Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Kläger behauptet, die Forderung sei ihm bereits vor Einreichung des Mahnantrags abgetreten worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen wegen der geltend gemachten Gegenforderungen. Gemäß § 7.3 des Architektenvertrags beginne die Verjährung grundsätzlich mit der Übergabe des Bauwerks an den Nutznießer und für Leistungen, die noch zu erbringen seien, mit der Fertigstellung der letzten Leistung. Da das Bauwerk schon 1978 übergeben worden sei und die letzten Leistungen jedenfalls im Jahre 1979 erbracht gewesen seien, habe die zweijährige Verjährung des Vergütungsanspruchs mit dem 31. Der Kläger habe jedoch den Mahnantrag für eine eigene, ihm abgetretene Forderung eingereicht, obwohl er damals nicht nachweisbar Inhaber dieser Forderung gewesen sei. 2. Zu Unrecht jedenfalls wendet das Berufungsgericht auf die Verjährung der im vorliegenden Fall geltend ge- Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren unter der Voraussetzung, daß alle Unternehmer ebenfalls fünf Jahre für ihre Arbeiten haften. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Bauwerkes an den Nutznießer; für Leistungen die noch zu erbringen sind, mit der Fertigstellung der letzten Leistung. Diese Bestimmungen befassen sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang ausschließlich mit der Verjährung von Ansprüchen der Beklagten als Auftraggeberin gegen die Architekten. Hieran schließt sich die Regelung von § 7.3 Abs. 2 an, wonach die Verjährung grundsätzlich mit der Übergabe des Bauwerks beginnen soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann diese Bestimmung nach Sinn und Zusammenhang nur auf die zuvor gere 7 - gelten Ansprüche des Auftraggebers bezogen werden, zu demal es wenig interessengerecht wäre, den regelmäßigen Verjährungsbeginn für Honoraransprüche des Architekten vertraglich auf einen Zeitpunkt vorzuverlagern, der typischerweise vor dem Abschluß wesentlicher Architektenleistungen (z.B. Rechnungsprüfung) liegt. Legt man die Vorschrift zu dem Verjährungsbeginn hingegen, wie das erkennbar auch den Absichten der Beteiligten entsprach, dahin aus, daß sie sich nur auf Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten bezieht, so führt das insoweit zu durchaus sachund interessengerechten Ergebnissen. Die Fälligkeitsregel des § 21 GOA ist für den vorliegenden Vertrag maßgebend. Wie § 5 des Einheitsarchitektenvertrags, von dem § 5 des vorliegenden Vertrags nur unerheblich abweicht, ist die Bestimmung nach Sinn und Zweck sowie den sachgerechten Interessen der Vertragspartner dahin auszulegen, daß dort die Fälligkeitsregelung des § 21 GOA wiederholt und eine genauere Umschreibung versucht wird. die Geltung der GOA vereinbart haben, grundsätzlich nach § 21 GOA (BGHZ 60, 98, 100; BGH NJW 1974, 697; Urteil vom 2, Dezember 1976 - VII ZR 88/75 = BauR 1977, 143, 144 unte II 1. Begann daher die Verjährung des Honoraranspruchs im vorliegenden Fall erst mit Ende des Jahres 1980, in dem die Architekten ihre Schlußrechnung eingereicht haben, so war sie zu der Zeit, als der Kläger den Rechtsstreit jedenfalls als Berechtigter betrieb, noch nicht eingetreten. Dazu, ob die geltend gemachten Gegenansprüche berechtigt sind, ist die Sache jedoch nicht entscheidungsreif.Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 254/86 Verkündet am 21. Januar 1988 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des BdA eV, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Diplom-Ingenieur Ulrich v# AHHHIr I Allee Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen die Gemeinde RhlH^BB^B^vertreten durch die Verbandsgemeindeverwaltung RhMB, diese vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WI 2 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 1986 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgänger des Klägers sind durch Architektenvertrag vom 7. Januar 1974 mit der Planung und Errichtung einer Freizeitanlage in R. beauftragt worden, die am 28. März 1978 ihrer Bestimmung übergeben wurde. In ihren Vereinbarungen, die unter 2. ergänzend auf die GOA als Vertragsgrundlage verweisen, haben die Beteiligten zur Fälligkeit der Honorarforderungen der Architekten bestimmt: "§ 5 Abschlagszahlungen 5.1 Der Architekt erhält Abschlagszahlungen, die dem Stand und Umfang seiner Leistungen entsprechen. Der Auftraggeber ist berechtigt, von jeder Abschlagszahlung 10 % als Sicherheitsbetrag einzubehalten, durch welchen etwaige Überbezahlungen ausgeglichen und Gewährleistung sichergestellt werden soll. 5.2 Die Schlußzahlung wird fällig, wenn sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen unter Einschluß der Prüfung der Schlußabrechnung beendet ist." Der Klage liegt eine von der Beklagten korrigierte Schlußrechnung der Architekten vom 22. Mai 1980 zugrunde, die unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen mit einer Restforderung von 167.490,27 DM abschließt. Die Höhe der Rechnung hat die Beklagte lediglich wegen geringfügiger Beträge beanstandet. Sie hält aber die Forderung für verjährt. Hilfsweise rechnet sie mit Gegenforderungen in Höhe der Klageforderung auf, die sie aus Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern der Architekten herleiten will. Über die Forderung von 167.490,27 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit dem 5. November 1981 hat der Kläger aus abge- 4 tretenem Recht der Architekten G. und M. am 31. Dezember 1981 einen Mahnbescheid beantragt, der am 5. Januar 1982 erlassen und der Beklagten am 21. Januar 1982 zugestellt worden ist. Der Kläger behauptet, die Forderung sei ihm bereits vor Einreichung des Mahnantrags abgetreten worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen wegen der geltend gemachten Gegenforderungen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - die Honorarforderung für verjährt. Gemäß § 7.3 des Architektenvertrags beginne die Verjährung grundsätzlich mit der Übergabe des Bauwerks an den Nutznießer und für Leistungen, die noch zu erbringen seien, mit der Fertigstellung der letzten Leistung. Da das Bauwerk schon 1978 übergeben worden sei und die letzten Leistungen jedenfalls im Jahre 1979 erbracht gewesen seien, habe die zweijährige Verjährung des Vergütungsanspruchs mit dem 31. Dezember 1979 begonnen. Die Verjährung sei auch nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Zwar habe der Kläger den dem Verfahren zugrunde liegenden Mahnbescheid noch am 31. Dezember 1981 beantragt. 2 Auch sei dieser am 21. Januar 1982 noch "demnächst" i.S. von § 693 ZPO zugestellt. Jedoch habe der Kläger die Forderung nicht nachweisbar rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 1981 erworben. Die Verjährung könne nur dadurch unterbrochen werden, daß der Berechtigte oder ein Dritter in ordnungsgemäßer Prozeßstandschaft die Forderung geltend mache. Der Kläger habe jedoch den Mahnantrag für eine eigene, ihm abgetretene Forderung eingereicht, obwohl er damals nicht nachweisbar Inhaber dieser Forderung gewesen sei. Auf einen etwa nach Verjährung erfolgten Erwerb der Forderung, vor allem auf eine mit dem 15. Januar 1982 datierte Forderungsabtretung an den Kläger, komme es deshalb nicht mehr an. II. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg. Die Forderung ist nicht verjährt. 1. Es kann offen bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, ein Forderungserwerb erst nach Eintritt der Verjährung, aber vor "demnächst" erfolgter Zustellung nicht hinreichend gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen. Immerhin wäre die "Warnung", aus der die Unterbrechungswirkung hergeleitet wird, bereits bei Zugang an die Beklagte durch einen Berechtigten bewirkt worden. 2. Zu Unrecht jedenfalls wendet das Berufungsgericht auf die Verjährung der im vorliegenden Fall geltend ge- 6 machten Vergütungsansprüche § 7 des Vertrags an, der, soweit es hier interessiert, wie folgt lautet: "§ 7 Haftung 7.1 Der Architekt haftet insbesonders dafür, daß die von ihm übernommenen Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen. 7.2 Eine Haftung wegen unerlaubter Handlung bleibt unberührt . 7.3 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren unter der Voraussetzung, daß alle Unternehmer ebenfalls fünf Jahre für ihre Arbeiten haften. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Bauwerkes an den Nutznießer; für Leistungen die noch zu erbringen sind, mit der Fertigstellung der letzten Leistung. Diese Bestimmungen befassen sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang ausschließlich mit der Verjährung von Ansprüchen der Beklagten als Auftraggeberin gegen die Architekten. Das ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem gesamten Inhalt. Schon die Überschrift bezeichnet als Regelungsgegenstand die Haftung des Architekten. Dem entsprechen die Bestimmungen von § 7.1 und 7.2. Für die danach gegebene Haftung gegenüber dem Auftraggeber legt § 7.3 Abs. 1 eine fünfjährige Verjährungsfrist fest. Hieran schließt sich die Regelung von § 7.3 Abs. 2 an, wonach die Verjährung grundsätzlich mit der Übergabe des Bauwerks beginnen soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann diese Bestimmung nach Sinn und Zusammenhang nur auf die zuvor gere 7 - gelten Ansprüche des Auftraggebers bezogen werden, zu demal es wenig interessengerecht wäre, den regelmäßigen Verjährungsbeginn für Honoraransprüche des Architekten vertraglich auf einen Zeitpunkt vorzuverlagern, der typischerweise vor dem Abschluß wesentlicher Architektenleistungen (z.B. Rechnungsprüfung) liegt. Legt man die Vorschrift zu dem Verjährungsbeginn hingegen, wie das erkennbar auch den Absichten der Beteiligten entsprach, dahin aus, daß sie sich nur auf Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten bezieht, so führt das insoweit zu durchaus sachund interessengerechten Ergebnissen. 3. Für die Verjährung der im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüche der Architekten gilt § 21 GOA i.V.m. § 5 des Vertrags. Die Fälligkeitsregel des § 21 GOA ist für den vorliegenden Vertrag maßgebend. Die Parteien haben unter 2. der Vereinbarung ausdrücklich auf die GOA als Vertragsgrundlage Bezug genommen. § 5 des Vertrags enthält insoweit lediglich eine Wiederholung und Präzisierung (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 - VII ZR 32/81 = BauR 1982, 187 = ZfBR 1982, 59). Wie § 5 des Einheitsarchitektenvertrags, von dem § 5 des vorliegenden Vertrags nur unerheblich abweicht, ist die Bestimmung nach Sinn und Zweck sowie den sachgerechten Interessen der Vertragspartner dahin auszulegen, daß dort die Fälligkeitsregelung des § 21 GOA wiederholt und eine genauere Umschreibung versucht wird. Nach der Senatsrechtsprechung richtet sich die Fälligkeit des Honoraranspruchs in Fällen, in denen die Parteien, wie hier. 8 die Geltung der GOA vereinbart haben, grundsätzlich nach § 21 GOA (BGHZ 60, 98, 100; BGH NJW 1974, 697; Urteil vom 2, Dezember 1976 - VII ZR 88/75 = BauR 1977, 143, 144 unte II 1. - insoweit in NJW 1977, 375 Nr. 2. nicht abgedruckt Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 aaO). Somit sind für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 21 GOA für die hier vorliegende Schlußrechnung Rechnungsstellung und Fertigste! lung des Werks maßgebend (Senatsurteil NJW 1974, 697). Begann daher die Verjährung des Honoraranspruchs im vorliegenden Fall erst mit Ende des Jahres 1980, in dem die Architekten ihre Schlußrechnung eingereicht haben, so war sie zu der Zeit, als der Kläger den Rechtsstreit jedenfalls als Berechtigter betrieb, noch nicht eingetreten. Vielmehr wurde die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. 2 III. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Dazu, ob die geltend gemachten Gegenansprüche berechtigt sind, ist die Sache jedoch nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird. Girisch Doerry Obenhaus Walchshöfer Quack