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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat auf Grund der neuen Verhandlung die fristlose Kündigung der Beklagten nicht für gerechtfertigt erachtet. 1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der Kläger habe bis zu dem 2. 4 unter Beweis gestellt, daß sie in den Jahren 1958 und 1959 mehrfach ausdrücklich die Berichte des Klägers als nichtssagend beanstandet hätten, kann die Revision keinen Erfolg haben, da die Beklagten diesen Beweisantritt im Berufungsverfahren nicht wiederholt haben (BGHZ 35, 103, 106). 7 und 8 enthält keinen Beweisantritt darüber, daß die Beklagten vor April 1959 die Berichte des Klägers als unzureichend beanstandet hätten. Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß die Beklagte lange Zeit hindurch die Art der Berichterstattung des Klägers hingenommen hat, zu demal nach ihrer eigenen Erklärung einen Ersatz für deren Mängel bis Februar 1959 die wöchentlichen Vertreterbesprechungen boten. Im übrigen nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Übung im Geschäftsleben an, die einzelnen Bestellungen der Kunden seien in besonderen Bestell- oder Auftragsschreiben niedergelegt worden, und folgert daraus, daß es über die Bestellungen keiner näheren Angaben des Klägers in seinen Berichten bedurfte. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es an substantiierten Angaben der Beklagten fehlt, inwiefern die Berichte des Klägers unzureichend sein sollen. 2.) Das Berufungsgericht hält auch den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe mündlich falsche Angaben gemacht, für ungerechtfertigt. Reihe von Kunden, über die er in seinen Berichten vermerkt habe, daß sie die Stoffe der Beklagten ablehnten, überhaupt nicht besucht, Bas Berufungsgericht hat den Fall behandelt und ist zu der Auffassung gelangt, aus den festgestellten Umständen ergebe sich nicht, daß der Kläger einen falschen Bericht erstattet haben müsse. Was weitere Vorkommnisse dieser Art anbetrifft, so konnte das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt stellen, daß es insoweit an konkreten Angaben der Beklagten fehlt, insbesondere darüber,welche Kunden der Kläger entgegen einer Angabe in seinen Berichten nicht besucht haben soll. Soweit der angeführte Schriftsatz Kunden benennt, handelt es sich um solche, die auch nach der Barstellung der Beklagten vom Kläger besucht worden sind. Es hat festgestellt, der Kläger habe von den ihm in der Liste zu dem Vertrag vom 17. übersehen, daß er bereits seit Januar 1958 für die Beklagte gearbeitet habe« Es hat aber nur die Zahl der Besuche bei den dem Kläger im Vertrag vom 17. b) Die Revision rügt ferner, bei der Feststellung eines Umsatzes von rund 350.000 DM habe das Berufungsgericht den Beweisantritt nicht beachtet, daß die Beklagte, weil der Kläger die Kundenbesuche unterlassen habe, ihren Angestellten dazu abgeordnet habe und dieser Auf- Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt erörtert, hält ihn aber für unzureichend substantiiert und vermißt auch eine Behauptung der Beklagten, daß der Klä- Die Revision meint dazu, der Kläger habe aus den Provisionsabrechnungen ersehen müssen, daß ihm Gutschrift für Aufträge erteilt worden sei, die er nicht vermittelt habe. Hat aber die Beklagte, wie aus ihrem eigenen Sach-vortrag entnommen werden muß und wovon das Berufungsgericht daher auch mit Recht ausgehb, den Kläger niemals wegen unzureichender Reisetätigkeit gerügt und ihm auch nicht mitgeteilt, daß sie sich deshalb genötigt sehe, ihren Angestellten die Kunden in seinem Bezirk besuchen zu lassen, so brauchte das Berufungsgericht auch aus diesem Sachverhalt keinen wichtigen Kündigungsgrund für die Beklagte zu entnehmen. c) Im Hinblick auf die von ihm festgestellten anfänglichen Mängel der Ware der Beklagten, brauchte das Berufungsgericht auch gelegentliche abfällige Äußerungen des Klägers gegenüber den Gesellschaftern oder den Angestellten der Beklagten über ihre Ware nicht als schwerwiegend anzusehen. 4«) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Kläger Grund zur Unzufriedenheit mit Maßnahmen der Beklagten, konnte er insbesondere die wiederholte Herausnahme von Kunden aus seiner Kundenliste als eine Beeinträchtigung seiner Verdienstmöglichkeiten empfinden. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, der Kläger habe Grund gehabt, sich über die Wegnahme von Kunden und über Fehler in den Provisionsabrechnungen zu beklagen, die ihm vorgeworfenen Unmutsäußerungen erschienen deshalb in einem milderen lichte. c) Hinsichtlich der Provision für die Aufträge der Firma wird die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine ProvisionsSenkung auf 2 # hätten nur zu dem Teil Vorgelegen, durch die Ausführungen der Revision nicht widerlegt. Auch insoweit konnte der Kläger den nicht abwegigen Verdacht haben, durch die Abrechnung der Beklagten benachteiligt worden zu sein, und sich entsprechend äußern. 5.) Das von den Beklagten behauptete unredliche Verhalten des Klägers wiegt nach der Annahme des Berufungsgerichts gleichfalls nicht schwer. Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte einen Beweisantrag übergangen habe. Dezember 1958 mit dem Gegenwert der Stoffe belastet hatte, es ablehnen, diesem Vorfall noch eine wesentliche Bedeutung beizu demessen bei der Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung der Beklagten im Mai 1959 gerechtfertigt war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger für die Vertreterfirma M^[^^ von Januar 1959 bis März I960 als Untervertreter gearbeitet und dabei Geschäfte in Damenoberstoffen aus Cordsamt und gewebten Waren vermittelt hat, nicht aber in gestrickten Jersey-Stoffen, wie sie die Beklagte damals herstellte und vertrieb. Es sei daher nicht anzunehmen, von den Beklagten auch nicht näher dargelegt, daß der Kläger durch die Tätigkeit für M^HIB die Interessen der Beklagten beeinträchtigt habe. Daher ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu mißbilligen, er habe die Erlaubnis der Beklagten dahin verstehen können, daß er auch die Vertretung ungleichartiger Stoffe übernehmen dürfe. d) Es ist auch rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht aus der Übernahme anderer nicht gleich artiger Vertretungen nach der Kündigung der Beklagten nichts zu dem Nachteil des Klägers hergeleitet hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung LM Nr. 1 zu § 89 a HGrB ausgesprochen, daß im allgemeinen derjenige, der eine von seinem Vertragsgegner ausgesprochene Kündigung für ungerechtfertigt halte und deshalb weiter die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte für sich in Anspruch nehme, sich seinerseits so verhalten müsse, als wenn die fristlose Kündigung nicht erfolgt wäüe, ein Handelsvertreter habe daher bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses sich jedes Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet sei, die Interessen des Geschäftsherrn zu beeinträchtigen. e) Das Berufungsgericht brauchte auch nicht in den Umständen, unter denen der Kläger sich um die Vertretung umm ^worben hat, einen wichtigen Kündigungsgrund; zu erblicken und die von ihm dabei angegebenen Gründe als eine Verleumdung der Beklagten anzusehen. Es hat dabei erwogen, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, daß sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht mehr von Bestand sein werde, da diese ihm damals zu dem 31. Das Berufungsgericht hat aber auch eine "Gesamtschau" vorgenommen und ist dabei zu der Auffassung gelangt, der Beklagten sei bei Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mindestens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.

Zitierte Normen: § 242 BGB
BerufungsgerichtKundeKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUND ES GERICHTSHO ^070 087
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 251/6.4.	URTEIL	Verkündet	am
13. April 1967 Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft unjigr der Firma: B<
KG, Otto	vertreten	durch	den
 persönlich haftenden Gesellschafter Otto E(
Lfl^festr.
2. des Kaufmanns Otto E'
ebenda,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Handelsvertreter Walter I), W^Bfcweg
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revi sionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanz-mann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1963 VII ZR 16/62 Bezug genommen.
Das Kammergericht hat nunmehr die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 23. Mai I960 zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit die VorinstaÜzen ihr entsprochen haben. Der Kläger bittet, die Revision zurück zuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat auf Grund der neuen Verhandlung die fristlose Kündigung der Beklagten nicht für gerechtfertigt erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben war oder nicht, nur beschränkt nachprüfen, nämlich daraufhin, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ferner ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat. Die Wertung der Einzelheiten des Palles durch den Ta.trichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, da kein Rechtsfehler der vorbezeichneten Art zu erkennen ist.
Zur Beurteilung der einzelnen Kündigungsgründe durch das Kammergericht und zu den dazu erhobenen Revisionsrügen ist folgendes zu bemerken:
1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der Kläger habe bis zu dem 2. Mai 1959 jede Woche schriftlich der Beklagten über seine Tätigkeit berichtet, diese habe seine "lakonischen” Berichte fast zwei Jahre lang folgerungslos hingenommen (vgl. Berichtigungsbeschluß vom 30. Oktober 1964). Ihre Bitte mit Schreiben vom 7. April 1959 um spezifiziertere Angaben habe der Kläger mit dem Hinweis abgelehnt, sie müsse seine Berichte so hinnehmen
 wie er sie bringe. Der Kläger habe in der neuen Forderung der Beklagten eine ihm nicht gerechtfertigt erscheinende Kontrolle seiner Vertretertätigkeit und einen Eingriff in seine Befugnis zu deren selbständiger Gestaltung gesehen. Jedenfalls sei die Beklagte daraufhin auf ihren Wunsch nach anderer Gestaltung der Berichterstattung nicht mehr zurückgekommen. Außerdem fehle es an substantiierten Angaben der Beklagten, inwiefern die Berichte des Klägers unzureichend seien.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden^ ,
Mit der Rüge, die Beklagten hätten im ersten Rechtszug, nämlich im Schriftsatz vom 2. April I960 S. 4 unter Beweis gestellt, daß sie in den Jahren 1958 und 1959 mehrfach ausdrücklich die Berichte des Klägers als nichtssagend beanstandet hätten, kann die Revision keinen Erfolg haben, da die Beklagten diesen Beweisantritt im Berufungsverfahren nicht wiederholt haben (BGHZ 35, 103, 106). Der von der Revision weiter angeführte zweitinstanzliche Schriftsatz vom 13« Oktober I960 S. 7 und 8 enthält keinen Beweisantritt darüber, daß die Beklagten vor April 1959 die Berichte des Klägers als unzureichend beanstandet hätten.
Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß die Beklagte lange Zeit hindurch die Art der Berichterstattung des Klägers hingenommen hat, zu demal nach ihrer eigenen Erklärung einen Ersatz für deren Mängel bis Februar 1959 die wöchentlichen Vertreterbesprechungen boten. Der mit wenig Nachdruck ausgesprochenen Bitte der Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. April 1959 brauchte das Berufungsgericht
 
den Umständen nach keine erhebliche Bedeutung beizu demessen. Dasselbe gilt von dem Antwortschreiben des Klägers vom 9. April 1959» da die Beklagte daraufhin ihren Wunsch nach einer Änderung der Berichtsweise nicht weiter verfolgt hat. Im übrigen nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Übung im Geschäftsleben an, die einzelnen Bestellungen der Kunden seien in besonderen Bestell- oder Auftragsschreiben niedergelegt worden, und folgert daraus, daß es über die Bestellungen keiner näheren Angaben des Klägers in seinen Berichten bedurfte. Die Revision ist dem nicht entgegengetreten. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es an substantiierten Angaben der Beklagten fehlt, inwiefern die Berichte des Klägers unzureichend sein sollen. Nichtssagend sind sie nicht.
2.) Das Berufungsgericht hält auch den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe mündlich falsche Angaben gemacht, für ungerechtfertigt.
a)	Es hält es für naheliegend, daß der Kläger sich
 bei der Mitteilung, die Firma	habe ihren Sitz nach
 Westdeutschland verlegt, geirrt habe, erachtet es jedenfalls nicht für bewiesen, daß er dabei fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann nicht belegen, daß die Beklagten Beweis für ihre Vermutung angetreten hätten, der Kläger habe mit seiner Erklärung bemänteln wollen, daß er die Firma überhaupt nicht aufgesucht habe.
b)	Die Revision rügt Übergehung des Beweisantritts
 im Schriftsatz vom 1. März 1961 S. 8, der Kläger habe eine
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Reihe von Kunden, über die er in seinen Berichten vermerkt habe, daß sie die Stoffe der Beklagten ablehnten, überhaupt nicht besucht, Bas Berufungsgericht hat den Fall	behandelt und ist zu der Auffassung gelangt,
 aus den festgestellten Umständen ergebe sich nicht, daß der Kläger einen falschen Bericht erstattet haben müsse.
Bie Revision hat dagegen auch nichts eingewandt. Was weitere Vorkommnisse dieser Art anbetrifft, so konnte das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt stellen, daß es insoweit an konkreten Angaben der Beklagten fehlt, insbesondere darüber,welche Kunden der Kläger entgegen einer Angabe in seinen Berichten nicht besucht haben soll. Soweit der angeführte Schriftsatz Kunden benennt, handelt es sich um solche, die auch nach der Barstellung der Beklagten vom Kläger besucht worden sind. Im übrigen fehlt es insoweit am Beweisantritt.
3.) Bach der Auffassung des Berufungsgerichts bietet der Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Vertretertätigkeit des Klägers. Es hat festgestellt, der Kläger habe von den ihm in der Liste zu dem Vertrag vom 17. Bezember 1958 zugeteilten 153 Kunden die Mehrzahl bis zu dem 11. April 1959 in insgesamt rund 120 Besuchen aufgesucht, er habe ferner in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 27» Mai 1959 einen Umsatz von rund 350.000 BM erzielt. Seine Vermittlungstätigkeit für eine erst einzuführende, anfangs sogar nicht mängelfreie Ware? müsse daher nicht unerheblich gewesen sein. Es fehle auch an konkreten Angaben darüber, daß der Kläger wegen der Art seiner Kundenbesuche jemals ernsthaft von der Beklagten gerügt worden sei.
Bie Revision beanstandet, bei der Feststellung von 120 Kundenbesuchen des Klägers habe das Berufungsgericht
 
übersehen, daß er bereits seit Januar 1958 für die Beklagte gearbeitet habe« Es hat aber nur die Zahl der Besuche bei den dem Kläger im Vertrag vom 17. Dezember 1958 zugeteilten Kunden mit 120 festgestellt. In dieser Zahl sind also die Kundenbesuche des Klägers während des Jahres 1958 nicht inbegriffen.
b)	Die Revision rügt ferner, bei der Feststellung eines Umsatzes von rund 350.000 DM habe das Berufungsgericht den Beweisantritt nicht beachtet, daß die Beklagte, weil der Kläger die Kundenbesuche unterlassen habe, ihren Angestellten	dazu abgeordnet habe und dieser Auf-
träge von den Kunden im Bezirk des Klägers hereingebracht habe.
Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt erörtert, hält ihn aber für unzureichend substantiiert und
 vermißt auch eine Behauptung der Beklagten, daß der Klä-
den sei. Die Revision meint dazu, der Kläger habe aus den Provisionsabrechnungen ersehen müssen, daß ihm Gutschrift für Aufträge erteilt worden sei, die er nicht vermittelt habe. Hat aber die Beklagte, wie aus ihrem eigenen Sach-vortrag entnommen werden muß und wovon das Berufungsgericht daher auch mit Recht ausgehb, den Kläger niemals wegen unzureichender Reisetätigkeit gerügt und ihm auch nicht mitgeteilt, daß sie sich deshalb genötigt sehe, ihren Angestellten	die	Kunden	in seinem Bezirk
 besuchen zu lassen, so brauchte das Berufungsgericht auch aus diesem Sachverhalt keinen wichtigen Kündigungsgrund für die Beklagte zu entnehmen. Es fehlt zudem, wie es zutreffend bemerkt hat, an näheren Angaben über Dauer, Umfang und Erfolg der Tätigkeit von 
ger jemals auf die Tätigkeit von
 hingewiesen wor-
1
c)	Im Hinblick auf die von ihm festgestellten anfänglichen Mängel der Ware der Beklagten, brauchte das Berufungsgericht auch gelegentliche abfällige Äußerungen des Klägers gegenüber den Gesellschaftern oder den Angestellten der Beklagten über ihre Ware nicht als schwerwiegend anzusehen.
4«) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Kläger Grund zur Unzufriedenheit mit Maßnahmen der Beklagten, konnte er insbesondere die wiederholte Herausnahme von Kunden aus seiner Kundenliste als eine Beeinträchtigung seiner Verdienstmöglichkeiten empfinden. Auch die Abrechnungen der Beklagten enthielten nach der Feststellung des Berufungsgerichts mehrfach Fehler.
a)	Die Revision macht demgegenüber geltend«, die einzige für die Höhe der Provisionsansprüche des Klägers wirklich ins Gewicht fallende Differenz bestehe nicht, wie die von den Beklagten vorgelegte Abrechnung über den Kunden Mj^^P per 28. 2. 1959 ergebe.
Darauf kommt es nicht an. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, der Kläger habe Grund gehabt, sich über die Wegnahme von Kunden und über Fehler in den Provisionsabrechnungen zu beklagen, die ihm vorgeworfenen Unmutsäußerungen erschienen deshalb in einem milderen lichte. Das gilt besonders für den vom Kläger geäußerten Verdacht, die Beklagte wolle ihn bewußt über die ihm zustehenden Provisionen täuschen.
b/ Auf die von der Revision als übergangen gerügten Beweise brauchte bei dieser Sachlage nicht erkannt zu werden. Der Kläger hatte Anspruch auf Erteilung ordnungs-
 
gemäßer Abrechnungen, er brauchte sich nicht auf Einsicht in die Bücher der Beklagten verweisen zu lassen. Unerheblich war in diesem Zusammenhang ferner, ob er, wie die Beklagten behauptet haben, zeitweise Vorschüsse auf seine Provision bekommen hat; in diesem Palle hatte er erst recht Interesse daran, daß ihm alle ihm zustehenden Provisionsgutschriften erteilt wurden. Es kommt auch nicht entscheidend auf die Höhe der endgültig verbliebenen Provisions-differenz zwischen den Parteien an. Das Berufungsgericht konnte die Unmutsäußerungen des Klägers als verständlich ansehen, auch wenn die Differenz nicht besonders erheblich war. Der Kläger konnte unter diesen Umständen mißtrauisch sein und mit weiteren Mängeln in den Abrechnungen der Beklagten rechnen.
Im übrigen sind die vorstehend behandelten Beweisanträge ebenfalls sämtlich nur im ersten Rechtszug gestellt worden.
c)	Hinsichtlich der Provision für die Aufträge der Firma	wird	die	Feststellung des Berufungsgerichts,
 die Voraussetzungen für eine ProvisionsSenkung auf 2 # hätten nur zu dem Teil Vorgelegen, durch die Ausführungen der Revision nicht widerlegt. Auch insoweit konnte der Kläger den nicht abwegigen Verdacht haben, durch die Abrechnung der Beklagten benachteiligt worden zu sein, und sich entsprechend äußern.
5.) Das von den Beklagten behauptete unredliche Verhalten des Klägers wiegt nach der Annahme des Berufungsgerichts gleichfalls nicht schwer.
a) Nach dem Berichtigungsbeschluß des Kammergerichts ist zwar davon auszugehen, daß der Kläger Ende 1957 vom
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Schwiegersohn des Kommanditisten der Beklagten Martin Spirituosen zu dem Zwecke der Werbung für die neuen V/aren der Beklagten erbeten hat. Offen geblieben ist, ob er sie auch dafür verwandt hat. Der Kläger hat dazu im Schriftsatz vom 17* Januar 1964 S. 2 vorgetragen, Martin	habe	ihm	damals	gesagt, er könne bei
 seinem Schwiegervater zur Einführung bei den künftigen Kunden Spirituosen bis zu dem Wert von 250 DM einkaufen, er werde die Bezahlung mit seinem Schwiegervater regeln, er - der Kläger - habe nur für etwa 50 DM Spirituosen abgenommen. Die Beklagten waren gegenüber dieser Darstellung des Klägers beweispflichtig für einen Sachverhalt, aus dem ein wichtiger Kündigungsgrund hergeleitet werden könnte. Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte einen Beweisantrag übergangen habe.
b)	Der Kläger hat ferner eine Reihe von kleinen Stoffcoupons zu Werbezwecken von der Beklagten bekommen. Diese hat ihm den Gegenwert per 31« Dezember 1958 belastet, nachdem er sich gev/eigert hatte, den Verwendungsnachweis zu erbringen. Das Berufungsgericht;.führt die Weigerung des Klägers auf seine "eigenwillige” Auffassung von seiner Stellung als selbständiger Kaufmann zurück. Als entscheidend sieht es an, daß die Beklagte aus diesem Vorfall, der sich bereits Anfang des Jahres 1958 ereignet habe, zu gegebener Zeit keine Folgerung gezogen habe.
Auch in diesem Punkte sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Wertung des Falles ist es ohne wesentliche Bedeutung, ob, wie die Revision geltend macht, die Beklagte das Konto des Klägers erst belastet hat, nachdem er im Laufe des Jahres 1958 mehrfach vergeblich aufgefordert worden sein soll, den Verwendungsnachweis zu erbringen. Jedenfalls
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konnte das Berufungsgericht, nachdem die Beklagte den Kläger per 31. Dezember 1958 mit dem Gegenwert der Stoffe belastet hatte, es ablehnen, diesem Vorfall noch eine wesentliche Bedeutung beizu demessen bei der Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung der Beklagten im Mai 1959 gerechtfertigt war. Es brauchte daher nicht Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger die Stoffe teilweise für seine eigene Familie verwandt hat.
6.) Die Beklagten haben sich ferner darauf berufen, der Kläger habe vor und nach ihrer fristlosen Kündigung Konkurrenzfirmen vertreten.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger für die Vertreterfirma M^[^^ von Januar 1959 bis März I960 als Untervertreter gearbeitet und dabei Geschäfte in Damenoberstoffen aus Cordsamt und gewebten Waren vermittelt hat, nicht aber in gestrickten Jersey-Stoffen, wie sie die Beklagte damals herstellte und vertrieb. Es sei daher nicht anzunehmen, von den Beklagten auch nicht näher dargelegt, daß der Kläger durch die Tätigkeit für M^HIB die Interessen der Beklagten beeinträchtigt habe. Dazu komme, daß die Beklagte dem Kläger die Übernahme weiterer Vertretungen am 22. Januar 1959 ausdrücklich zugestanden habe. Wenn die Beklagten demgegenüber geltend gemacht hätten, die Erlaubnis habe sich nach ihrer Vorstellung nur auf die Vertretung anderer Konfektionsware wie Knöpfe, Futter u.ä. bezogen, so könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger darunter auch die Vertretung ungleichartiger Stoffe verstanden habe und habe verstehen dürfen, da er ausschließlich Stoffvertreter gewesen sei.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Prozeßverstoß angenommen, daß es hier an einem Wett-
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bewerb gleichartiger Waren gefehlt habe, die Beklagten hätten im Schriftsatz vom 2. Juli 1964 S. 3 unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie nicht nur selbst hergestellte Jersey-Stoffe, sondern auch andersartige gewebte Stoffe, die sie zugekauft hätten, von dem Kläger hätten vertreiben lassen.
Die Rüge hat keinen Erfolg, Es fehlt an einem ordnungsmäßigen Beweisantritt. Die Beklagten haben sich an der angeführten Schriftsatzstelle lediglich auf "die Kollektion des Klägers" berufen, haben diese aber nicht etwa dem Gericht vorgelegt.
b)	Die Revision macht ferner geltend, die Beklagten hätten im Schriftsatz vom 9. November 1959 S. 2 unter Beweis gestellt, der Kläger sei vordem als Knopffabrikant und -Vertreter tätig gewesen, er sei also nicht ausschließlich Stoffvertreter gewesen, wie das Berufungsgericht angenommen habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht brauchte bei seinen Erwägungen nicht die frühere Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen, sondern konnte allein auf die Verhältnisse zur damaligen Zeit - Januar 1959 ~ abstelien-o Damals war der Kläger, wie die Beklagten nicht bestritten haben, ausschließlich Stoffvertreter. Daher ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu mißbilligen, er habe die Erlaubnis der Beklagten dahin verstehen können, daß er auch die Vertretung ungleichartiger Stoffe übernehmen dürfe. Im übrigen ist auch dieser Beweisantrag im ersten Rechtszug gestellt und im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt worden.
c)	Die Revision beanstandet sodann, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen	nicht	beachtet,
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der Klager habe sich bereits im März 1959» also vor der Kündigung der Beklagten, um eine Untervertretung bei ihm beworben. Nach den Bekundungen von	hat	der	Kläger
 ihm aber im März 1959 lediglich von seinen Schwierigkeiten bei der Beklagten erzählt. Erst seit Ende Mai 1959? also nach der fristlosen Kündigung der Beklagten hat	dann
 dem Kläger die Möglichkeit gegeben, für die Firma fP zu werben, die übrigens keine Jersey-Stoffe herstellte,
d)	Es ist auch rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht aus der Übernahme anderer nicht gleich artiger Vertretungen nach der Kündigung der Beklagten nichts zu dem Nachteil des Klägers hergeleitet hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung LM Nr. 1 zu § 89 a HGrB ausgesprochen, daß im allgemeinen derjenige, der eine von seinem Vertragsgegner ausgesprochene Kündigung für ungerechtfertigt halte und deshalb weiter die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte für sich in Anspruch nehme, sich seinerseits so verhalten müsse, als wenn die fristlose Kündigung nicht erfolgt wäüe, ein Handelsvertreter habe daher bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses sich jedes Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet sei, die Interessen des Geschäftsherrn zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof hat aber in diesem Urteil ausdrücklich die Einschränkung gemacht, es könne Fälle geben, in denen es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dem Handelsvertreter selbst dann, wenn er auf seinen Vertragsansprüchen bestehe, die weitere Einhaltung jener Schranken zuzu demuten, es könne dann gemäß § 242 BGB eine andere Beurteilung geboten sein.
Hier hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Beurteilung ohne Rechtsirrtum fest gestellt. Die Revision hat dagegen auch nichts vorgebracht.
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e)	Das Berufungsgericht brauchte auch nicht in den Umständen, unter denen der Kläger sich um die Vertretung umm ^worben hat, einen wichtigen Kündigungsgrund; zu erblicken und die von ihm dabei angegebenen Gründe als eine Verleumdung der Beklagten anzusehen. Es hat dabei erwogen, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, daß sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht mehr von Bestand sein werde, da diese ihm damals zu dem 31. Dezember 1958 gekündigt hatte, er habe daher von dieser Kündigung und der sich daraus für ihn ergebenden Möglichkeit einer Notlage sprechen dürfen.
Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Präge gestellt, daß es sich, wie die Revision vorträgt, nur um eine sogenannte Änderungskündigung gehandelt habe. Auch diese war eine ernstgemeinte Kündigung, sofern der Kläger auf die von der Beklagten gewünschten Vertragsänderungen einzugehen niedre bereit, waro*»Es kommt ersichtlich auch- ., nicht wesentlich darauf an, ob der Kläger die Äußerungen im Dezember 1958 oder im Januar 1959 getan hat. Das Berufungsgericht hat keinen genauen Zeitpunkt der Äußerung festgestellt.
7.) Es ist nicht zu verkennen, daß das Verhalten des Klägers nicht in allen vorstehend erörterten Punkten einwandfrei war. Das Berufungsgericht hat aber auch eine "Gesamtschau" vorgenommen und ist dabei zu der Auffassung gelangt, der Beklagten sei bei Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mindestens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 1959 zuzu demuten gewesen. Seine Ausführungen hierzu sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden; sie sind auch von der Revision nicht angegriffen worden.
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8.) Nach alledem ist die Revision der Beklagten als unbegründet mit Kostenfolge aus dem §. 97 ZPO zurück-zuweisen.
Grlanzmann
 Vogt
Rietschel
 Pinke
Erbel