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BGH · VII ZR 251/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 251/56

Der Kläger ist Rechtsanwalt in Israel und übt seine Tätigkeit in Tel-Aviv aus0 Im Januar 1945 suchte ihn der Beklagte, der nach 1933 aus Deutschland vertrieben worden war und seinen Wohnsitz bis März 1949 ebenfalls in Tel-Aviv hatte, auf und beauftragte ihn, Nachforschungen über das Schicksal seines in Berlin zurückgelassenen Vermögens anzustellen. Im übrigen bestreitet er, daß der Erfolg auf die von dem Kläger entfaltete Tätigkeit zurückzuführen sei. Schließlich wendet er sich gegen die Wertberechnung des Klägers und macht geltend, daß nur von dem Nennwert der Gesellschaftsanteile in Höhe von 110.000,-DM, 1) Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß das Honorarabkommen aus einem besonderen, von dem Berufungsgericht nicht behandelten Grunde doch nach deutschem Recht beurteilt werden müsse. In einem solchen Palle müßten auch in einem Abkommen, das sonst nach ausländischem Recht zu beurteilen sei, die Formen des § 15 GmbHG und des §313 BGB eingehalten werden. Es handelt sich danach bei dieser, erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht aufgestellten Behauptung um neues tatsächliches Vorbringen, das mit den Feststellungen des Kammergerichts in Widerspruch steht und in diesem Rechtszuge nicht mehr beachtet werden kann. 3) Das Kammergericht scheint das Abkommen dahin auszulegen, daß die Tätigkeit des Klägers auch dann vergütet werden sollte, wenn der Erfolg ausblieb; nur die Höhe des Honorars habe sich, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, nach dem Werte dessen richten sollen, was der Beklagte schließlich erhalten würde. Diese Auslegung würde ungewöhnlich sein, weil alsdann die Begelung darüber fehlte, wie hoch die Vergütung des Klägers sein sollte, wenn kein Erfolg erzielt wurde* Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht5 denn für die Entscheidung ist es allein wesentlich, ob der Kläger das Honorar auch dann verdient haben sollte, wenn der Erfolg nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen war* Das bejaht das Kammerge-richt (SU d Urt) und gelangt somit zu dem gleichen Ergebnis, wie es in dem von dem Senat am 15« November 1956 entschiedenen Fall aus einer ausdrücklichen Parteiabrede folgte * 4) Nach den für das Bevisionsgericht gemäß § 562 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist es nach israelischem Hecht- zulässig, daß ein israelischer Bechtsanwalt ein Honorar vereinbaren darf, das in einem bestimmten Hundertsatz des von dem Auftraggeber Erstrittenen besteht* Das Kammergericht äußert sich zwar nicht ausdrücklich dazu, ob das israelische Becht die Streitanteilvereinbarung auch dann zuläßt, wenn die Ursächlichkeit abbedungen wirdc Ersichtlich soll die Feststellung aber auch diesen Fall umfassen, wie sich daraus ergibt, daß der Tatrichter nicht auf den von dem Bechtsanwalt, sondern auf den von dem Auftraggeber erzielten Erfolg verweist* Im übrigen knüpft das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge ausdrücklich an »Aufträge der hier vorliegenden Art» an (Urt* S 17). 1) Art 30 EGBGB steht der Anerkennung einer Streitanteilvereinbarung regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn die Ursächlichkeit abbedungen ist (vgl das oben erwähnte Urteil des Senats vom 15, November 1956). Mai 1947 gegen die guten Sitten verstoße, weil sie dem Kläger die Möglichkeit gegeben habe, bei ganz geringer eigener Tätigkeit ein übermäßig hohes Honorar zu verdienen, und daß deswegen die Anwendung des ausländischen Gesetzes gern Art 30 EGBGB unzulässig sei. Es führt aus, daß es in diesem Verfahren nur auf die Höhe der geltend gemachten Teilforderung ankomme; diese sei aber unter Berücksichtigung der Umstände nicht übersetzt. Bas Kammergericht gelangt zu dem Ergebnis, daß das Abkommen nach israelischem Recht gültig ist. Bie deutschen Gerichte haben nicht nachzuprüfen, ob diese Gültigkeit auch nach deutschem Recht besteht; das gilt auch für die Präge einer etwaigen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB. Ihre Nachprüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob das gegenwärtige Verlangen des Klägers, wenn ihm entsprochen wird, zu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Ergebnis führen würde (Urt des Sen VII ZR 249/56 vom 15. Das ist, wie das Kammergericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung darlegt, der Falls denn die Anwendung des ausländischen Hechts führt hier nur dazu, daß der Kläger für seine immerhin jahrelange, nicht geringe Tätigkeit eine Vergütung von 6.200.- DM erhält. Die Befürchtung der Revision, daß es dem Kläger auf diese Weise möglich sein werde, auch ein übermäßig hohes Honorar jeweils in kleinen Teilbeträgen geltend zu machen, ist unbegründet.

Zitierte Normen: § 15 GmbHG § 133 BGB § 562 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
TätigkeitRechtKammergerichtBGBBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2333 071
VII ZR 251/56
Verkündet
 It, Protokoll
 am 24. Januar 1957
Woitscheck, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Adolf R<(jHMtraße i
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Prof.Br
 gegen
den Hechtsanwalt Br. f. S. P^Bfe» B R Boulevard,	(Israel) >
Kläger, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtert Hechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Hei-mann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt %
Bie Revision des Beklagten gegen das Ur-teil* des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11 o Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der Kläger ist Rechtsanwalt in Israel und übt seine Tätigkeit in Tel-Aviv aus0 Im Januar 1945 suchte ihn der Beklagte, der nach 1933 aus Deutschland vertrieben worden war und seinen Wohnsitz bis März 1949 ebenfalls in Tel-Aviv hatte, auf und beauftragte ihn, Nachforschungen über das Schicksal seines in Berlin zurückgelassenen Vermögens anzustellen. Dieses bestand im Wesentlichen aus Anteilen an zwei Gesellschaften mbH, die Eigentümerinnen von rund 100 Grundstücken gewesen waren.
Über die Vergütung des Klägers wurde zunächst nicht gesprechen% der Beklagte bezahlte an ihn nur 3 Pfund für Sehreibgebühren. Erst am 1. Mai 1947 Unterzeichnete der Beklagte ein an den Kläger gerichtetes Bestätigungsschreiben, in dem er versprach, ihm für seine «Bemühungen als Entgelt 7 1/2 f> desjenigen zu bezahlen oder zu überlassen, was ihm von seinem früheren Vermögen in Deutschland ... sichergestellt, zurückgestellt oder gewährt werden sollte«.
Der Kläger führte in dieser Angelegenheit einen längeren Schriftwechsel mit Stellen der Besatzungsmacht in Deutschland und deutschen Rechtsanwälten. Er verhandelte ferner mehrfach in Israel wegen eines Transfers des dem Beklagten zufallenden Vermögens. Im März 1949 begab sich der Beklagte nach Berlin und blieb dort. Durch einen im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 8» März 1950 erhielt er die ihm zustehenden Anteile an den Gesellschaften zurück. An diesem Verfah-
, *
 
ren war der Kläger nicht mehr beteiligt*
Der Kläger behauptet, daß der Wert der den Gesellschaften zustehenden Grundstücke 6*478«,400,- DM betrage«, Er ist der Ansicht, daß er hiervon 7 1/2 beanspruchen könne* Zunächst hat er aber nur einen Teilbetrag eingeklagt und beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 6.200«,- DM
nebst 4 # Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat
 Klage abwe i sung
 erbeten. Er ist der Ansicht, daß der Vertrag nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Danach sei die Vereinbarung gemäß § 93 Abs 2 S 5 RAGebO unwirksam* in jedem Falle sei der Anspruch nach § 196 Abs 1 Nr 15 BGB verjährt. Im übrigen bestreitet er, daß der Erfolg auf die von dem Kläger entfaltete Tätigkeit zurückzuführen sei. Schließlich wendet er sich gegen die Wertberechnung des Klägers und macht geltend, daß nur von dem Nennwert der Gesellschaftsanteile in Höhe von 110.000,-DM, äußerstenfalls von einem Grundstückswert von rund 2.500.000,- DM auszugehen sei.
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Das Landgericht hat deutsches Recht angewandt und die Klage im Hinblick auf die Vorschriften der § 93 Abs 2 S 5 RAGebO und § 196 Abs 1 Nr 15 BGB abge-wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dieser erbittet mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision*
 
Efttsoheidxmgsgründet
 Io Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß das Vertragsverhältnis nach israelischem Recht zu beurteilen ist. Es stützt sich insoweit auf den von ihm im Einzelnen ermittelten stillschweigenden, notfalls den mutmaßlichen Parteiwillen.
. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und stehen mit den Grundsätzen im Einklang, die die Rechtsprechung, und Lehre hierzu entwickelt haben (vgl. u.a. das zu dem Abdruck in der ©its che i dungs Sammlung bestimmte urteil des Senats VII ZR 249/56 vom 15« Ho-vember 1956).
1)	Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß das Honorarabkommen aus einem besonderen, von dem Berufungsgericht nicht behandelten Grunde doch nach deutschem Recht beurteilt werden müsse. Der Beklagte habe, wie sie meint, nur die Abtretung oder Übertragung eines Teils der Werte zugesagt, die er -erhalten werde. Diese Werte hätten in Anteilen an einer deutschen* GmbH oder in Grundstücken bestanden, die in Berlin belegen waren. In einem solchen Palle müßten auch in einem Abkommen, das sonst nach ausländischem Recht zu beurteilen sei, die Formen des § 15 GmbHG und des §313 BGB eingehalten werden.
Einer Erörterung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht, weil die tatsächliche Grundlage dafür fehlt.
Das Kammergericht legt die Honorare er einbarung dahin aus, daß der Kläger seine Vergütung in bar verlangen
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könne * Auch der Beklagte hat weder im ersten noch im zweiten Hechtszuge jemals darauf hingewiesen, daß er sich höchstens zur Hingabe von Sachwerten verpflichtet habe. Es handelt sich danach bei dieser, erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht aufgestellten Behauptung um neues tatsächliches Vorbringen, das mit den Feststellungen des Kammergerichts in Widerspruch steht und in diesem Rechtszuge nicht mehr beachtet werden kann.
2)	Allerdings können Zweifel bestehen, ob sich das Kammergerieht immer an den von ihm ermittelten Ausgangspunkt gehalten hat. Es behandelt nämlich die Frage, welchen Inhalt das Abkommen vom 1. Mai 1947 hat, vorweg und erwähnt in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 133 BGB (S 11 d. Urt). Daraus könnte geschlossen werden, daß es die Auslegung nach deutschen Rechtsgrundsätzen vorgenommen hat.
Das wäre an sich fehlerhaft gewesen. Das Urteil beruht aber nicht auf dem etwaigen Mangel; denn es handelte sich insoweit nur um die Ermittlung des Parteiwillens, also von Tatsachen, deren Beurteilung unter den obwaltenden Umständenvon dem anzuwendenden Recht» unabhängig war.
3)	Das Kammergericht scheint das Abkommen dahin auszulegen, daß die Tätigkeit des Klägers auch dann vergütet werden sollte, wenn der Erfolg ausblieb; nur die Höhe des Honorars habe sich, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, nach dem Werte dessen richten sollen, was der Beklagte schließlich erhalten würde.
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4)	Nach den für das Bevisionsgericht gemäß § 562 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist es nach israelischem Hecht- zulässig, daß ein israelischer Bechtsanwalt ein Honorar vereinbaren darf, das in einem bestimmten Hundertsatz des von dem Auftraggeber Erstrittenen besteht* Das Kammergericht äußert sich zwar nicht ausdrücklich dazu, ob das israelische Becht die Streitanteilvereinbarung auch dann zuläßt, wenn die Ursächlichkeit abbedungen wirdc Ersichtlich soll die Feststellung aber auch diesen Fall umfassen, wie sich daraus ergibt, daß der Tatrichter nicht auf den von dem Bechtsanwalt, sondern auf den von dem Auftraggeber erzielten Erfolg verweist* Im übrigen knüpft das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge ausdrücklich an »Aufträge der hier vorliegenden Art» an (Urt* S 17).
II* Auch die weiteren von der Bevision erhobenen Bügen sind unbegründet*
 
1)	Art 30 EGBGB steht der Anerkennung einer Streitanteilvereinbarung regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn die Ursächlichkeit abbedungen ist (vgl das oben erwähnte Urteil des Senats vom 15, November 1956). Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind hier nicht zu erkennen.
2)	Der Beklagte hat.die Ansicht vertreten, daß die Vereinbarung vom 1. Mai 1947 gegen die guten Sitten verstoße, weil sie dem Kläger die Möglichkeit gegeben habe, bei ganz geringer eigener Tätigkeit ein übermäßig hohes Honorar zu verdienen, und daß deswegen die Anwendung des ausländischen Gesetzes gern Art 30 EGBGB unzulässig sei. Bas Kammergericht hält diesen Einwand für unbegründet. Es führt aus, daß es in diesem Verfahren nur auf die Höhe der geltend gemachten Teilforderung ankomme; diese sei aber unter Berücksichtigung der Umstände nicht übersetzt.
Bie Revision wendet sich zu Unrecht gegen diese Auffassung. Bas Kammergericht gelangt zu dem Ergebnis, daß das Abkommen nach israelischem Recht gültig ist. Bie deutschen Gerichte haben nicht nachzuprüfen, ob diese Gültigkeit auch nach deutschem Recht besteht; das gilt auch für die Präge einer etwaigen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB. Ihre Nachprüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob das gegenwärtige Verlangen des Klägers, wenn ihm entsprochen wird, zu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Ergebnis führen würde (Urt des Sen VII ZR 249/56 vom 15. November 1956). Es kommt also im Rahmen des Art 30 EGBGB allein darauf an, ob die Zuerkennung der von dem Kläger in diesem Verfahren erhobenen Forderung
 
mit den guten Sitten vereinbar ist. Das ist, wie das Kammergericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung darlegt, der Falls denn die Anwendung des ausländischen Hechts führt hier nur dazu, daß der Kläger für seine immerhin jahrelange, nicht geringe Tätigkeit eine Vergütung von 6.200.- DM erhält. Dieses Ergebnis ist nicht sittenwidrig. Dabei ist davon auszugehen, daß sich der Streitwert keinesfalls nach dem Nennwert 4er Gesellschaftsanteile zu richten hat, sondern nach deren tatsächlichem Wert. Dieser beträgt, wenn man den eigenen Angaben des Beklagten über seine Beteiligung und über die Höhe folgt, mehr als 1o250.000,- DM.
Die Befürchtung der Revision, daß es dem Kläger auf diese Weise möglich sein werde, auch ein übermäßig hohes Honorar jeweils in kleinen Teilbeträgen geltend zu machen, ist unbegründet. Selbstverständlich sind bei jeder Teilklage die bereits zuerkannten Beträge mit zu berücksichtigen*
3)	Die Verjährungsfrist beträgt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach dem anzuwendenden israelischen Recht 15 Jahre. Auch insoweit sind, wie das Kammergericht mit zutreffender Begründung darlegt, keine Bedenken aus Art 30 EGBGB herzuleiten. f: Das gleiche gilt hinsichtlich der Vorschrift des § 93 Abs 2 S 5 RAGebO (Urt des Sen VII ZR 249/56 vom 15* November 1956).
Die Revision ist somit, da auch sonst kein Rechtsfehler zu erkennen ist, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Scheffler	Rietschel	Heimann-Trosien
 Pr. Winkelmann	iSrbel
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