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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neuregelung des § 641 Abs.3 BGB anwendbar ist, den Druckzuschlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten angesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 641 BGB § 97 ZPO
KufferBundesgerichtshofsProfessorZPOThodeZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2002 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,
 § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den Druckzuschlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten angesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 983.833,79 *
Thode
 bei
Haß
 Wie-
Kuffer
 Kniffka