BGH · VII ZR 253/12 vom 16.05.2013
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zu dem Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Mit der Berufung hat der Kläger die genannten Feststellungsanträge weiterverfolgt und zusätzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus den vorbezeichneten Kündigungserklärungen und der Nichtfortführung des Vertragsverhältnisses zu erset- 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. In der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert unter Bezugnahme auf die von ihm im Jahr 2008 aus dem Wetteinnehmervertrag erwirtschafteten Provisionen mit vorläufig 8.017,83 € angegeben. Das Landgericht hat nach einem Hinweis auf die unvollständigen Angaben den Streitwert für den ersten Rechtszug im Wege einer Schätzung auf 15.000 € festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass der Wetteinnehmervertrag bis zu dem Eintritt des Rentenalters Ende 2015 fortgeführt werden sollte, von der Summe der verdienten Provisionen Kosten des Klägers abzuziehen sind und ein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen ist. Der Kläger will mit diesem Vortrag, der nach seiner Auffassung zu einer Beschwer von über 20.000 € führt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung seines Klageantrags ändern.