Der Kläger ist im Jahre 1958 zu dem Pfleger für das "Kuratorium der Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft" bestellt v;ordcn, dao während des Rechtsstreits die Bezeichnung "Samuelspende der deutschen Wirtschaft" angenommen hat* Das Kuratorium hatte am Währungsstichtag bei 3er in B0BB folgende Guthaben: Die Beklagte betrachtet es als solches, weil es Vermögen der 1ISDAP gewesen so io Der Kläger meant dagegen, es i-handle sich um ein vom Kuratorium treuhänderisch für die Spender oder die Sammler verwaltetes Vermögen« Er bringt vor, das Sammelvermögcn soi nicht im Interesse der NSDAP oder ihrer Gliederungen, sondern im Interesse der deutshhen Wirtschaft geschaffen worden, um diese vor dem wilden Sammeln der Parteiorganisationen zu schützeno Weder die NSDAP noch ihre Gliederungen noch Adolf Hitler selbst hätten auf die Aufbringung, die Verwaltung und Verteilung der Mittel irgendeinen Einfluß genommen« Es sei auch keine Parteiinstanz an dom Kuratorium beteiligt gewesen «*Alle Versuche von Partcistellen, Einfluß zu gewinnen, seien erfolgreich abgowchrt worden« Nur das Kuratorium sei zur Verfügung über das Sammelvermögcn befugt gewesen« Pernor sei von Anfang an für den Pall der Auflösung der Spende vorgesehen gewesen, die noch vorhandenen Mittel Wissenschaft-liehen oder sozialen Zwecken zuzuführen« Denn die Adolf-Hitlor-Spende ist zwar keine Gliederung und koin angoschlosoener Verband der NSDAP, wohl aber als eine "sonstige von der Militärregierung aufgelöste Organisation" i.S. des § 1 Nr. 1c) dd) UmstG anzusehon. Nach dem Zweck des KRG Nr« 2, die Herrschaft der NSDAP in allen Erscheinungsformen zu beseitigen, muß angenommen werden, daß auch die Adolf-Hitlcr-Spondc von dem Gesetz be-troffen worden ist* Sie diente, wie schon der Name sagt und vom Berufungsgericht näher dargelegt wird, dazu, Adolf Hitler und der NSDAP Spenden zuzufUhren» Schon das spricht zunächst einmal dagegen, daß der Kontrollrat ein Unternehmen mit dieser Zielsetzung hätte weiterbcstchen lassen wollen» Aber auch die einzelnen llci’kmale, die nach Art» I Nr» 1 KRG die Auflösung zur Folge haben, sind gegeben» 2) Das Berufungsgericht logt dar, daß die Adolf-Hitler-Spendc "den Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt war"» Diese Formel dc3 Berufungsgerichts ist bestimmt durch seine Bezugnahme auf § 32 Abs» 1 Nr» 6 AKG und auf § 2 Nr« 4 des Gesetzes über die Umwandlung von Rcichsmarkguthabcn im Saarland vom 15» April 1961 (BGBl 1961*1 441)» Nach diesen Bestimmungen sind von der Ablösung nach .den AKG und von der Umstellung ausdrücklich ausgeschlossen u.a» Ansprüche bsw» Guthaben solcher Vermögens-masccn, die Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt waren. Ob dem angesichts des nicht unwesentlich voneinander abweichenden Wortlauts gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen» Es soll vielmehr nur darauf abgestellt werden, ob die Adolf-IIitler-Spcndc eine nach KRG Nr» 2 aufgelöste Organisation ist. Sic war auch als solches von der Partei geschaffen worden; ihre Gründung geht, wie das Berufungsgericht feststellt, auf eine Unterredung zurück, die Dr. 3) Die Frage, ob die Adolf-Hitler-Spende den Zwecken der NSDAP zu dienen bestimmt war, /beurteilt das Berufungsgericht ohne Hcchtsfehler maßgeblich nach dem Verwendungszweck der durch die Spende gesammelten Gelder. a) Zv/ar bezeichnet auch sie es als unzweifelhaft, daß die von Kuratorium der Adolf-Hitler-Spende an die NSDAP geleisteten Zahlungen den Zwecken des IT8.-Rcgimos dienten» Sie meint aber, das Berufungsgericht verwechsele den Zweck dieser Zahlungen mit dem Zweck der Adolf-Hitler-Spende selbst» Zahlungen eines Unternehmens an die NSDAP machten das zahlende Unternehmen noch nicht zu einer nationalsozialistischen Organisation; so sei ein Unternehmen, das etwa für die Winterhilfe gespendet habe, deshalb keine nationalsozialistische Organisation» Dieser Vergleich ist nicht angebracht» Gelegentliche Zahlungen an die NSDAP oder deren Gliederungen oder Einrichtungen stehen'nicht zur Erörterung» Die Adolf-Hitlcr-Spendc ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts gerade mit der Zweckbestimmung gegründet worden, Spenden für die NSDAP aufzubringen und ihr zuzuführen» Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht berücksichtigt» Es unterstellt, daß die Gründung der Spende mit auf den von der Revision angeführten Beweggrund zurückzuführen war» Ohne Rechtsfehler führt es aber aus, daß gleichwohl das Samnclvormögen den Zwecken der NSDAP zu dienen bestimmt war, und zwar in gleicher Weise wie die vorher von Stollen der NSDAP selbst eingcsammelten Gelder, die jetzt durch die Adolf-Hitler-Sponde abgclöst wurden» Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht das der Feststellung nicht im We-ge, daß das Sammclverraögon den Zwecken der NSDAP zu dienen bestimmt war; auch die NSDAP und ihre Organisationen hätten nämlich aus den von ihnen selbst durchgeführten Sammlungen Beträge für andere Bedürfnisse abgezweigt, z.B. zur Unterstützung von Hochwassergeschädigten oder für das Rote Kreuz. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch dieses Merkmal zu bejahen» Hier fällt der schon hervorgehobene Ujnstand ins Gewicht, daß die Spende auf Grund einer Vereinbarung des Br» mit Adolf Hitlfer selbst begründet worden ist» Allerdings ist nach Seite 16 des Berufungsurteils davon auszugehen, daß das Kuratorium der Adolf-Hitler-Spende in der Aufbringung, Verwaltung und Verteilung der Mittel freie Hand hatte und daß keine Parteiinstanz in dem Kuratorium tätig war» Daß es freie Hand hatte, beruhte aber, wie das Berufungsgericht weiter fcststcllt, auf dem Zugeständnis der Partei in den Verhandlungen über die Gründung der Spende und über die jährliche Verteilung der Mittel» Zu diesem Zugeständnis konnte sich die Partei, vrie das Berufungsgericht weiter anführt, bercitfindcn, weil die NSDAP und ihre Organisationen bei.den jährlich wiederkehrenden Verhandlungen in der Lage waren. Daran ändert es auch nichts, daß die Initiative zur Gründung der Adolf-Hitler-Spcnde von den Wirtschaftskreisen ausging; die Tätigkeit des Sammelns für Zwecke der NSDAP konnte nur kraft der Vereinbarung mit Adolf Hitler bzw* der Partei ausgeübt v/erden und stellte nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Ablösung der vorher von der NSDAP selbst veranstalteten Sammlungen dar; eine solche Ablösung war nur deshalb möglich, weil die NSDAP ihren Angehörigen, Dienststellen, Gliederungen und angeschlossenen Verbänden das eigene Sammeln verbot* Gründung und Tätigkeit der Adolf-Hitler-Spende beruhten deshalb auf dem Machteinfluß der Partei, gleichviel, wer die ersten Schritte zur Gründung getan hat» Die Revision erhebt noch eine Rüge aus § 286 ZPO» Sie betrifft den vom Zeugen Ad0|H^ bekundeten Streit mit dem Rcichslcitcr AcdHH hat ausgesagt, habe in Jahre 1939 verlangt, daß das gesamte Aufkommen der Spende den Führer zur Verfügung gestellt und unmittelbar an ihn, überwiesen werde; diese Forderung habe der Vorsitzende des Kuratoriums abgelehnt und erklärt, daß die nicht vollständige Übersehen haben kann es sie nicht, da es sich auf Seite 16 des Urteils mit dem Briefe B^Hfes vom 9« November 1959 befaßt« Ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigender Verstoß gegen § 286 ZPO kann in der unvollständigen Erörterung der Bekundung A.o(HHHPs nicht gefunden werden« Der von ihm bekundete Vorfall hindert nicht, die Abhängigkeit der Adolf-Hitler-Spende von der NSDAP anzunchmen« Das Verlangen BflflBtyE; entsprach nicht den mit der NSDAP und Hitler persönlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der Adolf-Hitler-Spende die Verwaltung der Mittel zugestanden worden war« Eben diese Vereinbarungen sicherten aber andererseits, wie ausgeführt, schon einen genügend großen Einfluß der Partei bei der Durchsetzung ihrer Wünsche, der die Adolf-Hitler-Spende als von dei* Partei abhängige Organisation erscheinen läßt« Daran ändert cs nichts, daß der Versuch die Ab- Demnach ist das von der Adolf-Hitler-Spende bei der Beklagten unterhaltene Guthaben nach § 1 Abs. 1 Nr* 1 c) dd) UmstG in Verbindung mit Art» I Nr» 1 KRG Nr«, 2„ § 2 Abs» 3?
VII^ZR^25J[/6I Verkündet am 28, Februar 1963 Woitscheck, Justisobersekretär als Urkundoboamter der Geschäftsstelle 2188 oiq I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Werner in seiner Eigenschaft als Pfl deutschen Wirtschaft, 9 B| oger für die Sammclspende der Klägers, Borufungsbeklagten und Revisionsklägers - Frozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr« gegen / Bank Aktiengesellschaft in F 9 Beklagte, Berufungsklägerin und RevisIons beklagt e, - Prozeßbcvollraächtigter: Rechtsanwalt hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann.und der Bundesrichter Br, Win-kclmann, Br, Heimann-'frosien, Hubert Meyer und Br, Vogt für Recht erkannt: * Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am IIain*vom 11, Juli 1961 wird zurückgewiesen, Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist im Jahre 1958 zu dem Pfleger für das "Kuratorium der Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft" bestellt v;ordcn, dao während des Rechtsstreits die Bezeichnung "Samuelspende der deutschen Wirtschaft" angenommen hat* Das Kuratorium hatte am Währungsstichtag bei 3er in B0BB folgende Guthaben: auf Konto Nr.^P-^^4- (Konto ordinario) 262»882 RM, auf Konto Nr» (Pestgeldkonten) 2»000»000 RM» Die Beklagte ist die zentrale Umstellungsstelle für alle Uraltkonten der D^HHfeBank in B^Hfe deren Nie- derlassung ist nach § 3 der 35o DVO/UmstG als verlagert anerkannt worden» Die genannten Konten waren nach MRG Nr« 52 gesperrt; die Sperre ist in November 1953 aufgehoben worden» Die Guthaben sind bisher nicht in Ncugoldguthaben umgewandelt worden, weil die BankenaufsichtsbehÖrde des Landes Hessen den Standpunkt vertrat, daß sie erloschen seien» % Die Adolf-Hitlor-Spcnde war ira Jahre 1933 geschaffen worden, *^um die Inanspruchnahme der Wirtschaft durch unkontrolliertes Sammeln der NSDAP und ihrer Organisationen zu unterbinden» Auf Grund eines Abkommens zwischen dem Präsidium der Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände und den dos Rcichsverbandes der deutschen Industrie einerseits und Adolf Hitler andererseits hatte die Wirtschaft einen Ablößungsbotrag von ursprünglich; 30 Millionen, später 50 Millionen Reichsmark jährlich aufzubringen, während andererseits ein entsprechendes Sammelverbot an die NSDAP und ihre Organisationen erging» 3 - Die Beteiligung an dei’ Spende wurde als freiwillig bezeichnet; praktisch leistete die gesamte deutsche Wirtschaft Beitrüge, deren Höhe sich nach einem Umlageschlüssel cnt3pre-chcnd der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmen bestimmteo Zuz» Verwaltung der durch die Spende einkommenden Mittel wurde keine rechtsfähige Stiftung geschaffen«. Die Spende vmrdc durch ein aus Verti'otern der Wirtschaftskreise gebildetes Kuratorium verwaltet» Vorsitzender dc3 Kuratoriums war Dr. Gustav Ende 1944- dessen Sohn Alfried Eie Geschäftsführung oblag Dr» Die Spende leistete Ablöcungsboträgo sowohl an die BSDAP und ihre Organisationen wie auch an andere von dem Sammelverbot nicht betroffene Organisationen; aus den nicht verbrauchten Beträgen machte sic Bücklagen» Die Spende wurde von Jahr zu Jahr, zuletzt an 1» April 1944, erneuert» Das Kuratorium rief jährlich zur Beteiligung an der Spende auf» Im Aufruf für das Jahr 1938 ist ein Erlaß des "Stellvertreters dos Führers", Rudolf Heß, v/iedergegeben» t In diesen Erlaß heißt es u;»a»: \ "Die Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft wird ab 1» Juni 1938 auf ein Jahr weitergeführt» Ich verbiete hiermit ausdrücklich allen Angehörigen und Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und angcschlossenen Verbände, Sammlungen oder samm-lungsähnlicho Veranstaltungen bei den Unternehmen der deutschen Wirtschaft durchzuführen oder durchführen zu lassen» Über die Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft verfügt der Führer • »»" i Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Teilbetrag von IOOoOOO RM des für das Kuratorium der Adolf-Hitler-Spcnde der deutschen Wirtschaft unter der Nr. 36-5344 bei der D^HHHfe^ank BBHfe geführten Kontos in 6„500 DM umzuwandeln„ Die Parteien streiten darüber, ob es sich um ein Altgoldguthaben der Gruppe III (§1 Abs» 1 Nr* 1 c) dd) UmstG) handelt, das nach § 2 Abs» 3? § 9 UmstG.erloschen ist«, Die Beklagte betrachtet es als solches, weil es Vermögen der 1ISDAP gewesen so io Der Kläger meant dagegen, es i-handle sich um ein vom Kuratorium treuhänderisch für die Spender oder die Sammler verwaltetes Vermögen« Er bringt vor, das Sammelvermögcn soi nicht im Interesse der NSDAP oder ihrer Gliederungen, sondern im Interesse der deutshhen Wirtschaft geschaffen worden, um diese vor dem wilden Sammeln der Parteiorganisationen zu schützeno Weder die NSDAP noch ihre Gliederungen noch Adolf Hitler selbst hätten auf die Aufbringung, die Verwaltung und Verteilung der Mittel irgendeinen Einfluß genommen« Es sei auch keine Parteiinstanz an dom Kuratorium beteiligt gewesen «*Alle Versuche von Partcistellen, Einfluß zu gewinnen, seien erfolgreich abgowchrt worden« Nur das Kuratorium sei zur Verfügung über das Sammelvermögcn befugt gewesen« Pernor sei von Anfang an für den Pall der Auflösung der Spende vorgesehen gewesen, die noch vorhandenen Mittel Wissenschaft-liehen oder sozialen Zwecken zuzuführen« Das Landgericht hot der Klage stattgegeben, das Obor-landcsgericht hat sie abgewiesen« Im Revisionsverfahren wiederholt der Kläger den Klageantrag. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweioen. 0 Entscheidungsgründe; 10 Nach § 1 Abs. 1 Nr«, 1 c) dd) , § 2 Abs» 3, § 9 UmstG sind Altgcldguthabon der NSDAP, ihrer Gliederungen und an-geschloooenen Verbände und aller sonstigen von der Militärregierung aufgelösten -Organisationen erloschen. Um ein solches Guthaben handelt es sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts o Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreteno Ob das durch die Adolf-Hitlcr-Spende aufgebrachte Vermögen, v/io das Oborlandesgcricht meint, unmittelbar als Vermögen der NSDAP ansuschcn ist, kann dahinotehen. Auch wenn das Sammol vermögen einer Gemeinschaft der Spender oder der Sammler zu stand, ist das zu dem Sammelvermögen gehörende Guthaben erloschen o 11 o Denn die Adolf-Hitlor-Spende ist zwar keine Gliederung und koin angoschlosoener Verband der NSDAP, wohl aber als eine "sonstige von der Militärregierung aufgelöste Organisation" i.S. des § 1 Nr. 1c) dd) UmstG anzusehon. 1) Ob es sich um eine solche aufgelöste Organisation handelt, ist nach Art. I KRG Nr. 2* zu beurteilen. Unter den in Anhang zu dem KRG Nr. 2 ausdrücklich als aufgelöst aufgeführten Organisationen befindet sich allerdings die Adolf-Kitlcr-Spendo nicht. Die Aufzählung der Anlage ist aber nicht erschöpfend, v/io allgemein anerkannt ist. Aufgelöst sind vielmehr alle Organisationen mit den in Art. I Nr. 1 KRG genannten Merkmalen. Die Bestimmung nennt außer der /J NSDAP, ihron Gliederungen und angeschlosocnen Verbänden die von der NSDAP "abhängigen Organisationen einschließlich aller halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazi-Ein-“; richtungcn, die von der Partei als V/erkzeuge ihrer Kerrochaft geschaffon wurden". Nach dem Zweck des KRG Nr« 2, die Herrschaft der NSDAP in allen Erscheinungsformen zu beseitigen, muß angenommen werden, daß auch die Adolf-Hitlcr-Spondc von dem Gesetz be-troffen worden ist* Sie diente, wie schon der Name sagt und vom Berufungsgericht näher dargelegt wird, dazu, Adolf Hitler und der NSDAP Spenden zuzufUhren» Schon das spricht zunächst einmal dagegen, daß der Kontrollrat ein Unternehmen mit dieser Zielsetzung hätte weiterbcstchen lassen wollen» Aber auch die einzelnen llci’kmale, die nach Art» I Nr» 1 KRG die Auflösung zur Folge haben, sind gegeben» 2) Das Berufungsgericht logt dar, daß die Adolf-Hitler-Spendc "den Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt war"» Diese Formel dc3 Berufungsgerichts ist bestimmt durch seine Bezugnahme auf § 32 Abs» 1 Nr» 6 AKG und auf § 2 Nr« 4 des Gesetzes über die Umwandlung von Rcichsmarkguthabcn im Saarland vom 15» April 1961 (BGBl 1961*1 441)» Nach diesen Bestimmungen sind von der Ablösung nach .den AKG und von der Umstellung ausdrücklich ausgeschlossen u.a» Ansprüche bsw» Guthaben solcher Vermögens-masccn, die Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt waren. Nach der im Schrifttum zu dem Allgemeinen Kricgsfolgcngcsctz vertretenen Auffassung betrifft diese Regelung in erster Linie die Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft (Ernst-Jung-Kollmereit, AKG, § 32 Ann. 10; Doll, AKG, § 32 Anm. 13; Saalfrank, AKG, § 32 Ann. 5). Das Berufungsgericht zieht die genannten beiden Bestimmungen heran und meint, wegen der Gleichheit des mit 7/ ; \ ihnen und dee mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 c) dd) UmstG verfolgten Zwecke betreffe die letztere BoGtiminung eben denselben Kreis von Gläubigern, der in den später ergangenen Vorschriften des § 32 Abo. 1 Nr» 6 AKG und des § 2 Nr» 4 des Gesetzes vom 15. April 1961 ausdrücklich genannt sei« Ob dem angesichts des nicht unwesentlich voneinander abweichenden Wortlauts gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen» Es soll vielmehr nur darauf abgestellt werden, ob die Adolf-IIitler-Spcndc eine nach KRG Nr» 2 aufgelöste Organisation ist. Für die Beurteilung dieser Frage sind die Feststellungen des Berufungsgerichts trotz ihres an den Wortlaut der neueren Bestimmungen anknüpfenden Ausgangspunktes verwertbar. Penn eine Einrichtung, die den Zwecken der NSDAP zu dienen bestimmt war, war auch dazu bestimmt, die Parteiherrschaft zu festigen, und damit ein Werkzeug der Parteiherrschaft» Sic war auch als solches von der Partei geschaffen worden; ihre Gründung geht, wie das Berufungsgericht feststellt, auf eine Unterredung zurück, die Dr. mit Hitler selbst geführt und in der Hitler die Gründung der Spende gebilligt hat. 3) Die Frage, ob die Adolf-Hitler-Spende den Zwecken der NSDAP zu dienen bestimmt war, /beurteilt das Berufungsgericht ohne Hcchtsfehler maßgeblich nach dem Verwendungszweck der durch die Spende gesammelten Gelder. Dieser Zweck lag, wie das Berufungsgericht in eingehender Begründung feststollt, darin, die Ziele der NSDAP, ihrer Gliederungen und Einrichtungen zu fördern. Die Revision greift diese Feststellung erfolglos an. i - 8 ti 1 a) Zv/ar bezeichnet auch sie es als unzweifelhaft, daß die von Kuratorium der Adolf-Hitler-Spende an die NSDAP geleisteten Zahlungen den Zwecken des IT8.-Rcgimos dienten» Sie meint aber, das Berufungsgericht verwechsele den Zweck dieser Zahlungen mit dem Zweck der Adolf-Hitler-Spende selbst» Zahlungen eines Unternehmens an die NSDAP machten das zahlende Unternehmen noch nicht zu einer nationalsozialistischen Organisation; so sei ein Unternehmen, das etwa für die Winterhilfe gespendet habe, deshalb keine nationalsozialistische Organisation» Dieser Vergleich ist nicht angebracht» Gelegentliche Zahlungen an die NSDAP oder deren Gliederungen oder Einrichtungen stehen'nicht zur Erörterung» Die Adolf-Hitlcr-Spendc ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts gerade mit der Zweckbestimmung gegründet worden, Spenden für die NSDAP aufzubringen und ihr zuzuführen» b) Die Revision bringt demgegenüber vor, die Adolf-Hitlor-Sponde verdanke ihre Entstehung gerade dem Umstand, daß die NSDAP bei den Unternehmen der Wirtschaft nicht sammeln sollte. Sie%3ci eine Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft, die das wilde Sammeln durch Angehörige der NSDAP habe verhindern sollen»* _ « Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht berücksichtigt» Es unterstellt, daß die Gründung der Spende mit auf den von der Revision angeführten Beweggrund zurückzuführen war» Ohne Rechtsfehler führt es aber aus, daß gleichwohl das Samnclvormögen den Zwecken der NSDAP zu dienen bestimmt war, und zwar in gleicher Weise wie die vorher von Stollen der NSDAP selbst eingcsammelten Gelder, die jetzt durch die Adolf-Hitler-Sponde abgclöst wurden» 1 c) Das Berufungsgericht hat als richtig unterstellt, daß aus dem Spendenaufkommen auch Beträge an nicht nationalsozialistische Organisationen gegeben worden sind«. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht das der Feststellung nicht im We-ge, daß das Sammclverraögon den Zwecken der NSDAP zu dienen bestimmt war; auch die NSDAP und ihre Organisationen hätten nämlich aus den von ihnen selbst durchgeführten Sammlungen Beträge für andere Bedürfnisse abgezweigt, z.B. zur Unterstützung von Hochwassergeschädigten oder für das Rote Kreuz. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwonden. d) Dasselbe gilt von der Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht entscheidend, ob der Vorsitzende des Kuratoriums im Winter 1942/43 in einer Aktennotiz niedergelegt habe,bei einer Auflösung der Spende solle das noch vorhandene Vermögen wissenschaftlichen oder sozialen Zwecken zugeführt werden. In Falle der Auflösung endeten die Aufgabe und der Zweck, für die Partei zu sammeln, und es ist dann nicht von entscheidender Bedeutung, was mit den noch nicht ausgeschüt-teten Kitteln geschah; solange aber gespendet wurde, wurden die Spenden geleistet und entgegengenommen, um damit die NSDAP zu fördern. Zudem stellt das Berufungsgericht fest, daß über die Verwendung im FaQ'le der Auflösung nichts bindend festgclcgt, sondern nur eine Aktennotiz des Vorsitzenden gefertigt worden ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß auch Alfried K^BI der seinen Vater im Vorsitz des Kuratoriums nachfolgtc, den in der Aktennotiz seines Vaters niedcrgclegten Verwendungszweck für den Fall der Auflösung bestätigt habe, kann 10 keinen Erfolg haben» Es ist nicht ersichtlich, daß diese Bestätigung eine weitergehende Bedeutung als der Aktenvermerk des Vaters gehabt und eine bindende Festlegung dargestellt hätte«, e) Die Behauptung der Revision schließlich, daß der Reichs-schatzmcistor SflfliHl geäußert habe, er betrachte die Tätigkeit des Kuratoriums als gegen die Partei gerichtet, ist neu und kann schon deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden» Die in diesem Zusammenhang auf Grund des § 1359 ZPO erhobene Rüge ist offensichtlich unbegründet» 4) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind mit abhängigen Organisationen ioS» des Art» I Nr» 1 KRG "solche Gebilde gemeint, die als Mittel der Parteiherrschaft einen Teil der Parteiorganisation im weiteren Sinne bildeten und in diesem Zusammenhang abhängig von der Partei waren" (LM Nr o 2 und 5 zu KRG Nr» 2)» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch dieses Merkmal zu bejahen» Hier fällt der schon hervorgehobene Ujnstand ins Gewicht, daß die Spende auf Grund einer Vereinbarung des Br» mit Adolf Hitlfer selbst begründet worden ist» Allerdings ist nach Seite 16 des Berufungsurteils davon auszugehen, daß das Kuratorium der Adolf-Hitler-Spende in der Aufbringung, Verwaltung und Verteilung der Mittel freie Hand hatte und daß keine Parteiinstanz in dem Kuratorium tätig war» Daß es freie Hand hatte, beruhte aber, wie das Berufungsgericht weiter fcststcllt, auf dem Zugeständnis der Partei in den Verhandlungen über die Gründung der Spende und über die jährliche Verteilung der Mittel» Zu diesem Zugeständnis konnte sich die Partei, vrie das Berufungsgericht weiter anführt, bercitfindcn, weil die NSDAP und ihre Organisationen bei.den jährlich wiederkehrenden Verhandlungen in der Lage waren. 11 1 ihren Einfluß und ihre Wünsche durchzusetzen* Diese Annahme des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden und entspricht den damaligen Verhältnissen, nach denen die Partei kraft .......i ihrer beherrschenden Stellung die Verwendung der Mittel in ihrem Sinne, auch ohne im Kuratorium vertreten zu sein, ohne weiteres maßgebend beeinflussen könnte„ Das genügt zu dem Nachweis der Abhängigkeit der Adolf-Hitler-Spende von der Partei; diese Abhängigkeit brauchte nicht gerade dadurch hergestellt zu werden, daß Vertreter von Parteistellen ins Kuratorium entsandt wurden* Auch ohne diese Voraussetzung muß die Adolf-Hitler-Spende als eine von der Partei als Y/erkzeug ihrer Herrschaft geschaffene Einrichtung angesehen werden«, Daran ändert es auch nichts, daß die Initiative zur Gründung der Adolf-Hitler-Spcnde von den Wirtschaftskreisen ausging; die Tätigkeit des Sammelns für Zwecke der NSDAP konnte nur kraft der Vereinbarung mit Adolf Hitler bzw* der Partei ausgeübt v/erden und stellte nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Ablösung der vorher von der NSDAP selbst veranstalteten Sammlungen dar; eine solche Ablösung war nur deshalb möglich, weil die NSDAP ihren Angehörigen, Dienststellen, Gliederungen und angeschlossenen Verbänden das eigene Sammeln verbot* Gründung und Tätigkeit der Adolf-Hitler-Spende beruhten deshalb auf dem Machteinfluß der Partei, gleichviel, wer die ersten Schritte zur Gründung getan hat» Die Revision erhebt noch eine Rüge aus § 286 ZPO» Sie betrifft den vom Zeugen Ad0|H^ bekundeten Streit mit dem Rcichslcitcr AcdHH hat ausgesagt, habe in Jahre 1939 verlangt, daß das gesamte Aufkommen der Spende den Führer zur Verfügung gestellt und unmittelbar an ihn, überwiesen werde; diese Forderung habe der Vorsitzende des Kuratoriums abgelehnt und erklärt, daß die 12 Adolf-Hitler-Spende sofort ihre Tätigkeit einstellen werde, wenn B^^Hi seine Forderung aufrecht erhalte; die nächsten Monatsraten seien von ihm, dem Zeugen, gekürzt worden; B^Bl habe dann in einen Brief vom 9° November 1959 mitge-tcilt, er sei dringend auf die Zahlungen in bisheriger Höhe angewiesen und bitte, den zu wenig überwiesenen Betrag umgehend zu überweisen und ferner die Zahlungen in der bisherigen Höhe zu leisten; daraufhin sei mit verhandelt worden nit den Ergebnis, daß er seine Forderung zurückgenom-men habe und alles beim Alten geblieben sei« Bas Berufungsgericht erörtert die Aussage Ac! nicht vollständige Übersehen haben kann es sie nicht, da es sich auf Seite 16 des Urteils mit dem Briefe B^Hfes vom 9« November 1959 befaßt« Ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigender Verstoß gegen § 286 ZPO kann in der unvollständigen Erörterung der Bekundung A.o(HHHPs nicht gefunden werden« Der von ihm bekundete Vorfall hindert nicht, die Abhängigkeit der Adolf-Hitler-Spende von der NSDAP anzunchmen« Das Verlangen BflflBtyE; entsprach nicht den mit der NSDAP und Hitler persönlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der Adolf-Hitler-Spende die Verwaltung der Mittel zugestanden worden war« Eben diese Vereinbarungen sicherten aber andererseits, wie ausgeführt, schon einen genügend großen Einfluß der Partei bei der Durchsetzung ihrer Wünsche, der die Adolf-Hitler-Spende als von dei* Partei abhängige Organisation erscheinen läßt« Daran ändert cs nichts, daß der Versuch die Ab- hängigkeit noch zu verstärken, nicht zu dem Ziele geführt hat. Demnach ist das von der Adolf-Hitler-Spende bei der Beklagten unterhaltene Guthaben nach § 1 Abs. 1 Nr* 1 c) dd) UmstG in Verbindung mit Art» I Nr» 1 KRG Nr«, 2„ § 2 Abs» 3? § 9 UmstG crloschcno Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht abgev/iosen, und die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Glanzmann Dr. Y/inkelmann Heimann-Trosien Meyer Dr« Vogt