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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Sodann wird in den Wandungszwischenraum des Tanks von oben eine flüssige, erhitzte Salzschlacke als Heduziermittel eingegossen und unmittelbar darauf von unten flüssiges Blei eingeführt, das das Reduziermittel wieder langsam aus dem Y/andungszwischenraum verdrängt« Die Parteien kamen überein, daß die Klägerin den Tank im Werk der Beklagten verbleien sollte. ein dem die Klägerin die Oberleitung beim Verbleien des über den Stand der Vorbereitungen, teilte ihm aber nicht mit, daß der Trichter für den Schlackeneinguß erst kurz zuvor hergestellt und auf der schon erhitzten Haube angebracht worden war. Gegen 19 Uhr wurden die Arbeiten beendet, als durch ein Sehloch oberhalb der Wärmehaube festgestellt wurde, daß das Blei die Sala-schlacke aus dem Wandungszwischenraum verdrängt hatte. Fest steht, daß die Schlacke am Außenmantel des Tanks entlang auf den Boden geflossen ist und daß eine Reihe von Meßdrähten mit Schlacke be- Sie führt das Mißlingen der Verbleiung darauf zurück, daß K^P^V den Schlackentrichter falsch konstruiert und falsch eingebaut habe, weswegen die Schlacke größtenteils neben den Wandungszwischenraum gelaufen sei. Infolgedessen sei die für die Herstellung einer haftenden KontaktVerbindung zwischen den Tankwänden und den Rohren des Kühlkorbs erforderliche Benetzung der Stahlflächen mit flüssiger Salzschlacke nicht erreicht worden. Die Beklagte hat das von der Klägerin angewandte Verbundgußverfahren als ungeeignet bezeichnet und behauptet, daß die Verbleiung auch dann mißlungen wäre,i wenn K^PPIP das Trichterrohr lang genug hergestellt hätte. Dem Auf’tragsschreiben der Klägerin vom 29* April 1959 entnimmt das Berufungsgericht, daß die Beklagte keine Garantie für das Gelingen der Verbleiung übernommen habe. Der von dem Ingenieur Kfpl der Beklagten fehlerhaft hergestellte und montierte Schlackentrichter habe aber nicht zu den in dem Schreiben im einzelnen auf geführten Hilfseinrichtungen gehört. Die Leute der Klägerin hätten aber die in erheblichem Maße überwiegenden Ursachen für das Mißlingen der Verbleiung gesetzt, so daß die Klägerin den von ihr geltend gemachten .Schaden .jedenfalls zu 3/4 selbst zu tragen habe. Stellung und Montage des Trichters im Rahmen eines Werklieferungsvertrags erfolgt ist, oder ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, habe auf Grund eines zwi- Die Revision vermißt Anhaltspunkte dafür, daß mit den im Schreiben vom 29* April 1959 genannten Vorrichtungen der Vertragsinhalt abschließend bestimmt gewesen sei* Aus den Worten: MDie Vorrichtung für die eigentliche Durchführung der Verbleiung im wesentlichen umfassend11 ergebe sich, daß keine vollständige Aufzählung der von der Beklagten zu stellenden Hilfseinrichtungen beabsichtigt gewesen sei, die Beklagte vielmehr die Herstellung aller Vorrichtungen zur Verbleiung übernommen habe, soweit es sich nicht um von der Klägerin bereitzustellende Spezialteile gehandelt habe. 1.) Die Präge, ob auch die ordnungsgemäße Anbringung des Schlackentrichters unter die ursprüngliche Garantie fällt, haben die Parteien, namentlich die Klägerin mit dem Hinweis, daß die von der Beklagten zu stellende Vorrichtung im Auftragssehreiben vom 29* April 1959 nicht abschließend aufgeführt sei ("im wesentlichen"), in beiden Vorinstanzen eingehend behandelt. Das Berufungsgericht nimmt auch nicht, wie die Revision meint, an, die von der Beklagten zu schaffenden Hilfseinrichtungen seien in dem Auftragsschreiben vollständig aufgeführt. Die einschränkende Auslegung des Auftragsschreibens dahin, daß der Trichter nicht unter die ursprünglich garantierten Leistungen fällt, begründet das Berufungsgericht auch :mit dem Sachvortrag der Klägerin, daß von ihrer Seite mehr als zwei Monate nach Abfassung des Auftragsschreibens erstmals in Erwägung gezogen worden sei, einen besonderen Trichter für den Schlackeneinguß zu verwenden. Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt, benötigte die Beklagte zu dem Teil selbst für das von ihr durchzuführende zweimalige Probeerhitzen des Tanks (Rohrleitungen, Anschlüsse, Rauchkessel, Verteilerkegel) oder sie waren, wie der Bleischmelzofen, in ihrem Betrieb vorhanden, Bas Eingießen der flüssigen Schlacke mittels eines Trichters stellte dagegen einen zu dem eigentlichen Verbleien gehörenden, dem Einfüllen des flüssigen Bleis unmittelbar vorausgehenden Arbeitsgang dar, für den die Klägerin verantwortlich war. Sein Gelingen hing wesentlich davon ab, daß die Länge des Trichterrohrs durch eine Öffnung in der von der Klägerin beschafften Wärmehaube richtig ermittelt und das Trichterrohr in ' ■‘'•''■'•'den engen Wandungszwischenraum des Tanks eingesetzt * wurde. ^ v ; 2.) Warum sich aus der Interessenlage der Parteien ergeben soll * daß die Beklagte für das Funktionieren jedes von der Klägerin noch gewünschten Einrichtungs-* ' ' teils von vornherein habe garantieren wollen, legt die Revision nicht dar. 4«) Las Berufungsgericht sagt nicht, wie die Revision meint, die Klägerin habe den Schlackentrichter von vornherein zur Verfügung stellen sollen, sondern £3 spricht insofern von einer später Übernommenen Ver-4 pflichtung der Beklagten, die jedoch nicht unter die Garantiezusage falle« , 5.) Hatte die Beklagte für über das Auftragsschreiben hinausgehende Einrichtungen keine Garantie übernommen, so brauchte sie, als sie sich nachträglich auch zur Anfertigung des Trichters bereit erklärte, nicht ihrerseits h klarzustellen, daß die Garantiezusage hierfür nicht gelte. .6«) Der Reisebericht der Klägerin vom 15« September 1959 ergibt nur, daß bei der Besprechung vom Tage'-zuvor die Verwendung eines Hilfstrichters für die Salzschlacke vorgesehen worden war und daß die Beklagte dessen Anfertigung übernommen hatte, über eine Ausdehnung der Garantie auf den Trichter besagt der Reisebericht nichts. 8 - 17) ergibt sich nichts für eine Ausdehnung der Garantiezusage auf die Anfertigung und Montage des Schlackentrichters. Es habe nämlich nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu den Befugnissen gehört, selbständig die Einsatzstelle des Trichters auf der Wärmehaube festzulegen, was aber für die exakte Ermittlung der Trichterlänge unbedingt erforderlich gewesen sei. Angesichts der Bedeutung dieser Ar- * beiten für das Gelingen der Verbleiung habe B^0H) die Beheizung des Tanks nicht anordnen dürfen, bevor der Trichter ordnungsgemäß montiert gewesen sei. B^| habe auch den gegen Mittag eintreffenden Br. P^Hft nicht von der ungewöhnlichen nachträglichen Herstellung und Montage des Trichters unterrichtet. Als der Inhalt des ersten Schlackenkübels in den Trichter gegossen war, seien sofort mehrere Thermoelemente ausgefallen und auch nicht wieder in ihre Ausgangsstellung zurückgekehrt. Dr. habe sich nunmehr nicht mit der Auskunft, es sei etwas Schlacke danebengegossen worden, zufrieden geben dürfen, sondern die Ursache des Ausfalls genau ermitteln müssen und nicht die Fortsetzung der Verbleiung anordnen dürfen. P^Hft war nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Durchführung der Verbleiung verantwortlich und hatte die Oberleitung. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Beklagte die Herstellung und Montage des Trichters übernommen hatte. 2.) Das Berufungsgericht stellt fest, daß selbst dann, wenn die Herstellung und Montage des Trichters aus irgend welchen Gründen vorher nicht habe durchgeführt werden können oder gar versäumt worden sei, der die Vorbereitungen leitende Ingenieur B^Jpp jedenfalls nicht die Beheizung des Tanks habe anordnen dürfen* Gegen diese Erwäguhgen bestehen keine rechtlichen Bedenken* 1959 im Zeitpunkt des Anheizens niemanden zur Hand hatte, um das Loch in die Wärmehaube zu schweißen, so wird dadurch die Verantwortung der Klägerin dafür nicht beruhet, daß ihr Ingenieur <*as -Anheizen anordnete, bevor ein Trichter mit der erforderlichen Rohrlänge ordnungsgemäß montiert war. 5») Die Revision will dem Umstand, daß den Dr. Fp|P nicht auf die unsachgemäße Montage des Trichters bei erhitzter Haube aufmerksam machte, keine Bedeutung beigemessen wissen, weil Kp|0P auf Befragen, die Ordnungsmäßigkeit der Montage bestätigt haben würde. 7. ) Die Abwägung der schuldhaft gesetzten Ursachen für die Entstehung d03 Schadens ergibt nach Ansicht deo Landgerichts - die Tauglichkeit des von der Klägerin * angewandten Verbleiungsverfahrens unterstellt - ein so drückendes Übergewicht zu dem Nachteil der Klägerin, daß sie 3/4 ihres Schadens selbst tragen muß» Das Oberlandesgericht ist dem beigetreten« Ausgehend von der der Klägerin obliegenden, sich auf die Vorbereitungen für das eigentliche Verbleien erstreckenden Oberleitung und Überv/achungspflicht, mußte das Berufungsgericht auch die dem Personal der Klägerin unterlaufenen Unterlassungen, deren Vornahme den Schaden verhindert hätte, als Schadensursache werten« Das Berufungsgericht hat auch nicht auf die von angeordnete Erhitzung des Tanks als solche abgestellt, sondern darauf, daß nicht vorher die Montage des Trichters auf der noch kalten Wärmehaube veranlaßt hat.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
WärmehaubeTankBerufungsgerichttrichternVerbleiungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2070 090 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YII 2R 253/64	URTEIL	Verkündet	am
6o April 1967 Horn, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Zink AG für Bergbau und Htittenbetrieb in AflHiT^^P^B^traße gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Widerbeklagten, Berufungaklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof“. Br* und Br«	-
gegen
 die Gutehoffnungshütte	AG in
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr
•
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr, Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Juli 1964 wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die	in	K<
bestellte ira Sommer 1958 bei der Beklagten einen Reaktortank. Der Tank sollte aus einem.Doppelzylinder bestehen mit einem in den Wandungs Zwischenraum eingebauten Röhren-system aus Edelstahl, dem sog. KUhlkorb. Den Doppelmantel mit Kühlkorb sollte die Beklagte in ihrem Werk in herstellen.
Die Klägerin erhielt von der	GmbH den
 Auftrag, den Wandungs Zwischenraum der Doppelzylinder derart mit Blei auszufüllen, daß zwischen dem Kesselblech» dem Blei und den Edelstahlrohren eine homogene, poren-und lunkerfreie (Lunker » Hohlräume), haftende, lötähnliche Kontaktverbindung entstand.
 
Zur Herstellung eines derartigen Verbundes batte die Klägerin ein Verbundgußverfahren entwickelt. Danach wird über den Hohlmantel des Tankes eine Wärmehaube gesetzt und darin der Tank durch Heißluft auf 350 - 360° C erwärmt. Sodann wird in den Wandungszwischenraum des Tanks von oben eine flüssige, erhitzte Salzschlacke als Heduziermittel eingegossen und unmittelbar darauf von unten flüssiges Blei eingeführt, das das Reduziermittel wieder langsam aus dem Y/andungszwischenraum verdrängt« Die Parteien kamen überein, daß die Klägerin den Tank im Werk der Beklagten verbleien sollte.
Im Auftragsschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29. April 1959 heißt es u.a.:
... Im übrigen geben wir (Klägerin) Ihnen (Beklagte) gern. Ihrem Angebot in Auftrag:
1.	Rohrleitungen und Anschlüsse nach vorliegenden Plänen
1/3 der Gesamtkosten von DM 3 500,- - DM 1 166,-
2.	Die Vorrichtung für die eigentliche Durchführung der Verbleiung, im wesentlichen umfassend Rauchkanal und Verteilerkegel (mit 1/3 der tatsächlichen Kosten), dazu Bleischmelzofen, Strom-, Wasseranschlüsse, Aufstellung der von uns beizustellenden Teile:
DM 8 000,- abzüglich 2/3 der Kosten für Rauchkanal und Verteilerkegel,
3« Die Gestellung von Hilfskräften,
 ca. normale Arbeitsstunden DM 2 500,-.
Die vorgenannten Preise sind Richtpreise, da anfallende Kosten jetzt noch nicht in allen Einzelheiten zu übersehen sind. Abgerechnet v/ird der tatsächliche Aufwand gern. Nachweis durch Sie.
..o Für bestgeeignetes Material und sachund fachgemäße Ausführung leisten Sie volle Garan-
i. tu.e oopo**
 
*0
Als die Beklagte im September 1959 den Tank hergestellt hatte, wurde die Heizanlage herbeigeschafft und aufgestellt. Zur Koordinierung dieser Arbeiten stellte die Klägerin den Ingenieur	ab.	Ain 25. September
1959 fand eine Probeerhitzung des Tanks unter der V/ärme-haube statt. In der Nacht zu dem 29. September 1959 gab l die Anordnung, den Tank unter der Wärmehaube zu beheizen und das Blei zu schmelzen. Bei diesen vorbereitenden Arbeiten war der Ingenieur	der	Beklagten
 zugegen. Beim Beheizen merkte B^H^> daß weder die vorgesehene Öffnung für die Schlackeneinfüllung in die Wärmehaube gebrannt, noch ein zu dem Einfüllen erforderlicher Trichter vorhanden waren. Obwohl kein Schweißer zur Stelle war, ließ	weiter	heizen;	die	Herstel-
lung und Montage des Trichters wollte er in den Morgenstunden nachholen lassen. Gegen 10 Uhr vormittags bezeichne te B^Hpl auf der schon heißen Wärmehaube die Stelle, an der der Trichter eingesetzt werden sollte.
Biese v/urde darauf durchgeschv/eißt.	führte so-
dann durch die Öffnung einen Zollstock ein, um zu ermitteln, wie lang das Trichterrohr sein müsse, das in den Wandungszwischenraum bis auf den Kühlkorb reichen sollte. Beim Einführen des Zollstocks in die Haube, unter der bereits eine Temperatur von mindestens 100° 0 herrschte, unterlief ihm der Fehler, daß er den Meßotab nicht auf den Kühlkorb im Tankmantel, sondern auf den oberen Rand des Tankmantels aufsetzte. Infolge dieser unrichtigen Messung wurde das Trichterrohr etwa 60 ca zu kurz hergestellt. Eine Zeichnung, nach der die Länge des Rohres indes nur ungefähr hätte ermittelt werden können, lag zu dieser Zeit auf dem Meßtisch. Sie war aber weder von	noch von	eingesehen
 worden. Als B^|Bl gegen 11 Uhr wieder herein kam, hatte K«0BI den Trichter bereits montiert. prüfte lediglich noch, ob der Trichter auf der Wärmehaube befestigt war.
 
Gegen 12 Uhr traf der Dipl. Ing * Br. P
ein
 dem die Klägerin die Oberleitung beim Verbleien des
 über den Stand der Vorbereitungen, teilte ihm aber nicht mit, daß der Trichter für den Schlackeneinguß erst kurz zuvor hergestellt und auf der schon erhitzten Haube angebracht worden war.
Zur Überwachung der Temperaturen des Tanks und des Bleispiegels waren an der Innenseite des Tanks mehrere Thermoelemente angebracht worden, deren Meß-drähte durch die flüssige Schlacke und das flüssige Blei bei ordnungsgemäßem EinfUllen nicht benetzt werden konnten. Als Dr. P^H^ gegen 15 Uhr den ersten Schlackenkübel eingießen ließ, fielen sofort mehrere der Thermoelemente aus. Darauf ließ Dr.	den
 Schläckenguß unterbrechen, weil er vermutete, daß flüssige Schlacke in den Meßdrähten einen Kurzschluß hervorgerufen habe. Seine Frage, ob etwas Schlacke daneben gegangen sei, bejahte der Gießer. Dr. P^^^^ ließ darauf die Arbeiten fortsetzen mit der Aufforderung, langsamer zu gießen. Im Verlauf der Verbleiung 1 trug	dem	Dr.	P^M^	Bedenken	gegen die Kon-
s ■	'
struktiöri des Schlackentrichters vor; dieser ging jedoch hierauf nicht ein. Gegen 19 Uhr wurden die Arbeiten beendet, als durch ein Sehloch oberhalb der Wärmehaube festgestellt wurde, daß das Blei die Sala-schlacke aus dem Wandungszwischenraum verdrängt hatte.
Die Verbleiung des Tanks war jedoch mißlungen; ein haftender Verbund zwischen Blei und Kesselblech war nicht erreicht worden. Fest steht, daß die Schlacke am Außenmantel des Tanks entlang auf den Boden geflossen ist und daß eine Reihe von Meßdrähten mit Schlacke be-
Tanks übertragen hatte. B
unterrichtete ihn
 deckt waren. Ein zweiter und ein dritter Versuch, den Tank zu verbleien, hatten ebenfalls keinen Erfolg, obwohl ein raaßgerechter Schlackentrichter benutzt und beim dritten Versuch Wismutlot verwendet wurde.
Da bei dem dritten Versuch das Kühlrohrsystem brach und der Tankboden deformiert wurde, konnte der Tank nicht mehr verwendet werden.
Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 280 571>72 DM nebst Sinsen verlangt. Sie führt das Mißlingen der Verbleiung darauf zurück, daß K^P^V den Schlackentrichter falsch konstruiert und falsch eingebaut habe, weswegen die Schlacke größtenteils neben den Wandungszwischenraum gelaufen sei. Infolgedessen sei die für die Herstellung einer haftenden KontaktVerbindung zwischen den Tankwänden und den Rohren des Kühlkorbs erforderliche Benetzung der Stahlflächen mit flüssiger Salzschlacke nicht erreicht worden. Der zweite Versuch habe mißlingen müssen, weil der Untertank vom ersten Versuch her oxydioch verunreinigt und deshalb haftungsfeindlich gewesen sei.
Der dritte, unter Verwendung von Wismutlot durchgeführte Versuch sei erfolglos geblieben, weil die Kühlrohre des Tanks durch die von der Beklagten gebilligte zu hohe Temperatur des Wismuts gebrochen seien.
Die Beklagte hat das von der Klägerin angewandte Verbundgußverfahren als ungeeignet bezeichnet und behauptet, daß die Verbleiung auch dann mißlungen wäre,i wenn K^PPIP das Trichterrohr lang genug hergestellt hätte.	habe auch nur aus Gefälligkeit gegenüber
B^m^ die Länge des Trichterrohrs ermittelt. Jedenfalls hätte Dr.	beim Ausfall der Thermoelemente die Arbeit
 
abbrechen müssen* Sie hat Abweisung der Klage verlangt und Widerklage auf Zahlung von 48 800 DM nebst Zinsen erhoben, weil die Klägerin ihr diesen Betrag für ihre Leistungen schulde*
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 210 428,79 DM abgewiesen, weil die Klägerin wegen des weit überwiegenden Verschuldens ihrer Leute 3/4 des Schadens selbst tragen müsse.
* Bas öberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zürück^ewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin : den klagan3pruch, soweit er abgewiesen worden ist, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
F*
Dem Auf’tragsschreiben der Klägerin vom 29* April 1959 entnimmt das Berufungsgericht, daß die Beklagte keine Garantie für das Gelingen der Verbleiung übernommen habe.
Sie habe sicii lediglich gegen eine Vergütung verpflichtet, eine Reihe von Hilfseinrichtungen sowie Hilfskräfte beim Verbleien zur Verfügung zu stellen. Für die sachund fachgerechte Ausführung dieser Einrichtungen möge sie auch die volle Garantie übernommen haben. Der von dem Ingenieur Kfpl der Beklagten fehlerhaft hergestellte und montierte Schlackentrichter habe aber nicht zu den in dem Schreiben im einzelnen auf geführten Hilfseinrichtungen gehört. Das ergebe bchon der eigene Vortrag der Klägerin, wonach ihre verantwortlichen Mitarbeiter erstmalig im Juli 1958, also mehr als zwei Monate später in Erwägung gezogen hätten, für den Schlackeneinguß einen besonderen Trichter zu verwenden»
A
- 8

Die Beklagte möge allerdings aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig sein, weil ihr Ingenieur	schuld-
haft eine Ursache für das Mißlingen der Verbleiung dadurch gesetzt habe, daß er infolge der Fehlmessung das Gießrohr des Schlackentrichters etwa 60 cm zu kurz hat fertigen las sen und infolgedessen auch falsch montiert hat. Die Leute der Klägerin hätten aber die in erheblichem Maße überwiegenden Ursachen für das Mißlingen der Verbleiung gesetzt, so daß die Klägerin den von ihr geltend gemachten .Schaden .jedenfalls zu 3/4 selbst zu tragen habe. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob das von der Klägerin gewählte Verfahren überhaupt zu dem Erfolg hätte führen können.
I.
Es kann dahinstehen, ob, v/ie die Klägerin und ersichtlich auch das Berufungsgericht annehmen, die Her-. Stellung und Montage des Trichters im Rahmen eines Werklieferungsvertrags erfolgt ist, oder ob die Ansicht der Beklagten zutrifft,	habe	auf Grund eines zwi-
schen den Parteien abgeschlossenen Dienstbeschaffungs-Vertrags (vgl. RG2 84, 427, 450) gehandelt. Denn auch bei Annahme eines Werklieferungsvertrags ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
II.
Das Berufungsgericht geht von einer schuldhaften positiven.Vertragsverletzung der Beklagten aus, die es in der.von ihr zu vertretenden Fehlmessung des Ingenieurs KfltfBfc erblickt. Es unterstellt, daß dieses Verhalten für
*
 
das Mißlingen der Verbleiung mitursächlich gewesen ist. Seine Ansicht, die Klägerin müsse trotzdem wegen des in erheblichem Maße überwiegenden mitwirkenden Verschulden ihrer Leute jedenfalls 3/4 ihres Schadens selbst tragen, greift die Revision ohne Erfolg an*
Sie wendet sich gegen die einschränkende Auslegung des Auftragssehreibens der Klägerin vom 29* April 1959 durch das Berufungsgericht* Sie meint, mit der Garantie für eine sachund fachgerechte Ausführung der Vorrichtung habe die Beklagte auch garantiert, daß der Trichter in den Hohlraum zwischen den Tankwänden führe, damit die flüssige Schlacke dorthin gelangte* Bei einer Garantie für die ordnungsmäßige Anbringung des Trichters könne sich die Beklagte aber nicht oder nur beschränkt auf ein mitwirkendes Verschulden ihrer, der Klägerin, Leute berufen*
Die dem Tatrichter obliegende Vertragsauslegung bindet jedoch das Revisionsgericht, es sei denn, daß Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind* Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich*
Die Revision vermißt Anhaltspunkte dafür, daß mit den im Schreiben vom 29* April 1959 genannten Vorrichtungen der Vertragsinhalt abschließend bestimmt gewesen sei* Aus den Worten: MDie Vorrichtung für die eigentliche Durchführung der Verbleiung im wesentlichen umfassend11 ergebe sich, daß keine vollständige Aufzählung der von der Beklagten zu stellenden Hilfseinrichtungen beabsichtigt gewesen sei, die Beklagte vielmehr die Herstellung aller Vorrichtungen zur Verbleiung übernommen habe, soweit es sich nicht um von der Klägerin bereitzustellende Spezialteile gehandelt habe.
10
A*
1.) Die Präge, ob auch die ordnungsgemäße Anbringung des Schlackentrichters unter die ursprüngliche Garantie fällt, haben die Parteien, namentlich die Klägerin mit dem Hinweis, daß die von der Beklagten zu stellende Vorrichtung im Auftragssehreiben vom 29* April 1959 nicht abschließend aufgeführt sei ("im wesentlichen"), in beiden Vorinstanzen eingehend behandelt. Es deutet deshalb nichts darauf hin, daß das Berufungsgericht diese einschränkende Formulierung übersehen hätte. Das Berufungsgericht nimmt auch nicht, wie die Revision meint, an, die von der Beklagten zu schaffenden Hilfseinrichtungen seien in dem Auftragsschreiben vollständig aufgeführt. Seine Feststellung, der Schlackentrichter gehöre nicht zu den in dem Schreiben einzeln aufgeführten Hilfsvorrichtungen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
Die einschränkende Auslegung des Auftragsschreibens dahin, daß der Trichter nicht unter die ursprünglich garantierten Leistungen fällt, begründet das Berufungsgericht auch :mit dem Sachvortrag der Klägerin, daß von ihrer Seite mehr als zwei Monate nach Abfassung des Auftragsschreibens erstmals in Erwägung gezogen worden sei, einen besonderen Trichter für den Schlackeneinguß zu verwenden. Das Berufungsgericht brauchte nicht anzunehmen, daß die Beklagte über die angeführten Einrichtungen hinaus für das Funktionieren jedes von der Klägerin noch nachträglich für erforderlich gehaltenen Einrichtungsteils, den die Beklagte erstellen sollte, von der sie aber noch nichts wußte, im voraus habe garantieren, also auch ohne ein sie treffendes Verschulden habe einstehen wollen. Die im Auftragsschreiben aufgeführten Einrichtungen, auf die sich die Garantie nach
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Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt, benötigte die Beklagte zu dem Teil selbst für das von ihr durchzuführende zweimalige Probeerhitzen des Tanks (Rohrleitungen, Anschlüsse, Rauchkessel, Verteilerkegel) oder sie waren, wie der Bleischmelzofen, in ihrem Betrieb vorhanden, Bas Eingießen der flüssigen Schlacke mittels eines Trichters stellte dagegen einen zu dem eigentlichen Verbleien gehörenden, dem Einfüllen des flüssigen Bleis unmittelbar vorausgehenden Arbeitsgang dar, für den die Klägerin verantwortlich war. Sein Gelingen hing wesentlich davon ab, daß die Länge des Trichterrohrs durch eine Öffnung in der von der Klägerin beschafften Wärmehaube richtig ermittelt und das Trichterrohr in ' ■‘'•''■'•'den engen Wandungszwischenraum des Tanks eingesetzt * wurde. Baß die Beklagte auch hierfür habe einstehen wollen, brauchte das Berufungsgericht dem Schreiben nicht zu entnehmen.
^ v ;	2.) Warum sich aus der Interessenlage der Parteien
 ergeben soll * daß die Beklagte für das Funktionieren jedes von der Klägerin noch gewünschten Einrichtungs-* ' ' teils von vornherein habe garantieren wollen, legt die Revision nicht dar.
3.) Baß die Parteien die von der Klägerin zu entrichtende Vergütung für die Mitwirkung der Beklagten beim Verbleien nicht endgültig festgelegt haben, zwingt nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluß, die Garantie habe sich auf alle nicht ausdrücklich genannten Einrichtungen, die die Klägerin von der Beklagten noch anfordern werde, erstrecken sollen. Bie Beklagte hat in ihrem Kostenanschlag vom 22. April 1959 auch für aufgeführte
12	-
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Leistungen, wie Rohrleitungen und Anschlüsse, sowie für die Gestellung der Hilfskräfte nur Hca•-Preise” angesetzt, weil sie den Ablauf der Verbleiung noch nicht übersehen könne«,
4«) Las Berufungsgericht sagt nicht, wie die Revision meint, die Klägerin habe den Schlackentrichter von vornherein zur Verfügung stellen sollen, sondern £3 spricht insofern von einer später Übernommenen Ver-4 pflichtung der Beklagten, die jedoch nicht unter die Garantiezusage falle«
,	5.) Hatte die Beklagte für über das Auftragsschreiben
 hinausgehende Einrichtungen keine Garantie übernommen, so brauchte sie, als sie sich nachträglich auch zur Anfertigung des Trichters bereit erklärte, nicht ihrerseits h klarzustellen, daß die Garantiezusage hierfür nicht gelte. ■Las gilt insbesondere für eine sachgemäße Montage des Trichters« Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, eine Ausdehnung der Garantie hierauf zu verlangen«
.6«) Der Reisebericht der Klägerin vom 15« September 1959 ergibt nur, daß bei der Besprechung vom Tage'-zuvor die Verwendung eines Hilfstrichters für die Salzschlacke vorgesehen worden war und daß die Beklagte dessen Anfertigung übernommen hatte, über eine Ausdehnung der Garantie auf den Trichter besagt der Reisebericht nichts.
7«) Aus den weiteren Ausführungen unter I der Revision sbegründung (S. 8 - 17) ergibt sich nichts für eine Ausdehnung der Garantiezusage auf die Anfertigung und Montage des Schlackentrichters.
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III.
Zu dem gegenüber der schuldhaften positiven Vertragsverletzung der Beklagten der Klägerin zur Last fallenden mitwirkenden Verschulden ihrer Leute stellt das Berufungsgericht fest:
Es möge durchaus zutreffen, daß Koberski sich schon vor dem 29* September 1959 dem Personal der Klägerin gegen über bereit erklärt habe, den Schlackentrichter herzustellen . Um diesen Auftrag auszuführen, hätte ihm aber der genaue Sitz des Trichters auf der Wärmehaube bekannt gegeben werden müssen. Es habe nämlich nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu den Befugnissen	gehört,
 selbständig die Einsatzstelle des Trichters auf der Wärmehaube festzulegen, was aber für die exakte Ermittlung der Trichterlänge unbedingt erforderlich gewesen sei. Die Länge des Trichters habe nur am kalten Tank durch Einfuhren eines Meßstäbes in das in die Wätmehaube zu schweißende ioch genau ermittelt werden können. Um danach festzustellen, oh der montierte Trichter richtig saß, habe man, solange das Innere der Wärmehaube durch Kontrollampen erhellt war, durch das Loch der Haube in den Tank'hineinsehen müssen. Mit der Erhitzung des Tanks sei. diese Möglichkeit entfallen. Angesichts der Bedeutung dieser Ar- * beiten für das Gelingen der Verbleiung habe B^0H) die Beheizung des Tanks nicht anordnen dürfen, bevor der Trichter ordnungsgemäß montiert gewesen sei.
B^| habe auch den gegen Mittag eintreffenden Br. P^Hft nicht von der ungewöhnlichen nachträglichen Herstellung und Montage des Trichters unterrichtet.
In diesem Zeitpunkt - vor Beginn der eigentlichen Ver-
H -
A)
bleiung -, als noch kein Schaden eingetreten war, habe Dr.	als verantwortlicher Ingenieur die Durch-
führung der Arbeiten unterbrechen können*
Als der Inhalt des ersten Schlackenkübels in den Trichter gegossen war, seien sofort mehrere Thermoelemente ausgefallen und auch nicht wieder in ihre Ausgangsstellung zurückgekehrt. Dr.	habe sich nunmehr nicht mit der
 Auskunft, es sei etwas Schlacke danebengegossen worden, zufrieden geben dürfen, sondern die Ursache des Ausfalls genau ermitteln müssen und nicht die Fortsetzung der Verbleiung anordnen dürfen.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet.
1.) Die Verbleiung war Sache der Klägerin. Ihr Dipl.Ing. Dr. P^Hft war nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Durchführung der Verbleiung verantwortlich und hatte die Oberleitung. Für die Vorbereitung und Montage war der Ingenieur	zu dem	Werk der
 Beklagten abgeBtellt worden. Die Beklagte hatte hinsichtlich des Verbleiungsverfahrens keine V/eisungsbefugnis.
Ihr Verbindungsmann ist der Ingenieur K^0HB gewesen.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Beklagte die Herstellung und Montage des Trichters übernommen hatte. Die für die Verbleiung erforderlichen Hinrichtungen v/urden jedoch nach Weisung und unter der Aufsicht der Klägerin erstellt, wofür diese ihren Ingenieur B^BB bestellt hatte.
15 -
2.) Das Berufungsgericht stellt fest, daß selbst dann, wenn die Herstellung und Montage des Trichters aus irgend welchen Gründen vorher nicht habe durchgeführt werden können oder gar versäumt worden sei, der die Vorbereitungen leitende Ingenieur B^Jpp jedenfalls nicht die Beheizung des Tanks habe anordnen dürfen* Gegen diese Erwäguhgen bestehen keine rechtlichen Bedenken*
3*) Selbst wenn die Beklagte auf eine rasche Ver-bleiuhg des Tanks gedrängt und sie am Abend des 28* September. 1959 im Zeitpunkt des Anheizens niemanden zur Hand hatte, um das Loch in die Wärmehaube zu schweißen, so wird dadurch die Verantwortung der Klägerin dafür nicht beruhet, daß ihr Ingenieur	<*as	-Anheizen anordnete,
 bevor ein Trichter mit der erforderlichen Rohrlänge ordnungsgemäß montiert war.
4.) Daß trotz erhitzter Haube die Länge und der Sitz Ääs irichterrohres einwandfrei hätten ermittelt werden ‘ kühnen,' wi der spricht der sich auf die Bekundung des Dipl.Ing. Dr. PP^P stützenden Feststellung des Berufungsgerichts?
5») Die Revision will dem Umstand, daß	den
 Dr. Fp|P nicht auf die unsachgemäße Montage des Trichters bei erhitzter Haube aufmerksam machte, keine Bedeutung beigemessen wissen, weil Kp|0P auf Befragen, die Ordnungsmäßigkeit der Montage bestätigt haben würde. Dem kann nicht gefolgt werden.	hätte auch danach ge-
fragt werden müssen, wie lang er das Rohr des Trichters gestaltet habe. Daß er es um 60 cm zu kurz bemessen hatte, hätte der sachkundige Dr* PPPBI merken müssen.
16
<A/
6.	) Daß Dr.	trotz	Ausfalls	der	Thermoelemente
 beim Beginn des Schlackengusses die Arbeiten hat fortsetzen lassen, ohne die Ursache genau zu ermitteln, durfte das Berufungsgericht der Klägerin als zu ihren Lasten gehendes Verschulden ihrer Angestellten werten»
7.	) Die Abwägung der schuldhaft gesetzten Ursachen für die Entstehung d03 Schadens ergibt nach Ansicht deo Landgerichts - die Tauglichkeit des von der Klägerin * angewandten Verbleiungsverfahrens unterstellt - ein so drückendes Übergewicht zu dem Nachteil der Klägerin, daß
 sie 3/4 ihres Schadens selbst tragen muß» Das Oberlandesgericht ist dem beigetreten«
Diese dem Tatrichter zustehende Abwägung nach § 254 BGB kann das Revisionsgericht nur auf rechtairrtümliche Erwägungen überprüfen, insbesondere, ob alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (BGHZ 20, 290, 292 f). Daß sie von solchen Rechtsfehlern beeinflußt sei, legt die Revision nicht dar. In dem zu kurzen und falsch montierten Trichter brauchte das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, nicht die einzige Ursache dafür zu sehen, daß die Schlacke nicht an ihren bestimmungsgemäßen Platz gelangte. Ausgehend von der der Klägerin obliegenden, sich auf die Vorbereitungen für das eigentliche Verbleien erstreckenden Oberleitung und Überv/achungspflicht, mußte das Berufungsgericht auch die dem Personal der Klägerin unterlaufenen Unterlassungen, deren Vornahme den Schaden verhindert hätte, als Schadensursache werten« Das Berufungsgericht hat auch nicht auf die von	angeordnete	Erhitzung
 des Tanks als solche abgestellt, sondern darauf, daß
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nicht vorher die Montage des Trichters auf der noch kalten Wärmehaube veranlaßt hat. Baß insofern ein Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen.
IV,
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
■ Heiraann-Trosien . Rietschel	Erbel
 Vogt	Pinke