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BGH · VII ZR 254/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 254/62

HGB § 86; BGB § 242 BE» Bf Überträgt ein Unternehmer einem Untervertreter seines Handelsvertreters dessen Vertretung, so ist ein solches Verhalten des Unternehmers und des Untervertreters jedenfalls dann treuund vertragswidrig und somit zu dem Schadensersatz verpflichtend, wenn sich beide schon vor der Kündigung der Vertrageverhältnisse gegenüber dom Handelsvertreter hierüber abgesprochen haben. Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Sie übertrug die bisher von dem Kläger innegehabte Vertretung mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ab dem Beklagten J^Bl» Die ursprünglich mitverklagte Firma G^p schloß mit Wirkung vom 1. November 1956 hatte sich der Beklagte Jf^^ bei der Firma BflU und mit Schreiben vom 27. Oktober und 13- November 1956 auch bei der Firme Co GmbH um die bisher von dem Kläger aus- Ler Kläger hat gegen die beiden Beklagten und die in den Tatsacheninstanzen noch mitverklagte Firma Er hat vorgetragen, dem Beklagten sei es gelungen, durch Anschwärzen des Klägers und die unwahre Behauptung, er habe schon mit anderen vom Kläger vertretenen Lieferfirmen Verträge abgeschlossen, sich einen Teil der bisher von dem Kläger innegehabten Vertretungen zu beschaffen. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich die Beklagten nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben. sei auch nicht gehindert gewesen, sich um die Vertretungen zu bemühen, die bisher der Kläger versehen habe. November 1956 seien nicht zu beanstanden; im übrigen seien sie auch nicht ursächlich für die Kündigungen der Vertreterverhältnisse gewesen. a) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund der Aussagen des als Partei vernommenen Gesellschafters der Beklagten HJI^HBKG, als nicht erwiesen an, daß sich die beiden Beklagten schon, bevor sie ihre Kündigungen ausgesprochen hatten, miteinander in Verbindung gesetzt haben zu dem Zweck, ihre Vertragsverhältnisse zu dem Kläger zu kündigen und die bisher von dem Kläger innegehabte Vertretung auf den Beklagten zu übertragen. Daß auch an andere Firmen Die Schreiben der verklagten Firma klagten Jasper, sie von seinen Absichten und dem Termin seiner "Selbständigmachung" in Kenntnis zu setzen, damit sie das Vertragsverhältnis mit dem Kläger ’'noch bis Mitte November des Jahres kündigen” könne. In seinem Schreiben vom 12, November 1956 teilt Jasper Zapfe mit, daß er dem Kläger gegenüber "soeben die Kündigung ausgesprochen" habe; er beklagte sich dann über dessen Verhalten und schließt den Brief mit der Bemerkung, daß er "auf eine harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit" hoffe. Daraus ergibt sich, was das Berufungsgericht ersichtlich übersehen hat, nahezu unabweisbar, daß die beiden Beklagten schon vor dem Ausspruch ihrer Kündigungen Verhandlungen über eine Übernahme der Vertretung des Klägers durch Jasper gepflogen haben, daß Zapfe diesem auch eine solche zu demindest in Aussicht gestellt hat, und daß die im Berufungsurteil angeführte Aussage von Zapfe, er sei "erst durch die Kündigung von Jasper auf diesen Gedanken gekommen”, schwerlich auf Wahrheit beruhen kann. Oktober 1963 - VII ZR 103/62 -) entschieden, daß ein Handelsvertreter auch ohne ausdrückliches Verbot während der Vertragszeit nicht für eine Konkurrenzfirma seines Unternehmers tätig sein darf.Im vorliegenden Palle beziehen sich die vom Kläger behaupteten und durch den Schriftwechsel bezeugten Absprachen der bei- den Beklagten zwar auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem Kläger. Entsprechendes muß dann aber auch für den Unternehmer gelten, der seinerseits schon vor einer Kündigung dem Untervertreter seines Handelsvertreters die Übertragung der Vertretung verspricht oder in Aussicht stellt und ihn dadurch zu einer Kündigung des Untervertreterverhältnissee veranlaßt. Auch das ist in der Hegel ein grober Verstoß gegen die sich aus dem Vertretervertrag ergebende Treupflicht, nach der er verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seinem Vertreter Nachteile bereitet. Das Berufungsgericht wird daher an Hand des vorgelegten Schriftwechsels seine Feststellungen und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen erneut zu prüfen haben. Wie es sich verhält-, - wenn Unternehmer und Untervertreter sich erst dann in Verbindung setzen, wenn beide unabhängig voneinander die Kündigung ausgesprochen haben, braucht bei dem derzeit gegebenen Sach-stand noch nicht geprüft zu werden (vgl. b) Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Schadens wegen der (teilweisen) Kündigung der Vertretungen der Firmen VHÜ& GflHPundlouis vermag der Senat noch keine abschließende Entscheidung zu treffen, da es insoweit noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, wann und unter welchen Umständen diese Kündigungen erfolgt sind. ten, da nach den zu a) ausgeführten Gesichtspunkten dem "Rundschreiben’' der Beklagten vom 19- November 1956 möglicherweise eine andere Bedeutung beigemessen werden könnte, wenngleich insoweit allerdings die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten #(/////} KG für einen Schaden des Klägers zweifelhaft sein mag. Auch im übrigen bedarf die Frage, inwieweit das Verhalten der Beklagten für einen Schaden des Klägers ursächlich gewesen ist, noch der Nachprüfung.

Zitierte Normen: § 563 ZPO
HandelsvertreterFirmaVertretungSchreibenKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
HGB § 86; BGB § 242 BE» Bf
 Überträgt ein Unternehmer einem Untervertreter seines Handelsvertreters dessen Vertretung, so ist ein solches Verhalten des Unternehmers und des Untervertreters jedenfalls dann treuund vertragswidrig und somit zu dem Schadensersatz verpflichtend, wenn sich beide schon vor der Kündigung der Vertrageverhältnisse gegenüber dom Handelsvertreter hierüber abgesprochen haben.
BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 254/62 - OLG Oldenburg
- LG Osnabrück
VII 2R 254/62
Verkündet am 18. Juni 1964 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Hermann S(
Lwmmmmm,
 in 01
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
le in 01
1.	den Handelsvertreter Louis J| Bflppstraße 4P?
2.	die Firma Y/l
KG in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Prof .Br.
und Br.
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, RietBchel, Erbel und Br. Finke
 für Recht erkannt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der Kläger ist Handelsvertreter für Eisenwaren sowie Haus- und Küchengeräte. Er vertrat im Herbst 1956 verschiedene Firmen, darunter auch die Firmen
 August	Waagefabrik,
 Kettenwerk	&	Co., GmbH
mit dem Zweigwerk	&
Louis HeflHB, Aluminiumfabrik,
 Waagenfabrik Hg^^^KG, B
(Beklagte zu 2),
Stanz- und Emalierwerk W|HHB & (frühere Beklagte zu 3).
Der Beklagte Jgg^^ war seit 1. Oktober 1954 als Untervertreter für den Kläger tätig. Mit Schreiben vom 12. November 1956 kündigte er dem Kläger gegenüber das Untervertreterverhältnis zu dem 51. Dezember 1956. Am 14. November 1956 kündigte die Beklagte Firma	KG
dem Kläger das Vertreterverhältnis zu dem selben Termin. Sie übertrug die bisher von dem Kläger innegehabte Vertretung mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ab dem Beklagten J^Bl» Die ursprünglich mitverklagte Firma G^p schloß mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ebenfalls einen Vertretervertrag mit	ab.	Die	Firma	He|^
M»hat ab 1. Januar 1957 ihren Vertretungsbezirk zv/ischen dem Kläger und J^^^^ auf geteilt.
Mit Schreiben vom 4. November 1956 hatte sich der Beklagte Jf^^ bei der Firma BflU und mit Schreiben vom 27. Oktober und 13- November 1956 auch bei der Firme	Co	GmbH	um die bisher von dem Kläger aus-
geübte Vertretung beworben« In diesen Schreiben hatte J^Bfc ausgeführt, er habe schon mit anderen vom Klä-
 
ger vertretenen Lieferanten Vertreterverträge abgeschlossen. Las Schreiben vom 27. Oktober 1957 enthielt auch abwertende Äußerungen über die beruflichen Fähigkeiten des Klägers. Lie Bewerbungen	bei diesen beiden
 Firmen blieben jedoch ohne Erfolg. Ler Kläger vertritt sie heute noch.
Am 19. November 1956 richtete die Beklagte Firma HlBi KG an die Firma	Co	KG	und deren Schwesterfirma B^Bfc &	gleichlautende	Schreiben,
 in welchen sie darauf hinwies, daß	sich	selb-
ständig machen wolle und deshalb eine Aufteilung der Vertreterbezirke des Klägers zwischen diesem und zu erwägen sei, sie rege deshalb eine gemeinsame Besprechung an. Zu dieser Besprechung ist es nicht gekommen. Ob das Schreiben auch anderen Firmen zugegangen ist, ist bisher nicht festgestellt.
Als der Kläger von den Vorgängen erfuhr, kündigte er seinerseits am 30. November 1956 dem Beklagten das Vertrag8verhältnis fristlos.
Ler Kläger hat gegen die beiden Beklagten und die in den Tatsacheninstanzen noch mitverklagte Firma
& QÜP Klage erhoben mit dem .Antrag, diese als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.592,— DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Er hat vorgetragen, dem Beklagten	sei	es
 gelungen, durch Anschwärzen des Klägers und die unwahre Behauptung, er habe schon mit anderen vom Kläger vertretenen Lieferfirmen Verträge abgeschlossen, sich einen Teil der bisher von dem Kläger innegehabten Vertretungen zu beschaffen. Lie beiden verklagten Firmen hätten mit unlauteren Mitteln, die Firma	KG
4
insbesondere auch durch ihr Schreiben vom 19« November 1956 dazu beigetragen, daß ihm ein Teil seiner Vertretungen entzogen worden sei. Die Beklagten hätten “konspirativ” oinverständlich zu dem Nachteil des Klägers zu-samraengearbeitet. Durch ihr wettbewerbowidriges Verhalten und die Verletzung ihrer vertraglichen Treupflicht hätten sie ihn geschädigt. Seinen'Schaden sehe er in dem Verlust der Provisionen aus den verlorenen Bezirken.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben bestritten, planmäßig zu dem Nachteil des Klägers zusammengearbeitet zu haben. Die Kündigungen seien fristgemäß ausgesprochen worden und es habe ihnen nunmehr freigestanden, die durch die Kündigung betroffenen Vertreterverhältnisse neu zu regeln. Der Beklagte JjH bestreitet auch, unrichtige Angaben gemacht zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Revision gegen die Firma	&	QflBP
hat er~ zurückgenommen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich die Beklagten nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben. Sie seien berechtigt gewesen, ihre Verträge zu kündigen und andere Verträge abzuschließen; der Beklagte
 
sei auch nicht gehindert gewesen, sich um die Vertretungen zu bemühen, die bisher der Kläger versehen habe. Ein anderes könne nur gelten, wenn die Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen hätten. Das sei zwar für die
 in dieser Weise herangetreten sei, sei nicht erwiesen.
November 1956 seien nicht zu beanstanden; im übrigen seien sie auch nicht ursächlich für die Kündigungen der Vertreterverhältnisse gewesen.
2.	Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind begründet.
a) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund der Aussagen des als Partei vernommenen Gesellschafters der Beklagten HJI^HBKG,	als nicht erwiesen an,
 daß sich die beiden Beklagten schon, bevor sie ihre Kündigungen ausgesprochen hatten, miteinander in Verbindung gesetzt haben zu dem Zweck, ihre Vertragsverhältnisse zu dem Kläger zu kündigen und die bisher von dem Kläger innegehabte Vertretung auf den Beklagten zu übertragen.
Der Kläger rügt hierzu, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung das vorgelegte Urkundenmaterial, insbesondere den Schriftwechsel zwischen den beiden Beklagten nicht berücksichtigt.
Diese Rüge ist begründet.
i
In ihrem von Z^J^unterzei ohne ten Brief vom 3. November 1956 bittet die Beklagte KG	den	Be-
schreiben' des Beklagten J an die Firmen Ffl^pund
P^BB 2u bejahen; insoweit sei aber dem Kläger kein Schaden entstanden. Daß	auch	an	andere Firmen
 Die Schreiben der verklagten Firma
KG vom 19.
 
klagten Jasper, sie von seinen Absichten und dem Termin seiner "Selbständigmachung" in Kenntnis zu setzen, damit sie das Vertragsverhältnis mit dem Kläger ’'noch bis Mitte November des Jahres kündigen” könne. In seinem Schreiben vom 12, November 1956 teilt Jasper Zapfe mit, daß er dem Kläger gegenüber "soeben die Kündigung ausgesprochen" habe; er beklagte sich dann über dessen Verhalten und schließt den Brief mit der Bemerkung, daß er "auf eine harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit" hoffe.
Daraus ergibt sich, was das Berufungsgericht ersichtlich übersehen hat, nahezu unabweisbar, daß die beiden Beklagten schon vor dem Ausspruch ihrer Kündigungen Verhandlungen über eine Übernahme der Vertretung des Klägers durch Jasper gepflogen haben, daß Zapfe diesem auch eine solche zu demindest in Aussicht gestellt hat, und daß die im Berufungsurteil angeführte Aussage von Zapfe, er sei "erst durch die Kündigung von Jasper auf diesen Gedanken gekommen”, schwerlich auf Wahrheit beruhen kann.
Ist dem aber so, dann haben beide Beklagten die dem Kläger geschuldete Pflicht zur Vertragstreue verletzt.
Der Beklagte Jasper war als Handelsvertreter der Klägerin verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine Schädigung der Interessen seines ßeschäftsherrn herbeizuführen geeignet war. So hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile vom 2. März 1961 - VII ZR 235/59	10.	Juli	1961	- VII ZR 252/59; 21.
Oktober 1963 - VII ZR 103/62 -) entschieden, daß ein Handelsvertreter auch ohne ausdrückliches Verbot während der Vertragszeit nicht für eine Konkurrenzfirma seines Unternehmers tätig sein darf. Im vorliegenden Palle beziehen sich die vom Kläger behaupteten und durch den Schriftwechsel bezeugten Absprachen der bei-
 
den Beklagten zwar auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem Kläger. Entscheidend ist ater, daß sie noch während der vertraglichen Bindung stattgefunden haben und daß	somit	bezwecko.e, die
 Verdienstmöglichkeiten seines Geschüftsherrn nicht mehr - wie bei unerlaubter Tätigkeit für die Konkurrenz -zu schmälern, sondern oie ihm völlig zu entziehen.
Bas an sich selbstverständliche Hecht jedes Handelsvertreters, sich gegebenenfalls auch schon vor der Kündigung um einen anderen Tätigkeitsbereich zu bemühen, findet hier seine Grenze. Ein solches treuund vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters macht ihn gegenüber seinem Geschäftsherrn aus positiver Vertrags verl etzung s chadensersatzpflichtig.
Entsprechendes muß dann aber auch für den Unternehmer gelten, der seinerseits schon vor einer Kündigung dem Untervertreter seines Handelsvertreters die Übertragung der Vertretung verspricht oder in Aussicht stellt und ihn dadurch zu einer Kündigung des Untervertreterverhältnissee veranlaßt. Auch das ist in der Hegel ein grober Verstoß gegen die sich aus dem Vertretervertrag ergebende Treupflicht, nach der er verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seinem Vertreter Nachteile bereitet. Sein an sich bestehendes Hecht, ohne Hücksicht..auf die Interessen seines Vertreters in seinem Geschäftsbereich frei zu disponieren (wie z.B. die Herstellung oder den Vertrieb gewisser Artikel cinzustollen, auch die Vertretung einem anderen zu übertragen), findet auch hier ebenso wie bei dem Untervertreter seine Grenze (vgl. dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. Juni 1957 - 8 U 49/57 -in Handelsvertreterrecht" - Loseblattsammlung des Forschungsverbands für den Handelsvertreter - und Handelsmaklerberuf Köln HVR Nr. 151).
 
Das Berufungsgericht wird daher an Hand des vorgelegten Schriftwechsels seine Feststellungen und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen erneut zu prüfen haben.
Wie es sich verhält-, - wenn Unternehmer und Untervertreter sich erst dann in Verbindung setzen, wenn beide unabhängig voneinander die Kündigung ausgesprochen haben, braucht bei dem derzeit gegebenen Sach-stand noch nicht geprüft zu werden (vgl. dazu aber das Urteil des Ib Zivilsenats vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 und 40/63 = NJW 1963, 351).
b) Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Schadens wegen der (teilweisen) Kündigung der Vertretungen der Firmen VHÜ& GflHPundlouis vermag der Senat noch keine abschließende Entscheidung zu treffen, da es insoweit noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, wann und unter welchen Umständen diese Kündigungen erfolgt sind.
Das gilt auch, soweit sich die Schadensersatzansprüche hierv/egen gegen die Beklagte Firma	KG	rich-
ten, da nach den zu a) ausgeführten Gesichtspunkten dem "Rundschreiben’' der Beklagten vom 19- November 1956 möglicherweise eine andere Bedeutung beigemessen werden könnte, wenngleich insoweit allerdings die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten #(/////} KG für einen Schaden des Klägers zweifelhaft sein mag.
Auch im übrigen bedarf die Frage, inwieweit das Verhalten der Beklagten für einen Schaden des Klägers ursächlich gewesen ist, noch der Nachprüfung.
 
3.	Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.
Der Senat hält es für angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat Gebrauch zu machen (§563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel	Pinke