Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise,Doerry und Bliesener am 4. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des 6. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 140.390,44 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die Beklagte durch Ergänzungsurteil vom 11. Die Beklagte ist durch das Ergänzungsurteil nur in Höhe von 20.870 DM beschwert. Die Anfechtbarkeit des Ergänzungsurteils kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß die Revisionen gegen das ursprüngliche Urteil und das Ergänzungsurteil verbunden werden. § 517 ZPO, der für das Revisionsverfahren entsprechend gilt (BGH, Urteil vom 24. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die Kostenentscheidung eines Schlußurteils ausnahmsweise angefochten werden kann, wenn auch das vorangegangene Teilurteil angefochten worden ist (BGHZ 19, 172, 174 f; 20, 253, 254; 29, 126, 127; BGH NJW 1977, 1152; Rosenberg/ Schwab, aaO S. Der Senat hat bereits entschieden, daß dies für den Zinsausspruch als Ergänzungsurteil nicht gilt (BGHZ 29, 126, 128).
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 250/80 BESCHLUSS in Sachen der Kauffrau Elisabeth Straße Wk 9 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma Friedrich M flMHHHUV KG, vertreten durcl^hre persönlich haftende Gesellschafterin, die MmBHBßaugesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Dipl.-Ing. Günther BÄBBbtraße®, Hfl Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. K. Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise,Doerry und Bliesener am 4. Juni 1981 beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 1980 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 3. Streitwert der Revision: 20.870 DM. (Zinsen: 18.570 DM und Mehrwertsteuer auf die Zinsen: 2.300 DM). Gründe : I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 140.390,44 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung durch Urteil vom 9. April 1980 zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die Beklagte durch Ergänzungsurteil vom 11. Juni 1980 zur Zahlung weiterer Zinsen und Mehrwertsteuer aus den Zinsen verurteilt. Mit ihren frist- gerecht eingelegten Revisionen hat die Beklagte beide Urteile angegriffen. II. Die Revision gegen das Ergänzungsurteil vom 11. Juni 1980 ist unzulässig. Nach einhelliger Auffassung ist ein Ergänzungsurteil ein Teilurteil und als solches nur dann mit der Revision anfechtbar, wenn diese zugelassen ist oder wenn das Ergänzungsurteil allein die erforderliche Beschwer ergibt (BGH NJW 1980, 840; Rosenberg/Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 60 I 4 b » S. 341). Beides ist nicht der Fall. Die Beklagte ist durch das Ergänzungsurteil nur in Höhe von 20.870 DM beschwert. Die Anfechtbarkeit des Ergänzungsurteils kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß die Revisionen gegen das ursprüngliche Urteil und das Ergänzungsurteil verbunden werden. § 517 ZPO, der für das Revisionsverfahren entsprechend gilt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 * LM ZPO § 517 Nr. l), schreibt eine Verbindung zwar vor. Diese setzt aber die Zulässigkeit beider Revisionen voraus (BGH NJW 1977, 1152). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die Kostenentscheidung eines Schlußurteils ausnahmsweise angefochten werden kann, wenn auch das vorangegangene Teilurteil angefochten worden ist (BGHZ 19, 172, 174 f; 20, 253, 254; 29, 126, 127; BGH NJW 1977, 1152; Rosenberg/ Schwab, aaO S. 342; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 321 Anm. 3)' Das beruht darauf, daß das Schlußurteil hinsichtlich der Kostenentscheidung mit dem vorausgegangenen Teil“ urteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes bildet. Der Senat hat bereits entschieden, daß dies für den Zinsausspruch als Ergänzungsurteil nicht gilt (BGHZ 29, 126, 128). Daran hält er fest. Vors. Richter Dr. Vogt Girisch Meise ist verstorben. Doerry Bliesener Girisch