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BGH · VII ZR 253/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 253/6

hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Winkelmann, Rietschel, l)To Heimann-Trosien, Brbel und Dr* Finke für Recht erkannt: Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht5 ihre Kündigung sei nach § 8 des Vertrages gerechtfertigt gewesene Der Kläger habe nicht einmal 50 des Durchschnittsumsatzes im Bundesgebiet erreichte Von der im herbst 1958 eingetretenen Lieferkrise seien alle Vertreter im Verhältnis ihrer Umsätze gleichmäßig betroffen wordene Im übrigen könne der Kläger nicht beweisen, daß er ohnedies einen mindestens doppelt so hohen Umsatz erreicht hätte» 2o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, bei einem auf dieser Grundlage erreehneten Bundesdurchschnitt von rund 244»000 DM habe der Kläger nach seiner eigenen Behauptung nur Aufträge Uber rund 102„000 DM hereingebracht o Er habe also den Durchschnitt bei weitem nicht erreichto Auch diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffene 3o Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die vom Kläger hervorgehobenen Lieferschwierigkeiten im Herbst 1958 die Überzeugung ausgesprochen, der Kläger hätte auch ohne diese Schwierigkeiten, die alle Vertreter betroffen hätten, den Durchschnitt bei weitem nicht erreicht o Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte damals andere Vertreter bevorzugt beliefert habe« Der»Kläger, der soeben erst mit der Einführung der Öfen der Beklagten in seinem Bezirk begonnen habe, möge zwar von den gerade im Herbst eingetretenen Lieferschwierigkeiten der Beklagten stärker ais andere Vertreter betroffen worden sein» Es sei aber weder bewiesen noch auch nur wahrscheinlich gemacht, daß der Kläger bei pünktlicher Ausführung aller Aufträge seine Umsätze mehr.als verdoppelt hätteo Auch diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden« Diese Ausführungen greift die kevision an«, Sie macht geltend, die Beklagte habe vor dem Abschluß des Vertrages ihre Aufklärungspflicht treuwidrig verletzte Soweit der Kläger daraus ein Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen herleiten will, ist sein Sachvortrag nicht unmittelbar geeignet, das Klagebegehren zu rechtfertigen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, die Kündigung für unberechtigt zu Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura zu der Überzeugung gelangen, es wäre gegebenenfalls Sache des Klägers gewesen, sich im Hinblick auf die Kündigungsklausel des § 8 des Vertrages vor dem Abschluß über die Höhe des Durchschnittsumsatzes im letzten Geschäftsjahr zu erkundigen, um danach das von ihm mit dieser Klausel übernommene Risiko einer früheren Vertragskündigung besser beurteilen zu können» Wenn der Kläger eine dahingehende Frage nicht stellte, obv/ohl sie nach Dago der Sache nahegelegen hatte und ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, so brauchte die Beklagte von sich aus ihm keine näheren Auskünfte über ihre Umsätze zu geben» Sie konnte vielmehr annehmen, daß der Kläger ohne weitere Erkundigungen das ihm erkennbare Risiko auf sich nehmen wolle» c) Das Berufungsgericht hat daher mit Recht keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte angenommen» Dann ist es aber auch »rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Kündigung der Beklagten nicht als gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoßend!»ansieht» 5» Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch dargelegt, die Kündigung der Beklagten sei nicht deshalb unzulässig gewesen, weil möglicherweise noch andere Beweggründe sie hierzu bestimmt hätten und weil die Beklagte den Bezirk nach dem Ausscheiden des Klägers nicht weitervergeben habe. Daß die Beklagte mit der Kündigung allein den Zweck verfolgt hätte, den Kläger zu schädigen (§ 226 BGB) oder daß sie sich dabei sonst von Beweggründen hätte leiten lassen, die mit dem allgemeinen Rechts-und Billigkeitsgefühl nicht zu vereinbaren sind, ist aus dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen«.

Zitierte Normen: § 89 HGB § 226 BGB
UmsatzBezirkBerufungsgerichtVertreterVertragesUmstandKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

2189 094
U
VII ZR 253/6'*
Verkündet
 am 18o Februar 1963 Vi'oitScheck, J'ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Horst P
Am Bl
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers P
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»4HHH^ “
gegen
 die Firma H^HH|B|^-Gese^schaftmbH? vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Winkelmann, Rietschel, l)To Heimann-Trosien, Brbel und Dr* Finke
 für Recht erkannt:
9
#	Die	Revision	des	Klägers	gegen	das	den	Par-
teien am 25o und 26» September 1961 an Verkündungs Statt zugestexlte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe-5» Zivilsenat in Freiburg - wird zu-r ü ckg ev/i e s en o
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
*4
 Tatbestand:
Die Beklagte übertrug dem Kläger durch den "Handels-vertretungsvertrag" vom % August 1958 die Alleinvertretung für ihre Ölöfen im Bezirk 21a	gegen
 eine Provision von 5 fö* § 8 des Vertrages bestimmte:
"Der Vertrag wird auf 3 Jahre fest abgeschlossene Er kann jeweils nach Ablauf einer Heizperiode - also am 1.4» - zu dem 1.6„ mit Einschreibebrief gekündigt werden«, wenn der Umsatz dem allgemeinen Durchschnittsumsatz im Bundesgebiet nicht entspricht*"
Unter Berufung auf diese Vertragsbestimmung kündigte die Beklagte am 1'7o März 1959 das Vertragsverhältnis zu dem % Juni 1959°
Der Kläger hat mit der Klage u.a» die Feststellung begehrt, daß die Kündigung der Beklagten unberechtigt und die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus der vorzeitigen Kündigung entstandenen und noeh entstehenden Schaden zu ersetzeno
 Er hat zur Begründung der Klage vorgetragen, wenn er mit seinem Umsatz den Bundesdurchschnitt nicht erreicht haben sollte, so sei das auf die mangelnde Unterstützung seiner Tätigkeit durch die Beklagte zurückzuführeno Insbesondere seien bei der Beklagten im Herbst 1958 Lieferschwierigkeiten eingetreten, die zu erheblich verspäteten Lieferungen und zur Stornierung zahlreicher Aufträge durch die Kunden geführt hätten0 Das habe sich in seinem Bezirk besonders nachteilig auf die weiteren Umsätze ausgewirkt, weil dort die ölöfen der Beklagten ge-
mum
 
rade erst hätten eingeführt werden soileno Die Beklagte habe während der Lieferkrise offenbar ihre alten Stammbezirke bevorzugt beliefert»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht5 ihre Kündigung sei nach § 8 des Vertrages gerechtfertigt gewesene Der Kläger habe nicht einmal 50 des Durchschnittsumsatzes im Bundesgebiet erreichte Von der im herbst 1958 eingetretenen Lieferkrise seien alle Vertreter im Verhältnis ihrer Umsätze gleichmäßig betroffen wordene Im übrigen könne der Kläger nicht beweisen, daß er ohnedies einen mindestens doppelt so hohen Umsatz erreicht hätte»
Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben» Dagegen hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen0
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte bittet, die Kevision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht stellt fest., die Parteien gingen bei der Errechnung des im § 8 des Vertrages genannten Bundesdurchschnitts übereinstimmend davon aus, daß der Gesamtumsatz der Beklagten durch die Zahl der Vertreter zu teilen sei» Es hält diese Berechnungsart nach dem Wortlaut des Vertrages für unbedenklich und bemerkt dazu, die Klausel des § 8 könne nicht etwa dahin
 ausgelegt werden«, daß der Bundes durchs chnitt dem Umsatz eines durchschnittlichen Vertreters entspreche; der Beklagten sei es erkennbar auf die Größe des Umsatzes als solchen angekommene
 Die Auslegung des Tatricnters ist rechtlich nicht zu beanstanden und bindet daher das Kevisionsgerieht«
2o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, bei einem auf dieser Grundlage erreehneten Bundesdurchschnitt von rund 244»000 DM habe der Kläger nach seiner eigenen Behauptung nur Aufträge Uber rund 102„000 DM hereingebracht o Er habe also den Durchschnitt bei weitem nicht erreichto Auch diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffene
3o Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die vom Kläger hervorgehobenen Lieferschwierigkeiten im Herbst 1958 die Überzeugung ausgesprochen, der Kläger hätte auch ohne diese Schwierigkeiten, die alle Vertreter betroffen hätten, den Durchschnitt bei weitem nicht erreicht o Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte damals andere Vertreter bevorzugt beliefert habe«
Der»Kläger, der soeben erst mit der Einführung der Öfen der Beklagten in seinem Bezirk begonnen habe, möge zwar von den gerade im Herbst eingetretenen Lieferschwierigkeiten der Beklagten stärker ais andere Vertreter betroffen worden sein» Es sei aber weder bewiesen noch auch nur wahrscheinlich gemacht, daß der Kläger bei pünktlicher Ausführung aller Aufträge seine Umsätze mehr.als verdoppelt hätteo
 Auch diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«
mm:
 
Lie Revision hat nicht geltend machen können, daß das Be rufungsgericht etwa den Sachverhalt insoweit unvollständig oder in einer allgemeinen ErfahrungsSätzen widersprechenden Weise gewürdigt hätteo Das Kevisionsgericht ist deshalb an die Wertungen des Tatriehters gebunden0
4» Als entscheidend für die Nichterreichung des Bundesdurchschnitts durch den Kläger erachtet das Berufungsgericht nicht die Lieferschwierigkeiten der Beklagten, sondern die besonders hohen Umsätze einzelner Vertreter«, Das Berufungsgericht unterstellt, daß diese Umsätze dem Kläger bei Vertragsschluß nicht bekannt gewesen seien, ist aber der Auffassung, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen«, Besonders hohe Umsätze in dem Bitz der Beklagten nahegelegenen Bezirken hätten nicht so außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, daß der Kläger sie bei Vertragsschluß nicht hätte in Hechnung ziehen müssen«. Wenn er sich darüber nicht erkundigt habe^ obwohl er gewußt habe, daß der von ihm übernommene Bezirk bisher nur unzureichend bearbeitet worden war, so gehe die Unkenntnis von der Größe des Durchschnittsumsatzes im Bundesgebiet zu seinen Lasten«,
Diese Ausführungen greift die kevision an«, Sie macht geltend, die Beklagte habe vor dem Abschluß des Vertrages ihre Aufklärungspflicht treuwidrig verletzte
 Soweit der Kläger daraus ein Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen herleiten will, ist sein Sachvortrag nicht unmittelbar geeignet, das Klagebegehren zu rechtfertigen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, die Kündigung für unberechtigt zu

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erklären« Dieses Vorbringen des Klägers muß aber auch dahin verstanden werden* daß die Kündigung der Beklagten wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht als unzulässige HechtsausÜbung anzusehen sei.
Die Hüge kann aber auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben«
a) Dem Vertragsgegner ist bei Vertragsverhandlungen Aufklärung zu geben* soweit Treu und Glauben das erfordern und der Vertragsgegner nach den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs die Aufklärung erwarten darf« Er muß besonders über Umstände unterrichtet werden* die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet und daher für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind« Der Umfang der Aufklärungspflicht bemißt si'ch nach den Umständen des Einzelfalles (vgl« dazu RGZ 111* 233; DM Nr« 1 zu § 276 (Pb) BGB; BGH in HJW I960* 720)« Ein Vertragsteil muß den anderen insbesondere dann aufklären* wenn er bemerkt* daß dieser gewisse für ihn erhebliche Umstände nicht kennt und deshalb von sich aus keinen Anlaß zu Prägen hierüber sieht«
’ b) Hier wußte nach der ausdrücklichen Peststellung des Berufungsgerichts der Kläger, daß in dem von ihm übernommenen Bezirk bisher nur geringe Umsätze erzielt worden waren« Er mußte sich daher ohne weiteres sagen* daß es nicht j.eicht sein werde* in diesem Bezirk - zu demal im ersten üahr - den DurchschnittsUmsatz zu erreichen« Das Berufungsgericht verstößt ferner nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze * wenn es davon ausgeht* für den Kläger habe die Annahme nicht fern gelegen* daß in einzelnen dem Sitz der Beklagten nahegelegenen Bezirken
 
besonders hoho Umsätze erzielt wurden» Der Kläger konnte und mußte daraus auf eine entsprechende Erhöhung des Durchschnittsumsatzes schließen»
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura zu der Überzeugung gelangen, es wäre gegebenenfalls Sache des Klägers gewesen, sich im Hinblick auf die Kündigungsklausel des § 8 des Vertrages vor dem Abschluß über die Höhe des Durchschnittsumsatzes im letzten Geschäftsjahr zu erkundigen, um danach das von ihm mit dieser Klausel übernommene Risiko einer früheren Vertragskündigung besser beurteilen zu können» Wenn der Kläger eine dahingehende Frage nicht stellte, obv/ohl sie nach Dago der Sache nahegelegen hatte und ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, so brauchte die Beklagte von sich aus ihm keine näheren Auskünfte über ihre Umsätze zu geben» Sie konnte vielmehr annehmen, daß der Kläger ohne weitere Erkundigungen das ihm erkennbare Risiko auf sich nehmen wolle»
c) Das Berufungsgericht hat daher mit Recht keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte angenommen» Dann ist es aber auch »rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Kündigung der Beklagten nicht als gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoßend!»ansieht» Hat ri. ..-1. die Beklagte in Bezug auf die Höhe des Durchschnittsumsatzes keine Aufklärungspflicht verletzt, so konnte die Beklagte die Kündigung unter Berufung auf die Klausel des § 8 des Vertrages aussprechen, ohne sich dem Vorwurf des sittenwidrigen Handelns oder der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen»
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger sich nicht genügend -um die Hercinholung von Aufträgen bemüht
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oder ob er umgekehrt sogar gut gearbeitet hat* Das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht der Beklagten ergibt sich allein aus dem objektiven Umstand, daß der . Kläger den Durchschnittsumsatz nicht erreicht hato Das wären wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgeötellt hat« auch dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte nicht zeitweise in Lieferschwierigkeiten gekommen wäre»
Darüber hinaus war die Beklagte nicht schon deshalb gehindert; von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, weil die Kündigung für den Kläger nachteilig war« Einekurzfristige Kündigungsmöglichkeit entspricht bei Handelsvertreterverträgen der gesetzlichen Hegel (§ 89 HGB)„ Es ist Sache des Handelsvertreters, das darin liegende Eisiko durch vertragliche Vereinbarungen zu verringern.
5» Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch dargelegt, die Kündigung der Beklagten sei nicht deshalb unzulässig gewesen, weil möglicherweise noch andere Beweggründe sie hierzu bestimmt hätten und weil die Beklagte den Bezirk nach dem Ausscheiden des Klägers nicht weitervergeben habe. Der Kläger kann daraus ebensowenig v/ib bei einer sonst nach Vertrag oder Gesetz möglichen fristgerechten Kündigung Einwendungen gegen ihre Zulässigkeit herleiten. Daß die Beklagte mit der Kündigung allein den Zweck verfolgt hätte, den Kläger zu schädigen (§ 226 BGB) oder daß sie sich dabei sonst von Beweggründen hätte leiten lassen, die mit dem allgemeinen Rechts-und Billigkeitsgefühl nicht zu vereinbaren sind, ist aus dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen«.
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7° Lie Revision des Klägers ist demnach als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
j	Lr0	Winkelmann	Kietschel	Heimann-Trosien
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f	Brbei	Pinke
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