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BGH · VII ZR 250/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 250/61

Tatbestand Der Kläger war seit Oktober 1948 auf Grund eines Vertrages mit der DBHB Verlag und Druckerei KG für die Zeitung «als selbständiger Anzeigenwerber im Raum F^BflHflBB» tätig» Später erwarb die Beklagte den "IglHBHBIB"» Am 1» November 1936 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag, dessen § 2 im wesentlichen wie folgt lautet: Die systematische Werbung von Anzeigen auch für die Wochenausgabe "TBHHI Bi FflBBV ist ein Bestandteil des Vertrags, der mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann» wenn die An- Mit Schreiben vom 25* September 1957 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zu dem 31« Dezember 1957« Sie begründete die Kündigung damit, der Kläger habe die Arbeit für von jeher und auch nach Abschluß des Vertrages vom 1» November 1956 vernachlässigt» obwohl sie ihn immer wieder an seine Pflichten in dieser Hinsicht gemahnt habe» Auch ihr Schreiben vom 13« Juli 1937 sei ohne Erfolg gewesen» Die Beklagte sei schon vor Abschluß des Vertrags vom 1« November 1956 mit der Werbung des Klägers für die wesen« Sie habe deshalb den Vertrag mit dem Ziel ge~ schlossen, einen ihren Wünschen entsprechenden Einsatz des Klägers für dieses Blatt herbeizuführcn. seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Interessen der Beklagten zu wahren ,und nach dem Wortlaut und Sinn des Vertrages habe er aber dabei die Wünsche der Beklagten berücksichtigen müssen, die selbst laufend \7erbeschreiben an von ihr ausgewählte Firmen geschickt und dem Klager Abschriften davon zugeleitet habe« Der Kläger habe den Bemühungen der Beklagten nachgehen und die von ihr angegebenen Firmen aufsuchen oder ihr berichten müssen, weshalb er ihren Anregungen nicht folge» Fach § 2 Abs» 4 des Vertrages habe er regelmäßig von Fall zu Fall, wenigstens aber wöchentlich berichten müssen, und zwar nicht nur über/''die Werbung für den sondern gerade auch über diejenige für 9 die der Beklagten Sorge ge- Den Darlegungen des Berufungsgerichts über die Vorgeschichte des Vertrages vom 1« November 1956 und die von der Beiclagten mit dessen Abschluß verfolgten Absichten ist die Revision nicht entgegengetreten« Das schließt aber die Zulässigkeit von Weisungen des Unternehmers gegenüber den Handelsvertreter nicht aus«, Der Kläger mußte schon kraft Gesetzes (§ 86 HGB) die Interessen der Beklagten wahrem Daraus folgt, daß er bei seiner Werbetätigkeit deren Wünsche berücksichtigen mußte» Darüber hinaus war er nach § 2 des Vertrages vom 1» November 1956 verpflichtet, alle für die Anzeigenwerbung in Betracht kommenden Unternehmen seines Bezirks regelmäßig und systematisch zu bearbeiten und zu diesem Zweck persönlich aufzusuchen, ferner über seine Tätigkeit,, insbesondere über alle erfolgten Besuche schriftlich zu berichten, regelmäßig von Fall zu Fall., Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht den Kläger als verpflichtet angesehen hat, die von der Beiflag-ten durch Werbebriefe angeschriebenon Firmen persönlich aufzusuchen oder aber der Beklagten in seinen Berichten mit-zuteilen, weshalb er solche Besuche für zv/eckloc hielt, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Es handelt sich insoweit nicht, wie die Hevision meint, um eine ergänzende Vertragsauslegung» Einer solchen bedarf es nicht, weil der Vertrag keine Lücke enthält» =2» Die Revision haftet unzulässigerweise (vgl» § 133 BGB) am Wortlaut' der vertraglichen Vereinbarungen, wenn sie darauf hinv/eist, der Kläger habe nach § 2 Abc» 4 des Vertrages nur über ausgeführte, nicht über unterlassene Besuche zu berichten gehabt» Daß diese Auffassung fehl geht, folgt schon aus der Erwägung, daß der Kläger sich dann jeder Berichtspflicht hätte entledigen können, indem er keine Firmenbeauchc machte» Ira übrigen mußte er wenigstens wöchentlich berichten» Die Beklagte konnte, wenn sie fortlaufend .Firmen an-schrieb, die nach ihrer Meinung für eine Anzeigenwerbung in Betracht kamen, und dem Kläger Abschrift ihrer Schreiben mitteilte, nach V.brbiairb,Sinn und Zweck des Vertrages erwarten, daß der Kläger darauf irgend etwas tat, entweder die ihm angegebenen Firmen aufsuchte und über das Ergebnis berichtete, oder ihr mitteilte, weshalb er solche Besuche nicht vornahma Die Annahme einer solchen Mitteilungspflicht des Klägers widerspricht, abgesehen davon, daß sie sich aus dem Vertrage ergibt, keineswegs der kaufmännischen Übung«, 3o Das Berufungsgericht hat darin mit Recht keine unbillige und ungewöhnliche Belastung des Klägers gefundene Wenn dieser, wie er angibt, als Fachmann auf Grund seiner langjährigen Erfahrung alle Firmen seines Bezirks ohne weiteres daraufhin zu beurteilen vermochte, ob sie für eine Anzeigenwerbung in Betracht kamen oder hierfür von vornherein ausschieden, so war es für ihn leicht und nicht zeitraubend, der Beklagten die entsprechenden Mitteilungen zu machen«. Die Zahl der von der Beklagten jeweils angeschriebenen Firmen war nach der Feststellung des Berufungsgerichte nicht so hoch, daß deshalb der Kläger nicht über alle in positivem oder negativem Sinne hätte berichten können«, Is-bei ist zu berücksichtigen, daß diese Firmen ihren Sitz überwiegend in ? Im übrigen konnte der Kläger, wenn ihm ein Auf suchen aller von der Beklagten angeschriebenen Firmen aus beachtlichen Gründen nicht oder nicht alsbald möglich war, die Beklagte hiervon in Kenntnis setzen«, Nach dem Wortlaut und eindeutigen Zweck des Vertrages und bei der ihm bekannten Bedeutung, die die Beklagte gerade der Werbung von Anzeigen für die Wochenausgabe beilegte, durfte er aber nicht der Beklagten über den größten Teil der von ihr angeschriebenen Firmen überhaupt keine Nachricht zukommen lassen« Auch diese Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung« Das angefochtene Urteil läßt hinreichend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers mit Bezug auf die Werbung für die Wochenausgabe auch nach allgemeinen Grundsätzen für die Beklagte nicht als zu demutbar angesehen hat« Es hat festgestellt, daß der Kläger schon in früheren Jahren die Werbetätigkeit für «Technik und Forschung» vernachlässigt hat, daß die Beklagte den Kläger insoweit zu intensiverer Tätigkeit anhalten wollte und deshalb den Vertrag vom 1« November 1956 mit ihm ge- Es hat dargelegt, daß der Beklagte - für den Kläger erkennbar - gerade auf die Y/erbetätigkoit für die Wochenausgabe besonderen Wert gelegt hat und dies auch im Vertrag zu dem Ausdruck gekommen ist. Wenn der Kläger unter diesen Umständen auch in der Folgezeit keine größeren Anstrengungen machte, für Anzeigen in die Wochenausgabe zu werben, wenn er den Werbeschreiben der Beklagten nur in ganz unzureichendem Maße nachging und dieses Verhalten ungeachtet der Abmachung vom 13o Juli 1957 nicht änderte, so v/ar der Beklagten angesichts einer so hartnäckigen Verweigerung seiner Vertragsobliegenheiten auch nach allgemeinen Gesichtspunkten nicht zuzu demuten, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger* fortzusetzen (§ 89 b Abs» 3 Satz 2 HGB)» Bas Berufungsgericht hat dem Kläger daher mit Recht den Ausgleichsanspruch versagte

Zitierte Normen: § 86 HGB § 133 BGB § 89b HGB
FirmaGrundWochenausgabeAusgleichsanspruchBerufungsgerichtVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 250/61
Verkündet am 25o März 1965 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbe-ainter der Geschäftsstelle
t

2188 072
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Wilhelm Hl BMHfcstraße
 ini
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägera«,
Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Verlagsfirma Bi
 in
Beklagte , Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr,
 hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Br» Vogt und Br„ Pink©
für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssoldorf vom 31 o August 1961 wird zurückgev/iesen«,
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der Kläger war seit Oktober 1948 auf Grund eines Vertrages mit der DBHB Verlag und Druckerei KG für die Zeitung «als selbständiger Anzeigenwerber im Raum F^BflHflBB» tätig» Später erwarb die Beklagte den "IglHBHBIB"» Am 1» November 1936 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag, dessen § 2 im wesentlichen wie folgt lautet:
M Herrn H^HHI^B obliegt die Werbung von Anzeigen
1« für den	(Hauptblatt)
2« für die Wochenausgabe «ülflBil 0	<>
Herr H^HBk verpflichtet sich, alle zur Aufgabe von Anzeigen für beide Objekte in Betracht kommenden Unternehmen seines Bezirks mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig und systematisch zu bearbeiten. Er wird die Firmen persönlich aufsuchen und für Anzeigen werben»
Die systematische Werbung von Anzeigen auch für die Wochenausgabe "TBHHI Bi FflBBV ist ein Bestandteil des Vertrags, der mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann» wenn	die	An-
zeigenwerbung von,rT^BBB^ FOMB^nuch-lässigen sollte»
Herr HBBB verpflichtet sich, die Richtlinien und Geschäftsbedingungen des Verlags genau zu befolgen und über seine Tätigkeit, insbesondere über alle erfolgten Besuche, Besprechungen und sonstigen Vorfälle, regelmäßig von Fall zu Fall, wenigstens aber wöchentlich schriftlich zu berichten»
Der Verlag unterstützt die Tätigkeit des Herrn HBBBB durch individuelle und schematische 7/erbc-briefe, durch Informationen und Anregung, sowie durch die Überlassung von Arbeitsmaterial, Prospekten USW o.o.«
Am 13o Juli 1957 schrieb die Beklagte dem Kläger: Seine Arbeit für "TBBB ^B F^BflHV entspreche nicht ihren Erwartungen.. Bei den vielen Firmen, die sie laufend
i
 
anschreibej, müßten durch persönliche Besuche auch Anzeigenaufträge herausgeholt werden können» Der Klüger habe sich seinerzeit bereit erklärt, für "TfllBl
 nunmehr intensiver zu arbeiten» Das Ergebnis seiner Arbeit im Jahre 1956 sei aber mehr als dürftig» Das sei für sie ein Beweis, daß er sich für
 nicht so einsetze, wie sie es verlangen müsse»
Auch seine Berichterstattung stehe in keinem Verhältnis zu den von ihr angeschriebenen Firmen»
Mit Schreiben vom 25* September 1957 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zu dem 31« Dezember 1957« Sie begründete die Kündigung damit, der Kläger habe die Arbeit für	von	jeher	und	auch nach
 Abschluß des Vertrages vom 1» November 1956 vernachlässigt» obwohl sie ihn immer wieder an seine Pflichten in dieser Hinsicht gemahnt habe» Auch ihr Schreiben vom 13« Juli 1937 sei ohne Erfolg gewesen»
Der Kläger macht in diesem Rechtsstreit einen Ausgleichsanspruch geltende Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 12»OOO DM nebst Zinsen zu zahlen»
Die Beklagte hat Abweisung der ..läge beantragt» Sie hat geltend gemacht: Der Kläger halse keinen Ausgleichsanspruch, weil für ihre Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe»
Der Kläger hat entgegnet: Die Wochenausgabe MT<
(HR	spreche	nur	einen	kleinen Leserkreis an»
Die Anzeigenwerbung für sie sei daher sehr schwierig»
Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung wisse er, welche Firmen für Anzeigen in diesem Blatt in Betracht kämen»
Es sei ihm schon aus Zeitmangel nicht zuzu demuten gewesen,
 
Si
 jeder ihm von der Beklagten angegebenen Anschrift nach-zugehen« Er dürfe als selbständiger Handelsvertreter selbst darüber entscheiden, wie er seine Arbeit gestalte»
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilte Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen o
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgericht&ichcn Urteilso Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei schon vor Abschluß des Vertrags vom 1« November 1956 mit der Werbung des Klägers für die
 wesen« Sie habe deshalb den Vertrag mit dem Ziel ge~ schlossen, einen ihren Wünschen entsprechenden Einsatz des Klägers für dieses Blatt herbeizuführcn. Deshalb sei es zu der scharfen Fassung des § 2 Abs« 3 des Vertrages gekommen, der die sofortige Kündigung für den Fall der Vernachlässigung der Werbung für y>T^|BBB zulasse«
Zur Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht folgendes dargelegts
 Der Kläger sei zwar al3 selbständiger Vertreter frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit gewesen« Auf Grund
 Entscheidungsgründe:
Wochenausgabe "T
11 unzufrieden ge-
 
seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Interessen der Beklagten zu wahren ,und nach dem Wortlaut und Sinn des Vertrages habe er aber dabei die Wünsche der Beklagten berücksichtigen müssen, die selbst laufend \7erbeschreiben an von ihr ausgewählte Firmen geschickt und dem Klager Abschriften davon zugeleitet habe« Der Kläger habe den Bemühungen der Beklagten nachgehen und die von ihr angegebenen Firmen aufsuchen oder ihr berichten müssen, weshalb er ihren Anregungen nicht folge» Fach § 2 Abs» 4 des Vertrages habe er regelmäßig von Fall zu Fall, wenigstens aber wöchentlich berichten müssen, und zwar nicht nur über/''die Werbung für den	sondern	gerade	auch über diejenige
 für	9	die	der	Beklagten Sorge ge-
macht habe«
II o
Den Darlegungen des Berufungsgerichts über die Vorgeschichte des Vertrages vom 1« November 1956 und die von der Beiclagten mit dessen Abschluß verfolgten Absichten ist die Revision nicht entgegengetreten«
Sie meint aber, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts verletze anerkannte Auslegungsgrundsätze und sei weder mit dom Erklärungswortlaut noch mit kaufmännischen Erfahrungen vereinbar«
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
1« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein selbständiger Handel3vertreter grundsätzlich frei in der
 Gestaltung seiner Tätigkeit ist. Das schließt aber die Zulässigkeit von Weisungen des Unternehmers gegenüber den Handelsvertreter nicht aus«, Der Kläger mußte schon kraft Gesetzes (§ 86 HGB) die Interessen der Beklagten wahrem Daraus folgt, daß er bei seiner Werbetätigkeit deren Wünsche berücksichtigen mußte» Darüber hinaus war er nach § 2 des Vertrages vom 1» November 1956 verpflichtet, alle für die Anzeigenwerbung in Betracht kommenden Unternehmen seines Bezirks regelmäßig und systematisch zu bearbeiten und zu diesem Zweck persönlich aufzusuchen, ferner über seine Tätigkeit,, insbesondere über alle erfolgten Besuche schriftlich zu berichten, regelmäßig von Fall zu Fall., wenigstens aber wöchentlich» Von Bedeutung für seine Vertragspflichten war hierbei ferner, daß die Beklagte gemäß § 2 Abs» 5 des Vertrages die Tätigkeit des Klägers durch individuelle und schematische Werbebriefe sowie durch Informationen, Anregungen usw» unterstützte»
Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht den Kläger als verpflichtet angesehen hat, die von der Beiflag-ten durch Werbebriefe angeschriebenon Firmen persönlich aufzusuchen oder aber der Beklagten in seinen Berichten mit-zuteilen, weshalb er solche Besuche für zv/eckloc hielt, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Es handelt sich insoweit nicht, wie die Hevision meint, um eine ergänzende Vertragsauslegung» Einer solchen bedarf es nicht, weil der Vertrag keine Lücke enthält»
=2» Die Revision haftet unzulässigerweise (vgl»
 § 133 BGB) am Wortlaut' der vertraglichen Vereinbarungen, wenn sie darauf hinv/eist, der Kläger habe nach § 2 Abc» 4 des Vertrages nur über ausgeführte, nicht über unterlassene Besuche zu berichten gehabt» Daß diese Auffassung fehl geht, folgt schon aus der Erwägung, daß der Kläger sich dann jeder Berichtspflicht hätte entledigen können, indem er keine Firmenbeauchc machte» Ira übrigen mußte er wenigstens wöchentlich berichten»
 
Die Beklagte konnte, wenn sie fortlaufend .Firmen an-schrieb, die nach ihrer Meinung für eine Anzeigenwerbung in Betracht kamen, und dem Kläger Abschrift ihrer Schreiben mitteilte, nach V.brbiairb,Sinn und Zweck des Vertrages erwarten, daß der Kläger darauf irgend etwas tat, entweder die ihm angegebenen Firmen aufsuchte und über das Ergebnis berichtete, oder ihr mitteilte, weshalb er solche Besuche nicht vornahma Die Annahme einer solchen Mitteilungspflicht des Klägers widerspricht, abgesehen davon, daß sie sich aus dem Vertrage ergibt, keineswegs der kaufmännischen Übung«,
3o Das Berufungsgericht hat darin mit Recht keine unbillige und ungewöhnliche Belastung des Klägers gefundene Wenn dieser, wie er angibt, als Fachmann auf Grund seiner langjährigen Erfahrung alle Firmen seines Bezirks ohne weiteres daraufhin zu beurteilen vermochte, ob sie für eine Anzeigenwerbung in Betracht kamen oder hierfür von vornherein ausschieden, so war es für ihn leicht und nicht zeitraubend, der Beklagten die entsprechenden Mitteilungen zu machen«. Die Zahl der von der Beklagten jeweils angeschriebenen Firmen war nach der Feststellung des Berufungsgerichte nicht so hoch, daß deshalb der Kläger nicht über alle in positivem oder negativem Sinne hätte berichten können«, Is-bei ist zu berücksichtigen, daß diese Firmen ihren Sitz überwiegend in	?	dem	Wohnort	des	Klägers
 hatten (vgl«, die von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 5» Juli 1961 vorgelegte Aufstellung)»
Im übrigen konnte der Kläger, wenn ihm ein Auf suchen aller von der Beklagten angeschriebenen Firmen aus beachtlichen Gründen nicht oder nicht alsbald möglich war, die Beklagte hiervon in Kenntnis setzen«, Nach dem Wortlaut und eindeutigen Zweck des Vertrages und bei der ihm bekannten Bedeutung, die die Beklagte gerade der Werbung von Anzeigen für die Wochenausgabe	beilegte,
 durfte er aber nicht der Beklagten über den größten Teil der von ihr angeschriebenen Firmen überhaupt keine Nachricht zukommen lassen«
4» Auch die auf § 139 ZPO gestützten Rügen der Revision haben keinen Erfolg*
Zunächst hat das Berufungsgericht seine Fragepflicht nicht verletzt. Der Kläger hätte unaufgefordert alles, was ihm erheblich erschien, in den Tatsacheninstanzen Vorbringen können und müssen. Durch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist er in keinem Punkto überrascht worden. Das hat auch die Revision nicht geltend machen können.
a)	Es kam aber auch nicht darauf an, ob die Wochenausgabe	wegen der Höhe der Inseraten-
preise nur für Anzeigen finanzkräftiger Firmen in Betracht kam. Es wäre Sache des Klägers gewesen, diese Auffassung in seinen Berichten der Beklagten darzulegen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, daß diese ihre Werbebriefe nur noch an nach seiner Meinung geeignete Firnen richtete.
b)	Aus demselben Grund ist es unerheblich, ob ein Teil der von der Beklagten angeschriebenen Firmen etwa gerade nicht für die jeweils vorgesehene Nummer von "T^HB ^Ml'1 in Betracht kam. Auch das hätte der Kläger der Beklagten - möglicherweise in bündiger Kürze - in seinen Berichten mitteilen können und müssen. Nur so war auf die Dauer ein gedeihliches und erfolgreiches Zusammenarbeiten der Parteien möglich.
5o Das Berufungsgericht hat festgestellt: Die Beklagte habe für die Juli-, August- und September-Nummern von
34 Firmen angeschrieben, der Kläger habe nur über 16 Firmen berichtet. Keine Berichte habe er u.a. über einige Firmen erstattet, die offensient-
 
lieh sehr wohl für eine Anzeigenwerbung in Betracht gekommen wären« Das Berufungsgericht hat weiter fcstge-stellt, der Kläger habe das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten«
Die Revision hat diese Feststellungen nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen«
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht die Beklagte für befugt gehalten* auf Grund des ausdrücklichen Vorbehalts in § 2 Abs« 3 des Vortrages das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grunde zu kündigen«
6o Es konnte weiterhin daraus folgern* daß der Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89 b Abs« 3 Satz 2 IIGB ausgeschlossen sei«
Die Revision hat freilich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Ausgleichsanspruch könne nach § 89 b Abs« 4 HGB nicht im voraus ausgeschlossen werden; die Parteien könnten daher nicht mit Wirkung für den Ausgleichsanspruch Kündigungsgründe vereinbaren, die keine wich tigen Gründe im Sinne des Gesetzes darstollten«
Auch diese Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung« Das angefochtene Urteil läßt hinreichend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers mit Bezug auf die Werbung für die Wochenausgabe auch nach allgemeinen Grundsätzen für die Beklagte nicht als zu demutbar angesehen hat« Es hat festgestellt, daß der Kläger schon in früheren Jahren die Werbetätigkeit für «Technik und Forschung» vernachlässigt hat, daß die Beklagte den Kläger insoweit zu intensiverer Tätigkeit anhalten wollte und deshalb den Vertrag vom 1« November 1956 mit ihm ge-
10 -

schlossen hat. Es hat dargelegt, daß der Beklagte - für den Kläger erkennbar - gerade auf die Y/erbetätigkoit für die Wochenausgabe	besonderen	Wert
 gelegt hat und dies auch im Vertrag zu dem Ausdruck gekommen ist.
Wenn der Kläger unter diesen Umständen auch in der Folgezeit keine größeren Anstrengungen machte, für Anzeigen in die Wochenausgabe zu werben, wenn er den Werbeschreiben der Beklagten nur in ganz unzureichendem Maße nachging und dieses Verhalten ungeachtet der Abmachung vom 13o Juli 1957 nicht änderte, so v/ar der Beklagten angesichts einer so hartnäckigen Verweigerung seiner Vertragsobliegenheiten auch nach allgemeinen Gesichtspunkten nicht zuzu demuten, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger* fortzusetzen (§ 89 b Abs» 3 Satz 2 HGB)» Bas Berufungsgericht hat dem Kläger daher mit Recht den Ausgleichsanspruch versagte
 
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts-irrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen lüßts ist dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuY/eioen0
Dr<> Winkelmann	Erbel	Meyer
 Dr0 Vogt	Pinke