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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
23BedenkenHalfmeierZPOHamburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
23. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. November 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, dass die Kläger die Fachplanung auf ihre fachliche Richtigkeit überprüfen mussten und dazu gegebenenfalls einen weiteren Fachmann hätten einschalten müssen, sowie Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, ein Sonderfachmann sei im Rahmen des nach §§ 254, 278 BGB zu beurteilenden Mitverschuldens nur dann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, wenn er zur Erfüllung von Verpflichtungen eingeschaltet worden sei, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil es wegen des von den Klägern vertraglich übernommenen Aufgabenkreises darauf nicht ankommt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 222.882,92 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 325 O 178/01 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2008 - 11 U 88/06 -