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BGH

Gericht: BGH

Den Streitwert für Klage und negative Feststellungswiderklage hat es richtig auf (4.700 DM + 42.300 DM =) 47.000 DM festgesetzt (GA 134). Widerklage weiterverfolgt (GA 156/157, 223) und vor dem Oberlandesgericht ihren gegen den Beklagten gerichteten Anspruch nicht höher als im ersten Rechtszug bewertet. Das Oberlandesgericht hat in der Folge der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, soweit sie sich nicht erledigt habe. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin durch das Berufungsurteil nur insoweit beschwert, als die Widerklage Erfolg gehabt hat. Das ist, weil es sich um eine negative Feststellungswiderklage handelt, an der Höhe des Anspruchs zu bemessen, dessen sich die Klägerin in der Berufungsinstanz berühmt hat. Ml. Eine Erhöhung ihrer Beschwer zur Widerklage auf 41.181,02 DM bis 44.601,02 DM kann die Klägerin nicht mit der Behauptung erreichen, ihr gegen den Beklagten gerichteter Anspruch sei insgesamt um 2.000 bis 5.000 Ml höher anzusetzen als 47.000 DM, weil der Sachverständige nach Verkündung des Berufungsurteiles einen bis dahin mit nur 5.000 DM bewerteten Schadensposten nunmehr mit 7.000 bis 10.000 DM bewerte. 8.176.30 DM übereinstimmend für erledigt erklärt haben (GA 227, 236), hat das Berufungsgericht richtig nicht mehr über diesen Teil der Feststellungswiderklage befunden. BGHZ 40, 265, 269) zu ihren Lasten ergangenen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann die Klägerin schon deshalb keine Erhöhung ihrer Beschwer herleiten, weil ein Rechtsmittel gegen diesen Teil der Oberlandesgericht liehen Entscheidung nicht zulässig ist {§§ 91 a, 567 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 91a ZPO
OberlandesgerichtBeschwerAnspruchFeststellungswiderklageGAKlägerinWiderklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII zr »V8i BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der T<
Dr. Claus Ji
 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Paul-Günter W^^M, Am S(
Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Rudi
 Straße
9
Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz:
Rechtsanwälte Partner,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack
 beschlossen:
Die Beschwer der Klägerin beträgt 34.123,70 DM. Der Antrag der Klägerin, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat sich in beiden Tatsacheninstanzen eines Schadensersatzanspruches gegen den beklagten Archi tekten von 47.000 DM berühmt.
Davon hat sie vor dem Landgericht 4.700 DM eingeklagt. Der Beklagte hat Klageabweisung und mit seiner Widerklage die Feststellung beantragt, daß der Klägerin kein Anspruch aus Fehlem des Architektenwerks zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den Streitwert für Klage und negative Feststellungswiderklage hat es richtig auf (4.700 DM + 42.300 DM =) 47.000 DM festgesetzt (GA 134). Nur in dieser Höhe war die Klägerin durch das landgerichtliche Urteil beschwert.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst ihren Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der
 
Widerklage weiterverfolgt (GA 156/157, 223) und vor dem Oberlandesgericht ihren gegen den Beklagten gerichteten Anspruch nicht höher als im ersten Rechtszug bewertet. Sodann hat die Klägerin Jedoch wegen eines über ihr Klagebegehren hinausgehenden weiteren Teilbetrages von 8.176,30 DM den Erlaß eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt (GA 226). Dem Rechnung tragend haben beide Parteien bei wechselseitigen Kostenanträgen die Feststellungswiderklage in dieser Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat in der Folge der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, soweit sie sich nicht erledigt habe. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht bis zur Erledigung eines Teiles der Hauptsache auf 47.000 DM, danach auf 38.023,70 DM (richtig: 38.823,70 DM) festgesetzt (GA 248).
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin durch das Berufungsurteil nur insoweit beschwert, als die Widerklage Erfolg gehabt hat. Das ist, weil es sich um eine negative Feststellungswiderklage handelt, an der Höhe des Anspruchs zu bemessen, dessen sich die Klägerin in der Berufungsinstanz berühmt hat. Abzusetzen sind allerdings diejenigen Teile ihres Anspruchs, die sie mit ihren Zahlungsbegehren verfolgt hat, also der Klagebetrag und der dem Mahnbescheidsantrag zugrunde liegende Betrag. Denn insoweit bestand für den Beklagten kein Anlaß, dem bestrittenen Anspruch der Klägerin mit der negativen Feststellungswiderklage entgegenzutreten. Durch das Berufungsurteil ist die Klägerin also nur
 
beschwert in Höhe von (47.000 DM - 4.700 Ml -
 8.176.30	Ml =) 34.123.70 Ml.
Eine Erhöhung ihrer Beschwer zur Widerklage auf 41.181,02 DM bis 44.601,02 DM kann die Klägerin nicht mit der Behauptung erreichen, ihr gegen den Beklagten gerichteter Anspruch sei insgesamt um 2.000 bis 5.000 Ml höher anzusetzen als 47.000 DM, weil der Sachverständige nach Verkündung des Berufungsurteiles einen bis dahin mit nur 5.000 DM bewerteten Schadensposten nunmehr mit 7.000 bis 10.000 DM bewerte. Damit berühmt sie sich erst jetzt eines höheren Anspruches. Das ändert aber an ihrer geringeren Beschwer durch das Berufungsurteil ebensowenig, wie es bei einer auf Zahlung von weniger als 40.000 DM gerichteten Klage wäre, die der Kläger erst nach Erlaß des Berufungsurteils erhöhen möchte.
Da die Parteien im übrigen die negative Feststellungswiderklage wegen des Teilbetrages von
8.176.30	DM übereinstimmend für erledigt erklärt haben (GA 227, 236), hat das Berufungsgericht richtig nicht mehr über diesen Teil der Feststellungswiderklage befunden. Insoweit fehlt es von vornherein an einer Beschwer der Klägerin.
Aus der zu dem für erledigt erklärten Teil der Widerklage im Berufungsurteil (vgl. BGHZ 40, 265,
 269) zu ihren Lasten ergangenen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann die Klägerin schon deshalb keine Erhöhung ihrer Beschwer herleiten, weil ein
 Rechtsmittel gegen diesen Teil der Oberlandesgericht liehen Entscheidung nicht zulässig ist {§§ 91 a, 567 Abs. 3 ZPO).
Girisch
 Obenhaus