Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Kammergerichts vom 19, November 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. ,ie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, hängt die Zulässigkeit der Aufrechnung davon ab, ob die Klägerin sich als eine "juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches" behandeln lassen muß» Der Senat hat damals verschiedene Anzeichen angeführt, die für diese Annahme sprechen» Er hat die Sache zurückverwiesen, weil noch nicht alle für die Zulassung der Aufrechnung bedeutsamen Umstände aufgeklärt waren» Die Beklagte hatte behauptet, die Klägerin habe ihre Kredite fast ausschließlich aus ihr zugeflossenen Mitteln des OKH gewährt und auch der Kredit an die Beklagte stamme aus solchen Mitteln» Der Das treffe aber nicht für den der Beklagten gewährten Kredit zu, Darauf, aus welchen Mitteln dieser Kredit gegeben worden sei, komme es entscheidend an» Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, daß sie der Beklagten das Darlehen von 25 Millionen HM fast in voller Höhe mit Hilfe des vom OKH bei der Klägerin unterhaltenen Guthabens gewährt habec Hur 500.000 iii& stammten von der die diesen Betrag auf Grund ihrer der Klägerin erteilten Hefinanzierungszusage zur Verfügung gestellt nabe. IIo Die Kevision macht in erster Linie geltend, der Aufrechnung stehe schon der Umstand entgegen, daß die Klägerin im allgemeinen ihre Kredite nicht nur oder fast ausschließlich aus Heichsmitteln, sondern zu einem bedeutenden Teil auch aus Mitteln gewährt habe, die si.ei durch Unterbeteili-tfung anderer Kreditinstitute beschafft hf*bec Angesichts dieses Umstandes sei es bedeutungslos, woher die Mittel für den Kredit an die Beklagte stammten. Sie stützt sich hierfür auf die oben unter I wiedergegebenen Ausführungen i:n ersten Revisionsurteil, nach denen eine Aufrechnung nur in Betracht komme, wenn die Klägerin ihre Kredite allgemein fast nur aus OKH-Mitteln gewährt und sich auch bei dem Kredit an die Beklagte solcher Mittel bedient habe. Durch diese Ausführungen im ersten Revisionsurteil war das Kammergericht nicht gehindert, die Klägerin jedenfalls insoweit, als sie für nüstungszwecke Kredite aus Reichsmitteln gewährt hat, als ’’Erscheinungsform des Reichs" zu behandeln<> Das bedeutet nicht, daß der Anspruch auf Rückzahlung eines Kredits schon deshalb einer Reichsforderung gleich stünde, weil der Kredit im Einzelfall aus Reichsmitteln stammt» Vielmehr ergibt sich auch aus dem neuen Berufungsurteil, daß die Klägerin in großem Umfange Kredite aus Mitteln des OKH ausgegeben hat und die Kreditgewährung an die Beklagte in den Bereich dieser Tätigkeit der Klägerin fällt und nicht nur einen Einzelfall darstellt» Dieser -Bereich, in dem die Klägerin als Geberin von Krediten aus Reichsmitteln auftrat, kann in Bezug auf die Aufrechnung mit Reichsforderungen besonders und anders als ihre sonstige Tätigkeit behandelt werden (vgl« BGHZ 17, 19, 27 f). Damit stellt das Berufungsgericht genügend iinzeichen fest, aus denen sich eine so enge Bindung der Klägerin an das Reich ergibt, daß die durch Kreditgewährung aus Reichs--rnitteln entstandenen Forderungen der Klägerin für die Frage der Aufrechnung als Forderungen des Reichs selber behandelt werden dürfena Was die Revision insoweit gegen die Bindung der Klägerin an das iteich und ihre Abhängig-', keit von diesem vorbringt, greift nicht durch: Io Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob für die Gründung der Klägerin ein Wunsch des OKH ausschlaggebend war, Maßgebend ist, daß das Reich sich der Klägerin bedient hat, um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, und auf die Kreditgewährung durch 'Weisungen Einfluß nehmen konnte« Die dahingehende Behauptung hat das Berufungsgericht nicht Überseheno Im Tatbestand (S 9 BU) führt es die Behauptung der Klägerin an, sie habe bei der Gewährung der Kredite volle Entschlußfreiheit gehabt« Die Entscheidungsgründe ergeben jedoch, daß das Kammergericht diese Behauptung als unzutreffend ansieht« Es führt an, daß und wie das Reich die Kreditgewährung beeinflussen konnte, und bringt seine Überzeugung zu dem Ausdruck, daß die Klägerin weitgehend an Weisungen des OKH gebunden gewesen sei. Dies anzunehmen, stand dem Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung zu, und die Revision kann nichts anführen, das zu der Annahme zwingen würde, die Klägerin habe sich auch dann gegen ein Verlangen des OKH, Kredit zu gewähren, sperren können3 wenn der Kredit aus vom OKH zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben wurde * Im Gegenteil sprechen die damals gegebenen politischen Verhältnisse eindeutig gegen eine solche Annahme» Die Würdigung des Zusammenhanges zwischen Satzung und ireuhandvertrag durch das Berufungsgericht ist indessen rechtlich nicht zu beanstanden, § 5 Absatz 3 des Treuhand-Vertrags vom September 1942 besagt, daß die Klägerin die ihr aus Ireuhandgeschäften für das OKH zufließenden Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Satzung zu verwenden hatte. 5» Schließlich liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Kammergericht den Geheimhaltungsbefehl des OKH als ein Anzeichen für die ürfüllung von hoheitlichen iieichsaufgaben durch die Klägerin verwendet. Die revision greift auch die Feststellung an, daß gerade der Kredit an die Beklagte aus Mitteln des OKH gewährt worden sei. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt* Diese Unterlassung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils* Aus dem angeführten Vorbringen kann folgen, daß die Klägerin in Höhe von 10 Millionen KM keine Mittel des OKH für den Die Klägerin kann jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit als ’’Erscheinungsform des Reichs” angesehen werden» Soweit sie Kredite aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe der Refinanzierung durch die IflHHHHHfc oder durc unterBeteiligung anderer Banken gab, war sie nicht so eng an aas Reich gebunden, daß ihr Handeln dem des neichs gleich-gestellt werden könnte. b) Die Beweisangebote, auf die unter II 2 a und b der Anschlußrevision verwiesen wird, beziehen sich allgemein darauf, daß der Kredit an die Klägerin aus Mitteln des ^KH gegeben worden sei. Hierauf gründet sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein namhafter feil der Mittel für die ausgegebenen Kredite durch Unterbeteiligung beschafft worden ist. Auch das würde die ieststeilung des Kammergerichts nicht hindern, daß ein Teilbetrag von 500=000 HM des Kredits aus übrigen verkennt die Beklagte offenbar die Bedeutung dieser Bilanznotiz» Ihre Ausführungen hierzu iin Schriftsatz vom 18o August 1959 (So 15) können gegenüber der einleuchtenden Erklärung, die die Klägerin iin Schriftsatz vom 15* Oktober 195: (So 16) zur Entstehung und Bedeutung dieser Notiz gegeben hat, nicht überzeugen» Demnach ist die Anschlußrevision der Beklagten nicht begründet» Auf die Revision der Klägerin muß dagegen das Berufungsurteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aus den unter III angeführten Gründen aufgehoben und die Lache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
VII. ZR 25j/6.2 Verkündet am «o Oktober 1964 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsoeamter der ueschäftsstelle Im Namen des Volke In dem x>echtsstreit ■AG* ioLo Irt der 1MB MaiBlB Straße vertreten durchden Liquidator Bankdirektor Iran» Eüi Klägerin, Berufungsbeklagter, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagter, - frozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Maschinenbau GmbH, BflB-BoBHHk Straße vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Hans Br0, ebenda, Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom b. Oktober 1964 unter it.it-Wirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr» Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Kammergerichts vom 19, November 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. a In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das berufungsgericht zurückverwiesen o hie Anschlußrevision der Beklagten wird zurück- rev.-ieseho Von Rechts wegen lat best and Die Klägerin wurde im Jahre 1942 als Tochtergesellschaft der unter der lirma Heeres- Rüstungskredit- Aktiengesellschaft gegründet» Gegenstand ihres Jnternehmens war die linanzierung von Anlagen auf dem Gebiet der Heeresrüstung. Sie konnte ferner Mittel, die das Reich für die Heeresrüstung zur Verfügung stellte, verwalten und abwickein, die hierzu erforderlichen Geschäfte durchführen und zur Wahrung dieser Aufgaben Bankgeschäfte betrüben» Durch Beschluß ihrer Hauptversammlung vom 12» Oktober 1950 wurde die Klägerin aufgelöst» Mit Schreiben vom 19» Dezember 1944 sagte die Klägerin der Beklagten auf deren Antrag vom 23» November 1944 ein Darlehen bis zu 50 Millionen RM zu. Der Kredit war nach einem vom Oberkommando des Heeres (OKH) genehmigten Finanzplan bestimmt für den Erwerb eines Werkgeiändes in den Erwerb der Betriebseinrichtung der DEHfc-rahrzeugwerke GmbH in sowie die in und FBBM anfallenden Investitionen» Bis zu dem Ende des Krieges wurden der Beklagten auf den Kredit 25 Millionen Ria ausgezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung eines Darlehensteilbetrages von 200.000.- DM nebst Zinsen verlangt o Die Beklagte hat mit einer ihr gegen das Deutsche Reich zustehenden Forderung von 38,9 Millionen RM aus Lieferungen an die Wehrmacht aufgerechnet„ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zunächst zurückgewiesen» Diese Entscheidung hat der erkennende Senat des 3 Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 15° Februar 1962 (VII ZK 187/60, veröffentlicht in V\M 1962, 610) aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Las Kammergericht hat nunmehr der Klage in Höhe von 50o00G LH nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Lie Klägerin erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Lie Beklagte bittet mit der Anschlußrevision darum, die Klage in vollem umfang abzuweisen» Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuv/eisen» Entscheidungsgründe; Io Lie Parteien streiten nur noch darüber, ob die Beklagte mit den £orderungen aufrechnen kann, die sie gegen das Reich erworben hat. ,ie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, hängt die Zulässigkeit der Aufrechnung davon ab, ob die Klägerin sich als eine "juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches" behandeln lassen muß» Der Senat hat damals verschiedene Anzeichen angeführt, die für diese Annahme sprechen» Er hat die Sache zurückverwiesen, weil noch nicht alle für die Zulassung der Aufrechnung bedeutsamen Umstände aufgeklärt waren» Die Beklagte hatte behauptet, die Klägerin habe ihre Kredite fast ausschließlich aus ihr zugeflossenen Mitteln des OKH gewährt und auch der Kredit an die Beklagte stamme aus solchen Mitteln» Der « Senat hat bemerkt, wenn das zutreffe, so könne es' ein weiteres wesentliches Anzeichen dafür sein, daß die Klägerin trotz rechtlicher Selbständigkeit nur eine Durchgangsstelle des Reiches gewesen sei» 4 Das Berufungsgericht hat nunmehr festgeste.iit, die Klägerin habe die Mittel für die von ihr ausgegebenen Kredite zwar teilweise auch durch ünterbeteiligung anderer Kreditinstitute beschafft-. Das treffe aber nicht für den der Beklagten gewährten Kredit zu, Darauf, aus welchen Mitteln dieser Kredit gegeben worden sei, komme es entscheidend an» Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, daß sie der Beklagten das Darlehen von 25 Millionen HM fast in voller Höhe mit Hilfe des vom OKH bei der Klägerin unterhaltenen Guthabens gewährt habec Hur 500.000 iii& stammten von der die diesen Betrag auf Grund ihrer der Klägerin erteilten Hefinanzierungszusage zur Verfügung gestellt nabe. Nur in Höhe dieses Betrages (umgestellt auf 50.000 DM) sei der Beklagten die Aufrechnung verwehrt; im übrigen müsse die ^lage infolge der Aufrechnung abgevviesen werden„ IIo Die Kevision macht in erster Linie geltend, der Aufrechnung stehe schon der Umstand entgegen, daß die Klägerin im allgemeinen ihre Kredite nicht nur oder fast ausschließlich aus Heichsmitteln, sondern zu einem bedeutenden Teil auch aus Mitteln gewährt habe, die si.ei durch Unterbeteili-tfung anderer Kreditinstitute beschafft hf*bec Angesichts dieses Umstandes sei es bedeutungslos, woher die Mittel für den Kredit an die Beklagte stammten. Sie stützt sich hierfür auf die oben unter I wiedergegebenen Ausführungen i:n ersten Revisionsurteil, nach denen eine Aufrechnung nur in Betracht komme, wenn die Klägerin ihre Kredite allgemein fast nur aus OKH-Mitteln gewährt und sich auch bei dem Kredit an die Beklagte solcher Mittel bedient habe. 5 Der Senat hat jedoch in jenem Jrteil nur bemerkt, die genannten beiden umstände könnten in Verbindung mit anderen Tatsachen als ein weiteres wesentliches Anzeichen dafür gewertet werden, daß die Klägerin bei ihren Darlehensgeschäften nur als Durchgangsstelle des Reichs gehandelt habe» Durch diese Ausführungen im ersten Revisionsurteil war das Kammergericht nicht gehindert, die Klägerin jedenfalls insoweit, als sie für nüstungszwecke Kredite aus Reichsmitteln gewährt hat, als ’’Erscheinungsform des Reichs" zu behandeln<> Das bedeutet nicht, daß der Anspruch auf Rückzahlung eines Kredits schon deshalb einer Reichsforderung gleich stünde, weil der Kredit im Einzelfall aus Reichsmitteln stammt» Vielmehr ergibt sich auch aus dem neuen Berufungsurteil, daß die Klägerin in großem Umfange Kredite aus Mitteln des OKH ausgegeben hat und die Kreditgewährung an die Beklagte in den Bereich dieser Tätigkeit der Klägerin fällt und nicht nur einen Einzelfall darstellt» Dieser -Bereich, in dem die Klägerin als Geberin von Krediten aus Reichsmitteln auftrat, kann in Bezug auf die Aufrechnung mit Reichsforderungen besonders und anders als ihre sonstige Tätigkeit behandelt werden (vgl« BGHZ 17, 19, 27 f). Das Berufungsgericht begnügt sich auch nicht mit der Feststellung, daß der streitige Kredit aus Mitteln des OKH stamme» Es trifft vielmehr, sich namentlich auf die Satzung der Klägerin und ihren Treuhandvertrag mit dem OKH stützend, weiter die Feststellung, das Reich habe sich der Klägerin, soweit diese aus OKH-Mitteln Kredit gegeben habe, dazu bedient, um eine hoheitliche Reichsaufgabe, die Finanzierung von Rüstungsvorhaben, zu erfüllen» Es führt an, daß das Reich auf mehrfache Weise auf Bewährung der Kredite habe Einfluss nehmen können, und bemerkt, nach Lage der Dinge könne nur davon ausgegangen werden, daß die Klägerin weitgehend an ..eisungen des OKH gebunden gewesen sei» J I Ü — Damit stellt das Berufungsgericht genügend iinzeichen fest, aus denen sich eine so enge Bindung der Klägerin an das Reich ergibt, daß die durch Kreditgewährung aus Reichs--rnitteln entstandenen Forderungen der Klägerin für die Frage der Aufrechnung als Forderungen des Reichs selber behandelt werden dürfena Was die Revision insoweit gegen die Bindung der Klägerin an das iteich und ihre Abhängig-', keit von diesem vorbringt, greift nicht durch: Io Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob für die Gründung der Klägerin ein Wunsch des OKH ausschlaggebend war, Maßgebend ist, daß das Reich sich der Klägerin bedient hat, um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, und auf die Kreditgewährung durch 'Weisungen Einfluß nehmen konnte« 2° Eie Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen befaßt, daß sie nicht ver-pflichtet gewesen sei, auf Verlangen des OKH Kredit zu geben <> Eie von ihr angeführten Beweisangebote aus den Schriftsätzen vom 14. September und 15c Oktober 1962 beziehen sich hierauf nicht« Die dahingehende Behauptung hat das Berufungsgericht nicht Überseheno Im Tatbestand (S 9 BU) führt es die Behauptung der Klägerin an, sie habe bei der Gewährung der Kredite volle Entschlußfreiheit gehabt« Die Entscheidungsgründe ergeben jedoch, daß das Kammergericht diese Behauptung als unzutreffend ansieht« Es führt an, daß und wie das Reich die Kreditgewährung beeinflussen konnte, und bringt seine Überzeugung zu dem Ausdruck, daß die Klägerin weitgehend an Weisungen des OKH gebunden gewesen sei. Dies anzunehmen, stand dem Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung zu, und die Revision kann nichts anführen, das zu der Annahme zwingen würde, die Klägerin habe sich auch dann gegen ein Verlangen des OKH, Kredit zu gewähren, sperren können3 wenn der Kredit aus vom OKH zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben wurde * Im Gegenteil sprechen die damals gegebenen politischen Verhältnisse eindeutig gegen eine solche Annahme» 3») Bas Berufungsgericht durfte die differ II des Merkblatts des OKH als Beweisanzeichen dafür ansehen, daß sich das Reich der Klägerin zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Rüstunrsfinanzierung bedient hat« Die Revision rügt erfolglos, daß das Berufungsgericht die Ziffer I des Merkblattes nicht erörtert habeo Dort ist allerdings gesagt, daß die Wehrwirtschaftsbetriebe die ihnen aufgegeben Rüstungsausbauten mit eigenen Mitteln oder eige nen Kreditmöglichkeiten durchführen sollen«, Ziffer II verweist aber Betriebe, bei denen die eigenen Kittel oder Kreditmöglichkeiten für Investierungszwecke nicht ausreichen, an die "zu diesem Zweck gegründete" Klägerin. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wieso ein Rechtsfehler darin liegen soll, daß das Kammergericht die Ziffer I des Merkblattes nicht erörtert» Fehl geht auch die Behauptung der Revision, die in Ziffer IV des Merkblattes behandelte Kriegsrisikoklausel sei bei einer Küstungsfinanzierung aus öffentlichen Mitteln sinnlos» 4») Ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht Gewicht auf die in der Satzung festgelegten Aufgaben der Klägerin» Gegenstand ihres Unternehmens war nach $ 3 der Satzung die Finanzierung von Anlagen auf dem Gebiet der Heeresrüstung; ferner konnte die Klägerin Mittel, die das Reich für die Heeresrüstung zur Verfügung stellte, verwalten und abwickeln sowie die hierzu erforderlichen Geschäfte durchführen* Las Berufungsgericht bemerkt, auf die Durchführung dieser Aufgaben ziele der von der Klägerin mit dein OKH geschlossene Treuhandvertrag ab. Lie Revision wendet sich hiergegen, zwar habe die Klägerin auch gemäß dem Treuhandvertrag Geschäfte des OKH besorgen sollen. Diese Aufgabe aei aber von der Kreditgewährung völlig getrennt gewesen; letztere sei von der Klägerin im rein privatwirtschaftlichen Sektor erfüllt worden. Die Würdigung des Zusammenhanges zwischen Satzung und ireuhandvertrag durch das Berufungsgericht ist indessen rechtlich nicht zu beanstanden, § 5 Absatz 3 des Treuhand-Vertrags vom September 1942 besagt, daß die Klägerin die ihr aus Ireuhandgeschäften für das OKH zufließenden Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Satzung zu verwenden hatte. Daran ist in dem Zusatzvertrag vom November 1943 nichts geändert worden. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 19» Februar und 1, März 1943 ergeben, daß die Klägerin auch in der Tat Mittel des OKH für Auszahlungen auf iiob-Kredite verwandt und hierzu die Zustimmung des OKH eingeholt hat. 5» Schließlich liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Kammergericht den Geheimhaltungsbefehl des OKH als ein Anzeichen für die ürfüllung von hoheitlichen iieichsaufgaben durch die Klägerin verwendet. III. Die revision greift auch die Feststellung an, daß gerade der Kredit an die Beklagte aus Mitteln des OKH gewährt worden sei. 9 Baß hierfür die Beklagte die Beweislast trage, ist der Revision zwar zuzugeben - Bas angefochtene Urteil beruht aber nicht auf einer Verkennung der Beweislast, die nur dann bedeutsam ist, wenn ein Beweis nicht erbracht ist* Bas Kam-rnergericht hält vielmehr für bewiesen, daß der streitige Kredit aus »itteln des OKH stammte* Bei ihren Angriffen gegen diese I'eststellung stützt sich die Revision im Übrigen zu dem Teil auf einen neuen Tatsachen«“ vortrag, der in der i.evisionoinstanz nicht verwertet werden kann; das gilt z.B. für die Veräußerung von Schatzanweisungen durch die Klägerin in der Zeit zwischen dem 31 <> Dezember 1944 und dem 31o März 1945« Es bleibt der Klägerin unbenommen, dieses und weiteres Vorbringen aus der Revisionsbegründung, das die Herkuft der Mittel betrifft, dem Berufungsgericht zu unterbreiten* Das angefochtene Urteil muß nämlich ohnehin, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin ergangen ist, aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen werden, weil eine der Revisionsrügen durchgreift: Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe einen Teilbetrag von 10 Millionen RM des Kredits in der Weise gewährt, daß sie die Beklagte, die eine Darlehensschuld der DE^^ gegenüber der Klägerin von 10 Millionen RM übernommen natte, durch Gutschrift von dieser Schuld befreit habe (Schriftsatz vom 25» Juni 1959» S. 1 f)• Zum Beweis dafür hat sie eine Kontokarte vorgelegt * Die Klägerin hat also geltend gemacht, sie habe ihre eigene, gegen die DEMAG begründete Forderung für die Kreditgewährung eingesetzt* Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt* Diese Unterlassung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils* Aus dem angeführten Vorbringen kann folgen, daß die Klägerin in Höhe von 10 Millionen KM keine Mittel des OKH für den .. 10 - / * Kredit an die Beklagte verwandt hat. Möglich ist allerdings, daß die Forderung gegen die DE0P ihrerseits auch durch Kreditgewährung aus OKH-.Utteln entstanden war. Dazu ist aber nichts festgestellt und vorgetragen« IV, Die nicht näher begründete Auffassung der Revision, eine Aufrechnungslage habe mit Rücksicht auf das MRegG 52 nicht bestanden, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» u,a. BGHZ 17, 19, 24 f; VVA'I 1955, 659) * V« Die Revision weist darauf hin, daß die Beklagte mit einem feil des ihr von der Klägerin gewährten Kredits wertvollen Grundbesitz erworben habe und heute noch innehabe« Sie meint, deswegen müsse die Hückzahlungspflicht der Beklagten nach § 242 BGB bejaht werden« Biese Ansicht ist abzulehnen« Es geht nicht um die Rückzahlungspflicht, sondern um die Aufrechnungsmöglichkeit9 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Uber die Aufrechnung mit gegen das Reich gerichteten Forderungen gegenüber den Forderungen von Reichsgesellschaften und ihnen gleich-zustellenden Gläubigern will das unbillige Ergebnis vermeiden, daß eine iorderung, die, wirtschaftlich gesehen, für das Reich entstanden ist, durchgesetzt wird, während der Schuldner mit seiner Gegenforderung, die er gegen das Reich erworben hat, nicht zu dem Zuge kommt« Ber Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es in einem solchen Falle, die Aufrechnung zuzulassen, ab besteht kein Grund, die Aufrechnung noch von der weiteren Voraussetzung abhängig zu machen, daß das Geschäft, aus dem die Klageforderung stammt, dem Schuldner keinen Vorteil gebracht hat. Bas ist auch in der Rechtsprechung nie verlangt worden« - '! ‘I - VI , 1. ) Mit der Anschlußrevision macht die Beklagte geltend, das Kammergericht hätte die Klage auch dann ganz abweisen müssen, wenn die ivUttel fL.-r den Kredit in Höhe von 500,000 fuM nicht vom OKH, sondern von der LflBi iflHHHHHfe stamm-ten. Die Klägerin kann jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit als ’’Erscheinungsform des Reichs” angesehen werden» Soweit sie Kredite aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe der Refinanzierung durch die IflHHHHHfc oder durc unterBeteiligung anderer Banken gab, war sie nicht so eng an aas Reich gebunden, daß ihr Handeln dem des neichs gleich-gestellt werden könnte. Eine so enge Bindung und Abhängige ■ keit hat das Kammergericht nur feststeilen können, soweit Kredite für Rüstungszwecke von der Klägerin aus Reich smittelr gewährt wurden. Soweit die Klageforderung durch Kreditgewährung aus anderen Mitteln entstanden ist,kann sie nicht wie eine Forderung des Reichs behandelt werden. Insoweit fehlen die besonderen Voraussetzungen, unter denen trotz fehlender Gegenseitigkeit die Aufrechnung nach Treu und Glauben zugelassen werden kann (BGHZ 17, 19, 27 f)» 2, ) Die Anschlußrevision greift indessen auch die leststel-lung des Kammergerichts an, daß ein Teilbetrag des Kredits von 500,000 RM aus Mitteln der DflBBIfe IflHHHHHI stamme Die hierzu erhobenen Rügen sind aber nicht begründet, a) Das Berufungsgericht stützt sich nicht bloß darauf, daß die Klägerin von der IflMHBHBHfc auf Grund deren itefinanzierungszusage 500,000 RM erhalten hat. Es verwertet vielmehr vornehmlich den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug der IfliHBBHIHi (vgl, S. 11 Bü), Hieraus er- gibt eich, 1)00 :000 HM stellt hat daß die U für den Kredit an die Beklagte a m 10. rebr u a r I 9 -15 zur Verfügung re- b) Die Beweisangebote, auf die unter II 2 a und b der Anschlußrevision verwiesen wird, beziehen sich allgemein darauf, daß der Kredit an die Klägerin aus Mitteln des ^KH gegeben worden sei. Sie befassen sich nicht mit der speziellen Frage, wozu die von der DtfBHHBfc IflHBHHHHI zur Verfügung gestellten 500.000 HM verwandt worden sind. Angesichts des hierzu durch den Kontoauszug erbrachten Nachweises brauchte das Kammergerieht den Beweisangeboten für die allgemein gehaltene Behauptung nicht nachzugehen. c) Lie Beklagte verweist auf ihren Vortrag, daß die Kreditform derungen der Klägerin, die laut Bilanz vorn 31. März 1945 199>7 Millionen RM betrugen, in Höhe von 187,7 Millionen HM, also zu 94 %, aus Krediten herrührten, die aus Mitteln des 0KH gegeben worden seien. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, würde das nicht ausschließen, daß ein Betrag von 500.000 EM nicht vom OKH, son-’ dern von der stammte. Kudern ist die- ser vortrag der Beklagten überholt, da die von ihr erwähnte Bilanz die Unterbeteiligungen nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat inzwischen eine "Bruttobilanz"zu dem 31« März 1945 vorgelegt, die auch die mittels Unterbeteiligung gewährten Kredite enthält. Hierauf gründet sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein namhafter feil der Mittel für die ausgegebenen Kredite durch Unterbeteiligung beschafft worden ist. Der Anteil der OKH-Mittel ist danach weit geringer als 94 d) Die Beklagte verweist schließlich auf eine Notiz in der Bilanz der Klägerin,nach der 96,88 % der Kreditforderungen durch Aufrechnungsuögiichkeit gedeckt gewesen seien- r$ - Auch das würde die ieststeilung des Kammergerichts nicht hindern, daß ein Teilbetrag von 500=000 HM des Kredits aus übrigen verkennt die Beklagte offenbar die Bedeutung dieser Bilanznotiz» Ihre Ausführungen hierzu iin Schriftsatz vom 18o August 1959 (So 15) können gegenüber der einleuchtenden Erklärung, die die Klägerin iin Schriftsatz vom 15* Oktober 195: (So 16) zur Entstehung und Bedeutung dieser Notiz gegeben hat, nicht überzeugen» Demnach ist die Anschlußrevision der Beklagten nicht begründet» Auf die Revision der Klägerin muß dagegen das Berufungsurteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aus den unter III angeführten Gründen aufgehoben und die Lache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Glanzmann Dr« Heimann-Trosien Erbel Mitteln der L gegeben worden ist.. Im VII Meyer Dr. Vogt