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BGH · VIX ZR 254/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 254/56

Rietschel, Br,Winkelmann und Brbel für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13 * Januar 1956 wird zurückgewiesenc Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Der Kläger hat auf* Grund der Abtretung zunächst von der Witwe Stppp, nach ihrem Tode am 2, August 1954 von ihrem Sohn und alleinigen Erben, dem Beklagten, verlangt, daß er das Aufnehmen der Aufmaße hinsichtlich der'Be- und Entwässerungsanlagen sowie der Heizungsanlage in seinem Hause dulde und ihm den Betrag zahle, der sich unter Zugrundelegung der Aufmaße aus der dann aufzustellenden Abrechnung ergebe. daß er gegen Frau St^JH keine Ansprüche habe«, Eie Abtretung an den Kläger habe er vorgenommen, weil er damals nicht in der Lage gewesen sei, seine Schulden bei dem Kläger zu begleichen, und weil er gehofft habe, durch die Abtretung Zeit zu gewinnen„ Der Kläger hat erwidert, angesichts des erheblichen Umfangs der Lieferungen und Leistungen G^|^fc (H^habe zwischen diesem und der Witwe St^pH ein entgeltlicher Vertrag über die Herstellung der sanitären und der Heizungsanlagen bestanden- Frau St^Bl habe selbst am 29» Juni 1953 hei einer Unterredung mit dem Kläger erklärt, habe Ansprüche gegen sie ge- 1, Die Revision bezeichnet diese Ausführungen als rechtsirrig„ Sie meint, die Annahme, be für die Witwe Staus Gefälligkeit Aufwendungen in Höhe von etwa 30,000 DM gemacht, verstoße gegen alle Erfahrungssätze, zu demal sich nach den Be- geschehen, angesichts des hohen Wertes der Lieferungen und Arbeiten ungewöhnlich erscheints Las hat auch das Berufungsgericht nicht verkannte Es hat die engen persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten- die jahrelangen erheblichen Zuwendungen der Brau gt^P^an ohne daß je zwischen ihnen ab- zu dem Ausdruck gebracht hat, er habe keine Ansprüche gegen Frau und daß er, wie auch der an seinem’ Todestage geschriebene Brief zeige, häufig von ihr Larlehen entnahm* Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Besonderheiten des vorliegenden Falles zu dem Schluß gelangt ist, die Leistungen seien nicht auf einer vertraglichen Grundlage bewirkt worden, es habe sich um Gefälligkeiten gegenüber der Witwe St^d^ gehandelt, so ist diese Ansicht nach Lage der Umstände durchaus vertretbare Soweit die Revision hervorhebt, die Meinung, Zuwendungen der hier in Rede stehenden Art und Höhe seien unentgeltlich gewesen, verstoße bei den finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich befunden habe, gegen alle Er- handelt es sich im v/esentlichen um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, denen in der Revisionsinstanz nicht nachgegangen werden kann Lie Revision beachtet hierbei auch nicht, daß das Landgericht festgestellt hat? Staudinger-Kober 10* Aufl Vorbem 1 zu § 516 BGB)* Liese aber hat das Berufungsgericht ohne einen Verstoß gegen die ErfahrungsSätze des täglichen Lebens dahin bewertet, daß die Beziehungen, in denen G^BB zu StBIB stand, und ihr beiderseitiges Verhalten die Annahme einer Unentgeltlichkeit der Leistungen zulassen, Lieser Auf- a) Der Zeuge der für Frau eine Dastenausgleichsangelegenheit bearbeitet hat, hat bekundet, sowohl Frau als auch hätten ihm im Jahre 1952 erklärt, Forderungen aus den Installationsarbeiten im Hause der Witwe St^m bestanden nicht c Die Zeugin die mit Frau St^|^ befreundet war und auch gut kannte, hat häufig gehört, wie Über das Bestehen von Ansprüchen des G^m^ aus der Anlage der Be- und Entwässerung sowie der Heizung befragt hat sie erklärt, Frau sich dahin ausgedrückt, daß die Arbeiten ausgeglichen seien, weil auch häufig Geld von ihr erhalten habe. Dieser habe ihr darin zugestimmt, aber auf seine bedrängte Lage gegenüber dem Kläger hingewiesen und erklärt, Frau St^mmüsse ihm helfen, Wenn das Berufungsgericht aus diesen Bekundungen eine Bestätigung seiner aus anderen Umständen gewonnenen Überzeugung entnimmt, daß die beiderseitigen Zuwendungen unentgeltliche Gefälligkeiten gewesen seien, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze< Im übrigen ist das Revisionsgericht nicht befugt, die Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanz nachzuprüfen. und Frau sion folgern möchte, daß zwischen ein Schuldverhältnis bestanden habea Da das Berufungsgericht den Bekundungen der Zeugen 20/^ und m für seine Überzeugung von der Unentgeltlichkeit der beiderseitigen Zuwendungen keine entscheidende Bedeutung beimißt, bedurfte es der - von dem Kläger nur vorsorglich beantragten - nochmaligen Vernehmung der Zeugen nicht« Im übrigen beruht der Antrag, die Zeugen y/iederholt zu hören, wie sich aus seiner Begründung ergibt, auf einer teilweise irrtümlichen Auslegung der Aussage des Zeugen ZMp hauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht; ohne daß ihm deswegen ein Rechtsverstoß zur Last zu legen ist: als nicht beweiskräftig angesehen. e) Dem Antrag des Klägers, eine Auskunft des Finanzamts in N^PP darüber einzuholen, daß Frau St£ PPfc die Kosten für die Errichtung der sanitären und Heinzungsinstallation im Wege der Abschreibung geltend gemacht habe, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, weil er nur auf eine Ausforschung gerichtet sei, der Inhalt der von Frau Stppp abgegebenen Steuererklärungen auch keine eindeutigen Schlußfolgerungen zulassen würde» Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Revision sind nicht begründet» Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beweisantrag des Klägers als eine Ausforschung anzusehen ist. Auch eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz, weil die Witwe 3t^P^ dem Bewußtsein, daß der Kläger dem für seine Arbeiten an dem Hause für etwa 12.000 DM Materialien geliefert hat und daß diese Lieferungen nicht bezahlt worden sind, hat das Berufungsgericht verneint. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht für dargetan, weil Anhaltspunkte für die Annahme, daß G^^P^ und die Witwe 5tp[|^ im Zusammenwirken auf eine Schädigung des Klägers ausgegangen seien, nicht vorlägen» Ob diese Begründung angesichts des von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalts ausreicht, kann dahingestellt bleiben» Selbst wenn Frau StppP ge-, wußt hätte, daß G^PPP die von dem Kläger stammenden Materialien auf Kredit entnommen hat, stellt die unentgeltliche Annahme der Leistungen des G^pp im Verhältnis zu dem Kläger keinen Vorstoß .gegen die guten Sitten dar. Auch die von der Revision angeführten Gerichtsentscheidungen vermögen ihre Ansicht, daß Frau Stp^^ sich durch die Annahme der Leistungen des oppP einer unerlaubten Handlung nach § 826 BGB

Zitierte Normen: § 516 BGB § 286 ZK § 826 BGB § 97 ZPO
BGBAnspruchBerufungsgerichtZuwendungLeistungWitweKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIX ZR 254/56
Verkündet
 laut Protokoll
 am Mu Februar 1957
Woitscheck, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2334 006
Im Namen des V o 1 k e s
In dem Bechtsstreit
 des unter der Firma	&	K|
sanitäre Installat^ns- und Kiel Kaufmanns Hans zflHl in
 Großhandlung für merartikel, handelnden
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Paul
 in Bl
|P’
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung Vom VI* Februar 1957 unter Mitwirkung des ßenats'oräsidenten Glanzmann sowie Bier' Bundesrioh-♦
ter Scheffler*. Rietschel, Br,Winkelmann und Brbel für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13 * Januar 1956 wird zurückgewiesenc
 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestands
 Der Installateur Jean Gpppp^ und Frau Elisabeth St^pp» die seit 1933 Witwe war, lebten von 1939 bis 1933 in einem eheähnlichen Verhältnis» Gpppp^ wohnte viele Jahre bei Frau St^pP, wurde dort beköstigt und erhielt von ihr auch - der Höhe nach streitige - Bar Zuwendungen, Als Frau Stapfe ihr kriegszerstörtes Haus in Nppp,	in	dem	eine	Gastwirtschaft
 betrieben wurde, wiederaufbauen ließ, legte-G^pPP^ die sanitären Einrichtungen und die Heizung an, wozu er auch das Material lieferte. Die Arbeiten wurden nicht aufge-messen, Frau St^ppp erhielt auch keine Rechnung darüber.
schuldete dem Kläger aus Materiallieferungen für sein Geschäft erhebliche Beträge * Am 7« April 1953 trat er eine ihm gegen Frau Stppp| zustehende Forderung Maus finanziertem Wiederaufbau und selbstgelieferten Materialien und geleisteten Arbeiten**
in Hohe von etwa 30c000,- DM an den Klsjger ab. Die dem Kläger in Aussicht gestellte Abrechnung erteilte er bis zu seinem Tode am 29* Juli 1953 nicht0
Der Kläger hat auf* Grund der Abtretung zunächst von der Witwe Stppp, nach ihrem Tode am 2, August 1954 von ihrem Sohn und alleinigen Erben, dem Beklagten, verlangt, daß er das Aufnehmen der Aufmaße hinsichtlich der'Be- und Entwässerungsanlagen sowie der Heizungsanlage in seinem Hause dulde und ihm den Betrag zahle, der sich unter Zugrundelegung der Aufmaße aus der dann aufzustellenden Abrechnung ergebe. Im zweiten Hechtszuge hat er nach den Angaben eines ehemaligen Angestell-
^«
ten des G^m^ die von diesem für die Witwe St| gelieferten Arbeiten und Materialien errechnet und hat beantragt *
den Beklagten zu verurteilen- an ihn 29o926,28 DM nebst 4 Zinsen seit dem 7» April 1953 zu zahlen*
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt, Hilfsweise hat er gebeten, ihm die Beschränkung seiner Erbenhaftung vorzubehalten» Er hat vorgetragen, und Frau	seien im Hinblick auf ihr
 enges persönliches Verhältnis und auf die umfangreichen Zuwendungen der letzteren davon ausgegangen, daß die Anlagen unentgeltlich hergestellt werden sollten Gr^f^^habe stets erklärt.- daß er gegen Frau St^JH keine Ansprüche habe«, Eie Abtretung an den Kläger habe er vorgenommen, weil er damals nicht in der Lage gewesen sei, seine Schulden bei dem Kläger zu begleichen, und weil er gehofft habe, durch die Abtretung Zeit zu gewinnen„
Der Kläger hat erwidert, angesichts des erheblichen Umfangs der Lieferungen und Leistungen G^|^fc (H^habe zwischen diesem und der Witwe St^pH ein entgeltlicher Vertrag über die Herstellung der sanitären und der Heizungsanlagen bestanden- Frau St^Bl habe selbst am 29» Juni 1953 hei einer Unterredung mit dem Kläger erklärt,	habe	Ansprüche gegen sie ge-
habt, sie habe aber Zahlungen darauf geleistet$ außerdem habe sie noch Gegenforderungen gegen ihn.
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*
* Das Landgericht hat den Kläger nach einer Beweisaufnahme mit der Klage abgewiesen„ Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewi e sen, Mit der Revision verfolgt der Kläger den auf Zahlung gerichteten Anspruch weitere Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Ent s che idungsgründe %_
I, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Zedenten des Klägers,	habe	aus keinem Rechts-
grunde ein Anspruch gegen die Witwe St^^fc zugestanden. Angesichts ihrer engen persönlichen Beziehungen und der jahrelangen erheblichen Zuwendungen der Frau St^J^ an	über die niemals abgerechnet worden sei, habe es nahe gelegen, daß	der	lange
 Zeit hindurch in den Genuß der Gefälligkeitszuwendungen gekommen sei, sich auch seinerseits erkenntlich zeig* te und, ohne vertragliche Abmachungen mit Frau St^^ zu treffen, die für den Wiederaufbau erforderlichen Lieferungen und Leistungen unentgeltlich erbrachte.
1, Die Revision bezeichnet diese Ausführungen als rechtsirrig„ Sie meint, die Annahme, be für die Witwe Staus Gefälligkeit Aufwendungen in Höhe von etwa 30,000 DM gemacht, verstoße gegen alle Erfahrungssätze, zu demal sich	nach	den	Be-
hauptungen des Beklagten in finanziellen Schwierigkeiten beflinden habe.

3s ist der Revision zuzugeben, daß die Auf-
bau des Hauses der Witwe
 fassung, die Leistungen
 seien unentgeltlich
 für den Wiederauf-
geschehen, angesichts des hohen Wertes der Lieferungen und Arbeiten ungewöhnlich erscheints Las hat auch das Berufungsgericht nicht verkannte Es hat die engen persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten- die jahrelangen erheblichen Zuwendungen der Brau gt^P^an	ohne	daß je zwischen ihnen ab-
gerechnet wurde, und die Tatsache berücksichtigt, daß mehrere Jahre nach ihrer Beendigung die Ar-beiten weder aufgemessen noch Rechnungen erteilt hat-.
Es hat ferner auf Grund der Bekundungen der Zeugen Z^l^und	als	erwiesen	angesehen,	daß	G^BH^
zu dem Ausdruck gebracht hat, er habe keine Ansprüche gegen Frau	und	daß	er, wie auch der an seinem’
Todestage geschriebene Brief zeige, häufig von ihr Larlehen entnahm* Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Besonderheiten des vorliegenden Falles zu dem Schluß gelangt ist, die Leistungen
 seien nicht auf einer vertraglichen Grundlage bewirkt worden, es habe sich um Gefälligkeiten gegenüber der Witwe St^d^ gehandelt, so ist diese Ansicht nach Lage der Umstände durchaus vertretbare Soweit die Revision hervorhebt, die Meinung,	Zuwendungen	der	hier
 in Rede stehenden Art und Höhe seien unentgeltlich gewesen, verstoße bei den finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich	befunden	habe,	gegen	alle	Er-
fahrungssätze. handelt es sich im v/esentlichen um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, denen in der Revisionsinstanz nicht nachgegangen werden kann Lie Revision beachtet hierbei auch nicht, daß das Landgericht festgestellt hat? habe	in	seinen
 letzten Lebensjahren in finanzieller Hinsicht Schwierigkeiten gehabt,. Las braucht nicht für die Zeit zu gelten, in denen er für Frau St^B^ di.e Installationsarbeiten ausführte.- Denn diese haben sich nach der Larstellung beider Parteien über mehrere Jahre erstreckt und sind nach der Behauptung des Klägers in der Zeit von 1949 bis 1951? nach der des Beklagten teils vor teils nach der Wahrungsumstellung vorgenommen worden» Allgemeine Erfahrungssätze darüber? ob Zuwendungen in bestimmter Höhe als unentgeltlich anzusehen sind oder nicht? bestehen nicht und lassen sich bei der Mannigfaltigkeit der Lebesnverhältnisse? der persönlichen Eigenart und Handlungsweise der Beteiligten und der Gestaltung menschlicher Beziehungen zueinander nicht bilden. Auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten sind für sich allein kein Maßstab für die Abgrenzung der. von ihnen als unentgeltliche gedachten Leistungen gegen solche entgeltlicher Art. Lie Frage, ob Zuwendungen von erheblicher Höhe noch als unentgeltliche möglich sind? läßt sich vielmehr nur nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles beantworten (vgl* auch RGZ 74?
 139 /T40 f^? Warn 1909 Nr 534? Enneccerus-Lehmann? 14-Bearbc § 145 I 3 a (5 587)? Staudinger-Kober 10* Aufl Vorbem 1 zu § 516 BGB)* Liese aber hat das Berufungsgericht ohne einen Verstoß gegen die ErfahrungsSätze des täglichen Lebens dahin bewertet, daß die Beziehungen, in denen G^BB zu	StBIB stand, und ihr
 beiderseitiges Verhalten die Annahme einer Unentgeltlichkeit der Leistungen	zulassen,	Lieser	Auf-
fassung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden»
  .
2p Die Revision rügt eine Reihe von Verletzungen der Grundsätze des § 286 Z?0 teils dadurch, daß der Berufungsrichter das Ergebnis der Verhandlungen und der Be-weisaufnahme nicht richtig gewürdigt, teils dadurch, daß er einer Reihe von Beweisanträgen des Klägers nicht entsprochen habe «
a)	Der Zeuge	der	für Frau	eine
 Dastenausgleichsangelegenheit bearbeitet hat, hat bekundet, sowohl Frau	als	auch	hätten	ihm
 im Jahre 1952 erklärt, Forderungen aus den Installationsarbeiten im Hause der Witwe St^m bestanden nicht c Die Zeugin	die	mit Frau St^|^ befreundet war
 und auch	gut	kannte, hat häufig gehört, wie
G^pp|^ Frau St^f) um Darlehen bat. Über das Bestehen von Ansprüchen des G^m^ aus der Anlage der Be- und Entwässerung sowie der Heizung befragt hat sie erklärt, Frau	sich	dahin	ausgedrückt,	daß
 die Arbeiten ausgeglichen seien, weil auch häufig Geld von ihr erhalten habe. Dieser habe ihr darin zugestimmt, aber auf seine bedrängte Lage gegenüber dem Kläger hingewiesen und erklärt, Frau St^mmüsse ihm helfen,
 Wenn das Berufungsgericht aus diesen Bekundungen eine Bestätigung seiner aus anderen Umständen gewonnenen Überzeugung entnimmt, daß die beiderseitigen Zuwendungen unentgeltliche Gefälligkeiten gewesen seien, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze< Im übrigen ist das Revisionsgericht nicht befugt, die Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanz nachzuprüfen. Das gilt auch für die Bekundung des Zeugen	aus	der	die	Revi~
und Frau
 sion folgern möchte, daß zwischen
 ein Schuldverhältnis bestanden habea
 Da das Berufungsgericht den Bekundungen der Zeugen 20/^ und m für seine Überzeugung von der Unentgeltlichkeit der beiderseitigen Zuwendungen keine entscheidende Bedeutung beimißt, bedurfte es der - von dem Kläger nur vorsorglich beantragten - nochmaligen Vernehmung der Zeugen nicht« Im übrigen beruht der Antrag, die Zeugen y/iederholt zu hören, wie sich aus seiner Begründung ergibt, auf einer teilweise irrtümlichen Auslegung der Aussage des Zeugen ZMp
b)	Der Kläger hat in der Berufungsbegründung Beweis dafür angetreten, daß es am 5* November 1952 wegen der hier streitigen Forderungen zwischen Prau bt«| und	zu	Differenzen	gekommen	sei,	daß
 erklärt habeg "Ich bin es satt, ich fordere jetzt von Dir die 35.000 DM, die ich zu bekommen habe," und daß Prau St^f^l darauf erwidert habes "Wofür hast Du denn bei mir geschlafen?" Die Büge der Revision, daß dieser Beweis hätte erhoben werden müssen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dieses Hervorbringen des Klägers berücksichtigt. Es sieht die unter Beweis gestellten Äußerungen als unerheblich an, weil einander nahe stehende Personen sich häufig im Streit die gegenseitigen Wohltaten vorrechneten und mitunter sogar Forderungen darauf zu gründen suchten. Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.
c)	Das Gleiche gilt von den unter Beweis gestellten Äußerungen des	er	an die Witwe
 St^H^ einen Anspruch von 40.000 DM. Auch diese Be-
hauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht; ohne daß ihm deswegen ein Rechtsverstoß zur Last zu legen ist: als nicht beweiskräftig angesehen.
d)	Die in das Zeugnis des Buchprüfers Jl gestellte Behauptung des Klägers? G^pp^Phabe die Lieferungen und Leistungen an Frau StPPP in seine Bücher aufgenommen, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt * Einen Beweis dafür, daß Gi PP die in seinen Büchern vermerkten Beträge gegen Frau StpJJp geltend gemacht hat oder von ihr hat beanspruchen wollen, sieht das Berufungsgericht nicht als erbracht an» Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden»
e)	Dem Antrag des Klägers, eine Auskunft des Finanzamts in N^PP darüber einzuholen, daß Frau St£ PPfc die Kosten für die Errichtung der sanitären und Heinzungsinstallation im Wege der Abschreibung geltend gemacht habe, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, weil er nur auf eine Ausforschung gerichtet sei, der Inhalt der von Frau Stppp abgegebenen Steuererklärungen auch keine eindeutigen Schlußfolgerungen zulassen würde» Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Revision sind nicht begründet» Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beweisantrag des Klägers als eine Ausforschung anzusehen ist. Jedenfalls wird die angefochtene Entscheidung durch die Erwägung getragen, daß eine etwaige Einstellung der Kosten für die von GppppP ausgeführten Arbeiten in die Steuererklärungen der Frau StppP keinen zwingenden Schluß auf das Bestehen eines SchuldVerhältnisses zwischen dieser und GPHfjjfe zuläßt, zu demal 3ich Frau S'
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wie als unstreitig gelten kann, stets auf den Standpunkt gestellt hat, ihre Zuwendungen an	hät-
ten dessen Leistungen an sie aufgewogen«
Hiernach läßt sich, auch wenn man die von der Revision als nichtberücksichtigt gerügten Beweisanträge insgesamt betrachtet, ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze des § 286 ZK) nicht feststellen, Seine Annahme, die Ausführung der Arbeiten am Hause der Frau St^||^ durch den Zedenten G^JP beruhe nicht auf einem entgeltlichen Vertrage, sondern stelle im Hinblick auf die diesem von jener • erwiesenen Wohltaten eine Gefälligkeitsleistung dar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Daraus folgt, daß ein vertraglicher Anspruch des gegen Frau St^|^ nicht entstanden ist, der Kläger mithin aus der Abtretung keine Forderung erworben hat. Bestand aber keine rechtliche Verbindlichkeit der Frau	gegenüber	s>o	bedürfte es
 keines Eingehens auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses oder einer Schenkung sowie auf die Frage« ob. ein etwaiger Schenkungsvertrag gemäß § 138 BGB nichtig wärec
II. Auch eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz, weil die Witwe 3t^P^ dem Bewußtsein, daß der Kläger dem	für	seine	Arbeiten an dem
 Hause für etwa 12.000 DM Materialien geliefert hat und daß diese Lieferungen nicht bezahlt worden sind, hat das Berufungsgericht verneint. Der Auffassung der Revision, das angefochtene Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr 7 Z?0), kann

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nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht für dargetan, weil Anhaltspunkte für die Annahme, daß G^^P^ und die Witwe 5tp[|^ im Zusammenwirken auf eine Schädigung des Klägers ausgegangen seien, nicht vorlägen» Ob diese Begründung angesichts des von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalts ausreicht, kann dahingestellt bleiben» Selbst wenn Frau StppP ge-, wußt hätte, daß G^PPP die von dem Kläger stammenden Materialien auf Kredit entnommen hat, stellt die unentgeltliche Annahme der Leistungen des G^pp im Verhältnis zu dem Kläger keinen Vorstoß .gegen die guten Sitten dar. Auch der Beschenkte macht sich dem Lieferanten einer Sache gegenüber nicht nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er den Gegenstand in Kenntnis der Tatsache annimmt, daß er auf Kredit gekauft ist; denn niemand hat, soweit nicht die Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern, die Pflicht, sein eigenes erlaubtes Interesse dem eines anderen nachzusetzen oder den Erwerb einer Sache zu unterlassen, weil dadurch das Interesse eines anderen geschädigt wird (RGBK BGB Anm 2 zu § 826 (S 751) mit zahlreichen Nachweisungen)» Sittlich verwerflich wäre allerdings die absichtliche planmäßige Schadenszufügung innerhalb oder außerhalb eines Vertragsverhältnisses; das aber hat der Kläger nicht behauptet. Die Unterstellung der Revision, Frau Stp| PPPhabe gewußt, daß G^pp^ zur Bezahlung des vom Kläger gelieferten Materials nicht in der Lage sei, geht über die Behauptungen des Klägers in den Tatsacheninstanzen hinaus. Auch die von der Revision angeführten Gerichtsentscheidungen vermögen ihre Ansicht, daß Frau Stp^^ sich durch die Annahme der Leistungen des oppP einer unerlaubten Handlung nach § 826 BGB
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schuldig gemacht habe, nicht zu stützen. Sie stimmen vielmehr darin überein, daß der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz die gesamten Sehadensfolgen umfassen müsse (RGZ 123, 271	RG	JW 1951 , 596
 Nr 2	vgl auch RGRK aaO Anm 3)« Baß Frau St^P^,
als sie die Lieferungen des Geissler entgegennahm ? an eine Schadensfolge für den Kläger überhaupt gedacht hat, ist weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt worden.
Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Bie Revision mußte defehalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Scheffler Rietschel Br, Winkelmann Erbel