Durch notariellen Vertrag vom 30« Juni 1950 verkaufte die Erblasserin der Ehefrau des Klägers ihr kriegszerstörtes Grundstück AfHfB» E^HHHJstr. sei dadurch entstanden, daß diese am 9» Februar 1951 eine durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Erblasserin gesicherte Verbindlichkeit von 5-000 DU gegenüber der Stadtsparkasse A^|^| übernommen habe« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die Zahlungen vor Abschluß des Vertrages vom 30» Juni 1950 geleistet,um die Erblasserin zu dem Verkauf ihres Geschäftsgrundstücks und Handelsgeschäfts an seine Ehefrau geneigt zu machen. Bei der Übernahme der Schuld von 5«000 DM handele es sich um eine Verbindlichkeit aus dem Handelsgeschäft der Erblasserin, dessen Aktiven und Passiven die Ehefrau des Klägers übernommen habe. September 1949 gezahlte Betrag von 2»625»15 DM und die an den Gläubiger der Erblasserin OflBA gezahlte Summe von 389»30 DM seien vom Kläger sämtlich als Darlehen gegeben worden. Darin sichere der Kläger der Erblasserin zu, daß das von ihm bisher , zur Verfügung gestellte Geld erst zurlickgezahlt werden müsse, wenn er es benötige; er erkläre sich ferner bereit, weitere Beträge vorzutegen und die Rückzahlung zu stunden, bis die Erblasserin ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts dazu in der Lage sei. Die Beklagte habe nicht behaupten können, daß die Erblasserin diesen Erklärungen des Klägers, die eindeutig auf die Hergabe von Darlehen himviesen., ^entgegengetreten sei. Das Berufungsgericht hat dargelegt, derartige Äußerungen ergäben nicht zwingend, daß der Kläger keine Darlehensforderungen gegen sie mehr gehabt habe» Es sei nicht auszuschließen, daß die Erblasserin die Forderungen des ihr nahestehenden und mit ihr verwandten Klägers, der nie auf Rückzahlung drängte, nicht als Schulden im üblichen Sinne angesehen habe« 2.Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten nicht beachtet, daß die Erblasserin jährlich 223,15 DM an Vermögenssteuer hätte sparen können, wenn sie die angeblichen Darlehensschulden an den Kläger in ihren Vermögenssteuererklärungen eingesetzt hätte» Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß es diesen Vortrag der Beklagten übersehen hätte» Es war nicht gehalten, die von ihm für das Bestehen der Darlehensforderungen des Klägers festgestellten Beweisgründe deshalb als entkräftet anzu-sehen» 3° Das Berufungsgericht ist auch dem Einwand der Beklagten nicht gefolgt, die vom Kläger bis zu dem Vertragsschluß am 30o Juni 1950 gegebenen Beträge seien mit dem Kaufpreis für das Grundstück und das Handelsgeschäft ver- Es hat dazu ausgeführt, die Vertragsurkunde habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit fiir sich; sie besage über eine solche Verrechnung nichts«, Es könne darauf auch nicht deshalb geschlossen werden, weil angeblich der beurkundete Kaufpreis erheblich unter dem Wert gelegen habe. Die Beklagte geht davon aus, daß die von ihr behauptete Verrechnung der Darlehensforderungen des Klägers mit einem feil des Kaufpreises im Vertrag vom 30.Juni 1950 nicht beurkundet worden sei, um Grunderwerfcssteuer und Kosten zu ersparen. Die Beklagte kann sich hiernach schon aus Rechtsgründen nicht darauf berufen, daß die Darlehensforderungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 30. Aus dem Vorbringen des Klägers, die Erblasserin sei für ihre damalige Mitarbeit in dem Geschäft"mehr als gut" entschädigt worden, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Kläger habe mit der Rentenzahlung früher begonnen, als er verpflichtet war. Das spreche dafür, daß dessen Rückzahlung an die Sparkasse im Verhältnis der Vertragsparteien Sache der Erblasserin geblieben, und daß die später von der Ehefrau des Klägers übernommene Rückzahlungsverpflichtung ein in‘die Form einer Schuldübernahme gekleidetes Dar-lehen gewesen sei. a) Viel näher hätte es gelegen, die Nichterwähnung der Schuld von 5«000 DM in dem Vertrag vom 30» Juni 1950 damit zu erklären, daß es sich dabei nicht um eine Belastung des verkauften Grundstücks handelte; denn die Schuld war durch Grundschuld auf dem Privatgrundstück der Erblasserin Eberburgweg 19 gesichert. Eine "Übernahme" dieser Schuld durch die Ehefrau des Klägers kam im Rahmen des Grunästückskaufs nicht in Betracht- Es hätte zwar in dem Vertrag festgelegt werden können, daß die Ehefrau des Klägers auch die Schuld von 5-000 DM übernahm und die Löschung der hierfür bestellten Grundschuld auf dem Privatgrundstück der Erblasserin herbeizuführen habe. Er hat lediglich behauptet, seine Ehefrau habe die Schuld von 5«000 DM am 9« Februar 1951 übernommen; er hat aber nichts über die Umstände vorgetragen, die dazu geführt haben sollen- Das wäre umsomehr erforderlich gewesen, als der Betrag von 5«000 DK alle früheren Dar-lehcnsgewährungen zahlenmäßig erheblich übersteigt- Dazu kommt, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Erblasserin den Kredit von 5-000 DM schon voll in Anspruch genommen hatte. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Erblasserin sei durch diese Schuld nicht übermäßig belastet worden, die Zinsen hätten von ihr aufgebracht werden können. c) Es hat auch nicht berücksichtigt, daß der Wortlaut des Schreibens der Stadtsparkasse vom 22c März 1958 gegen die Annahme spricht, die Ehefrau des Klägers habe am 9„ Februar 1951 die Schuld der Erblasserin von 5»000 DM gegenüber der Stadtsparkasse darlehensweise über- die Sparkasse habe später die Löschung der für den Kredit von 5.000 DM bestellten Grundschuld auf dem Privatgrundstück der Erblasserin bewilligte Sollte, wie das Berufungsgericht annimmt, die Ehefrau des Klägers die Schuld der Erblasserin darlehensweise übernommen haben, so hätte es nahegclegen, daß sie sich die einmal bestehende Grundschuld auf dem Grundstück der Erblasserin zu ihrer Sicherung hätte abtreten lassen, statt daß die Grundschuld gelöscht wurde und die Ehefrau des Klägers eine entsprechende Belastung auf dem von ihr gekauften Grundstück Übernahm» Es wird zu prüfen sein, ob unter diesen Umständen die Ehefrau des Klägers die Schuld nicht als Geschäftsverbindlichkeit im % Die Grundschuld von 67-000 DM ist nicht in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden» Das beruht darauf, daß sie, wie im Vertrag ausdrücklich erwähnt ist, bis dahin nicht in Anspruch genommen war. d) Das Berufungsgericht wird daher, gegebenenfalls nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts, zu untersuchen haben, ob seine Ansicht, die Ehefrau des Klägers habe die Verbindlichkeit der Erblasserin gegenüber der Sparkasse darlehensweise übernommen, angesichts der vorstehenden Erörterungen aufrecht erhalten werden kann.
VII ZR 255/61 2188 079 Verkündet am 11 o ?£ärz 1963 * V/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter •der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Annette 9 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen den Kaufmann Bernhard Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungs-beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. V/inkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Dr. Rinke für $echt erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Juli 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6 162,45 DM nebst Zinsen hieraus verurteilt worden ist«, In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen<, Die Kosten der Revision trägt die Beklagte zu 6/11; über die weiteren Kosten der Revision hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Enkelin und Alleinerbin der am 1957 verstorbenen Frau Sybilla ft®» Der Kläger ist ein Keife der Erblasserin« Durch notariellen Vertrag vom 30« Juni 1950 verkaufte die Erblasserin der Ehefrau des Klägers ihr kriegszerstörtes Grundstück AfHfB» E^HHHJstr. ^ sowie ihr Handelsgeschäft unter der Firma mit allen Aktiven und Passiven. Der Kaufpreis wurde wie folgt festgesetzt: Die Käuferin übernahm auf dem verkauften Grundstück ruhende, im einzelnen angeführte Belastungen in Höhe von rund 17.500 DM. Ferner verpflichtete sie sich, der Verkäuferin eine lebenslängliche monatliche Rente von 500 DM zu zahlen; die erste Rate sollte an dem der Eröffnung des Geschäfts folgenden Monatsersten, spätestens am 1. Oktober 195C, gezahlt werden. Der Kläger hat in den Jahren 1949 und 1950 der Erblasserin eine Reihe von Geldbeträgen zur Verfügung gestellt, und zv/ar: % 1. durch Postanweisungen der Zeit vom 3. März 1949 bis 5« April 1950 zusammen 2.900 DM und am 13.September 1950 weitere 250 DM, 2. durch Barzahlung am 1. September 1949 an die Erblasserin, die diese als "vorläufiges Darlehen” erhalten zu haben schriftlich bescheinigte, 2.623,15 DM 3. durch Zahlung an den Gläubiger der Erblasserin 389,30 DM Der Kläger hat behauptet, er habe diese Beträge der Erblasserin als Darlehen gegeben. Eine weitere ihm von seiner Ehefrau abgetretene Darlehensforderung von 5-000 DM sei dadurch entstanden, daß diese am 9» Februar 1951 eine durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Erblasserin gesicherte Verbindlichkeit von 5-000 DU gegenüber der Stadtsparkasse A^|^| übernommen habe« Der Klager hat im zweiten Rechtszug von der Beklagten Zahlung von 11»162,45 DU verlangt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die Zahlungen vor Abschluß des Vertrages vom 30» Juni 1950 geleistet,um die Erblasserin zu dem Verkauf ihres Geschäftsgrundstücks und Handelsgeschäfts an seine Ehefrau geneigt zu machen. Der im notariellen Vertrag beurkundete Kaufpreis habe erheblich unter dem wirklichen Wert der veräußerten »Gegenstände gelegen; er sei nur so zu erklären, daß im Zusammenhang mit dem Verkauf alle bis dahin entstandenen Darlehens-forderungen des Klägers durch Verrechnung erloschen seien, ohne daß dies in der Vertragsurkünde zu dem Ausdruck gekommen sei» Der Kläger habe seinen Anspruch auch verwirkt. Bei der Übernahme der Schuld von 5«000 DM handele es sich um eine Verbindlichkeit aus dem Handelsgeschäft der Erblasserin, dessen Aktiven und Passiven die Ehefrau des Klägers übernommen habe. Die Zahlung von 250 DM am 13» September 1950 stelle vermutlich die erste halbe Monatsrate der Rente gemäß dem Kaufvertrag dar» Das Landgericht hat dem Kläger die zuletzt Posten von 5-000 und 250 DM zugesprochen und im die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers verurteilt, diesem 5»912,45 DM zu zahlen; die Anschlußberufung der erwähnten übrigen die Beklagte weitere Beklagten hat ec zuriiekgev/iesen. t i ■vt Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuwcisen. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die der Erblasserin durch Postanweisung übermittelten Beträge von zusammen-3ol50 DK, ferner der ihr am 1. September 1949 gezahlte Betrag von 2»625»15 DM und die an den Gläubiger der Erblasserin OflBA gezahlte Summe von 389»30 DM seien vom Kläger sämtlich als Darlehen gegeben worden. Das ergebe sich für den Betrag von 2.623»15 DM aus der schriftlichen Erklärung der Erblasserin vom 1. September 1949, daß sie die Summe als "vorläufiges Darlehen" erhalten habe. Für die Herrabe aller Beträge als Darlehen spreche das Schreiben des Klägers an die Erblasserin vom 13* Mai 1950. Darin sichere der Kläger der Erblasserin zu, daß das von ihm bisher , zur Verfügung gestellte Geld erst zurlickgezahlt werden müsse, wenn er es benötige; er erkläre sich ferner bereit, weitere Beträge vorzutegen und die Rückzahlung zu stunden, bis die Erblasserin ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts dazu in der Lage sei. Die Beklagte habe nicht behaupten können, daß die Erblasserin diesen Erklärungen des Klägers, die eindeutig auf die Hergabe von Darlehen himviesen., ^entgegengetreten sei. Ferner habe die Ehefrau des Klügere glaubhaft bekundet, daß ihr Mann der Erblasserin auf deren Bitten immer wieder Geld geliehen habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe ent-scheidungserhcbliche Tatsachen unvollständig berücksichtigt, ferner anerkannte Auslegungsregeln verletzt und gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. lo Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Erblasserin habe mehrfach erklärt, sie werde schuldenfrei sterben. Das Berufungsgericht hat dargelegt, derartige Äußerungen ergäben nicht zwingend, daß der Kläger keine Darlehensforderungen gegen sie mehr gehabt habe» Es sei nicht auszuschließen, daß die Erblasserin die Forderungen des ihr nahestehenden und mit ihr verwandten Klägers, der nie auf Rückzahlung drängte, nicht als Schulden im üblichen Sinne angesehen habe« Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen0 Sie widerspricht auch nicht,wie die Revision meint, der Lebenserfahrungo 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten nicht beachtet, daß die Erblasserin jährlich 223,15 DM an Vermögenssteuer hätte sparen können, wenn sie die angeblichen Darlehensschulden an den Kläger in ihren Vermögenssteuererklärungen eingesetzt hätte» Das Berufungsgericht brauchte das nicht ausdrücklich zu erörtern (BGHZ 3, 162, 175). Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß es diesen Vortrag der Beklagten übersehen hätte» Es war nicht gehalten, die von ihm für das Bestehen der Darlehensforderungen des Klägers festgestellten Beweisgründe deshalb als entkräftet anzu-sehen» 3° Das Berufungsgericht ist auch dem Einwand der Beklagten nicht gefolgt, die vom Kläger bis zu dem Vertragsschluß am 30o Juni 1950 gegebenen Beträge seien mit dem Kaufpreis für das Grundstück und das Handelsgeschäft ver- 6 rechnet worden. Es hat dazu ausgeführt, die Vertragsurkunde habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit fiir sich; sie besage über eine solche Verrechnung nichts«, Es könne darauf auch nicht deshalb geschlossen werden, weil angeblich der beurkundete Kaufpreis erheblich unter dem Wert gelegen habe. Es sei zu beriickeichtigen, daß der Kläger und seine Ehefrau mit der Verpflichtung zur Zahlung der lebenslänglichen Rente an die damals 67 Jahre alte Erblasserin ein erhebliches Risiko übernommen hätten«, Anderseits legten die engen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin die Annahme nahe, daß diese einen für die Käuferin günstigen Preis bewilligt habe* Auch mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen hat die Revision keinen Erfolg, und zwar aus einem in den Vorinstanzen nicht erörterten Grunde«. Die Beklagte geht davon aus, daß die von ihr behauptete Verrechnung der Darlehensforderungen des Klägers mit einem feil des Kaufpreises im Vertrag vom 30.Juni 1950 nicht beurkundet worden sei, um Grunderwerfcssteuer und Kosten zu ersparen. Träfe das zu, so würde es genügen, um eine Täuschungsabsicht der Vertragsparteien im Sinne des § 4 der damals geltenden Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstiicksverkehr vom 7* Juli 1942 (RGBl. I S. 451) ansunehmen (vgl- dazu BGHZ 7, 301 f). Die §§ 4 und 5 dieser Verordnung waren auch anzuwenden, wenn die zuständige Behörde den nicht beurkundeten höheren Preis gebilligt hätte (LM Nr. 6 zu § 5 PreisuberwVÖ). § 4 der Verordnung hatte materiellrechtliche Bedeutung (RGZ 171, 22; BGHZ 11, 90, 99). Danach galt unwiderlegbar das beurkundete Entgelt als vereinbart. § 5 der Verordnung eröffnete dem Grundstückskäufer sogar die Möglichkeit, eine Mehrleistung zurückzufordern, und erklärte in diesem Zusammenhang § 317 Satz 2 BGB ausdrücklich für nicht anwendbar* Die Beklagte kann sich hiernach schon aus Rechtsgründen nicht darauf berufen, daß die Darlehensforderungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 30. Juni 1950 durch eine nicht beurkundete Verrechnungsabrede erloschen seien* 4* Das Berufungsgericht sieht auch die vom Kläger am 13* September 1950, also nach Abschluß des Vertrages vom 30. Juni 1950? der Erblasserin überwiesenen 250 DM als Darlehen an. Die Revision meint, selbst wenn die Zahlungen des Klägers an die Erblasserin vor dem 30. Juni 1950 Darlehens-Charakter gehabt hätten, folge daraus nicht zwingend, daß auch eine später geleistete Zahlung ein Darlehen gewesen sei o \ Der Tatrichter war aber rechtlich nicht gehindert, auch in diesem Pall ein Darlehen als bewiesen anzusehen, zu demal sich der Kläger in seinem Schreiben vom 13* Mai 1950 bereit erklärt hatte, auch später der Erblasserin noch weitere Beträge vorzulegen. Er hat*einen einleuchtenden Grund für einen früheren Beginn der Rentenzahlung, als den 1. Oktober 1950 nicht feststellen können. Aus dem Vorbringen des Klägers, die Erblasserin sei für ihre damalige Mitarbeit in dem Geschäft"mehr als gut" entschädigt worden, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Kläger habe mit der Rentenzahlung früher begonnen, als er verpflichtet war. M 5« Das Berufungsgericht nimmt ferner an, die Erblasserin habe bej der Stadtsparkasse einen Kredit von 5-GOG DM voll in Anspruch genommen. Die Ehefrau des Klägers habe am 9. Februar 1951 diese Schuld der Erblasserin gegenüber der Sparkasse übernommen, habe also diesen Betrag an die Sparkasse zu zahlen. Auch insoweit liege eine Darlehensforderung an die Erblasserin vor, die durch Abtretung auf den Kläger übergegangen sei. Diese Ansicht begründet das Berufungsgericht folgender-raassen: Im Vertrag vom 30. Juni 1950 seien die von der Ehefrau des Klägers übernommenen Belastungen des verkauften Grundstücks im einzelnen aufgezählt. Dies spreche dafür, daß die Vertragsparteien zwischen dinglich gesicherter. Schulden,, selbst wenn sie im Geschäftsbetrieb entstanden seien, und nicht gesicherten Geschäftsverbindlichkeiten unterschieden hätten. Nur die letzteren seien in Bausch und Bogen übernommen worden, von den dinglich gesicherten dagegen nur diejenigen, die im Vertrag ausdrücklich erwähnt seien. Von dem Betrag von 5<>000 DM sei darin aber keine Rede. Das spreche dafür, daß dessen Rückzahlung an die Sparkasse im Verhältnis der Vertragsparteien Sache der Erblasserin geblieben, und daß die später von der Ehefrau des Klägers übernommene Rückzahlungsverpflichtung ein in‘die Form einer Schuldübernahme gekleidetes Dar-lehen gewesen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht hierbei wesentliche Umstände.nicht berücksichtigt oder ihnen jedenfalls nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigelegt hat (§ 286 ZPO). a) Viel näher hätte es gelegen, die Nichterwähnung der Schuld von 5«000 DM in dem Vertrag vom 30» Juni 1950 damit zu erklären, daß es sich dabei nicht um eine Belastung des verkauften Grundstücks handelte; denn die Schuld war durch Grundschuld auf dem Privatgrundstück der Erblasserin Eberburgweg 19 gesichert. Eine "Übernahme" dieser Schuld durch die Ehefrau des Klägers kam im Rahmen des Grunästückskaufs nicht in Betracht- Es hätte zwar in dem Vertrag festgelegt werden können, daß die Ehefrau des Klägers auch die Schuld von 5-000 DM übernahm und die Löschung der hierfür bestellten Grundschuld auf dem Privatgrundstück der Erblasserin herbeizuführen habe. Daraus, daß dies im Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt ist, durfte aber das Berufungsgericht nicht ohne weiteres folgern, daß die Ehefrau des Klägers diese Geschäftsver-bind11chkeit trotz des allgemein vorgesehenen Übergangs der Aktiven und Passiven nicht übernommen habe» b) Das Vorbringen des Klägers zu diesem Posten ist unzureichend. Er hat lediglich behauptet, seine Ehefrau habe die Schuld von 5«000 DM am 9« Februar 1951 übernommen; er hat aber nichts über die Umstände vorgetragen, die dazu geführt haben sollen- Das wäre umsomehr erforderlich gewesen, als der Betrag von 5«000 DK alle früheren Dar-lehcnsgewährungen zahlenmäßig erheblich übersteigt- Dazu kommt, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Erblasserin den Kredit von 5-000 DM schon voll in Anspruch genommen hatte. Anlaß für die angebliche Dar-lehensgevvährung kann also kein Geldbedürfnis der Erblasserin gewesen sein. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Erblasserin sei durch diese Schuld nicht übermäßig belastet worden, die Zinsen hätten von ihr aufgebracht werden können. Hierzu hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen. 10 ~ c) Es hat auch nicht berücksichtigt, daß der Wortlaut des Schreibens der Stadtsparkasse vom 22c März 1958 gegen die Annahme spricht, die Ehefrau des Klägers habe am 9„ Februar 1951 die Schuld der Erblasserin von 5»000 DM gegenüber der Stadtsparkasse darlehensweise über- nommen» In diesem Schreiben heißt es, der Kredit sei von der Ehefrau des Klägers durch Ablösung der Grundschuld Eberburgweg 19 übernommen worden» Dem entspricht der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juli 1961 (S. 5)? die Sparkasse habe später die Löschung der für den Kredit von 5.000 DM bestellten Grundschuld auf dem Privatgrundstück der Erblasserin bewilligte Sollte, wie das Berufungsgericht annimmt, die Ehefrau des Klägers die Schuld der Erblasserin darlehensweise übernommen haben, so hätte es nahegclegen, daß sie sich die einmal bestehende Grundschuld auf dem Grundstück der Erblasserin zu ihrer Sicherung hätte abtreten lassen, statt daß die Grundschuld gelöscht wurde und die Ehefrau des Klägers eine entsprechende Belastung auf dem von ihr gekauften Grundstück Übernahm» Es wird zu prüfen sein, ob unter diesen Umständen die Ehefrau des Klägers die Schuld nicht als Geschäftsverbindlichkeit im % Vortrag übernommen, in Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen am 9« Februar 1951 der Sparkasse gegenüber die Übernahme der Schuld zwecks Freistellung der Erblasserin erklärt und damit den Weg für die Löschung der Grundschuld auf dem Priva*tgr und stück der Erblasserin freigemacht hat» Die Grundschuld von 67-000 DM ist nicht in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden» Das beruht darauf, daß sie, wie im Vertrag ausdrücklich erwähnt ist, bis dahin nicht in Anspruch genommen war. Das hinderte die Ehefrau des Klägers aber nicht, die auf dem von ihr erworbenen - 11 Grundstück zu Gunsten der Sparkasse eingetragene Grundschuld demnächst durch Inanspruchnahme eines Kredits der Sparkasse auszunutzen. Eine Schlußfolgerung dahin, daß die Ehefrau des Klägers die Schuld von 5»000 DM im Vertrag nicht übernommen habe, läßt sich daraus nicht ziehen, d) Das Berufungsgericht wird daher, gegebenenfalls nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts, zu untersuchen haben, ob seine Ansicht, die Ehefrau des Klägers habe die Verbindlichkeit der Erblasserin gegenüber der Sparkasse darlehensweise übernommen, angesichts der vorstehenden Erörterungen aufrecht erhalten werden kann. 6. Den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung hat dos Berufungsgericht mit eingehender Begründung ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere hat sie nicht geltend machen können, daß das Berufungsgericht insoweit erhebliche Umstände nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine angebliche "Beweisnot" berufen. Die Zahlungen des Klägers sind unstreitig. Als Erbin muß die Beklagte es hinnehmen, wenn sie etwa erfolgte Rückzahlungen seitens der Erblasserin nicht behaupten und beweisen kann. 7o Das angefochtene Urteil ist hiernach wegen eines Betrages von 5»000 DM nebst Zinsen hieraus aufzuheben und die Sache insoweit an dos Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zuriiekzuverweisen. Im übrigen, nämlich wegen eines Betrages von 6.162,45 DM nebst Zinsen, ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzu-woinon. Über die Kosten der beiden ersten Rechtszüge wird das Berufungsgericht neu zu entscheiden haben. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, nämlich zu 6/11; im übrigen ist die Entscheidung über die Kosten der Revision gleichfalls dem Berufungsgericht zu Übertragen. Dr. V/inkelmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Erbel ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Dr. Winkelmann Dr. Vogt Finke