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BGH · VII ZR 252/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 252/60

a) Es ist keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung, wenn der Kläger, der auf Rechnungslegung geklagt, aber in der Berufungsinstanz nur ein Urteil auf Auskunftserteilung erzielt hat, die Verurteilung des Beklagten zur Vorlage von Abrechnungen begehrt» Dezember 1958 erklärte der Beklagte dem Kläger den Rücktritt von der Vereinbarung vom 23* August 1954 und kündigte diese;' vorsorglich fristlos« Zur Begründung ist angeführt, der Kläger sei seit seinem Wegzug nach Monte Carlo seinen Vertragspflichten nicht mehr nachgekommen« den_Beklagten zu verurteilen, über die an ihn von den KflBIHo®BB®wer^eri AG., KflP, aus den im Vertrag vom 23« August 1954 genannten Geschäftsabschlüssen mit der UdSSR gezahlten und noch zu zahlenden Provisionen dem Kläger Rechnung zu legen« haltene Verpflichtung, dem Kläger bestimmte Anteile der Pro* Visionen des Beklagten aus den ersten beiden Schiffsbauauf-tragen zu zahlen, die Gegenleistung des Beklagten für die jyn wesentlichen damals schon erbrachten Bemühungen des Klägers bei der Vermittlung dieser Aufträge sei« Bas Berufungsgericht führt dazu weiter aus: Es hätten sich zwar für den Kläger auch später noch gewisse Hebenpflichten ergeben können, der Beklagte habe den Kläger aber unstreitig niemals dazu aufgefordert, solche Pflichten wahrzunehmen« Die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger habe auf unbegrenzte Zeit ständig in Hamburg bereitsteben müssen, um etwaige Aufträge des Beklagten entgegenzunehmen und auszufüh-ron, werde durch die Vereinbarung vom 23« August 1954 nicht gedeckto Da es sich bei dem Vertrag der Parteien um ein Bauerschuldverhältnis gehandelt habe, sei ein Rücktritt nicht möglich gewesen« Auch die Kündigung des Beklagten habe keine rückwirkende Kraft, weil die beiden hier interessierenden Schiffsbauaufträge im Zeitpunkt der Kündigung bereits abgewickelt gewesen seien« ger vom Beklagten als Mitarbeiter bei der Bearbeitung der beiden Schiffsbauaufträge herangezogen worden war, hat u*a* bekundet: Er sei davon ausgegangen, daß sich auch nach dem 23* August 1954 bis zur Ausführung der Aufträge noch weitere Tätigkeiten für ihn ergeben würden* Allerdings sei danach für ihn nicht mehr viel zu tun gewesen* Es sei aber durchaus denkbar gewesen, daß, obwohl für ihn (aJH^) keine Tätigkeit mehr in Frage gekommen sei, eine solche für den Kläger noch hätte in Betracht kommen können; denn der Kläger sei - im Gegensatz zu Afl|^ - als "Kontaktmann" nach außen tätig gewesen* Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die von ihm in den Urteiisgründen ausdrücklich erwähnte Aussage des Zeugen AflHfc auch nur teilweise übersehen haben sollte* Der Inhalt der Aussage ist auch nicht derart, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vertretbar wäre* Es geht nämlich selbst davon aus, daß noch nach dem 23« August 1954 gewisse Verpflichtungen für den Beklagten und damit auch für den Kläger anfallen konnten* 2* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Behauptung nicht bewiesen, daß der Kläger nach dem Vertrage verpflichtet gewesen sei, sich für den Beklagten auf unbegrenzte Zeit ständig in Hamburg bereitzuhalten, um etwaige Aufträge des Beklagten entgegenzunehmen und auszuführen* 5» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Direktor WHB der Ho^BlÄwerkö nicht als Zeugen vernommen hat o Darüber brauchte das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu vernehmen,,'Denn es geht selbst davon aus, daß das möglicherweise der Pall war«, Das zeigen seine Ausführungen darüber, daß die Tätigkeit eines Vermittlers nicht notwendigerweise mit dem Zustandekommen des Vertrages ihren end-“gultigen Abschluß findet, sondern daß~ihn auch später noch Nebenpflichten treffen können«, Im übrigen war der Beweisantritt schon deswegen unerheblich, weil selbst dann, wenn der Beweis geführt würde, die entscheidende Pest Stellung des Berufungsgerichts bestehen bliebe, daß der Beklagte den Kläger nach dessen Portzug aus Hamburg unstreitig nicht mehr zu einer Tätigkeit in Verbindung mit den beiden Aufträgen aufgefördert hat«, Die Behauptung ist jedoch unvereinbar mit dem Zugeständnis des Beklagten, wonach der Kläger Meinungsverschiedenheiten zwisehen den Hod^f^NGTken (Westphal) und dem Be-klagten beigelegt hat« Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht den Beweis nicht zu erheben« gangen, wonach er selbst nicht behauptet habe, später noch als "Kontaktmann” zu Dritten aufgetreten zu seine Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nach seinem Portzug aus Hamburg nicht mehr für den Beklagten im Zusammenhang mit den beiden Schiffsbauaufträgen tätig geworden ist. In dem Schriftsatz des Beklagten war aber nicht behauptet, der Kläger habe sich bei der Gelegenheit seiner Pflicht zu weiterer Tätigkeit für die Abwicklung der beiden Schiffsbauaufträge entzogen. 6. Unerheblich war der weitere von der Revision als übergangen gerügte Beweisantritt des Beklagten (Zeuge MD MHIM dafür, daß der Kläger ihm bei seinem V/egzug nach Monte Carlo erklärt habe, er werde trotzdem nur mit verhältnismäßig kurzen Unterbrechnngen von Hamburg abwesend sein. Denn auch wenn man das als richtig unterstellt, so bleibt bestehen,-1 daß der Beklagte den Kläger in der Folge niemals mehr aufgefordert hat, noch irgendetwas im Zusammenhang mit den beiden genannten Geschäften zu tun. Darüber enthält das Bestätigungsschreiben vom 23« August 1954 allerdings nichts» Das Berufungsgericht hat aber die Provisionspflicht von Reparaturaufträgen rechtsfehlerfrei aus der Teilabrechnung entnommen, die der Beklagte dem Kläger am 3» Juni 1955» nach Fertigstellung des ersten Schiffs aus dem ersten Auftrag, erteilt hat* Dort hat er selbst "Sehiffareparaturen” als provisionspflichtig angeführt* Es ist nicht anzunehmen, daß er dem Kläger bei dieser Abrechnung mehr hätte gewähren wollen, als diesem nach den Vereinbarungen der Parteien zustande 11* Die Revision bringt vor, das Fehlen des Beklagten iui Termin vom 15« Juni I960 sei ent schuldigt gewesen* Es handelt sich um den Terrain, in welchem beide Parteien persönlich gehört werden sollten und der Kläger auch "vernommen-worden ist (Niederschriften vom 4p April und 13* Juni I960). Mit der Anschlußrevision verlangt der Kläger, daß der Beklagte die Auskunft, zu der das Berufungsgericht ihn ver urteilt hat, "unter Vorlegung der Provisionsabrechnungen" erteile«,welche die Howaldtswerke dem Beklagten übersandt haben. nungen als Belege anzusehen; denn sie erbringen Beweis darüber, was der Beklagte von den Howaldtswerken an Provisionen erhalten hat, und danach wiederum bemißt sich gemäß den Vereinbarungen der Parteien der Provisionsanspruch des Klagers gegen den Beklagten.» Bie Verurteilung durch das Berufungsgericht würde es dem Kläger nicht ermöglichen, vom Beklagten die Vorlage von Belegen zu fordern* Insoweit ist der Kläger durch das Berufungsurteil beschwert. Sein mit der Anschlußrevision gestellter Antrag ist somit der Sache nach nur das teilweise und näher umschriebene Wiederaufgreifen des von ihm bereits in den Tatsacheninstanzen verfolgten Anspruchs auf Rechnungslegung. Diese Beispiele zeigen, daß es nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen, an welchen .festzuhalten ist, für den Anspruch auf Vorlegung von Urkunden nach § 810 BGB genügt, wenn, wie das hier der Pall ist, aus der Urkunde die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs ersichtlich ist» Anders könnte es sein, wenn derjenige, der die Vorlegung begehrt, erst mit Hilfe der vorzulegenden Urkunde ermitteln will, ob ihm überhaupt Ansprüche zustehen* Wollte man dem stattgeben, so könnte das zu einer unzUläspigon Ausforschung führen«, In dieser Richtung liegt es, wenn einem Kläger, der behauptete, sein Vertragspartner habe vertragswidrig bei einem Dritten gekauft, der Anspruch auf Vorlegung der Geschäftspapiere über das angeblich vertragswidrige Geschäft versagt worden ist (OLGE~ 4, 52)„ Auch ist ein Kläger abgewiesen worden, der von seinem Anwalt die Vorlage von Handäkten forderte mit dem Ziele, aus ihnen Schadensor-satzansprüche gegen den Anwalt herzuleiten (RG Warn 1912 Ur. 504)o Indessen brauchen die in diesen Entscheidungen enthaltenen Gedankengänge nicht weiter vertieft zu werden* Denn in dem zu entscheidenen Rail droht keine unzulässige Ausforschung* b) Das rechtliche Interesse des Klägers an der Vorlegung ist zu bejahen* Denn sie ermöglicht ihm eine zuverlässige Kontrolle der Auskunft, zu deren Erteilung das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat* Die Möglichkeit, vom Beklagten unter Umständen den Offenbarungseid zu fordern (§ 260 Abs* 2 BGB), ist für den Auskunftsberechtigten kein gleichwertiges Mittel, sich über die Zuverlässigkeit der Auskunft zu vergewissern* Das hat der Senat bereits in seiner zu § 87 c HGB ergangenen Entscheidung BGHZ 32, 302, 304 f dargelegt* Im übrigen setzt der Anspruch auf Offenbarungseid voraus, daß Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforder-

Zitierte Normen: § 445 ZPO § 259 BGB § 565 ZPO
BGBBerufungsgerichtAuftragAnspruchKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

Nachscniagewertc:	3a
Amtliche Sammlungnein
2225 078
BGB §§ 259, 8X0; 2P0 § 561
a)	Es ist keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung, wenn der Kläger, der auf Rechnungslegung geklagt, aber in der Berufungsinstanz nur ein Urteil auf Auskunftserteilung erzielt hat, die Verurteilung des Beklagten zur Vorlage von Abrechnungen begehrt»
b)	Wer Anspruch auf Beteiligung an der Provision eines Mäklers hat, kannwn diesem gemäß § 810 3GB die Vorlage der Provisionsabrechnungen verlangen, die der Mäkler von seinem Auftraggeber erhalten hat»
BGH, UrtoVo 16o April 1962 - VII 2R 252/60 - OLG Hamburg
LG Hamburg
VII ZR 252/60
Verkündet aj^6»April 1962 flHHHHHI, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Günter
9
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußbe rufungsbeklagten,.Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
den Kaufmann Camillo M*
gegen
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußbe-rufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. iBl -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Winkelmann, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Br* Vogt und Br* Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision» des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10* November I960 wird zu-rückgewiesen*
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird der Beklagte weiter verurteilt, dem Kläger die Abrechnungen der K^BVHoHBBwer^:e Aktiengesellschaft Uber die Provisionen vorzulegen, über welche Auskunft zu erteilen der Beklagte verurteilt worden i st o
Bie Kosten aes Revisionsverfahrens hat der Be klagte zu tragen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Jahre 1954- vermittelte der Beklagte für die K| HoBHIBwerke AG», KflM, zwei Aufträge der Sowjetunion zu dem Bau von Fischfabrikschiffen« Im Zusammenhang damit war der Kläger für ihn tätige
 Am 23o August 1954- schrieb der Beklagte dem Kläger u.a.:
"Ich nehme Bezug auf unsere mehrfachen Unterredungen und möchte mit Rücksicht auf Deine Bemühungen und Mitarbeit Dir hiermit folgende Bestätigung geben:
Bekanntlich habe ich für die KflIBHoBBHBB‘/er‘ ke AG«, KB» Geschäfte mit der Sowjet-Union zu dem Abschluß gebracht, respo stehe ich noch in eine^Ent-wujklung, weitere Abschlüsse zwischen den KflHP Ho-(HHBwerken AG«, Kflll, und der Sow jet-Union zu vermitteln«
_ Hierfür zahlen mir die K(HBPHoflB|Bwer^e AG«, Kflfe, eine Provision« Von dieser Provision zahle ich Dir - und zwar beginnend mit der nächsten Provisionszahlung auf den ersten Auftrag, der sich auf ca» 80 Millionen DM beläuft - eine Provision von 4,8 und auf den zweiten Auftrag, der voraussichtlich ca» 120 Millionen DM ausmacht, zahle ich Dir von meiner anfallenden Provision jeweils nach Eingang 5,4 #«
^Tjür alle weiteren aus den zwischen den KflB ftoflHBwerken AG», KflHt, und der Sowjet-Union für mich provisionspflichtigen Geschäfte zahle ich Dir 6 $ von der für mich anfallenden Provision«
Es ist zwischen uns vereinbart, daß Du Dich weiterhin um meine Geschäftsinteressen bemühst«H
Im September 1955 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von Hamburg nach Monte Carlo«
 
Die Schiffe aus beiden Aufträgen wurden in der Zeit zwischen Juni 1955 und März 1957 nach und nach geliefert«
Der Beklagte hat von den HoHHUwerken die vereinbarte Provision mindestens teilweise erhaltene
 Mit Schreiben seines Anwalts vom 30-? Dezember 1958 erklärte der Beklagte dem Kläger den Rücktritt von der Vereinbarung vom 23* August 1954 und kündigte diese;' vorsorglich fristlos« Zur Begründung ist angeführt, der Kläger sei seit seinem Wegzug nach Monte Carlo seinen Vertragspflichten nicht mehr nachgekommen«
Im Januar 1959 zahlte der Beklagte dem Kläger 16«032 H Provision für die bis August 1955 fertig gewordenen ersten drei Schiffe«
Der Kläger hat Stufenklage erhoben, u«a. mit dem Antrag:
den_Beklagten zu verurteilen, über die an ihn von den KflBIHo®BB®wer^eri AG., KflP, aus den im Vertrag vom 23« August 1954 genannten Geschäftsabschlüssen mit der UdSSR gezahlten und noch zu zahlenden Provisionen dem Kläger Rechnung zu legen«
In der Berufungsinstanz hat der Kläger diesen Antrag erweitert und auch Rechnungslegung gefordert:
über die Provisionen aus den mit den beiden genannten Geschäftsabschlüssen zusammenhängenden Reparaturaufträgen nebst Aufträgen zur Lieferung von teilen«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keine Provision mehr zu beanspruchen«
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Rechnungslegung gemäß dem Klageantrag verurteilte
 Bas Berufungsgericht hat die Verurteilung dahin abgeändert, daß der Beklagte statt Rechnungslegung nur Auskunft zu erteilen habe, und zwar darüber, zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Beträgen der Beklagte von den Hov/aldtswerken Provisionen aus den genannten Geschäftsabschlüssen, einschlicß lieh den damit zusammenhängenden Reparaturaufträgen, nabst Aufträgen zur Lieferung von Teilen erhalten und noch zu erhalten hat»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen und - im Wege der Anschlußrevision
 die Formel des angefochtenen Urteils zu erläutern durch
 den Zusatz; lfcunter Vorlegung der Provisionsabreqhnun-
gen11 o
Ber Beklagte beantragt, die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurück-zuweisen«,
Ent sc he id ung sgründe:
I.
Bas Berufungsgericht legt das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23„ August 1954 dahin aus, daß die darin ent-
 
haltene Verpflichtung, dem Kläger bestimmte Anteile der Pro* Visionen des Beklagten aus den ersten beiden Schiffsbauauf-tragen zu zahlen, die Gegenleistung des Beklagten für die jyn wesentlichen damals schon erbrachten Bemühungen des Klägers bei der Vermittlung dieser Aufträge sei« Bas Berufungsgericht führt dazu weiter aus: Es hätten sich zwar für den Kläger auch später noch gewisse Hebenpflichten ergeben können, der Beklagte habe den Kläger aber unstreitig niemals dazu aufgefordert, solche Pflichten wahrzunehmen« Die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger habe auf unbegrenzte Zeit ständig in Hamburg bereitsteben müssen, um etwaige Aufträge des Beklagten entgegenzunehmen und auszufüh-ron, werde durch die Vereinbarung vom 23« August 1954 nicht gedeckto Da es sich bei dem Vertrag der Parteien um ein Bauerschuldverhältnis gehandelt habe, sei ein Rücktritt nicht möglich gewesen« Auch die Kündigung des Beklagten habe keine rückwirkende Kraft, weil die beiden hier interessierenden Schiffsbauaufträge im Zeitpunkt der Kündigung bereits abgewickelt gewesen seien«
Bie Revision wendet sich gegen die Auslegung, welche das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 23. August 1954 gibt« Biese Auslegung ist jedoch rechtsfehlerfrei und sogar naheliegend« Sie bindet daher das Revisionsgericht«
Zu den einzelnen Rügen der Revision ist folgendes zu sagen:
1« Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe sich über die Aussage des Zeugen	hinweggesetzt.
 
Das trifft nicht zu*	der ebenso wie der Klä-
ger vom Beklagten als Mitarbeiter bei der Bearbeitung der beiden Schiffsbauaufträge herangezogen worden war, hat u*a* bekundet: Er sei davon ausgegangen, daß sich auch nach dem 23* August 1954 bis zur Ausführung der Aufträge noch weitere Tätigkeiten für ihn ergeben würden* Allerdings sei danach für ihn nicht mehr viel zu tun gewesen* Es sei aber durchaus denkbar gewesen, daß, obwohl für ihn (aJH^) keine Tätigkeit mehr in Frage gekommen sei, eine solche für den Kläger noch hätte in Betracht kommen können; denn der Kläger sei - im Gegensatz zu Afl|^ - als "Kontaktmann" nach außen tätig gewesen*
Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die von ihm in den Urteiisgründen ausdrücklich erwähnte Aussage des Zeugen AflHfc auch nur teilweise übersehen haben sollte* Der Inhalt der Aussage ist auch nicht derart, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vertretbar wäre* Es geht nämlich selbst davon aus, daß noch nach dem 23« August 1954 gewisse Verpflichtungen für den Beklagten und damit auch für den Kläger anfallen konnten*
2* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Behauptung nicht bewiesen, daß der Kläger nach dem Vertrage verpflichtet gewesen sei, sich für den Beklagten auf unbegrenzte Zeit ständig in Hamburg bereitzuhalten, um etwaige Aufträge des Beklagten entgegenzunehmen und auszuführen*
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt*
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Bas trifft nicht zu«, Bas schriftliche Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 25«, August 1954 hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich«, Da der Beklagte einen Vertragsinhalt behauptet hat, der vom Inhalt der genannten Urkunde, wie sie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auslegt, abweicht, trifft ihn die Beweislast für die Richtigkeit einer solchen Behauptung«
b) Die Revision findet einen Widerspruch des Berufungen urteils in der Wendung, eine derart starke Bindung des Klä« gers würde diesen zu dem "Angestellten des Beklagten ohne Ge~. halt" gemacht haben« Die Revision meint, das Entgelt des Klägers liege in den versprochenen Provisionsanteilen«
Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht in dieses Zusammenhang auf eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung, des Klägers absteilt«
Im übrigen handelt es sich ersichtlich um eine beiläufige Bemerkung des Berufungsgerichts, die dessen Auslegung im Ergebnis nicht beeinflußt hat«,
5» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Direktor WHB der Ho^BlÄwerkö nicht als Zeugen vernommen hat o
Die Rüge ist nicht begründet*
a) Westphal war dafür benannt, daß nach dem 23* August 1954 und auch nach der Genehmigung des 2* Auftrags am
 
13» Mai 1955 der Beklagte noch viel Arbeit bei der Durchführung der beiden Geschäfte gehabt habe«»
Darüber brauchte das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu vernehmen,,'Denn es geht selbst davon aus, daß das möglicherweise der Pall war«, Das zeigen seine Ausführungen darüber, daß die Tätigkeit eines Vermittlers nicht notwendigerweise mit dem Zustandekommen des Vertrages ihren end-“gultigen Abschluß findet, sondern daß~ihn auch später noch Nebenpflichten treffen können«,
Im übrigen war der Beweisantritt schon deswegen unerheblich, weil selbst dann, wenn der Beweis geführt würde, die entscheidende Pest Stellung des Berufungsgerichts bestehen bliebe, daß der Beklagte den Kläger nach dessen Portzug aus Hamburg unstreitig nicht mehr zu einer Tätigkeit in Verbindung mit den beiden Aufträgen aufgefördert hat«,
b) Westphal war weiter dafür benannt, daß der Kläger "nicht den geringsten Einfluß" auf die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu den HoflB^/erken genommen habe«,
Die Behauptung ist jedoch unvereinbar mit dem Zugeständnis des Beklagten, wonach der Kläger Meinungsverschiedenheiten zwisehen den Hod^f^NGTken (Westphal) und dem Be-klagten beigelegt hat« Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht den Beweis nicht zu erheben«
4) Die Revision meint, das Berufungsgericht sei Uber die Bekundung des Klägers bei seiner Vernehmung hinv;eggo-
 
gangen, wonach er selbst nicht behauptet habe, später noch als "Kontaktmann” zu Dritten aufgetreten zu seine
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nach seinem Portzug aus Hamburg nicht mehr für den Beklagten im Zusammenhang mit den beiden Schiffsbauaufträgen tätig geworden ist. Es weist aber darauf hin, daß der Beklagte ihn zu weiterer Tätigkeit nicht aufgefordert hat» Das ist das Entscheidende. Denn nach der eigenen Darstellung des Beklagten sollte der Kläger sich nur bereithalten, damit der Beklagte im Einzelfall bestimmte Tätigkeiten von ihm fordern könnte.
5.	Die Kevision rügt, daß das Berufungsgericht die Ehefrau des Beklagten nicht als Zeugin vernommen hat. Sie war dafür benannt, daß der Kläger am 3. November 1958 sich bei einem Besuch im Hause des Beklagten plötzlich verabschiedet habe, um einer Erörterung seiner umstrittenen Provisionsanteile auszuweichen.
In dem Schriftsatz des Beklagten war aber nicht behauptet, der Kläger habe sich bei der Gelegenheit seiner Pflicht zu weiterer Tätigkeit für die Abwicklung der beiden Schiffsbauaufträge entzogen. Damals (November 1958) waren auch sämtliche Schiffe aus diesen Aufträgen bereits geliefert
6.	Unerheblich war der weitere von der Revision als übergangen gerügte Beweisantritt des Beklagten (Zeuge MD MHIM dafür, daß der Kläger ihm bei seinem V/egzug nach Monte Carlo erklärt habe, er werde trotzdem nur mit verhältnismäßig kurzen Unterbrechnngen von Hamburg abwesend sein. Denn auch wenn man das als richtig unterstellt, so bleibt bestehen,-1 daß der Beklagte den Kläger in der Folge niemals mehr aufgefordert hat, noch irgendetwas im Zusammenhang mit den beiden genannten Geschäften zu tun.
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7° Die Revision faßt die Aussage des Klägers vor dem Berufungsgericht so auf, als habe dieser soine (erfolglosen) Bemühungen in Monte Carlo, für den Beklagten Aufträge zu dem Bau von Tankern zu vermitteln, "unter die Vereinbarung” vom 23« August 1954 gebracht, woraus die Revision Schlüsse zu dem Nachteil des Klägers zieht„
Die Revision setzt sich jedoch damit in Widerspruch zu den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsinstanz«,
Dort (So 5 seines Schriftsatzes vom 12* September I960) hatte der Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht daran ge« dacht, solche Tätigkeit in seine Bemühungen im Sinne der Vereinbarung vom 23- August 1954 einzubeziohen, sondern er habe sich vorgestellt, dafür eine zusätzliche Vergütung vom Beklagten zu erhalten«
Bemühungen des Klägers :^um Schiffsbauaufträge seitens anderer Auftraggeber als der Sowjetunion liegen auch eindeutig außerhalb der Vereinbarung vom 23o August 1954«
8« Pür eine ergänzende Vertragsauslegung ist kein Raum, da der Vertrag, wie das Berufungsgericht ihn rechtsfehlerfrei auslegt, keine Bücke enthält«
9o Da die dem Kläger zustehenden Provisionsansprüche nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Gegenleistung des Beklagten für die vom Kläger bis zu dem Abschluß der Schiffsbauaufträge erbrachten Leistungen sind, kommt ein "Wegfall der Geschäftsgrundlage*1, den die Revision aus dem Portzug des Klägers nach Monte Carlo herleiten möchte, nicht in Betracht«
IO» Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auch auf die Reparaturaufträge erstreckt hat.
Darüber enthält das Bestätigungsschreiben vom 23« August 1954 allerdings nichts» Das Berufungsgericht hat aber die Provisionspflicht von Reparaturaufträgen rechtsfehlerfrei aus der Teilabrechnung entnommen, die der Beklagte dem Kläger am 3» Juni 1955» nach Fertigstellung des ersten Schiffs aus dem ersten Auftrag, erteilt hat* Dort hat er selbst "Sehiffareparaturen” als provisionspflichtig angeführt* Es ist nicht anzunehmen, daß er dem Kläger bei dieser Abrechnung mehr hätte gewähren wollen, als diesem nach den Vereinbarungen der Parteien zustande
11* Die Revision bringt vor, das Fehlen des Beklagten iui Termin vom 15« Juni I960 sei ent schuldigt gewesen* Es handelt sich um den Terrain, in welchem beide Parteien persönlich gehört werden sollten und der Kläger auch "vernommen-worden ist (Niederschriften vom 4p April und 13* Juni I960).
Es kommt nicht darauf an, ob das Ausbleiben des Beklagten entschuldigt war oder nicht* Denn das Berufungsgericht hat aus diesem Umstand keine dem Beklagten nachteiligen Schlüsse gezogen.
Wie die genannten Niederschriften ergeben» hat es sieb nicht um eine förmliche ParteiVernehmung gemäß den §§ 445 & ZPO gehandelt, sondern lediglich um eine Anhörung nach § 141 ZPO. Daher geht die Rüge der Revision fehl, das Be rufungsgericht habe § 450 ZPO verletzt.
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Das Berufungsgericht hat auch nicht zu dem Nachteil des Beklagten die Anhörung des Klägers irrtümlich als förmliche ParteiVernehmung gewertet. In dieser Richtung hat der Beklagte im übrigen in seiner schriitlichen Revisionsbegründung keine Rüge erhoben,-
II,
Mit der Anschlußrevision verlangt der Kläger, daß der Beklagte die Auskunft, zu der das Berufungsgericht ihn ver urteilt hat, "unter Vorlegung der Provisionsabrechnungen" erteile«,welche die Howaldtswerke dem Beklagten übersandt haben.
1, Die Anschlußrevision ist zulässig.
In der Revisionsinstanz können allerdings neue Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Daher kann durch Anschlußrevision - anders als bei der Anschlußberufung -keine Widerklage erhoben und der Klageanspruch nicht erweitert werden (BGHZ 24? 279? 285),
Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Zwar hatte der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten zur Vorlage der diesem von den Howaldtswerkenerteilten Provisionsabrechnungen beantragt.
Er hatte aber auf Rechnungslegung geklagt. Die Rechnungslegung umfaßt auch die Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§ 259 Abs, 1 BGB), Im Verhältnis der Parteien zueinander sind die genannten Provisionsabrech-
13 -
nungen als Belege anzusehen; denn sie erbringen Beweis darüber, was der Beklagte von den Howaldtswerken an Provisionen erhalten hat, und danach wiederum bemißt sich gemäß den Vereinbarungen der Parteien der Provisionsanspruch des Klagers gegen den Beklagten.»
Bas Berufungsgericht hat dem Klageantrag auf Rechnungslegung nur teilv/eise entsprochen; es hat den Beklagten nach § 242. BGB nur zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Bie Verurteilung durch das Berufungsgericht würde es dem Kläger nicht ermöglichen, vom Beklagten die Vorlage von Belegen zu fordern* Insoweit ist der Kläger durch das Berufungsurteil beschwert. Mit der Anschlußrevision verfolgt er nun seinen ursprünglichen Klageantrag auf Rechnungslegung insoweit teilweise weiter, als es sich um die Vorlage bestimmter Belege handelt. Sein mit der Anschlußrevision gestellter Antrag ist somit der Sache nach nur das teilweise und näher umschriebene Wiederaufgreifen des von ihm bereits in den Tatsacheninstanzen verfolgten Anspruchs auf Rechnungslegung. Bio Anschlußrevision ist daher zulässig.
2. Ber Anspruch auf Vorlage der Provisionsabrechnungen ist auch begründet. Bas ergibt sich aus § 810 BGB. Banach hat derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, Anspruch gegen den Besitzer auf Gestattung der Einsicht, wenn "in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist".
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a)	Diese Vorschrift ist in der Rechtsprechung mit Recht weit ausgelegt worden» Es ist nicht für erforderlich erachtet worden, daß das ganze Rechtsverhältnis in der Urkunde niedergelegt ist; vielmehr genügt es, daß die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an welchem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist (*RGRK BGB 11» Aufl» § 810, 5)» So ist z»B» der Klage eines Bürgen auf Vorlegung einer Urkunde stattgegeben worden, die eine Zahlung auf—die Hauptschuld betraf (RGZ 56? 109)o Weiter ist das Recht des Handlungsagenten auf Bucheinsicht schon vor dem Inkrafttreten des § 87 c HG%/1 810 BGB hergeleitet worden (RGZ 87, 10)» Dem früheren Vorstand einer Aktiengesellschaft, gegen den Ansprüche aus angeblicher Pflichtverletzung erhoben wurden, ist die Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zugebilligt worden, mit deren Hilfe er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften wollte (RG Warn 1908, Nr» 465)o Demjenigen, der einen vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an dem Gewinn einer Handelsgesellschaft hatte, hat der erkennende Senat das Recht auf Vorlage der Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen zuerkannt (Urt» v* 22» Februar I960 - VII ZR 83/59 -)<> Das Reichsgericht hat in einem solchen Pall auch die Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zur Nachprüfung der Bilanzen zugesprochen(RGZ 117, 332)»
Diese Beispiele zeigen, daß es nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen, an welchen .festzuhalten ist, für den Anspruch auf Vorlegung von Urkunden nach § 810 BGB genügt, wenn, wie das hier der Pall ist, aus der Urkunde die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs ersichtlich ist»
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Anders könnte es sein, wenn derjenige, der die Vorlegung begehrt, erst mit Hilfe der vorzulegenden Urkunde ermitteln will, ob ihm überhaupt Ansprüche zustehen* Wollte man dem stattgeben, so könnte das zu einer unzUläspigon Ausforschung führen«, In dieser Richtung liegt es, wenn einem Kläger, der behauptete, sein Vertragspartner habe vertragswidrig bei einem Dritten gekauft, der Anspruch auf Vorlegung der Geschäftspapiere über das angeblich vertragswidrige Geschäft versagt worden ist (OLGE~ 4, 52)„ Auch ist ein Kläger abgewiesen worden, der von seinem Anwalt die Vorlage von Handäkten forderte mit dem Ziele, aus ihnen Schadensor-satzansprüche gegen den Anwalt herzuleiten (RG Warn 1912 Ur. 504)o Indessen brauchen die in diesen Entscheidungen enthaltenen Gedankengänge nicht weiter vertieft zu werden* Denn in dem zu entscheidenen Rail droht keine unzulässige Ausforschung*
b)	Das rechtliche Interesse des Klägers an der Vorlegung ist zu bejahen* Denn sie ermöglicht ihm eine zuverlässige Kontrolle der Auskunft, zu deren Erteilung das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat*
Die Möglichkeit, vom Beklagten unter Umständen den Offenbarungseid zu fordern (§ 260 Abs* 2 BGB), ist für den Auskunftsberechtigten kein gleichwertiges Mittel, sich über die Zuverlässigkeit der Auskunft zu vergewissern* Das hat der Senat bereits in seiner zu § 87 c HGB ergangenen Entscheidung BGHZ 32, 302, 304 f dargelegt* Im übrigen setzt der Anspruch auf Offenbarungseid voraus, daß Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforder-
- 16
liehen Sorgfalt erteilt* Das darzutun wird der Auskunftsberechtigte vielfach nicht ohne weiteres in der Lage sein*
c)	Ein Anspruch des Klägers auf Vorlage aer Abrechnung würde nach § 242 BGB unter Umständen dann nicht bestehe n9 wenn die Abrechnungen Angaben enthielten«, an deren Geheimhaltung gegenüber dem Kläger der Beklagte ein überwiegendes berechtigtes Interesse hätte«. In dieser Richtung hat der Beklagte aber nichts vorgetragen.
3o Nach alledem ist der Anspruch des Klägers auf Vorlage der Provisionsabrechnungen entscheidungsreif, ohne daß noch tatsächliche Feststellungen getroffen zu werden brauchen. Das Revis&onsgericht kann daher über diesen Anspruch abschließend befinden {§ 565 Abs. 5 Nr© 1 ZPO)©
17
III*
Da der Beklagte in vollem Umfange unterliegt, die gesamten kosten der Revisionsinstanz zu tragen 91 ZPO)o
Dr0 Winkelmann	Heimann-Trosien
 Dr0 Vogt —	Pinke
 hat er (§§ 97
Meyer