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BGH · VII ZR 250/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 250/04

Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 597 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 250/04
vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Senat versteht den Urteilsausspruch in Verbindung mit den Entscheidungsgründen dahin, dass die Klage in der Sache als unbegründet gemäß § 597 Abs. 1 ZPO abgewiesen ist. Soweit im Berufungsurteil zusätzlich davon die Rede ist, die Klage sei zu demindest als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, stellt dies den verfahrensrechtlich verfehlten Versuch einer Hilfsbegründung dar.
Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 538.704,21 €
Dressier
 Hausmann
Kuffer
 Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.01.2004 - 21 O 132/03 -OLG Celle, Entscheidung vom 21.09.2004 - 16 U 111/04 -
Wiebel