Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestands Der am 150 Februar 1948 verstorbene Direktor Eugen Sch^^ *n ^en Jahren 1925/26 für die Beklagte als Finanzberater tätig gewesen» Als Entgelt hierfür hatte sich die .Beklagte im Juli 1927 verpflichtet;,, an ihn oder seine Rechtsnachfolger 16 Jahre lang eine .jährliche Rente von 20 500 RM zu zahlen» Auf Wunsch wurde die Rente im Jahre 1929 in eine Kapitalabfindung umgewandelt und ein Betrag von 190 000 RM an ihn ausgezahlt« Als später steuerliche Nachteile aus dieser Abfindung befürchtete, wandte er sich im Juli 1930 an die Beklagte mit der Bitte, das Abfindungsabkommen rückgängig zu machen» Es fand darauf eine mündliche Besprechung mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Dr» statt» ”Hiermr^bestätige ich die mit Ihrem Herrn DroD^PBft getroffene mündliche Vereinbarung, wonach das laut Schreiben vom 23« Januar -9o Februar 1929 getroffene Abkommen betreffend Kapitalabfindung mit allen Wirkungen so aufgehoben worden ist, als wenn es niemals abgeschlossen worden wäre, so dass die früheren Vereinbarungen uneingeschränkt in Kraft geblieben, sind» Juli 1930 übersandte die Beklagte Seht den Entwurf eines Rentensicherungsvertrags mit der SpMHMHHHHP AG» In dem Begleitschreiben heisst es den Rentenzahlungen eingestellt und erst nach langwierigen Verhandlungen für die Zeit vom 1„ Juli 1948 bis 31 o Dezember 1952 an den Kläger als Testamentsvollstrek-ker Sch^^^p *>9 408,12 DM statt der verlangten 81 COO DM gezahlt* Ben restlichen Betrag von 61 591,88 BM begehrt der Kläger von der Beklagten* Hiervon hat er einen Teilbetrag von 6 100 BM nebst Zinsen eingeklagt» gebe sieh nicht mit Sicherheit, dass die früheren Abmachungen über die Rentenzahlungen wieder hätten in Kraft gesetzt werden sollen» Ein dahingehender Wille lasse sich zwar dem Schreiben vom 19? 2o) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoss gegen die Auslegungsregel des § 155 BGB darin, dass das Berufungsgericht aus den gewechselten Bestätigungsschreiben nicht gefolgert hat, die früheren Abmachungen über die Rentenzahlung seien mit der Aufhebung des Kapitalabfindungsabkommens wieder in Kraft gesetzt worden» Bas Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Vereinbarung über die Wiederaufhebung des Abfindungsabkommens vom 25»Januar / 9, Februar 1929 schon vor dem Austausch der Schreiben vom 19» und 220 Juli 1930 mündlich getroffen worden war, dass diese beiden Schreiben lediglich als Bestätigungsschreiben gedacht waren, dass sie jedoch voneinander abweichen und dass mit der Aufhebung des Kapitalabfindungsabkommens der frühere Zustand jedenfalls insoweit nicht wieder hergestellt worden ist, als das von der Beklagten an Sch^J^^gezahlte Kapital nicht an sie zurück gelangte, sondern aus ihrem Vermögen ausgeschieden blieb und von der AG- treuhänderisch verwal- tet wurde (§ 2 des Rentensicherungsvertrags)» Bas Berufungsgericht hat also nicht nur auf den Wortlaut der späteren Bestätigungsschreiben abgestellt, sondern zutreffend das Gesamtverhalten der Vertragsparteien berücksichtigt und daraus, insbesondere aus dem Umstand, dass das zwecks Abfindung an gezahlte Kapital nicht wieder in das Vermögen der Beklagten zurückgelangt ist, einen Schluss gezogen, der weder gegen die Benkgesetze, noch gegen Erfahrungssätze verstösst» Es ist keineswegs zwingend, dass mit teren Schriftwechsel Sch mit der Beklagten und der AG- ergebe sich nichts andere der Wiederaufhebung des Abfindungsabkommens die frühere Rentenzahlungsverpflichtung der Beklagten* wie die Revision meint, wieder hätte in Kraft treten müssen«: Die Vertragsparteien haben vielmehr, wie das Berufungsgericht im Ergebnis feststellt* neue Rechtsbeziehungen vereinbart, die sich weder mit dem vorherigen Abfindungsabkommen noch mit der ursprünglichen Rentenzahlungsvereinbarung deckten, Bass der Verstorbene aus steuerlichen Gründen die Rückgängigmachung des Kapitaiabfindungsabkommens erstrebt hat, hat das Berufungsgericht der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, Br» entnommen, die gestützt wird durch die Bescheinigung des Dr, phil, h,c, Oscar des Bruders des Erblassers, vom 30, Juli 1930, Bie Bekundung des Zeugen Br, Albert Sch^f^^, sein Vater habe zu Aktien kein Vertrauen gehabt und deshalb die mit der Abfindungssumme erworbenen Aktien wieder verkauft, gibt auch keine Erklärung für die Rückgängigmachung des Abfindungsabkommens, da der Erblasser den aus dem Verkauf der Aktien erzielten Betrag in anderer Weise hätte anle-gen können. 4o) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass Sc und die Beklagte sich schon vor dem Wechsel dein Bestätigungsschreiben über die Rückgängigmachung des Abfihdungs abkommens und den mit der AG zu verein- Alsdann brauchte es dem Umstand, dass Sch^Jj^^ am 24 „ Juli 1930 die mm Bank und U^^^p-Gesellschaft angewiesen hat, 190 000 RM nebst.6 <f> Zinsen seit dem 9* März 1929 an die Beklagte auf deren Konto bei der AG za überweisen und dass die Beklagte am 30, Juli 1930 diesem mitgeteilt hat, sie habeihm den eingegangenen Betrag gux-geschrieben, keine Bedeutung beizu demessen. Der Kentensicherungsvertrag, Uber den sich Schppj^P und die Beklagte bereits einig geworden waren* war zur Zeit der Rücküberweisung des Kapitalbetrags noch nicht mit der AG se Bank nach § 2 des Rentensicherungsvertrags den Betrag treuhänderisch zu verwalten hatte, so bedeutete dies, dass sie aus dem Kapital und dessen Verzinsung die Kentenbeträge an Schpp^^ oder dessen Rechtsnachfolger zahlen sollte« Entscheidend war, dass das Kapital aus dem Vermögen der Beklagten ”vollständig ausgeschieden” blieb * 5c) Dem späteren Schriftwechsel zwischen Sch( und der Beklagten brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich weiterhin als Sch^|[^P Schuldnerin betrachtete. Insoweit stellt die Ansicht des Landgerichts in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Dr,D^ auf Grund seines guten Verhältnisses zu Sch^fl^ diesem habe weiter gefällig sein wollen, eine ausreichende Erklärung für das Eingehen auf dessen Wünsche dar.» Bas steht jedoch nicht der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Rentenversprechen nicht wieder aufgenommen, sondern Schupp) endgültig auf den zu seinen Gunsten mit der AG abgeschlossenen Rentensicherungs-
2334 002
VII ZR 252/56
Verkündet am 24„ Januar 1957 WoitScheck9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle
Im N a m e n d e; s Volkes
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Klaus vdpH? ,
als TestamentsvoiisxrecKer uDer den Rachlass des am 15c Februar 1948 verstorbenen Direktors Eugen
^./Klägers* Berufungsklägers und Revisionsklägers,
* Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt
gegen •
Zweigniederlassung , vertreten durch ihren Ge*
die Firma Gebrüder S
sSS^Dr
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klagers gegen das Urteil des 5«» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Dezember 1955 wird zurückgewiesen,,
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der am 150 Februar 1948 verstorbene Direktor Eugen Sch^^ *n ^en Jahren 1925/26 für die Beklagte als
Finanzberater tätig gewesen» Als Entgelt hierfür hatte sich die .Beklagte im Juli 1927 verpflichtet;,, an ihn oder seine Rechtsnachfolger 16 Jahre lang eine .jährliche Rente von 20 500 RM zu zahlen» Auf Wunsch wurde
die Rente im Jahre 1929 in eine Kapitalabfindung umgewandelt und ein Betrag von 190 000 RM an ihn ausgezahlt« Als später steuerliche Nachteile aus dieser Abfindung befürchtete, wandte er sich im Juli 1930 an die Beklagte mit der Bitte, das Abfindungsabkommen rückgängig zu machen» Es fand darauf eine mündliche Besprechung mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Dr» statt»
Die dabei erzielte Einigung bestätigte Sch^m mit Schreiben vom 19» Juli 1930, in dem es heisst?
”Hiermr^bestätige ich die mit Ihrem Herrn DroD^PBft getroffene mündliche Vereinbarung, wonach das laut Schreiben vom 23« Januar -9o Februar 1929 getroffene Abkommen betreffend Kapitalabfindung mit allen Wirkungen so aufgehoben worden ist, als wenn es niemals abgeschlossen worden wäre, so dass die früheren Vereinbarungen uneingeschränkt in Kraft geblieben, sind»
Ich bitte Sie um entsprechende. Gegenbestätigung«M
Die Beklagte erwiderte am 22» Juli 1930s.
’’Wir erhielten Ihr Schreiben vom 19»7» und bestätigen Ihnen auch unsererseits unser Einverständnisdamit, dass das lt. Schreiben vom 23» 1» und 9«2o29 getroffene Abkommen beti-o Kapitalabfindung mit-rückwirkender*.-Kraft zwischen uns so aufgehoben worden ist, als wenn es niemals abgeschlossen worden wäre»”
Am 24» Juli 1930 überwies Sc
von seinem Konto bei
3
der Deutschen Bank in B^p^ 190 000 RM nebst 6 $ Zinsen seit dem 9- Mars 1929 auf das Konto der Beklagten bei der AG- Be-
klagte bestätigte den Eingang des Betrags im Schreiben vom 30* Juli-1930, das lautete?
.;
’’Durch die Deutsche Bank erhielten wir HM 2Q5 801.,67 val, 28„/7oj die wir Ihnen Wie vorstehend gutgeschrieben haben*”
: !
Ebenfalls am 30. Juli 1930 übersandte die Beklagte Seht den Entwurf eines Rentensicherungsvertrags mit der SpMHMHHHHP AG» In dem Begleitschreiben heisst
es
”Im übrigen bitte ich Sie. den beiliegenden Vertragsentwurf zu prüfen, durch den'wir absprachegemäesIhren_Rentensicherungsfonds
an die AG, Ni_____
übertragen wollen, Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis zu diesem Vertrag möglichst umgehend zu erklären,
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I A. :V;. ^
Der Vertragsentwurf lautete?
1 § 1
Der Vertrag dient der Fürsorge für Herrn Direk-tor Eugei^Sch^Hfc, Sl
strasse sowie seiner Witwe und seiner Abkömmlinge.
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Zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes hat die Gebrüder St^P GmbH der
PHfe AG am 28. Juli 1930 den Betrag^^^^^b 801.67
RM auf das RG^tonoicl^rungskcnto vergütet. Die verwaltet diesen
Betrag treuhänderisch und. verzinst ihn mit 6 Der Zinsertrag wird dem Sicherungsfonds zugeschlagen *
Die Verfügung über den überwiesenen Betrag nebst Zinsen, welcher aus dem Vermögen der Gebrüder SiÄpGmbH vollständig ausgeschieden ist, steht lediglich der. AG zu-.
”' 'Hl;'" :?:/r'lv' .
Mit Überweisung desin § 2genannten Betrages erwirbt Herr Sch^H^P einen Rechtsanspruch auf eine Jahresrente gemäss den nachstehenden Bedingungen * . «v«,; V /"•.•'•
Am 2o August 1930 erklärte sich schrift-
lich mit dem Vertrag, wie ihn die Beklagte entworfen hatte, einverstanden« ; A
In den folgenden Jahren verhandelte Schwegen kleinerer Abänderungen des Vertrags teils mit der Beklagten, teils mit der SMHHHK AGo
geit 1943 ^at die AG die laufen-
den Rentenzahlungen eingestellt und erst nach langwierigen Verhandlungen für die Zeit vom 1„ Juli 1948 bis 31 o Dezember 1952 an den Kläger als Testamentsvollstrek-ker Sch^^^p *>9 408,12 DM statt der verlangten 81 COO DM gezahlt* Ben restlichen Betrag von 61 591,88 BM begehrt der Kläger von der Beklagten* Hiervon hat er einen Teilbetrag von 6 100 BM nebst Zinsen eingeklagt»
Ber Kläger meint, die Aufhebung der Kapitalabfindung mit rückwirkender Kraft habe die ursprüngliche Verbindlichkeit der Beklagten wieder aufleben lassen» Ihr Rentensicherungavertrag mit der AG
habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt, sondern nur
eine Erfüllungsübernahme durch die S
dargestellt. Dementsprechend habe sich auch
später noch direkt, an die Beklagte gewandt«
Die Beklagte glaubt sich durch die Kapitalabfindung von ihrer ursprünglichen Verbindlichkeit aus dem Rentenvertrag befreit. Diese Verbindlichkeit habe sie auch später nicht wieder übernommen« Sie habe den letzten Halbsatz im Schreiben Sch^(|^^ vom 19* Juli 1930 ("so dass die früheren Vereinbarungen uneingeschränkt in Kraft geblieben sind*'} in ihrem Schreiben vom 22« Juli 1930 bewusst nicht .bestätigt,r ; ■
Das Bandgerieht hat die Klage angewiesene Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, Mit seiner Revision? um deren Zurückweisung die Beklagte bittet? erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung der Beklagten,
1c) Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen? dass die Beklagte? nachdem ihre Rentenzahlungsverpflichtung durch das Kapitalabfindungsabkoraraen vom Jahre 1929 aufgehoben war, eine erneute Rentenverbindlichkeit ge-
men hat: .
Zwar zeige der Wortlaut der beiderseitigen Bestätigungsschreiben vom 19» Juli und 22, Juli 1930 eindeutig, dass das Kapitalabfindungsabkommen rückwirkend aufgehoben sein und es so gehandhabt werden sollte, als wenn es "niemals abgeschlossen worden wäre". Jedoch er-
Ent sc heidungsgründe
genüber Sc
oder dessen Rechtsnachfolgern Ubernom-
gebe sieh nicht mit Sicherheit, dass die früheren Abmachungen über die Rentenzahlungen wieder hätten in Kraft gesetzt werden sollen» Ein dahingehender Wille lasse sich zwar dem Schreiben vom 19? Juli 1930, nicht
aber dem der Beklagten vom 22» Juli 1930 entnehmen» Da
im Schreiben der Beklagten die Worte, die früheren Vereinbarungen seien uneingeschränkt in Kraft geblieben, fehlten, müsse der Wille der Beklagten durch Auslegung ermittelt werden* Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Zahlung des Abfindungskapitals von ihrer Verbindlichkeit gegenüber Sch^f^ befreit worden war und dass es ein Entgegenkommen von ihr darstellte, wenn sie sich auf neue Verhandlungen mit Schütter einliess, Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sie dabei den steuerlichen Belangen Sch^|^^^ Rechnung getragen habe» Es widerspreche jedoch der Lebenserfahrung anzunehmen, dass sie, nachdem die Abfindungssumme gezahlt und auch nicht wieder in ihr Vermögen zurückgeflossen war, dabei soweit gegangen sei, ihre bereits erloschene Verbindlichkeit in vollem Umfang wieder zu übernehmeno Es sei kein Grund dafür zu ersehen, dass die Beklagte (die Abfindung) habe leisten und darüber hinaus sieh zu einer zweiten Leistung (der Rente) habe verpflichten wollen» Auch die allein aus steuerlichen Gründen erfolgte Aufhebung der Vereinbarung über die Kapitalabfindung mit rückwirkender Kraft führe nicht zu einer derartigen Leistung. Die Schreiben vom 19., 22. und 30» Juli 1930 verwiesen auf die vorangegangene mündliche Besprechung. Bereits in dieser, nicht erst durch den Schriftwechsel, sei die Kapitalabfindung aufgehoben und zugleich die Übertragung des Rentensicherungsfonds auf die
AG vereinbart worden» Zudem ergebe die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, Dr. D^H^,
dass er Sch
gesagt habe, er wolle den alten Vertrag
nicht wieder in Kraft setzen, sondern zu seinen Grünsten einen Rentensicherungsvertrag abschliessend Aus dem spä-
2o) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoss gegen die Auslegungsregel des § 155 BGB darin, dass das Berufungsgericht aus den gewechselten Bestätigungsschreiben nicht gefolgert hat, die früheren Abmachungen über die Rentenzahlung seien mit der Aufhebung des Kapitalabfindungsabkommens wieder in Kraft gesetzt worden» Bas Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Vereinbarung über die Wiederaufhebung des Abfindungsabkommens vom 25»Januar / 9, Februar 1929 schon vor dem Austausch der Schreiben vom 19» und 220 Juli 1930 mündlich getroffen worden war, dass diese beiden Schreiben lediglich als Bestätigungsschreiben gedacht waren, dass sie jedoch voneinander abweichen und dass mit der Aufhebung des Kapitalabfindungsabkommens der frühere Zustand jedenfalls insoweit nicht wieder hergestellt worden ist, als das von der Beklagten an Sch^J^^gezahlte Kapital nicht an sie zurück gelangte, sondern aus ihrem Vermögen ausgeschieden blieb und von der AG- treuhänderisch verwal-
tet wurde (§ 2 des Rentensicherungsvertrags)» Bas Berufungsgericht hat also nicht nur auf den Wortlaut der späteren Bestätigungsschreiben abgestellt, sondern zutreffend das Gesamtverhalten der Vertragsparteien berücksichtigt und daraus, insbesondere aus dem Umstand, dass das zwecks Abfindung an gezahlte Kapital nicht wieder in das
Vermögen der Beklagten zurückgelangt ist, einen Schluss gezogen, der weder gegen die Benkgesetze, noch gegen Erfahrungssätze verstösst» Es ist keineswegs zwingend, dass mit
teren Schriftwechsel Sch
mit der Beklagten und der
D
AG- ergebe sich nichts andere
der Wiederaufhebung des Abfindungsabkommens die frühere Rentenzahlungsverpflichtung der Beklagten* wie die Revision meint, wieder hätte in Kraft treten müssen«: Die Vertragsparteien haben vielmehr, wie das Berufungsgericht im Ergebnis feststellt* neue Rechtsbeziehungen vereinbart, die sich weder mit dem vorherigen Abfindungsabkommen noch mit der ursprünglichen Rentenzahlungsvereinbarung deckten,
%) Bass die im Tatbestand aufgeführte Bekundung des Zeugen Br«, Albert vom 5« Januar 1955 in den Grün-
den des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich berücksichtigt worden ist, stellt keinen für die Entscheidung erheblichen Verfahrensverstoss (§ 286 ZPO) dar* Dieser Zeuge vermochte nur zu bekunden, wie. sein Vater, der Erblasser, die mit der Beklagten nach der Aufhebung des Ab-findungsabkoramens gegebene Rechtslage aufgefasst hat«,
Bass der Verstorbene aus steuerlichen Gründen die Rückgängigmachung des Kapitaiabfindungsabkommens erstrebt hat, hat das Berufungsgericht der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, Br» entnommen, die gestützt
wird durch die Bescheinigung des Dr, phil, h,c, Oscar
des Bruders des Erblassers, vom 30, Juli 1930, Bie Bekundung des Zeugen Br, Albert Sch^f^^, sein Vater habe zu Aktien kein Vertrauen gehabt und deshalb die mit der Abfindungssumme erworbenen Aktien wieder verkauft, gibt auch keine Erklärung für die Rückgängigmachung des Abfindungsabkommens, da der Erblasser den aus dem Verkauf der Aktien erzielten Betrag in anderer Weise hätte anle-gen können.
4o) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass Sc und die Beklagte sich schon vor dem Wechsel dein Bestätigungsschreiben über die Rückgängigmachung des Abfihdungs abkommens und den mit der AG zu verein-
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barenden Rentensicherungsvertrag geeinigt hatten.- Alsdann brauchte es dem Umstand, dass Sch^Jj^^ am 24 „ Juli 1930 die mm Bank und U^^^p-Gesellschaft angewiesen hat, 190 000 RM nebst.6 <f> Zinsen seit dem 9* März 1929 an die Beklagte auf deren Konto bei der AG za
überweisen und dass die Beklagte am 30, Juli 1930 diesem mitgeteilt hat, sie habeihm den eingegangenen Betrag gux-geschrieben, keine Bedeutung beizu demessen. Der Kentensicherungsvertrag, Uber den sich Schppj^P und die Beklagte bereits einig geworden waren* war zur Zeit der Rücküberweisung des Kapitalbetrags noch nicht mit der AG
abgeschlossen, weshalb das Geld zunächst auf das Konto der Beklagten bei der AG überwiesen wurde.
Damit erledigen sich auch die Ausführungen der Revision über die rechtlichen Voraussetzungen einer befreienden S c hui düb er nähme durch die AG, Wenn die-
se Bank nach § 2 des Rentensicherungsvertrags den Betrag treuhänderisch zu verwalten hatte, so bedeutete dies, dass sie aus dem Kapital und dessen Verzinsung die Kentenbeträge an Schpp^^ oder dessen Rechtsnachfolger zahlen sollte« Entscheidend war, dass das Kapital aus dem Vermögen der Beklagten ”vollständig ausgeschieden” blieb *
5c) Dem späteren Schriftwechsel zwischen Sch( und der Beklagten brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich weiterhin als Sch^|[^P Schuldnerin betrachtete. Insoweit stellt die Ansicht des Landgerichts in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Dr,D^ auf Grund seines guten Verhältnisses zu Sch^fl^ diesem habe weiter gefällig sein wollen, eine ausreichende Erklärung für das Eingehen auf dessen Wünsche dar.» Auch darin, dass die AG auf Grund des zwi-
schen ihr und der Beklagten zu Gunsten SchflHIi^ abge-
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schlossenen Rentensicherungsvertrags verpflichtet war, abweichende Vereinbarungen zwischen der Beklagten und Sch^j^^ PP zu beachten, konnte der Tatrichter eine Erklärung dafür finden* warum Sch^^P die Beklagte um die späteren kleinen vertraglichen Änderungen angegangen hat. Bas steht jedoch nicht der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Rentenversprechen nicht wieder aufgenommen, sondern Schupp) endgültig auf den zu seinen Gunsten mit der AG abgeschlossenen Rentensicherungs-
vertrag und das demgemäss eingezahlte Kapital verwiesen hatte»
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Nach § 97 ZEO hat der Kläger die Kosten seiner unbe-
gründeten Revision zu tragen»
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