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BGH · VII ZR 254/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 254/61

Die Girozentrale forderte die Beklagte, mit der die Firma BflHHB arbeitete, zur Auakunftserteilung auf und erhielt von ihr am 14. Die Klägerin lieferte der Firma BflHHH von August bis November 1954 Baustoffe und räumte hierbei einen Kredit von 69.929,20 DM ein. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie durch eine unrichtige Auskunft, durch die Gewährung hoher Kredite an die Firma BÜI^ und eine übermäßige und verschleierte Sicherung dieser Kredite über die Kreditwürdigkeit der Firma getäuscht. Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis mit Recht eine Haftung der Beklagten auf Grund der Auskunft vom 14. l) Es kann dähinstehen, ob überhaupt ein Auskunftsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist oder ob die Klägerin wenigstens nach § 328 BGB einen vertraglichen Anspruch auf Auskunft erwarben hat. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewürdigt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen die Angabe, die Firma sei ihren Verpflichtungen stets nachgekommen, als zutreffend ansehen, jedenfalls es aber für nicht bewiesen halten, daß in diesem Funkt be- bbb) Die in der Auskunft enthaltene Angabe, die Gesellschafter hätten ihre Einlagen zu dem größten Teil geleistet, sieht das Berufungsgericht nicht als unzutreffend an. ccc) Die Revision hält die Auskunft ferner für unrichtig, soweit sie angibt, daß der von der Beklagten gewährte Kredit durch offene Zessionen gesichert gewesen sei; in Wirklichkeit habe es sich um stille Zessionen gehandelt. hb) Somit hält das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen, daß die Auskunft in den Einzelpunkten bewußt irreführend erteilt worden ist. Es führt weiter aus, die Auskunft, in ihrem ganzen Inhalt gewürdigt, biete kein täuschendes Bild von der Geschäftslage und der Kreditwürdigkeit der Firma gebe keinen Anreiz zur Eingehung von gewagten Geschäften mit dieser und lasse erkennen, daß bei einer Kreditgewäh-rung besondere Vorsicht am Platze sei. 2) Ba nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einmal feststeht, ob die Auskunft in ihren EinSelangaben unrichtig war, da nach diesen Feststellungen jedenfalls die Auskunft im Ganzen kein täuschendes Bild ergab und die Beklagte die Klägerin mit der Auskunft nicht bev/ußt irregeführt hat, verneint das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler, daß die Auskunft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellt. Auf die Angriffe der Revision hiergegen braucht nicht eingegangen zu werden, da es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nur um eine Hilfsbegründung handelt. Dementsprechend hat auch im vorliegenden Falle nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Klägerin nicht anfUhren können, daß gerade eine Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Firma BflüHl ihren Schaden verursacht hatte. Die "Knebelung” könnte für den Schadensersatzanspruch der Klägerin nur insofern von Bedeutung sein, als sie eine Täuschung der Klägerin Über die Kreditwürdigkeit der Firma zur Folge gehabt hat (HG aaO; Falandt, BGB, § 826 An. 8 i). 2) Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß die Beklagte dio Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig über die Kreditwürdigkeit getäuscht habe. Die Beklagte habe sich auch bei der Sicherung ihres Kredits nicht sittenwidrig über die Interessen anderer Gläubiger hinweggesetzt. Die Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte den größten Teil des Betriebsvermögens der Firma bIB an sich gezogen habe, sei nicht bewiesen. Außerdem sei auch bei vielen Forderungen der Firma'BflHB gegen ihre Kunden die Abtretung vertraglich ausgeschlossen gewesen, so daß diese Forderungen nicht auf die Beklagte übergegangen seien, sondern dem Zugriff aller Gläubiger unterlegen hätten. Es bestehe kein Anlaß zur Annahme, daß der Vorstand oder die Angestellten der Beklagten eine Schädigung anderer Gläubiger für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten. Die Beklagte habe vielmehr den Kredit erhöht, weil sie von einer weiteren günstigen Entwicklung der Firma überzeugt gewesen sei. 3) Diese Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Würdigung des Barteivorbringens, der vorgelegten Urkunden und des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat, rechtfertigen den von ihm gezogenen Schluß, daß eine sittenwidrige Schädigung durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit der' Firma BflHHi nicht bewiesen sei. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß es sich bei der Firma Broitmar um ein Flüchtlingsunternehmen handelte, Bedeutung für die Frage beimißt, ob die Beklagte sich -einer Gläubigergefährdung durch Täuschung Uber die Kreditwürdigkeit schuldig gemacht hat. Juli 1954 wesentliche Einzelheiten über die Lage der Firma BflflB HP, die Lieferungen auf Kredit als ein Wagnis erscheinen ließen; die Beklagte hatte u.a. mitgeteilt, daß die Firma Breitmar den ihr eingeräumten mittleren Kredit öfter überzogen habe, daß ihre flüssigen Mittel z.Zt. sehr knapp seien und daß eine Wechselverbindlichkeit von 25.000 DM in einem Abschnitt z.Zt. für den Geschäftsumfang zu hoch sein dürfte. 4) Jedenfalls aber kann die Würdigung des Berufungsgerichts, das den Bev/eis für ein solches Verhalten der Beklagten nicht als erbracht ansieht, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. b) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe sich zusätzlich dadurch gesichert, daß die Kunden der Birma mm ausschließlich auf deren Konto bei der Beklagten zahlten und zu zahlen hatten. Es ist nicht ersichtlich, daß durch diese Zahlungsweise weitere als die an die Beklagte abgetretenen Forderungen dem Zugriff der anderen Gläubiger, also auch der Klägerin, entzogen worden sein sollen. Das Berufungsgericht hält bei der Beurteilung dieses Punktes der Beklagten zugute, daß die Treuhandgesellschaft der Vertriebenen mbH, eine staatlich kontrollierte Gesellschaft, an der Firma als Kommanditistin beteiligt war und ihr im Gesellschaftsvertrag weitgehende Befugnisse eingeräumt waren. Bei dieser Sachlage ist es zu billigen, daß das Berufungsgericht zwar der Beklagten eine Pflicht zu eigener Prüfung auferlegt, aber meint, ihre Prüfung habe nicht über das übliche Maß hinauszugehen brauchen. Die Darstellung der Revision, die Beklagte habe jegliche Überprüfung der ihr vorgelegten Bilanzen unterlassen und sich auf eine Erläuterung der Bilanzen durch den Gesellschafter Bö®BI^BI'bescliränkt, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar (vgl. Rechtlich ist auch nichts einzuwenden gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der in der Bilanz vom 30.6.1954 sich zeigende Schwund an Eigenkapital die Beklagte nicht von der Kreditgewährung abzuhalten brauchte. Die Entschließung der Beklagten, den Kredit zu gewähren, hält das Berufungsgericht für "immerhin vertretbar11, vor allem deshalb, weil ein Auftragsbestand von 1.000.000 DM nachgewiesen wurde. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß sich eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Bilanz vom 30.6.1954 bei der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens nicht ausgewirkt habe, ist allerdings ohne nähere Begründung nicht voll verständlich. f) Schließlich wird vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verneint, daß die für die Beklagte tätig gewordenen Bersonen mit dem Vorsatz gehandelt hätten, die Klägerin und andere Gläubiger zu schädigen. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte den erhöhten Kredit nicht gewährt hat, um ihre eigene Stellung zu verbessern, und daß kein Anhalts-punkt dafür bestehe, daß der Vorstand oder die Angestellten der Beklagten die Schädigung anderer Gläubiger für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten (vgl.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO § 242 BGB
FirmaBerufungsgerichtGläubigerKreditKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 254/61 Verkündet~
m 20« September 1962
Juctizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2195
04J
Ira Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	GmbH in	N^HBstraße
 treten durch ihre Geschäftsführer Heinz-Werner und Josef
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revieionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 ver-
ge gen
 die Stadtsparkasse Bad GfHHHI in Sad Gl alloe®, vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Februar 196l wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Juli 1954 beabsichtigte die Klägerin, der Bauunternehmung Ludwig BflHHVKG in Bad GoJHUB Baustoffe zu liefern und ihr einen Wechselkredit von 25.000 DM einzu-rliumcn. Sie bat die Rheinische Girozentrale und Provinzialbank in Dfl|HHMam 12. Juli 1954 schriftlich, eine Auskunft über die Firma	einzuholen. Die Girozentrale
 forderte die Beklagte, mit der die Firma BflHHB arbeitete, zur Auakunftserteilung auf und erhielt von ihr am 14. Juli 1954 eine schriftliche Auskunft Mstreng vertraulich und unter Ausschluß jeder Haftung”. Die Girozentrale unterrichtete die Klägerin über den Inhalt der Auskunft telefonisch am 17. Juli 1954.
Die Klägerin lieferte der Firma BflHHH von August bis November 1954 Baustoffe und räumte hierbei einen Kredit von 69.929,20 DM ein. Im November 1954 stellte die Firma BfllUB die Zahlungen ein. Am 11. Januar 1955 wurde das Vergleichsverfahren, am 15. Mai 1955 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Die nicht bevorrechtigten Gläubiger werden voraussichtlich keine Befriedigung erlangen. Die Klägerin wird deshalb die 69.929,20 DM verlieren. Die Beklagte hat 151.151,78 DM zur Konkurstabelle angemeldet; ihr Ausfall beträgt voraussichtlich 72o'700 DM.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie durch eine unrichtige Auskunft, durch die Gewährung hoher Kredite an die Firma BÜI^ und eine übermäßige und verschleierte Sicherung dieser Kredite über die Kreditwürdigkeit der Firma	getäuscht.	Dadurch sei sie, die
 
Klägerin, zu Lieferungen auf Kredit an die Firma bewogen und infolgedessen geschädigt worden. Sie beansprucht Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Auskünfte-Vertrages und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 69.929*20 DM nebst Einsen zu verurteilen#
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wiederholt die Klägerin den Klageantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis mit Recht eine Haftung der Beklagten auf Grund der Auskunft vom 14. Juli 1954.
l)	Es kann dähinstehen, ob überhaupt ein Auskunftsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist oder ob die Klägerin wenigstens nach § 328 BGB einen vertraglichen Anspruch auf Auskunft erwarben hat. Jedenfalls haftet die Beklagte nicht wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages, v/eil die Haftung für die Auskunft ausgeschlossen ist. Eine solche Preizeichnung von der Haftung ist grundsätzlich wirksam;
Allerdings kann es unter besonderen Umständen einen Rechtsmißbrauch darstellen, wenn eine Bank sich auf eine derartige Freizeichnung beruft. Ein solcher Fall ist aber
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hier, v/ie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausführt, nicht gegeben. Es erwägt unter zwei Gesichtspunkten, ob die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf die EreiZeichnung berufen kann:
a) Es prüft und verneint die Präge, ob der Angestellte Urbicht der Beklagten, der die Auskunft gegeben hat, die Klägerin vorsätzlich falsch oder irreführend unterrichtet hat, um die Beklagte vor einem Verlust zu bewahren. Die Ausführungen des Berufungsurteils hierzu sind nicht zu beanstanden und halten den Revisionsangriffen stand.
aa) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist schon fraglich, ob einzelne Angaben in der Auskunft unrichtig sind. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewürdigt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen. Alle Umstände, welche die Revision anführt, hat das Berufungsgericht, wie die Ausführungen S. 11 seines Urteils zeigen, erwogen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten erörtert,
 aaa) Die Revision verweist darauf, daß die Firma BHBHB etwa 15 Schecks ausgestellt hatte, für die im Zeitpunkt der Vorlegung keine Deckung vorhanden war.
Auf diesen Vorgang bezieht sich die Bemerkung des Berufungsgerichts über die in der Auskunft enthaltene Hit-
her stets nachgekommen sei; die Klägerin hatte nämlich diesen Teil der Auskunft wegen der Rückschecks als unrichtig bezeichnet. Ersichtlich stützt sich das Berufungsgericht
 toilung, daß die Firma
 ihren Verpflichtungen bis-
auf die Bekundung des Zeugen U
danach fehlte die
 Deckung für die Schecks deshalb, weil Zahlungen, die der Firma B^H^B schon angekündigt v/aren, nicht zu dem erv/artesten Zeitpunkt eingingen; die Scheckbeträge sind aber den Einreichern nach der Aussage UfHHIB schon am nächsten Tage zur Verfügung gestellt worden.
Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen die Angabe, die Firma	sei	ihren	Verpflichtungen	stets
 nachgekommen, als zutreffend ansehen, jedenfalls es aber für nicht bewiesen halten, daß	in diesem Funkt be-
wußt irregeführt habe.
bbb) Die in der Auskunft enthaltene Angabe, die Gesellschafter hätten ihre Einlagen zu dem größten Teil geleistet, sieht das Berufungsgericht nicht als unzutreffend an. Allerdings v/aren weitgehend statt der vorgesehenen Bareinlagen Sachleistungen erbracht worden. Das Berufungsgericht führt jedoch aus, daß durch "die Verschiebung von Geld-und Sachleistungen" Geldmittel für die Anschaffung von Geräten erspart worden seien. Es folgt auch insoweit der.^Aus-sage UflUHI nach dessen Meinung es für die Firma BflflfM günstiger war, gut erhaltene gebrauchte Maschinen als Sacheinlagen zu erhalten, anstatt neue Maschinen aus Mitteln der Bareinlagen kaufen zu müssen.
ccc) Die Revision hält die Auskunft ferner für unrichtig, soweit sie angibt, daß der von der Beklagten gewährte Kredit durch offene Zessionen gesichert gewesen sei; in Wirklichkeit habe es sich um stille Zessionen gehandelt.
Die Beklagte hatte jedoch behauptet, z.Zt. der Aus-kunf tserteilung sei der Kredit in der Tat durch offene
 
Zessionen gesichert gewesen (S. 7 des Schriftsatzes vom 31. August I960). Die Revision macht nicht geltend, daß die Klägerin für das Gegenteil Beweis angetreten hätte.

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hb) Somit hält das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen, daß die Auskunft in den Einzelpunkten bewußt irreführend erteilt worden ist.
Es führt weiter aus, die Auskunft, in ihrem ganzen Inhalt gewürdigt, biete kein täuschendes Bild von der Geschäftslage und der Kreditwürdigkeit der Firma gebe keinen Anreiz zur Eingehung von gewagten Geschäften mit dieser und lasse erkennen, daß bei einer Kreditgewäh-rung besondere Vorsicht am Platze sei. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Auch aus ihr folgt, daß jedenfalls eine bewußte Irreflüirung nicht nachgewiesen ist.
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b) Das Berufungsurteil erörtert ferner die Präge, ob die Beklagte die Lieferungen der Klägerin zu ihrem Vorteil aus-genutzt hat, und verneint das. Auch dies will die Revision nicht gelten lassen. Sie sieht den Vorteil der Beklagten darin, daß diese durch spätere höhere Kreditgewährung und entsprechend verstärkte Sicherungsgeschäfte ihren Kutzen aus einem verstärkten Umsatz der Gemeinschuldnerin erhöht habe. Auch deshalb dürfe sich die Beklagte auf den Haftungsausschluß nicht berufen.
Es mag dahinstehen, ob der Beklagten, die selbst bei der Firma	über	72.000	DM	verloren	hat,	die	Liefe-
rungen der Klägerin mittelbar etwas genützt haben; festge-stcllt ist darüber nichts. Selbst wenn es so,;r wäre, verstößt die Beklagte nicht schon aus diesem Grunde gegen § 242 BGB, wenn sie auf den Kaftungsausschluß verv/eist. Die Revision beruft 3ich zu Unrecht auf die Urteile des Bundes-
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gerichtshofs in BGHZ 13, 198 und LM Nr. 3 zu § 157 (Ga) BGB. Nach diesen Entscheidungen greift die Freizeichnung nicht ein, wenn Angestellte einer Bank eine Auskunft oder Empfehlung gehen in der Absicht, den Auskunftsempfänger zu Maßnahmen zu veranlassen und daraus eigene Vorteile zu ziehen. Baß Urbicht bei der Erteilung der Auskunft in solcher Absicht gehandelt habe, wird vom Berufungsgericht in tatnich-terlicher Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, verneint (S. 9 f BU).
2)	Ba nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einmal feststeht, ob die Auskunft in ihren EinSelangaben unrichtig war, da nach diesen Feststellungen jedenfalls die Auskunft im Ganzen kein täuschendes Bild ergab und die Beklagte die Klägerin mit der Auskunft nicht bev/ußt irregeführt hat, verneint das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler, daß die Auskunft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellt.
3)	Bas Berufungsgericht meint, es fehle auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erteilung der Auskunft und dem der Klägerin entstandenen Schaden. Auf die Angriffe der Revision hiergegen braucht nicht eingegangen zu werden, da es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nur um eine Hilfsbegründung handelt.
Bie Klägerin leitet ihren Schadensersatzanspruch wei-
und heimlich gesichert, dadurch die Klägerin (und allgemein
II
ter daraus her, daß die Beklagte der Firma	unver-
antwortlich hohe Kredite gewährt, sich für diese übermäßig
 unver-
die Gläubiger der Firma
 über die Kreditwürdigkeit
 der Firma
 getäuscht und sie geschädigt habe.
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1)	Die Revision wertet das Verhalten der Beklagten dahin, daß sie die Handlungsund Entschlußfreiheit der Firma bHHB in öi^tenwidriger Weise eingeschränkt habe. Die Folgerungen, die aus einer solchen "Knebelung”, wenn sie vorlöge, herzuleiten wären, betreffen jedoch das Verhält-nis der Firma sHHHzur Beklagten und wären von Bedeutung für die Frage, ob etwa die Sicherungsverträge zwischen diesen beiden nach § 138 BGB nichtig waren und der Konkursverwalter deshalb das Sicherungsgut zur Konkursmasse ziehen konnte. Aus dem Tatbestand der "Knebelung” allein
- ergeben sich noch keine Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB für dritte Gläubiger (RGZ 143, 48, 52; BGH Betrieb 1962, 1139). Dementsprechend hat auch im vorliegenden Falle nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Klägerin nicht anfUhren können, daß gerade eine Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Firma BflüHl ihren Schaden verursacht hatte. Die "Knebelung” könnte für den Schadensersatzanspruch der Klägerin nur insofern von Bedeutung sein, als sie eine Täuschung der Klägerin Über die Kreditwürdigkeit der Firma	zur	Folge	gehabt
 hat (HG aaO; Falandt, BGB, § 826 Anm. 8 i). Nur in diesem Rahmen braucht deshalb auch auf die RevisionsrÜgen eingegangen zu werden, die sich mit der angeblichen "Knebelung” der Firma	befassen.
2)	Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß die Beklagte dio Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig über die Kreditwürdigkeit getäuscht habe.
Es geht davon aus, daß die Firma BflHHIl als Flücht-lingsunternehmen in weitem Umfang auf fremde Kredithilfe angewiesen gewesen sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Kredithilfe der Beklagten nicht unangemessen oder ungewöhn-
 
lieh gewesen« Die Beklagte habe nicht beabsichtigt, durch ihre Kredite ein konkursreifes Unternehmen künstlich aufrecht zu erhalten. Sie habe in erster Linie, wie die Klägerin selbst vortrage, die Firma	fördern wollen.
Sie habe auch deren Wirtschaftslage und die Erfolgsaussicht der Kreditförderung ausreichend geprüft. Der Zusammenbruch der Firma 4IHHI sei auf spätere Unredlichkeiten ihres persönlich haftenden Gesellschafters Ludwig	zu-
rückzuführen, die dieser buchungstechnisch verschleiert habe und die erst nach der Zahlungseinstellung hätten erkannt werden können.
Die Beklagte habe sich auch bei der Sicherung ihres Kredits nicht sittenwidrig über die Interessen anderer Gläubiger hinweggesetzt. Die Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte den größten Teil des Betriebsvermögens der Firma bIB an sich gezogen habe, sei nicht bewiesen. Vom Anlagevermögen seien etwa 60 vom Umlaufvermögen etwa 39 $ auf die Beklagte übertragen worden. Alle Forderungen aus halbfertigen Arbeiten seien der Firma	verblieben.
Außerdem sei auch bei vielen Forderungen der Firma'BflHB gegen ihre Kunden die Abtretung vertraglich ausgeschlossen gewesen, so daß diese Forderungen nicht auf die Beklagte übergegangen seien, sondern dem Zugriff aller Gläubiger unterlegen hätten. Zahlreiche Gläubiger hätten auch diese Zugriffsmöglichkeit genutzt.
Es bestehe kein Anlaß zur Annahme, daß der Vorstand oder die Angestellten der Beklagten eine Schädigung anderer Gläubiger für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten. Dagegen spreche schon, daß die Beklagte den Kontokorrentkredit Ende Juli 1954 erhöht habe. Hiermit habe sie nicht ihre eigene Stellung verbessern wollen und sie auch objektiv
 nicht verbessert. Wenn sie eine solche Absicht gehabt hätte, würde sie eine stärkere Sicherung der bisherigen Kredite angestrebt haben, statt einen neuen Kredit zu gewähren. Die Beklagte habe vielmehr den Kredit erhöht, weil sie von einer weiteren günstigen Entwicklung der Firma überzeugt gewesen sei.
3)	Diese Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Würdigung des Barteivorbringens, der vorgelegten Urkunden und des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat, rechtfertigen den von ihm gezogenen Schluß, daß eine sittenwidrige Schädigung durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit der' Firma BflHHi nicht bewiesen sei.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß es sich bei der Firma Broitmar um ein Flüchtlingsunternehmen handelte, Bedeutung für die Frage beimißt, ob die Beklagte sich -einer Gläubigergefährdung durch Täuschung Uber die Kreditwürdigkeit schuldig gemacht hat. Es ist im Wirtschaftsleben bekannt, daß solche Unternehmen meist mit großzügiger Kreditgewährung aufgebaut und bei Krisen entsprechend anfällig sind (BGH WM:1958, 249)* Wer einem Flüchtlingsunternehmen Kredit gewährt, muß davon ausgehen, daß das Unternehmen bei der Inanspruchnahme von Krediten der Öffentlichen Hand oder der Banken weitgehende Bindungen hat eingchen müssen, daß es nur geringes Eigenkapital hat und in weitem Umfange mit gesichertem Fremdkapital arbeitet (BGH TO 1958, 590; 1959, 113); er kann sich sogar keiner Täuschung darüber hingeben, daß durchweg das vorhandene Vermögen des Flüchtlingsunternehmens nicht einmal ausroicht, um die kreditgewährende
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Bank zu sichern (BGH WM 1958, 845). Im vorliegenden Pall kannte die Klägerin zudem aus der Auskunft vom 14. Juli 1954 wesentliche Einzelheiten über die Lage der Firma BflflB HP, die Lieferungen auf Kredit als ein Wagnis erscheinen ließen; die Beklagte hatte u.a. mitgeteilt, daß die Firma Breitmar den ihr eingeräumten mittleren Kredit öfter überzogen habe, daß ihre flüssigen Mittel z.Zt. sehr knapp seien und daß eine Wechselverbindlichkeit von 25.000 DM in einem Abschnitt z.Zt. für den Geschäftsumfang zu hoch sein dürfte.	.............
Bei Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände spricht schon wenig dafür, daß die Beklagte die Klägerin durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit geschädigt haben soll.
4)	Jedenfalls aber kann die Würdigung des Berufungsgerichts, das den Bev/eis für ein solches Verhalten der Beklagten nicht als erbracht ansieht, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Angriffe der Revision laufen im wesentlichen darauf hinaus, ihre eigene Würdigung der Tatsachen an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen zu setzen. Im einzelnen ist zu den Revisionsrügen zu bemerken:
a) Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin und die Aussagen der Zeugen BöflHIB und Knorr über den Umfang der Sicherung der Beklagten nicht berücksichtigt hätte. Es befaßt sich hiermit eingehend (S. 17 f). Die Aussagen der genannten Zeugen bezeichnet es als bedenklich und glaubt, ihnen im Hinblick auf die entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen
 nicht folgen zu können. Die Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte den größten Teil des Betriebsvermögens der Firma
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an sich gezogen habe, hält es für nicht bewiesen. Das alles liegt im Rahmen der dem Berufungsgericht zustchen-den tatrichterlichen Würdigung, in ..die das Revisionsgericht nicht eingreifen kann.
b) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe sich zusätzlich dadurch gesichert, daß die Kunden der Birma mm ausschließlich auf deren Konto bei der Beklagten zahlten und zu zahlen hatten.
Es ist nicht ersichtlich, daß durch diese Zahlungsweise weitere als die an die Beklagte abgetretenen Forderungen dem Zugriff der anderen Gläubiger, also auch der Klägerin, entzogen worden sein sollen. Diese freien Forderungen einschließr lieh derjenigen, deren Abtretbarkeit vertraglich ausgeschlossen war (vgl. dazu § 851 Abs. 2 ZFO), konnten von jedem Gläubiger verwertet werden.
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Im übrigen trifft es nach dem Berufungsurteil nicht	J
einmal zu, daß alle Zahlungen der Kunden an die Beklagte	j
gingen. Die Geschäftsumsätze der Firma BflIHHI waren nach S. 22 BU bedeutend höher als die Umsätze auf dem Konto bei der Beklagten.
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c)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die For-	!
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derungen für halbfertige Arbeiten schwerer verwertbar waren	j
als andere Forderungen (S. 18 unten BU). Das steht der	j
Feststellung nicht entgegen, daß auch jene Forderungen • einen wertvollen Teil des von der Beklagten nicht erfaßten Umlaufvermögens darstollten (das Wort "nicht” fehlt auf S. 19 BU infolge eines offenbaren Versehens).
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d)	Es kommt nicht darauf an, ob der Direktor der Beklag-
ten,	bei einer Gläubigerbesprechung erklärt hat,
 es seien alle Forderungen an die Beklagte abgetreten und alle Anlageguter an sie übereignet. Maßgebend ist, daß das in Wirklichkeit, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht der Fall war.
e)	Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an die Pflicht der Beklagten gestellt, die Verhältnisse der Firma Breitmar vor der Kreditgewährung zu prüfen.
Das Berufungsgericht hält bei der Beurteilung dieses Punktes der Beklagten zugute, daß die Treuhandgesellschaft der Vertriebenen mbH, eine staatlich kontrollierte Gesellschaft, an der Firma	als	Kommanditistin beteiligt
 war und ihr im Gesellschaftsvertrag weitgehende Befugnisse eingeräumt waren. Sie sowie auch die Lastenausgleichsbank und der Bundesrechnungshof konnten jederzeit den Betrieb besichtigen, die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen der Firma überprüfen (§ 13 des Gesellsohaftsvertrags); ferner bedurften alle wichtigen Rechtsgeschäfte, die die Firma Breitmar abschloß, der Zustimmung der Treuhandgesellschaft der Vertriebenen mbH, u.a. die Aufnahme von Krediten, die Eingehung von Wechselverpflichtungen, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen im Werte von mehr als 2.000 DM.
Bei dieser Sachlage ist es zu billigen, daß das Berufungsgericht zwar der Beklagten eine Pflicht zu eigener Prüfung auferlegt, aber meint, ihre Prüfung habe nicht über das übliche Maß hinauszugehen brauchen. Es stellt sodann fest, daß die Beklagte der in diesem Rahmen bestehenden Prüfungspflicht auch genügt habe. Auch insoweit ist kein
 Rechtsfehler zu erkennen. Die Darstellung der Revision, die Beklagte habe jegliche Überprüfung der ihr vorgelegten Bilanzen unterlassen und sich auf eine Erläuterung der Bilanzen durch den Gesellschafter Bö®BI^BI'bescliränkt, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar (vgl.
 S. 21 f BU).
Rechtlich ist auch nichts einzuwenden gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der in der Bilanz vom 30.6.1954 sich zeigende Schwund an Eigenkapital die Beklagte nicht von der Kreditgewährung abzuhalten brauchte. Die Entschließung der Beklagten, den Kredit zu gewähren, hält das Berufungsgericht für "immerhin vertretbar11, vor allem deshalb, weil ein Auftragsbestand von 1.000.000 DM nachgewiesen wurde. Jedenfalls kann bei den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen in der Kreditgewährung keine sittenwidrige Handlung gesehen werden-.
Die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß sich eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Bilanz vom 30.6.1954 bei der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens nicht ausgewirkt habe, ist allerdings ohne nähere Begründung nicht voll verständlich. Diese Unklarheit ist aber unschädlich. Maßgebend ist, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die den Umständen nach gebotene Früfungspflicht erfüllt hat.
f)	Schließlich wird vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verneint, daß die für die Beklagte tätig gewordenen Bersonen mit dem Vorsatz gehandelt hätten, die Klägerin und andere Gläubiger zu schädigen.
Die Revision behauptet, die Beklagte habe den Kredit erhöht, weil sie ihre alten Forderungen habe hereinbringen und die von ihr bereits investierten Mittel nicht habe ver-
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lieren wollen. Diese Behauptung ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ganz unvereinbar. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte den erhöhten Kredit nicht gewährt hat, um ihre eigene Stellung zu verbessern, und daß kein Anhalts-punkt dafür bestehe, daß der Vorstand oder die Angestellten der Beklagten die Schädigung anderer Gläubiger für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten (vgl. die oben unter II 2 am Ende erwähnten Feststellungen). Demgegenüber wiederholt die Klägerin in der Revisionsbegründung nur ihre frühere, von dem Berufungsgericht aber als unzutreffend erachtete Darstellung. Einen beachtlichen Revisionsarigriff enthalten diese Ausführungen nicht.
.	III.
Nach' allem ist die Revision als unbegründet zurückzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2K>.
Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Br. Vogt
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