Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Finanzierungskaufmann und Mäkler* Die Beklagte beauftragte ihn, den Wiederaufbau ihres Hauses auf dem Grundstück KJ^^tstraße zu finanzieren., Die Beklagte wandte sich deswegen an den Kläger und vereinbarte mit ihm, daß er auf dem ihm gehörigen Grundstück M^l^fcstr. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe sein Grundstück unentgeltlich für dio Eintragung der Dienstbarkeit zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte auf Grund dor getroffenen Abmachungen verpflichtet, eine angemessene Vergütung dafür zu bezahlen, daß der Kläger.sein Grundstück für die Eintragung der Dienstbarkeit zur Verfügung gestellt hat. Das Öberlandesgericht hält die von der Beklagten im 2» Rechtszuge erhobene Einrede der Verjährung für unbegründet„ Es meint, die Vergütung, die der Kläger verlange, betreffe keinen Anspruch eines Kaufmanns für die Besorgung eines fremden Geschäfts und sei ihm auch nicht im Rahmen seines Gewerbebetriebes erwachsen (§ 196 Abs* 1 Rr* 1 und 7 BGB), Vielmehr habe es sich um einen Sonderfall gehandelt, in dem der Kläger der Beklagten mit einer außerordentlichen und nicht wiederholbaren Maßnahme zu Hilfe gekommen sei« Deswegen verjähre die Forderung gemäß dem § 195 BGB in 30 Jahren. Verlangens der Dokalbaukommission die Aufgabe, für Garagenraum zu sorgen- Weil sie es nicht konnte, trat im Bin-Verständnis mit ihr der Kläger für sie ein und stellte den Garagenraum zur Verfügung, der von ihr verlangt wurde; zu diesem Eintreten gehört auch die Eintragung der Dienstbarkeit. b) Die Revision meint, der Kläger habe insoweit als Kaufmann im Betriebe seines Gewerbes gehandelt; sie beruft sich hierfür auf die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB» Zwar ist ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen jener Hilfeleistung des Klägers und dem ihm erteilten Finanzierungsauftrag zu erkennen; denn das von ihm zu beschaffende Geld sollte der Durchführung des Baues dienen, die seinerseits die Beschaffung von Garagenraum zur Voraussetzung hatte« Hierbei handelte es sich aber nur um ein äußerliches, mehr zufälliges Zusammentreffen. 20 Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen, daß die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, der Kläger habe auch die Bestellung solcher Dienstbarkeiten auf eigenem Grundstück für andere Bauinteressenten gewerbsmäßig betrieben« April 1962 darauf verwiesen, daß der als Zeuge vernommene Kaufmann-'» bereits bestätigt hat, der Kläger sei bei dem von ihm durchgeführten Bauvorhaben in gleicher Weise eingesprungen, wie bei $er Beklagten. Das Berufungsgericht hätte daher auf jene Behauptungen und Beweisantritto eingehen müssen; denn die Vorschrift des § I96 Abso 1 Nr«, 1 oder Nr* 7 BGB könnte anwendbar soin, wenn dio Beklagte den von ihr angetretenen Beweis erbringen sollte<> Das Urteil muß daher wegen des bezeichneten Verstoßes gegen den § 286 ZPO aufgehoben werden« Die Beklagte hat mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den sie aus einem angeblichen Garantieversprechen des Klägers herleitet« Sie hat geltend gemacht, ihr verstorbener Vater habe vor Jahren den Architekten beauftragt gehabt, das Grundstück K^Hstraße 0 zu bebauen« sei Jeher zu dem neuen Auftrag nicht herangezogen worden« Der Kläger habe ihrer Mutter, die ihren Vater beerbt habe, zugesichert, er werde dafür auf kommen, wenn Forderungen erhebe« Das habe dieser getan und ein obsiegendes Urteil über 10.000 DM erstritten« Den Betrag müsse der Kläger erstatten« Das Oberlandesgericht hat die Forderung mit der Begründung verneint, die Vernehmung der Mutter der Beklagten habe ergeben* daß der Kläger ihr gegenüber keine bindenden Er- Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen <> Sie richtet sich in der Hauptsache gegen die Würdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gemäß dem § 561 Abs» 2 ZPO gebunden ist» Wenn dieser angenommen hat, es habe sich nur um unverbindliche Redensarten des Klägers gehandelt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat die Leistung des Klägers, die er durch die Bestellung der Dienstbarkeit erbracht hat, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf 15»000 DM geschätzt o Trotzdem hat es ihm anstelle der verlangten I2o000 DM nur 10»000 DM zugesprochen, weil er, wenn auch beweislos, behauptet habe^r er habe sich mit der Beklagten auf diesen niedrigeren Betrag geeinigt„ Io Soweit zu erkennen, ist das Oberlandesgericht der Meinung, der Kläger habe in erster Linie eine bindende Vereinbarung Uber 10»000 DM behauptet und, da sie nicht erweisbar sei, den angemessenen höheren Betrag von 12»000 LH verlangt» Ein solches Vorgehen des Klägers war zulässig und verstieß nicht gegen die sich aus dem § 138 Abs» 1 ZFO ergebende Wahrheitspflicht* Es wird auf den ähnlich liegenden Fall Dementsprechend enthält auch das erstinstanzliche Urteils nichts davon, daß der Kläger behauptet habe, die Beklagte habe sein Angebot angenommen* Aus dem Gesagten folgt, daß die Begründung nicht haltbar ist, mit der das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 2„000 BM nebst Zinsen davon abgewiesen hat.
VII ZK 252/62 Verkündet am 5- Dezember 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2193 078 Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit der Frau Antonie F tr geb o Z\ Beklagten, Berufungsklägerin, Bevisions-klögerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Bechtsanwalt Br gegen don Kaufmann Ferdinand Si ■Str Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußreviaionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Bezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Br« Heimann-drosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannti Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des oberlan-desgeriohts in München vom 13«. Juli 1962 aufgehoben. Bio Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Finanzierungskaufmann und Mäkler* Die Beklagte beauftragte ihn, den Wiederaufbau ihres Hauses auf dem Grundstück KJ^^tstraße zu finanzieren., insbesondere dio erforderlichen Hypotheken zu beschaffen* Die Lokalbaukommission in verlangte, daß die Boklagte gemäß den Vorschriften der Reichsgaragenordnung 10 Einstellplätze schaffe oder eine Ablösung von ungefähr 25.000 DM entrichte. Die Beklagte wandte sich deswegen an den Kläger und vereinbarte mit ihm, daß er auf dem ihm gehörigen Grundstück M^l^fcstr. 0, die geforderten Einstellplätze zur Verfügung stelle. Mit Urkunde vom 7. Mai 1954 bewilligte der Kläger auf Erfordern der Stadt M^^^ zu deren Gunsten die Eintragung einer dahingehenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit 0. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die Beklagte für die Bestellung der Dienstbarkeit eine angemessene Entschädigung zu entrichten habe. Er hat mit seiner im Jahre 1959 erhobenen Klage ihre Verurteilung zur Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erbeten. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe sein Grundstück unentgeltlich für dio Eintragung der Dienstbarkeit zur Verfügung gestellt. Ohne sein Eintreten hätte sie den Bau nicht durchführen können; dann hätte er keine Provision erhalten. Deswegen habe er ein dringendes Interesse an der Erfüllung der Auflage der Lokal-baukommission gehabt. Vorsorglich hat sie geltend gemacht, die Forderung sei verjährt. Äußerstenfalls hat sie mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen bestätigt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung dor Klage» Der Kläger bittet mit der Anschlußrevioion, das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange wiederherzustellon. Beide Teile beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurücksu-weison* EntBcheidungsgründ §i_ Ao Zur Revision I, Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte auf Grund dor getroffenen Abmachungen verpflichtet, eine angemessene Vergütung dafür zu bezahlen, daß der Kläger.sein Grundstück für die Eintragung der Dienstbarkeit zur Verfügung gestellt hat. Die Revision greift diese Würdigung nicht an. Sie enthält auch keino Verletzung sachlichen Rechts„ II« Das Öberlandesgericht hält die von der Beklagten im 2» Rechtszuge erhobene Einrede der Verjährung für unbegründet„ Es meint, die Vergütung, die der Kläger verlange, betreffe keinen Anspruch eines Kaufmanns für die Besorgung eines fremden Geschäfts und sei ihm auch nicht im Rahmen seines Gewerbebetriebes erwachsen (§ 196 Abs* 1 Rr* 1 und 7 BGB), Vielmehr habe es sich um einen Sonderfall gehandelt, in dem der Kläger der Beklagten mit einer außerordentlichen und nicht wiederholbaren Maßnahme zu Hilfe gekommen sei« Deswegen verjähre die Forderung gemäß dem § 195 BGB in 30 Jahren. Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung. Eine von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg. Io Der kurzen Verjährung äeB § 196 Ahs0 1 Nr. 1 BGB unterliegen u.a. die Ansprüche von Kaufleuten für die Besorg gung fremder Geschäfte- Ähnliches gilt für Nichtkaufleute gemäß der Nr- 7 dieser Vorschrift. a) Bine solche Geochäftsbesorgung ist anzunehmen, wenn eine I’ätigkeit ausgeübt wird, die an und für sich der Sorge des anderen obliegen würde und wenn diese Sorge von den Handelnden übernommen wird (RGZ 97, 61, 65)0 Da3 war hier der Fall. Die Beklagte hatte auf Grund des i Verlangens der Dokalbaukommission die Aufgabe, für Garagenraum zu sorgen- Weil sie es nicht konnte, trat im Bin-Verständnis mit ihr der Kläger für sie ein und stellte den Garagenraum zur Verfügung, der von ihr verlangt wurde; zu diesem Eintreten gehört auch die Eintragung der Dienstbarkeit. Der Kläger hat damit also ein Geschäft besorgt, das; der Beklagt«n>obgelegen hätte- b) Die Revision meint, der Kläger habe insoweit als Kaufmann im Betriebe seines Gewerbes gehandelt; sie beruft sich hierfür auf die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB» Dem stehen die oben wiedergegebenen Feststellungen des Oberlandesgerichts entgegen. Als Finanzierungskaufmann und Mäkler hatte er mit der Vermittlung; von Geldgeschäften und Verträgen zu tun. In diesen Rahmen läßt sich, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt haben sollte, die Hilfeleistung nicht einordnen, die er der Beklagten durch die Bestellung der Dienstbarkeit auf seinem eigenen Grundstück gewährte« Zwar ist ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen jener Hilfeleistung des Klägers und dem ihm erteilten Finanzierungsauftrag zu erkennen; denn das von ihm zu beschaffende Geld sollte der Durchführung des Baues dienen, die seinerseits die Beschaffung von Garagenraum zur Voraussetzung hatte« Hierbei handelte es sich aber nur um ein äußerliches, mehr zufälliges Zusammentreffen. Insbesondere hat der Kläger, wie das Oberlandesgericht in anderen Zusammenhang feststellt -So 11 ff d. ürt«), die Dienstbar-koit nicht eintragen lassen, um seine Vergütung für dio Finanzierung zu erhalten oder zu retten5 demnach kann auch nicht von einem Hilfs- oder Nebengeschäft zu seinem sonstigen Gewerbe gesprochen werden« Unter solchen Voraussetzungen ist also weder der § 196 Abs« 1 Nr« 1 BGB (wenn der Kläger Kaufmann gewesen sein soll noch der § 196 Abs«, 1 Nr« 7 BGB (falls er nicht Kaufmann war anwendbar« Der Hinweis der Revision auf den § 343 Abs« 2 HGB geht schon deswegen fehl, weil die Eintragung der Dienstbarkeit nicht unter dio im § 1 Abs« 2 HGB bezeichneten Geschäfte fällt. 20 Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen, daß die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, der Kläger habe auch die Bestellung solcher Dienstbarkeiten auf eigenem Grundstück für andere Bauinteressenten gewerbsmäßig betrieben« Sie hat S. 5 ihres Schriftsatzes vom 12. April 1962 darauf verwiesen, daß der als Zeuge vernommene Kaufmann-'» bereits bestätigt hat, der Kläger sei bei dem von ihm durchgeführten Bauvorhaben in gleicher Weise eingesprungen, wie bei $er Beklagten. Ferner hat sie geltend gemacht, der Kläger habe in einem von ihm geführten Prozeß vorgetragen, er habe den Wiederaufbau von Grundstücken gewerbsmäßig betrieben; auf jehöMkten hat sich die Beklagte bezogen» Zu einem solchen gewerbsmäßigen Wiederaufbau für andere könnte allerdings auch die Hilfe bei der Erfüllung von Auflagen gehören, die die Lokalbaukommission hinsichtlich des zu beschaffenden Garagenraums jeweils gemacht hat o Das Berufungsgericht hätte daher auf jene Behauptungen und Beweisantritto eingehen müssen; denn die Vorschrift des § I96 Abso 1 Nr«, 1 oder Nr* 7 BGB könnte anwendbar soin, wenn dio Beklagte den von ihr angetretenen Beweis erbringen sollte<> Das Urteil muß daher wegen des bezeichneten Verstoßes gegen den § 286 ZPO aufgehoben werden« Sollte das Oberlandesgericht bei der neuen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß sich die Beklagte auf die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB berufen kann, so wird es sich auch mit der Behauptung des Klägers zu befassen haben (u»a« Schriftsatz vom 24° April 1962 S° 2), er habe die Forderung bis zu dem Jahre 1957 gestundet (§ 201 S° 2 BGB)« Wenn schließlich die Einrede der Verjährung durchgreifen sollte, so wäre bei der Kostenentsoheidung der § 97-Abs« 2 ZPO zu berücksichtigen« III o Die Beklagte hat mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den sie aus einem angeblichen Garantieversprechen des Klägers herleitet« Sie hat geltend gemacht, ihr verstorbener Vater habe vor Jahren den Architekten beauftragt gehabt, das Grundstück K^Hstraße 0 zu bebauen« sei Jeher zu dem neuen Auftrag nicht herangezogen worden« Der Kläger habe ihrer Mutter, die ihren Vater beerbt habe, zugesichert, er werde dafür auf kommen, wenn Forderungen erhebe« Das habe dieser getan und ein obsiegendes Urteil über 10.000 DM erstritten« Den Betrag müsse der Kläger erstatten« Die Mutter habe den Anspruch an sie, die Beklagte abgetreten« Das Oberlandesgericht hat die Forderung mit der Begründung verneint, die Vernehmung der Mutter der Beklagten habe ergeben* daß der Kläger ihr gegenüber keine bindenden Er- klärungen abgegeben habe» Es sei auch nicht richtig,, daß der Bauauftrag dem Architekten im Hinblick auf etwaige Äußerungen des Klägers entzogen und anderen Architekten erteilt worden sei0 Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen <> Sie richtet sich in der Hauptsache gegen die Würdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gemäß dem § 561 Abs» 2 ZPO gebunden ist» Wenn dieser angenommen hat, es habe sich nur um unverbindliche Redensarten des Klägers gehandelt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts darübo daß die Äußerungen des Klägers nicht für die Beauftragung anderer Architekten ursächlich gewesen seien und auf die dagegen gerichteten Revisionsrügen kommt es sbmit nicht mehr an* Bo Zur Ansohlußrevision des Klägers: Das Berufungsgericht hat die Leistung des Klägers, die er durch die Bestellung der Dienstbarkeit erbracht hat, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf 15»000 DM geschätzt o Trotzdem hat es ihm anstelle der verlangten I2o000 DM nur 10»000 DM zugesprochen, weil er, wenn auch beweislos, behauptet habe^r er habe sich mit der Beklagten auf diesen niedrigeren Betrag geeinigt„ Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision mit Recht <> Io Soweit zu erkennen, ist das Oberlandesgericht der Meinung, der Kläger habe in erster Linie eine bindende Vereinbarung Uber 10»000 DM behauptet und, da sie nicht erweisbar sei, den angemessenen höheren Betrag von 12»000 LH verlangt» Ein solches Vorgehen des Klägers war zulässig und verstieß nicht gegen die sich aus dem § 138 Abs» 1 ZFO ergebende Wahrheitspflicht* Es wird auf den ähnlich liegenden Fall < v r >/ BGrHZ 19, 387, 390 f verwiesen* 2o Die Anachlußrevision macht aber auch mit Recht geltend, daß der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts unrichtig ist0 £s giKt im Tatbestand die Behauptungen des Klägers im ersten Rochtszug dahin wieder, daß er sich auf einen Betrag von 10*000 IV geeinigt habe (So 5 d.Urt*); zugleich verweist es So 9 auf da3 angefochtene Urteil, das seinerseits auf die gewechselten Schriftsätze Bezug nimmto Der Inhalt dieser Schriftsätze und des erstinstanzlichen Urteils steht mit der Annahme des Oberlandesgerichts in Widerspruch« Der Kläger hat nämlich im ersten Hechtszuge nur behauptet, er habe sich mit einer Ablösungssumme von 10*000 DM einverstanden erklärt* Daß die Beklagte dieses Angebot angenommen habe, ist seinen Ausführungen mindestens nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen» Zwar will der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beklagte an die Erfüllung "ihrer Zusage11 am 22 o Februar 1957 erinnert haben (S» 3 der Klageschrift)«, Im Schriftsatz vom 17* September 1939 stellt er aber klar, daß es auch dem Kläger mindestens zweifelhaft war, ob die Beklagte oder deren Ehemann' sein Angebot einer Abfindung von 10«000 DM angenommen habe« Hinzu kommt, daß jenes Schreiben vom 22« Februar 1957 vor dem Zeitpunkt lag, zu dem der Kläger nach den Bekundungen des Ehemanns der Beklagten seine Forderung auf 10*000 DM gesenkt haben soll. Mit der im Schreiben vom 22* Februar 1957 erwähnten "Zusage" kann also nicht das Vergleichsangebot über jene 10*000 DM gemeint sein. Dementsprechend enthält auch das erstinstanzliche Urteils nichts davon, daß der Kläger behauptet habe, die Beklagte habe sein Angebot angenommen* Daraus folgt, daß der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts über den Vortrag des Klägers im ersten Rechtszug unrichtig ist. Eine Bindungswirkung gemäß dem § 314 ZPO haben diese Feststellungen nicht; weil die sich nicht aus der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergehen haben. Zudem sind sie wegen des auf- g gezeigten Widerspruche in sich unklar Eine solche Bindung könnte allerdings für den 2. Hechtssug in Betracht kommen. Insoweit verweist das Oberlandesgericht im Tatbestand (S.8) aber nur auf den Vortrag des Klägers im erstem Hechtszuge. Biesen Vortrag hat es* wie oben dargelegt5 nicht riohf tig verstanden. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht ebonfalLS auf die vor* ihm gewechselten Schriftsätze bezogen. Es hat dabei übersehen, daß der Kläger S.7 seines Schriftsatzes vom 18. Oktober i960 unmißverständlich erklärt hat, die Beklagte sei mit soi nein Vorschlag, wenigstens lOoOOO BM zu zahlen, nicht einverstanden gewesen. Biese Tatsache war nunmehr unstreitig. Bas Berufung' gericht durfte sich nicht darüber hinwegsetzen, 3. Aus dem Gesagten folgt, daß die Begründung nicht haltbar ist, mit der das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 2„000 BM nebst Zinsen davon abgewiesen hat. Bas Urteil ist deswegen insoweit auf die Anschlußrevision aufzuheben. Zu einer eigenen Entscheidung ist der Senat nicht in der Lagt Bonn es bedarf aus den zu A angeführten Erwägungen noch der Prüfung, ob nicht auch dieser Teil der Klageforderung verjährt ist. Br. Winkelmann Br. Heimannr-Trosien Erbel Meyer Br. Vogt A