diese seien - so hot er angeführt - gebraucht und über 25 Jahre alt gewesen. Infolge der langen Lagerung im Freien seien sie in , keinem einwandfreien Zustande mehr gewesen. Etwaige Schadens-ersatzonsprüchc seien zudem verjährt, weil die Umstände, die zur Veräußerung der Maschinen an ihn geführt hätten, den Klägerinnen schon vor Beginn des Rechtsstreits der gegen sie bekannt gewesen seien. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage gegen den Beklagten Geißler abgewiesen«, Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen den Klageanspruch gegen Geißler in Höhe von 50o0u0 DM nebst 4 Sinsen seit Klage Zustellung weiter«, Sie haben hierzu erklärt, die 50«000 DM seien ein Teil der von ihnen an die Gawi zu zahlenden Haupt summe«, Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«, Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen stützen ihre Schadensersatzf ord'erung gegen den Beklagten Geißler auf $ 826 BGB» Das Berufungsgericht verneint einen solchen Anspruch«, Es führt aus, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach & 826 BGB käme in Betracht, wenn er mit dem Referatsleiter von Roemer vom Bundeswirtschaftsministerium zusammengewirkt hätte, um die Maschinen zu dem. Nachteil der Klägerinnen unter ihrem Wert zu erwerben; ferner wenn er im Aufträge der Bun~ desrepublik als Vermittler oder Sachverständiger zu dem gloichen Zwecke dio Maschinen bewußt zu niedrig bewertet hätte; endlich wenn der Wert der Maschinen bei ihrer Veräußerung an den Beklagten zu dem gezahlten Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis gestanden und der Beklagte, obgleich ihm das bekannt gewesen sei, den Kaufvertrag geschlossen hätte, ohne die - wie er habe annehmen müssen, über den wirklichen Wert der Maschinen nicht unterrichteten -Bediensteten der Bundesrepublik auf.den Unterschied zwischen Wert und Preis aufmerksam zu machen (BTJ S* 8 f, 11) „ Keinen dieser Tatbestände hält dös Berufungsgericht für erwiesen«, Eine endgültige Feststellung darüber, ob der von deni Beklagten entrichtete Kaufpreis zu dem Wert der Maschinen in einem groben Mißverhältnis gestanden hat, hart das Oberland esgericht nicht getroffen» Es hält aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht für dargstan, daß dem Beklagten dies bekannt gewesen ist» 1) Bas verkennt die Revision, wenn sie allein auf den damaligen objektiven Wert der Maschinen abstellen will und in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die Beweisantritte der Klägerinnen unbeachtet gelassen, über den damaligen Y/ert der Cotton-Maschinen einen Sachverständigen zu hören, und die Gutachten und Bekundungen der in dem Rechtsstreit G^^ gegen K^|^- 8» 0«'31/52 des Landgerichts Bielefeld - vernommenen Sachverständigen und Zeugen übergangen» s 2) Baß dem Beklagten bekannt war, der von ihm entrichtete Kaufpreis von 3»000 BM je Maschine stehe zu dem wirklichen Wert der Ware in einem groben Mißverhältnis, erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen» Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen »Sie sind nicht begründet» a) Ber Beklagte mag sich, wie der Referent von R^^^ in dem Rechtsstreit G^^ gegen ausgesagt hat, bei seinen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden technisch und kaufmännisch versiert gezeigt haben» Bas wäre aber angesichts der Feststellung, daß er 6 Maschinen an den Fabrikanten für je 6»000 BM weiterverkauft hat, kein Beweis dafür, daß ihm ein in Wirklichkeit viel höherer Handelswcrt der Maschinen bekannt gewesen sei» b) Auch daß der in dem Rechtsstreit der G^^ gegen die Klägerinnen - 3/1» 0* 156/52.des Landgerichts Frankfurt am Main - als Zeuge vernommene Strumpffabrikant nach seiner Bekundung für die Maschinen einen Preis von mehr als 6*000 DM je Stück geboten und für den Fall ihres Erwerbs dem Beklagten noch zusätzlich je 1*000 DM als Provision zugesagt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht als Beweis für die behauptete Kenntnis des Beklagten anzusehen * Der Zeuge hat nicht mit Bestimmtheit angeben können, wann er dem Beklagten das Angebot gemacht hat* Sollte dies, wie der Zeuge zunächst erklärt hat, bereits im Jahre 1949 gewesen sein, so wäre das kein Anhaltspunkt für den Wert der Maschinen im Sommer 1950; denn einmal lagerten die Maschinen his dahin bereits ein Jahr im Freien* Ferner hatte sich die Marktlage, wie aus den Vorprosessen gegen K^^ und die Klägerinnen bekannt ist, bei derartigen Maschinen fortlaufend geändert* c) Auf das Schreiben der Strumpffabrik GmbH (später Rö^mi^) an die J^^ vom 27* Februar 1950 und die Bekundungen ihres Gesellschafters, des Zeugen Rö^HHP? in dem Vorproseß gegen die Klägerinnen ist das Berufungsgericht nicht weiter eingegangen * Das läßt sich gemäß § 286 ZPO nicht beanstanden; denn der Zeuge RÖ^hat mit dem Beklagten über den Ankauf der 8 Cotton-Maschinen nicht verhandelt« Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür.vor, daß ein etwaiges - zeitlich nicht bestimmbares - Angebot des Zeugen, die Maschinen zu dem Einstandspreis, jedoch ohne die hohen Fracht- und Lagerkosten zu erwerben, dem Beklagten bekannt geworden ist« Im übrigen zeigt das Kaufangebot in dem Schreiben vom 27» Februar 1950, daß die Firma des Zeugen damals den Versuch gemacht hat, die Maschinen für 1*000 8 je Stück, und zwar bei Anzahlung eines Drittels des Kaufpreises, zu erwerben, nach dem damaligen Umrechnungskurs also zu einem Preis, der nur geringfügig über der von dem Beklagten geleisteten sofortigen Barzahlung lag* - € ~ ✓ / d) Die sonstigen Angriffe der Revision gegen die namentlich auf Grund der Aussage des Fabrikanten getroffene Feststellung, der Beklagte habe nicht gewußt, daß der von ihm gezahlte Preis zu dem wirklichen Wert der Maschinen in einem groben Mißverhältnis stand, richten sich vornehmlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und bedürfen keines Bescheides«, Der in diesem Zusammenhang als übergangen gerügte Prozeß stoff würde die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern können» Das gilt von den Behauptungen, die von gekauften Maschinen seien bis heute ununterbrochen gelaufen, in der "Textilzeitung" vom 15« duni 1957 seien zwei Cotton-Maschinen ähnlicher Art, jedoch mit feineren Maschen, für 17«500 DM je Stück Angeboten worden, wie von der, daß der Zeuge 1^^^ 5 andere gebrauchte Cotton-Maschinen für je 25»000 DM erworben hat. Wenn die Revision mit Bezug auf die letzte Behauptung vorträgt, die für 25.000 DM gekauften und die vom Beklagten erworbenen Maschinen hätten die gleiche Anzahl Fontouren gehabt, so trifft das nicht zu. Nach der Bekundung des Zeugen hatten diese Maschinen 24 Fon- touren und einen Feinheitsgrad von 51 gg, während die von dem Beklagten stammenden nur mit 20 Fontouren arbeitetest^ und den geringeren Feinheitsgrad von 42 gg aufwiesen. Im übrigen hat der Zeuge jene Maschinen zu einem früheren Zeitpunkt erworben als die von den Klägerinnen importierten, und es ist nichts dafür vorgetragen worden, daß der Beklagte von dem weiteren Maschinenkauf des Zeugen 1^10) und dem vori gezahlten Preis etwas gewußt hat. e) Die Klägerinnen hatten schon mit Bezug auf die an den Fabrikanten verkauften sechs Maschinen behauptet, der Beklagte habe je Stück 22.000 DM, jedenfalls aber das Fünf- bis Sechsfache des von ihm gezahlten Preises erzielt. Nachdem sich dieses Vorbringen nach der Bekundung des Zeugen als unrichtig herausgestellt hatte , konnte das Berufungsgericht den zuvor im Schriftsatz der Klägerin] vom Bo Juni 1959 (So 6) unter Berufung auf die Parteivernehmung des Beklagten angetretenen Beweis, der Beklagte habe auch die restlichen zwei Cottonmaschinen für je 22o000 DM verkauft, als erledigt betrachten, zu demal da die Klägerinnen nicht mehr darauf zurückgekommen sind» Im übrigen geht die auf die unterlassene Parteiver-nehmung des Beklagten gestützte Rüge nach § 286 ZPO fehl«, Denn die von der Revision (So 13 oben der Revisionsbegründung) angeführten Schriftsatzstellen enthalten keinen Beweisantritt des angegebenen Inhalts» II o Die Revision ist der Ansicht, für die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz nach % 826 BGB sei es nicht ent scheidend, oh er als Vertreter der Behörden Geschäfte der Bundesrepublik mit Dritten vermittelt oder ob er sich als Zwischenhändler betätigt habe» Auch im zweiten Palle könne der Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen vjerde wenn er durch ausdrückliche, bewußt falsche Angaben über d Wert und den Zustand der Cotton-Maschinen und über seine Weiterverkaufsmöglichkeiten die Behörden dazu bewogen habe ihm diese zu einem Unterpreis zu überlassen» Bin solches arglistiges Verhalten gehe aus seinen Schreiben vom 16» Ma und 7» Juli 1950 an die Verwaltung für Wirtschaft und an d Bundeswirtschaftsministerium hervor, zu denen das Berufung gericht koino Stellung genommen habe» Auch insoweit kann den Ausführungen der Revision nich gefolgt worden» 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte keinen Verkaufsauftrag von der Bundesrepublik hatte, sondern daß er bei dem Erwerb der Maschinen den beteiligten Behörden als selbständiger Händler gegenübergetreten isto Diese Feststellung hat die Revision mit Verfahrensrügen nicht wirksam angegriffen» Daß der Beklagte sich mit Wissen der Behörden seinerseits nach Abnehmern umsah, begründete noch kein vertragliches Verhältnis zwischen ihm und den beteiligten Behörden» Dann aber bestand für ihn koine Verpflichtung,-die Bediensteten der Bundesrepublik über den Wert, den Zustand oder die Absetzbarkeit der fraglichen Maschinen aufsüklären» 2) Daß der Beklagte die mit dem Verkauf der notleidenden Maschinen befaßten Behörden durch positiv falsche Angaben über deren Wert, Zustand oder Verkäuflichkeit in arglistiger Y/eise getäuscht habe, hat das Berufungsgericht verneint Es hat zwar den Schriftwechsel des Beklagten mit den genann ton Behörden unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erörtert; das erklärt sich aber ersichtlich daraus, daß es die von der Revision angeführten Unrichtigkeiten in den Schreiben vom 16» Mai und 7« Juli 1950, auf die es in anderta Zusammenhang eingegan-gen ist, nicht für ausreichend erachtet hat, um darin eine vorsätzliche, sittenwidrige Schadenszufügung gemäß 6 B26 BGB zu erblicken» Diese Auffassung würde keinen. Rechtsirrtum enthalten» a) Es mag zutreffen, daß der Beklagte von den in Bremerhaven lagernden Cotton-Maschinen nur eine und auch diese nicht zu dem zweiten Male besichtigt hat» Das Schreiben vom 16o Mai 1950 läßt indes nicht deutlichverkennen, daß der /• Beklagte darin zu dem Ausdruck bringen wollte, er habe die Maschinen selbst wiederholt in Augenschein genommen» Aber 'auch wenn er aus eigener Wahrnehmung nicht sagen konnte, daß die Maschinen inzwischen stärker verrostet warerij so ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte über den Grad der Verrostung von Kaufinteressenten unterrichtet 'worden ist und deren Beobachtung als eigene an die beteiligten Behörden weiter gegeben hat» Sollte der Beklagte aber Besichtigungen von Kaufinteressenten als eigene ausgegeben haben, so wäre diese Unrichtigkeit in seinem Schreiben vom 16» Mai 1950 von keiner rechtlichen Bedeutung«, Dafür, daß der Beklagte mit seinen Angaben über den Zustand der Maschinen eine Täuschung der Behörden beabsichtigt habe, ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nichts zu entnehmen. Selbst die Klägerinnen haben in ihrer Revisionsbegründung eingeräurot, daß alle Zeugen, die sich mit den von dem Beklagten gekauften Cotton-Maschinen befaßt haben diese als angerostet be- zeichnet haben. Daraus folgt, daß die beanstandete Mitteilung des Beklagten an die Verwaltung für Wirtschaft im Kern nicht unrichtig war. Berner geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, daß die Behörden sich bei der Bemessung des Kaufpreises ausschließlich auf die Angaben des Beklagten verlassen hätten. b) Die Worte zu Nr. 2 des Schreibens vom 16. Mai 1950 uder gebotene Höchstpreis nach Besichtigung derselben (Cotton-Maschinen) ist DM 3*00Q pro Maschine ...” faßt die Revision so auf, daß der Beklagte damit habe sagen wollen, ihm sei dieser Preis von Dritten geboten worden. Sie bezeichnet auch diese Erklärung als unrichtig, weil der Fabrikant I4HP» wie in dem Schriftsatz vom 14. März 1961 (So 2) unter Beweis gestellt worden sei, schon damals 6.000 DM geboten gehabt babe. Der Beweisantritt der Klägerinnen bezieht sich zwar nicht auf das Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 1950, ■ ‘ \ sondern auf das vom 9» Juni 1950 an das Bundeswirtsebafts- ministerium (von R »), dem eine Abschrift des Briefes vom 16» Mai 1950 beigefügt war; aber auch wenn es zuträ.fe , Schreiben vom 16» Mai 1950 verfaßte, kann aus der angeführten Mitteilung nicht mit Sicherheit auf eine Unwahrhaftigkeit des Beklagten geschlossen werden» Bie Briefstelle läßt es. mindestens offen» ob der Beklagte darin, wie die Revision meint, von dem Angebot eines Britten an ihn sprach oder ob er nicht vielmehr von sich aus 3»000 BM als Kaufpreis fiir eine Cotton-Maschine bieten wollte» Für diese Auslegung spricht auch das Schreiben vom 7» Juli 1950, das das gleiche Angebot des Beklagten enthält» Bie zuständigen Sachbearbeiter der Behörden konnten jedenfalls aus dem Schreiben vom 16» Mai 1950 keineswegs sicher entnehmen? daß der Beklagte damit Angebote seiner Interessenten an ihn meinte« Bann aber kann von einer bewußten Irreführung der beteiligten Behörden keine Rede sein« c) Auch den Worten am Schlüsse des Schreibens vom 16. Mai 1950, er (Beklagter) sehe kaum Möglichkeiten, die Maschinen zu einem höheren Preis als dem Schrottwert in nächster Zeit • verkaufen zu können, legt die Revision einen Sinn bei, der mit dem vollständigen Wortlaut des Schreibens nicht zu vereinbaren ist« Der Beklagte wollte damit nicht sagen, die Maschinen könnten keinesfalls mehr als den Schrottpreis erbringen, sondern erwünschte eine recht baldige Entscheidung über sein Angebot und begründete, wie der Zusammenhang seines Schreibens ergibt, sein Anliegen damit, daß die Maschinen sonst nur noch zu dem SchrottweriV; verkauft werden könnten^ So gesehen liegt in der von der Revision hervorgehobenen Wendung vielleicht eine gewisse Übertreibung, jedenfalls aber kein arglistiges Verhalten des Beklagten (vgl» auch RGEK ~ BGB VI o Aufl« Antzi» 21 zu § 826)» daß dem Beklagten das Angebot L vorlag, als er das d) Iai Schreiben vom 7» Juli 1950 an von spricht der Beklagte davon, es handle sich bei den Cotton-Maschinen um stark angerostete und sehr alte Maschinen, die bis zur Inbetriebsetzung pro Maschine ca, 5-000 DM Unkosten verursachen würden, da viele Teile durch neue ersetzt werden müßten- Die Revision führt zu diesem Punkt nicht näher aus, welche Folgerungen sie aus der erwähnten Briefstelle zieht-Wollte sie auch diese Bemerkung des Beklagten als eine bewußte Irreführung der Behörden ansehen, so muß ihr entgegengehalten werden, daß nicht nur die Zeugen und sondern auch der Beklagte selbst in den Vorprozessen die Maschinen als angerostet bezeichnet und erklärt haben, einzelne Teile hätten durch andere ersetzt werden müssen-Dafür, daß der Beklagte den nach seiner Ansicht zur Überholung und Ingangsetzung der Maschinen erforderlichen -offensichtlich frei geschätzten - Betrag absichtlich viel zu hoch gegriffen hat, um in arglistiger Weise den Behörden gegenüber den Handelswert der Maschinen herunterzudrücken, ist nichts dargetan- e) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe durch den alsbaldigen Weiterverkauf von 6 Cotton-Maschinen an den Fabrikanten für je 6-000 DM aller- dings ein einträgliches Geschäft gemacht- Hs meint aber, der Gewinn des Beklagten»sei nicht so hoch, daß man sagen könne, der von dem Beklagten an die Gawi gezahlte Kaufpreis habe in einem groben Mißverhältnis zu dem wirklichen Wert der Maschinen gestanden- Darin liegt entgegen den Ausführungen der Revision kein Rechtsfehler. Es mag sein, daß die beteiligten Behörden dem Beklagten den Zuschlag nicht oder nicht zu einem so niedrigen Preis erteilt haben würden, ‘wenn sie gewußt hätten, daß der Beklagte in der Lage war, 6 der gekauften Maschinen alsbald zu dem doppelten Preis weiterzuveräußern« Immerhin ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte auch die 32 RundStricker aus dem Import übernehmen mußteo Biese erwiesen sich in der Folgezeit als unverkäuflich und mußten von dem Beklagten teilweise selbst in Betrieb genommen werden« Aber abgesehen davon bestand, wie gesagt, für den Beklagten den Behörden gegenüber keine Verpflichtung, sie über .seine Abnehmer und die voraussichtlichen Erlöse bei einem Weiterverkauf der Maschinen zu unterrichten« Sein Stillschweigen darüber ist deshalb nicht als arglistige Verleitung zu dem Vertragsschluß im Sinne des § 826 BGB aufzufassen« 4) Hiernach kann der Ansicht der Klägerinnen nicht gefolgt werden, der Beklagte habe ihnen durch die Art, wie er die 8 Cotton-Maschinen für je 3*000 DM erworben habe, vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zugefügt« Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen verjährt ist« Die Iloetenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO., s Glanzmann Dr, Winkelmann Rietschel He&mann-Trosien Meyer