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BGH · VII ZR 252/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 252/86

November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 21. April 1985 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Nach den Behauptungen der Klägerin hat die Beklagte, vertreten durch ihren seinerzeitigen Geschäftsführer, den Zeugen R., bei ihr nach Vorverhandlungen mit Schreiben vom 19. Die Klägerin behauptet, diese Leistung auch erbracht und dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben zu haben. Sie verlangt deshalb neben anderen Forderungen, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, Bezahlung von 51.300 DM zuzüglich 13 % Zinsen seit 19. Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage festzustellen, welchen Umfang der Auftrag hatte, den die Beklagte der Klägerin am 19. Ferner sei nicht erwiesen, in welchem Umfang die hier streitigen Arbeiten von der Klägerin und nicht auch von anderen Subunternehmern erbracht worden seien. Die vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten sind in der vorliegenden Situation für die Entscheidung ohne Bedeutung. Vor allem kann dabei ihr Vorbringen aufgrund einer Darstellung des Gegners mit der Folge unklar oder unvollständig werden, daß die Partei ihren Sachvortrag mit Einzelheiten ergänzen muß (Senatsurteil NJW 1984, 2888 m.w.N.; vgl. So werden z.B., wenn die Bezahlung von Werkleistungen aus einem Einheitspreisvertrag verlangt wird, ins Einzelne gehende Angaben zu dem Umfang des Auftrags und der erbrachten Leistungen jedenfalls dann erforderlich werden, wenn dieser Umfang streitig wird. Im vorliegenden Fall allerdings war die Klägerin nicht gehalten, die vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten zu dem Umfang des Auftrags vorzutragen. Der verlangte Preis konnte durch fehlende genauere Angaben zu dem Umfang nicht unklar oder sonst erläuterungsbedürftig werden, weil es sich um einen Pauschalpreis handelte. Hinsichtlich der Leistungserbringung durch die Klägerin ist ihr Sachvortrag nicht unklar oder ergänzungsbedürftig, weil es insoweit an dem er- Unter diesen Umständen konnte die Klägerin ihrerseits den Sachvortrag auf die Leistungserbringung insgesamt beschränken, zu demal sie einleuchtende Gründe dafür vorgebracht hat, warum sie zu dem Vortrag von Einzelheiten nicht in der Lage ist. Was schließlich die vom Berufungsgericht herangezogene Abgrenzbarkeit zu Leistungen angeht, die anderen Subunternehmern in Auftrag gegeben worden sein könnten, so ist eine Abgrenzungsmöglichkeit hier für das Entscheidungsergebnis ebenfalls ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß nach den Bekundungen des Zeugen R.nachgewiesen ist, daß er eine Reserveteildokumentation nicht näher zu bezeichnenden Inhalts zu dem von der Klägerin verlangten Pauschalpreis bestellt und auch wie bestellt erhalten hat. Da die Beklagte gegen diesen, vom Berufungsgericht für erwiesen erhaltenen Sachverhalt keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Nachweis weiterer Einzelheiten erforderlich machen könnten, ist die Klage auch in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, begründet. Die Beklagte ist, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO, nach den Anträgen der Klägerin im Berufungsrechtszug zu verurteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last, weil die Klage erst aufgrund neuen Vorbringens in zweiter Instanz begründet ist (§ 97 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 565 ZPO
EinzelheitFirmaBerufungsgerichtAuftragLeistungUmfangKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 252/86
Verkündet am
19. November 1987
Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Efl Hans Eckhard
| GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer GtflB, Am
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die Firma Ercole	GmbH,	vertreten durch die Ge-
schäftsführer Giancarlo CflBHR und Dieter KflHM, Gä® ■	EsA
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 1986 und der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 26. April 1985 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 51.300 DM zuzüglich folgender Zinsen zu zahlen:
9.75	% vom 19. Juli 1984 - 30. September 1984, 10,25 % vom 1. Oktober 1984 - 30. Juli 1985,
9.75	% vom 1. August 1985 - 30. November 1985,
9 % vom 1. Dezember 1985 - 31. Januar 1986,
8.75	% vom 1. Februar 1986 - 31. März 1986,
8 % vom 1. April 1986 - 30. April 1986,
7 % seit 1. Mai 1986.
Hinsichtlich der Mehrzinsen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte war als Subunternehmerin für ein großtechnisches Bauvorhaben der Firma A. im Iran tätig. Für dieses Bauvorhaben hatte die Beklagte u.a. sogenannte Reserveteildokumentationen zu erstellen. Diese Dokumentationen hat die Firma A. wie bestellt und ordnungsgemäß erhalten. Sie befinden sich im Iran und sind nicht mehr zugänglich. Die Firma A. verfügt nicht über Duplikate. Auch die Klägerin behauptet, solche nicht zu besitzen.
Nach den Behauptungen der Klägerin hat die Beklagte, vertreten durch ihren seinerzeitigen Geschäftsführer, den Zeugen R., bei ihr nach Vorverhandlungen mit Schreiben vom 19. Januar 1984 einen Teil dieser von der Beklagten zu liefernden Dokumentationen zu einem Pauschalpreis von (einschließlich Mehrwertsteuer) 51.300 DM bestellt. Die Klägerin behauptet, diese Leistung auch erbracht und dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben zu haben. Sie verlangt deshalb neben anderen Forderungen, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, Bezahlung von 51.300 DM zuzüglich 13 % Zinsen seit 19. Juli 1984.
Die Beklagte hat die Bestellung bestritten. Sie hält diese für fingiert, Leistungen seien daher auch nicht erbracht worden.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Sub-stantiierung des Klageanspruchs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg. Hiergegen wendet sich ihre - angenommene - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet.
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Entscheidunqsqründe: I.
Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage festzustellen, welchen Umfang der Auftrag hatte, den die Beklagte der Klägerin am 19. Januar 1984 erteilt habe. Der Zeuge R. habe lediglich pauschal bekundet, daß der Klägerin die hier streitigen Arbeiten übertragen worden seien. Eine inhaltliche Konkretisierung und Abgrenzung der übertragenen Arbeiten anhand objektiver Kriterien sei nicht möglich, da der schriftliche Auftrag keine Einzelheiten enthalte und einschlägige Arbeiten sowohl der Klägerin als auch einer anderen Firma übertragen worden seien. Ferner sei nicht erwiesen, in welchem Umfang die hier streitigen Arbeiten von der Klägerin und nicht auch von anderen Subunternehmern erbracht worden seien.
II.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg.
Das Berufungsurteil beruht auf einer Verkennung der Darlegungslast. Das Berufungsgericht stellt hier zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin. Die vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten sind in der vorliegenden Situation für die Entscheidung ohne Bedeutung.
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Die Darlegungslast einer Partei im Zivilprozeß beschränkt sich grundsätzlich darauf, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die geltend gemachte, ihr günstige Rechtsfolge ergibt. Zu näheren Angaben, der sogenannten Sub-stantiierung, hat die Partei nur Anlaß, wenn ihr Vortrag in einer hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsfolge bedeutsamen Weise unvollständig, mehrdeutig oder sonst unklar ist oder wird. Vor allem kann dabei ihr Vorbringen aufgrund einer Darstellung des Gegners mit der Folge unklar oder unvollständig werden, daß die Partei ihren Sachvortrag mit Einzelheiten ergänzen muß (Senatsurteil NJW 1984, 2888 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1986, 919, 920; Urteile vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83 = WM 1985, 431, 434 unter III 2 und vom 7. Mai 1985 - VI ZR 229/83 = ZIP 1985, 1279, 1281 unter II 2 b = WM 1985, 1151, 1153). So werden z.B., wenn die Bezahlung von Werkleistungen aus einem Einheitspreisvertrag verlangt wird, ins Einzelne gehende Angaben zu dem Umfang des Auftrags und der erbrachten Leistungen jedenfalls dann erforderlich werden, wenn dieser Umfang streitig wird.
Im vorliegenden Fall allerdings war die Klägerin nicht gehalten, die vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten zu dem Umfang des Auftrags vorzutragen. Die nach Meinung des Berufungsgerichts fehlenden Angaben waren hier für die begehrte Rechtsfolge ohne jede Bedeutung. Der verlangte Preis konnte durch fehlende genauere Angaben zu dem Umfang nicht unklar oder sonst erläuterungsbedürftig werden, weil es sich um einen Pauschalpreis handelte. Hinsichtlich der Leistungserbringung durch die Klägerin ist ihr Sachvortrag nicht unklar oder ergänzungsbedürftig, weil es insoweit an dem er-
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forderlichen Sachvortrag der Beklagten von einzelnen Mängeln oder von einzelnen nicht erbrachten Leistungen fehlt. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal zu bestreiten, daß die Klägerin die berechneten Leistungen erbracht hat. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin ihrerseits den Sachvortrag auf die Leistungserbringung insgesamt beschränken, zu demal sie einleuchtende Gründe dafür vorgebracht hat, warum sie zu dem Vortrag von Einzelheiten nicht in der Lage ist.
Was schließlich die vom Berufungsgericht herangezogene Abgrenzbarkeit zu Leistungen angeht, die anderen Subunternehmern in Auftrag gegeben worden sein könnten, so ist eine Abgrenzungsmöglichkeit hier für das Entscheidungsergebnis ebenfalls ohne Bedeutung. Denn sollte die Beklagte, wofür angesichts der unterschiedlichen Preise und Bezeichnungen der Aufträge eigentlich wenig spricht, Leistungen doppelt in Auftrag gegeben haben, so muß sie diese auch doppelt bezahlen .
Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß nach den Bekundungen des Zeugen R. nachgewiesen ist, daß er eine Reserveteildokumentation nicht näher zu bezeichnenden Inhalts zu dem von der Klägerin verlangten Pauschalpreis bestellt und auch wie bestellt erhalten hat.
Da die Beklagte gegen diesen, vom Berufungsgericht für erwiesen erhaltenen Sachverhalt keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Nachweis weiterer Einzelheiten erforderlich machen könnten, ist die Klage auch in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, begründet.
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III.
Das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts sind daher in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Beklagte ist, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach den Anträgen der Klägerin im Berufungsrechtszug zu verurteilen. Zinsen kann sie allerdings nur in der nachgewiesenen, sich aus dem Urteilsspruch ergebenden Höhe verlangen. Wegen der verlangten Mehrzinsen ist die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last, weil die Klage erst aufgrund neuen Vorbringens in zweiter Instanz begründet ist (§ 97 Abs. 2 ZPO). Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§ 91 ZPO).
Girisch
 Obenhaus
Recken
 Quack
Doerry