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BGH · VII ZR 250/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 250/98
Zitierte Normen: § 632 BGB
LeitsatzBGB30erbrachtLeistungRostockAbrechnung

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BGB § 632
Hat der Unternehmer Anspruch auf die übliche Vergütung, so richtet sich die Abrechnung seiner erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bestellers nicht nach § 649 Satz 2 BGB, sondern allein nach § 632 BGB.
BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 250/98 - OLG Rostock
LG Rostock