Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöf er am 22. Das Berufungsurteil ist dem Beklagten am 3- August 1981 zugestellt, ein entsprechendes Empfangsbekenntnis vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt T^m, unterzeichnet und an das Oberlandesgericht zurückgeleitet worden. Juli 1981 hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt T0| eine Ausfertigung des Berufungsurteils "mit der Bitte um Kenntnisnahme" übersandt. August 1981 im Büro des Rechtsanwalts T|HB eingegangen; Begleitschreiben und Urteilsausfertigung sind mit dem EingangsStempel von diesem Tage versehen worden. August 1981 hat Rechtsanwalt Tm den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gebeten, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen. September 1981 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Revision eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist - am 15. Der Beklagte trägt zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches vor, die ausgebildete und zuverlässige Anwaltsgehilfin seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts habe zwar das Ende der Revisionsfrist (3. Auf eine entsprechende Frage von Rechtsanwalt vor dem Diktat des Schreibens vom 21. August 1981 habe sie jedoch nicht in den Fristenkalender, sondern in die Akten gesehen und aufgrund der dort liegenden, mit dem Eingangsstempel ”10. Die Bürovorsteherin des mit der Revisionseinlegung beauftragten Prozeßbevollmächtigten habe die Angaben von Rechtsanwalt TflB anhand der mitübersandten Urteilsausfertigung überprüft und als Fristende im Fristenkalender sowie auf dem Auftragsschreiben den 10. August 1981 habe der Prozeßbevollmächtigte festgestellt, daß sich die auf dem Auftragsschreiben notierte Revisionsfrist (10. September 1981) mit dem Inhalt des Auftragsschreibens und den Eingangsstempeln des Rechtsanwalts auf dem Urteil nebst Begleitschreiben gedeckt habe. September 1981 - nach Vorlage des Entwurfs der Revisionsschrift - seien für seinen Prozeßbevollmächtigten keine Zweifel daran erkennbar geworden, daß die Angaben über Zustellungsdatum und Revisionsfrist durch Rechtsanwalt unrichtig sein könnten. 3. Dem Beklagten kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, denn die Versäumung der Revisionsfrist beruht (zu demindest auch) auf einem Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Der Senat hat deshalb entschieden, daß ein mit der Sache noch nicht befaßter zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, dem die Sache zur Prüfung und Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wird, den Ablauf der Berufungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen hat. Er darf sich nicht mit einem Vermerk einer Büroangestellten begnügen, der nur das Ende der Berufungsfrist enthält und nicht die Grundlagen der Fristangabe erkennen läßt (Senatsbeschluß vom 22. instanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist jedoch darin zu erblicken, daß sich - wie der Beklagte vorträgt - die am 3- August 1981 zugestellte Urteilsausfertigung nicht bei den Handakten befindet und auch der ZustellungsZeitpunkt nicht in den Handakten vermerkt ist (vgl. 1981 - ohne Einsichtnahme in die Akten durch den Rechtsanwalt selbst - eine Verletzung der dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Nachprüfungspflicht zu sehen (vgl. b) Ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft aber auch den mit der Einlegung der Revision beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Es hätte ihm auch auffallen müssen, daß mit dem angeführten Schreiben dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten lediglich ein Urteil "mit der Bitte um Kenntnisnahme” übersandt wurde, ein Hinweis des Gerichts auf ein zurückzusendendes Empfangsbekenntnis oder ein Vermerk des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über das zurückgesandte Empfangsbekenntnis aber fehlen. Schließlich hätte auch der Revisionsanwalt des Beklagten dem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf der letzten Seite der ihm vorliegenden Urteilsausfertigung entnehmen können, daß das Urteil von Amts wegen dem Beklagten bereits am 3. 4. Da dem Beklagten somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisions-frist nicht gewährt werden kann, ist seine Revision verspätet und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 354 a Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 250/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Schlossermeisters Heinrich Sc Straße B, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Re cht sanwälte Dr. und Dr. BHHI - gegen 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöf er am 22. April 1982 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2A. Juli 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 117.683,12 DM G r ü n d e : 1. Die Kläger haben Schadensersatz von 117.683,12 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist dem Beklagten am 3- August 1981 zugestellt, ein entsprechendes Empfangsbekenntnis vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt T^m, unterzeichnet und an das Oberlandesgericht zurückgeleitet worden. Mit Schreiben vom 24. Juli 1981 hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt T0| eine Ausfertigung des Berufungsurteils "mit der Bitte um Kenntnisnahme" übersandt. Diese Ausfertigung, die auf der Rückseite des letzten Blattes einen Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Zustellung des Urteils an beide Parteien am 3. August 1981 enthält, ist am 10. August 1981 im Büro des Rechtsanwalts T|HB eingegangen; Begleitschreiben und Urteilsausfertigung sind mit dem EingangsStempel von diesem Tage versehen worden. Mit Schreiben vom 21. August 1981 hat Rechtsanwalt Tm den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gebeten, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen. Dabei hat er als Tag der Zustellung des Berufungsurteils den 10. August 1981 angegeben. Seine Handakten waren beigefügt. Am 10. September 1981 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Revision eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist - am 15. Januar 1982 begründet. Nachdem der Vorsitzende den Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 1982, dem Beklagten zugestellt am 29. Januar 1982, darauf hingewiesen hatte, daß das Berufungsurteil bereits am 3. August 1981 zugestellt worden sei, hat der Beklagte am 12. Februar 1982 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gebeten, zugleich erneut Revision eingelegt und diese noch einmal begründet. 2. Der Beklagte trägt zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches vor, die ausgebildete und zuverlässige Anwaltsgehilfin seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts habe zwar das Ende der Revisionsfrist (3. September 1981) richtig in den Fristenkalender eingetragen. Auf eine entsprechende Frage von Rechtsanwalt vor dem Diktat des Schreibens vom 21. August 1981 habe sie jedoch nicht in den Fristenkalender, sondern in die Akten gesehen und aufgrund der dort liegenden, mit dem Eingangsstempel ”10. August 1981H versehenen Urteilsausfertigung als Ende der Revisionsfrist den 10. September 1981 bezeichnet. Rechtsanwalt dem die Akte nicht Vorgelegen habe, habe daraufhin seinen Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof gebeten, gegen das am 10. August 1981 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts fristgemäß bis zu dem 10. September 1981 Revision einzulegen. In den diesem Schreiben beige- fügten Handakten habe sich nur die mit dem Eingangs-Stempel ”10. August 1981” versehene Urteilsausfertigung (mit vorgeheftetem Übersendungsschreiben des Ober-landesgerichts), nicht aber eine am 3. August 1981 zugestellte Urteilsausfertigung befunden. Die Bürovorsteherin des mit der Revisionseinlegung beauftragten Prozeßbevollmächtigten habe die Angaben von Rechtsanwalt TflB anhand der mitübersandten Urteilsausfertigung überprüft und als Fristende im Fristenkalender sowie auf dem Auftragsschreiben den 10. September 1981 vermerkt. Bei Vorlage der Akten am 24. oder 25. August 1981 habe der Prozeßbevollmächtigte festgestellt, daß sich die auf dem Auftragsschreiben notierte Revisionsfrist (10. September 1981) mit dem Inhalt des Auftragsschreibens und den Eingangsstempeln des Rechtsanwalts auf dem Urteil nebst Begleitschreiben gedeckt habe. Bei erneuter Prüfung und Durchsicht des gesamten Vorgangs am 8. oder 9. September 1981 - nach Vorlage des Entwurfs der Revisionsschrift - seien für seinen Prozeßbevollmächtigten keine Zweifel daran erkennbar geworden, daß die Angaben über Zustellungsdatum und Revisionsfrist durch Rechtsanwalt unrichtig sein könnten. 3. Dem Beklagten kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, denn die Versäumung der Revisionsfrist beruht (zu demindest auch) auf einem Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die routinemäßige Bearbeitung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seinem Büro häufig Vorkommen, einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen (BGHZ 43, 148). Er bleibt aber verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich dann nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Dann ist die Fristprüfung keine routinemäßige Büroarbeit, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (BGH NJW 1976, 627). Der Senat hat deshalb entschieden, daß ein mit der Sache noch nicht befaßter zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, dem die Sache zur Prüfung und Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wird, den Ablauf der Berufungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen hat. Er darf sich nicht mit einem Vermerk einer Büroangestellten begnügen, der nur das Ende der Berufungsfrist enthält und nicht die Grundlagen der Fristangabe erkennen läßt (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1981 - VII ZB 16/81 -). a) Hier beruht die Fristversäumung bereits auf dem Beklagten zuzurechnendem schuldhaften Verhalten seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Zwar wurde in der Kanzlei dieses Bevollmächtigten das Ende der Revisionsfrist zutreffend in den Handakten vermerkt. Auch wurde die Frist richtig in den Fristenkalender eingetragen. Ein Organisationsverschulden des zweit- 8 instanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist jedoch darin zu erblicken, daß sich - wie der Beklagte vorträgt - die am 3- August 1981 zugestellte Urteilsausfertigung nicht bei den Handakten befindet und auch der ZustellungsZeitpunkt nicht in den Handakten vermerkt ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 25- September 1980 - VII ZB 10/80 = VersR 1980, 39; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1981 - IV a ZB 11/81 = VersR 1982, 244). Ferner ist in der Übernahme des von der Anwaltsgehilfin mitgeteilten Zustellungsdatums vom 10. August 1981 - ohne Einsichtnahme in die Akten durch den Rechtsanwalt selbst - eine Verletzung der dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Nachprüfungspflicht zu sehen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. September 1973 - IV ZB 29/73 = VersR 1974, 88). Er hätte sich zu demindest die den Revisionsanwälten übersandte Ausfertigung des Berufungs-urteils daraufhin ansehen müssen, ob sie einen Vermerk über die Zustellung enthielt. Hätte er das getan, dann wäre ihm nicht entgangen, daß sich auf der letzten Seite das richtige Zustellungsdatum 3. August 1981 befindet. b) Ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft aber auch den mit der Einlegung der Revision beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Wie der Beklagte vorträgt, wurden diesem am 24. oder 25- August 1981 das Auftragsschreiben vom 21. August 1981 und die übersandten Akten vorgelegt. Da diese Vorlage im Zusammenhang mit der Vornahme der fristwahrenden Prozeßhandlung, nämlich der Einlegung der Revision, steht, die vorbereitet werden sollte, oblag dem Prozeßbevollmächtigten die Pflicht, die Angaben über das Frist- ende selbst nachzuprüfen. Diese gebotene sorgfältige Nachprüfung hat der Prozeßbevollmächtigte unterlassen. Bei Durchsicht der Handakten hätte er feststeilen können, daß dort als Fristende der 3. September 1981 vermerkt ist. Mit den auf dem Schreiben des Oberlande sgerichts vom 24. Juli 1981 und der beigehefteten Urteilsausfertigung aufgedruckten Eingangsstempeln "10. August 1981“ durfte er sich nicht begnügen. Es hätte ihm auch auffallen müssen, daß mit dem angeführten Schreiben dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten lediglich ein Urteil "mit der Bitte um Kenntnisnahme” übersandt wurde, ein Hinweis des Gerichts auf ein zurückzusendendes Empfangsbekenntnis oder ein Vermerk des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über das zurückgesandte Empfangsbekenntnis aber fehlen. Schließlich hätte auch der Revisionsanwalt des Beklagten dem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf der letzten Seite der ihm vorliegenden Urteilsausfertigung entnehmen können, daß das Urteil von Amts wegen dem Beklagten bereits am 3. August 1981 zugestellt worden war. Wäre der Prozeßbevollmächtigte in dieser Weise vorgegangen, hätte die Revisionsfrist noch eingehalten werden können. Selbst wenn man den Revisionsanwalt zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristablaufs erst für verpflichtet halten wollte, als ihm am 8./9. September 1981 die vorbereitete Revisionsschrift zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, wäre zwar die Revisionsfrist nicht mehr zu wahren gewesen. Dann wäre aber die Frist / für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 2 ZPO) versäumt. Denn diese Frist beginnt zu laufen, sobald der mit der Bearbeitung der Sache oder der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen muß, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NJW 1980, 1846 Nr. 10, 1848; Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1981 -VII ZB 16/81 -). 4. Da dem Beklagten somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisions-frist nicht gewährt werden kann, ist seine Revision verspätet und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 354 a Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Girisch Obenhaus Recken Bliesener Walchshöfer